Urteil
36 O 172/21
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2022:1208.36O172.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. TATBESTAND Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 05.09.2018 bei der Y. X. GmbH & Co. KG das streitgegenständliche Kfz A. I. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) entfernt zu einem Kaufpreis von 24.700,00 €. Das Fahrzeug wies bei der Abschluss des Kaufvertrages einen Kilometerstand von 36.132 Kilometern auf. Am 19.10.2022, dem Tag vor der letzten mündlichen Verhandlung, betrug der Kilometerstand 73.201 km. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor EA 288 EU 6 verbaut, der von der Beklagten entwickelt und produziert wurde. Im streitgegenständlichen Kfz ist ein SCR-Katalysator verbaut. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete am 17.04.2019 einen verpflichtenden Rückruf (Code 23Z7) für verschieden Modelle des A. T6, die ebenfalls mit einem Diesel-Motor vom Typ EA 288 versehen sind, im Hinblick darauf an, dass eine Konformitätsabweichung zu einer Überschreitung des Euro-6-Grenzwertes für Stickoxide führe. Ein Rückruf durch das KBA für das Fahrzeugmodell des Klägers erfolgte nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 23.04.2021 forderte der Kläger die beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises ggf. unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Kfz auf. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Freistellung von seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe 1.899,24 € (2,0 Gebühr zum Gegenstandswert 24.700,00 €). Der Kläger behauptet, dass der Motor EA 288 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Zykluserkennung ausgestattet sei. Die Software ermittele über einen aktiven Parameter, wann sich das Kfz im Prüfmodus befinde und schalte dann in einen Modus, in dem die Abgasreinigung insoweit gewährleistet werde, dass die gesetzlichen geforderten Grenzwerte eingehalten würden. Auf der Straße hingegen wechsele die Software in einen anderen Modus mit der Folge, dass eine Abgasreinigung nur unzureichend erfolge und die gesetzlichen Grenzwerte um ein Vielfaches überschritten würden. Der Kläger behauptet, eine weiter unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters vorliege. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Die Beklagte habe sich aus eigenem Gewinnstreben dafür entschieden, wegen der Implementierung dieser besonderen Software technisch mangelhafte Fahrzeuge/ Motoren auf den Markt zu bringen. Sie habe darüber getäuscht, dass die Fahrzeuge der Euro 6 Norm entsprächen und einen dementsprechend zugelassenen Ausstoß an NOx aufwiesen, der tatsächliche Ausstoß indes weit darüber läge. Der Kläger behauptet, dass die Beklagte gewusst habe, dass der im streitgegenständliche Kfz eingebaute Motor weder dem Stand der Technik noch den Vorgaben des – insbesondere europäischen - Gesetzgebers entspreche. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trage. Es sei nicht denkbar, dass die gesetzeswidrige Software ohne Wissen und Wollen des Vorstandes eingebaut worden sei. Mit der Klageschrift hat der Kläger zunächst beantragt; 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 22.234,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7. Mai 2021 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke A. vom Typ I. 2.0 TDI 4-Motion mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) entfernt nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. hilfsweise 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke A. vom Typ I. 2.0 TDI 4-Motion mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) entfernt resultieren. weiter 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.899,24 freizustellen. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs der Marke A. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer entfernt dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens EUR 4.940,00 betragen muss, zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.899,24 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass das streitgegenständliche Kfz keine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik wie beim Vorgängermotor EA 189 zum Einsatz komme. Dies hätten Untersuchungen des KBA im Auftrag des BMVI ergeben. Die Abgasminderungssysteme würden auch nicht unterschiedlich angesteuert, je nachdem ob sich das Kfz auf dem Prüfstand oder im realen Straßenbetrieb befinde. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger kein kausaler Schaden entstanden sei. Jedenfalls bestehe ein Schaden nicht in der geltend gemachten Höhe. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB zu. Nach § 826 BGB ist derjenige, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Nach § 31 BGB, der auf Kapitalgesellschaften wie die Beklagte Anwendung findet, ist diese für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 03.12.2013, XI ZR 295/12; BGH, Urteil vom 20.11.2012, VI ZR 268/11), Der Kläger bleibt hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Zykluserkennungan dem streitgegenständlichen Motor EA 288 darlegungs- und beweisfällig. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen müsse, da die NOx- Werte im Straßenverkehr überschritten würden. Es fehlen aber konkrete Angaben sowie Vortrag zu greifbaren Anhaltspunkte für eine Einwirkung der Beklagten auf die Abgasrückführung. Allein aus der Tatsache, dass bei Messungen der deutschen Umwelthilfe im normalen Straßenverkehr höhere NOx- Werte gemessen worden sind, kann dies jedenfalls nicht geschlossen werden, da die im normalen Straßenverkehr gemessenen NOx-Werte immer von den auf dem Prüfstand gemessenen Werten abweichen. Das ergibt sich bereits daraus, dass auf dem Prüfstand eine punktuelle Temperatur vorgeschrieben ist, die im Realbetrieb nicht oder nur in zufälligen Einzelfällen vorkommt. Die Euro-Normen knüpfen zur besseren Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse an exakt normierte Prüfungsbedingungen an, die sich von den Bedingungen des realen Fahrbetriebs nicht unerheblich unterscheiden. Abweichungen der Abgaswerte im realen Fahrbetrieb von denen auf dem Prüfstand sind damit systemimmanent und gerade zwangsläufige Folge der vom Gesetzgeber normierten besonderen Prüfbedingungen (s. OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2019 – 3 U 43/19). Der von dem Kläger angebotene Beweis für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an seinem Kfz durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist mangels substantiierten Vortrag nicht nachzugehen. Es handelte sich insoweit um eine Beweiserhebung ins Blaue hinein. Soweit der Kläger das Vorliegen von Abschalteinrichtungen in Form eines Thermofensters behauptet, kann vorliegend dahinstehen, ob es sich bei dem in dem streitgegenständlichen Kfz verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtungen i.S. von Art. 5 VO 715/2007 EG handelt, da jedenfalls der Kläger einen entsprechenden Schädigungsvorsatz der Beklagten nicht dargelegt hat. Dieser kann nämlich nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Beim Thermofenster, das vom Grundsatz her im realen Fahrbetrieb ebenso arbeitet wie auf dem Prüfstand, und für dessen Rechtfertigung Gesichtspunkte des Motoren- bzw. Bauteileschutzes ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Organe bzw. Repräsentanten des Fahrzeug- bzw. Motorenherstellers mit einem Schädigungsvorsatz handelten. Sollte die Beklagte bei der Bewertung des von ihr eingebauten Thermofensters die Rechtslage verkannt haben, begründet dies aber selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns keinen Schädigungsvorsatz. Letzterer erfordert vielmehr das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18.12.2019 - 7 U 511/18; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2019 - 28 U 50/19; OLG Köln, Urteil vom 28.11.2019 - 15 U 93/19; OLG Koblenz, Urteil vom 21.10.2019 - 12 U 246/19; OLG Köln, Urteil vom 04.09.2019 - 26 U 64/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18). Konkrete Anhaltspunkte für ein Bewusstsein und eine billigende Inkaufnahme des - unterstellten - Gesetzesverstoßes durch die Organe und Repräsentanten der Beklagten sind seitens des Klägers weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 269 Abs.3, 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert : bis 12.10.2022 22.234,57 € danach 4.940,00 €