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Beschluss

1 StR 523/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren ist zulässig, wenn ursächliche Aufzeichnungen fehlen oder falsch sind. • Die Schätzung muss nachvollziehbar, schlüssig und so durchgeführt sein, dass sie einem ordnungsgemäß durchgeführten Bestandsvergleich möglichst nahekommt. • Fehlerhafte Anwendung der Schätzungsmethode führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Schätzung. • Bei Unsicherheiten ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; unüberwindbare Zweifel müssen zu dessen Gunsten wirken. • Kommt die konkrete Schätzung nicht in Betracht, sind pauschalere Methoden oder Erfahrungswerte zulässig; nicht erhebliche Taten können zur Einstellung führen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlerhafter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen • Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren ist zulässig, wenn ursächliche Aufzeichnungen fehlen oder falsch sind. • Die Schätzung muss nachvollziehbar, schlüssig und so durchgeführt sein, dass sie einem ordnungsgemäß durchgeführten Bestandsvergleich möglichst nahekommt. • Fehlerhafte Anwendung der Schätzungsmethode führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Schätzung. • Bei Unsicherheiten ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden; unüberwindbare Zweifel müssen zu dessen Gunsten wirken. • Kommt die konkrete Schätzung nicht in Betracht, sind pauschalere Methoden oder Erfahrungswerte zulässig; nicht erhebliche Taten können zur Einstellung führen. Die Angeklagten, verheiratet und gemeinsam Betreiber eines Taxi-, Mietwagen- und Schulbusunternehmens, wurden vom Landgericht wegen mehrfacher Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt verurteilt. Sie beschäftigten Fahrer auf Stundenlohnbasis, ließen auf Fahrtenkontrollblättern geringere Stunden eintragen und zahlten Teile des Lohns steuer- und sozialabgabenfrei. Außerdem wurden an mehreren Fahrzeugen Tachometer manipuliert. Wegen mangelhafter Buchführung ermittelte das Landgericht die Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung auf Basis der gefahrenen Kilometer und eines angenommene Umsatzes pro Kilometer. Auf dieser Schätzung beruhten Feststellungen zu verkürzten Umsatz-, Einkommen-, Gewerbe- und Lohnsteuern sowie vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen. • Das Landgericht durfte wegen fehlender oder falscher Ursprungsaufzeichnungen schätzen; die Schätzung ist im Steuerstrafverfahren grundsätzlich zulässig (§ 370 AO-Rechtsprechung berücksichtigt). • Die vom Landgericht angewandte Methode (Multiplikation gefahrener Kilometer mit einem pauschalen Umsatz-pro-Kilometer-Wert und gleichmäßige Verteilung der Kilometer auf Jahre) ist grundsätzlich geeignet, wurde aber fehlerhaft umgesetzt. Vorliegende Einzelangaben zu Jahreskilometern und Werkstatt-/TÜV-Unterlagen wurden nicht berücksichtigt, wodurch erhebliche jährliche Verschiebungen entstanden sind. • Die Urteilsgründe müssen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen, wie die Schätzung zustande gekommen ist; Ziel ist ein Ergebnis, das einem ordnungsgemäßem Bestandsvergleich nahekommt und wirtschaftlich vernünftig ist. Unüberwindbare Zweifel sind zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen. • Weil die fehlerhafte Schätzung allen jeweiligen Schuldsprüchen zugrunde liegt und die festgestellten Hinterziehungsbeträge teilweise gering sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei rechtlicher Schätzung die Schuldsprüche entfallen würden. • Für Teile der Taten (u.a. bestimmte Voranmeldungszeiträume) fehlt feststellungsbedingt, ob eine Zahllast oder Erstattung angemeldet wurde und ob eine Zustimmung des Finanzamts erforderlich war (§ 168 AO), sodass die Vollendung nicht geprüft werden kann. Das Verfahren ist daher aufzuheben und zur neuen, fehlerfreien Schätzung zurückzuverweisen. Der Senat hat die Revisionen der Angeklagten erfolgreich gemacht und das Urteil des Landgerichts Kleve aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, damit dort die Besteuerungsgrundlagen neu und rechtsfehlerfrei geschätzt bzw. ermittelt werden. Dabei hat das Gericht vorhandene konkrete Jahreskilometerdaten und sonstige Anhaltspunkte zu berücksichtigen, die Schätzung nachvollziehbar zu begründen und unüberwindbare Zweifel zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen. Falls eine konkrete Ermittlung nicht möglich ist, sind pauschalere oder erfahrungswertegestützte Methoden zulässig; nicht erhebliche Taten können gegebenenfalls eingestellt werden. Die Entscheidung über Kosten der Rechtsmittel verbleibt ebenfalls dem neuen Tatgericht.