Urteil
26 O 120/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:0102.26O120.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages. Die Klägerin schloss im Jahr 1999 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A Lebensversicherungs-Gesellschaft, eine „aufgeschobene“ Rentenversicherung im Wege des Policenmodells ab. Als Versicherungsbeginn war der 01.11.1999 vereinbart, außerdem eine Aufschubzeit und Beitragszahlungsdauer bis zum 01.11.2044 sowie eine monatliche Rente von 243,21 DM bzw. wahlweise Kapitalabfindung von 56.140,00 DM bei monatlichen Beiträgen von 50,00 DM (vergleiche Anlage DB2). Mit Policenbegleitschreiben vom 25.11.1999 sandte die Beklagte der Klägerin den Versicherungsschein mit der Nr. 00000 zu (vergleiche Anlage DB2). Das doppelseitige Policenbegleitschreiben enthielt auf der Rückseite folgende Widerspruchsbelehrung: „Bitte beachten Sie den nachfolgenden wichtigen Hinweis auf das Widerspruchsrecht gem. Paragraph 5a Versicherungsvertragsgesetz: Der Versicherungsvertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen schriftlich widersprechen; diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Erhalts dieser Unterlagen folgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie.“ Auf der Vorderseite des Begleitschreibens stand, fett gedruckt sowie in einem anderen Schrifttype gehalten: „Beachten Sie bitte den Hinweis zu Ihrem Widerspruchsrecht auf der Rückseite dieses Schreibens.“ Die Beitragszahlungen wurden von der Klägerin zum 01.11.1999 aufgenommen. Im November 2021 bat die Klägerin um Beitragsfreistellung (vergleiche Anlage B1). Mit Schreiben vom 29.12.2021 erklärte die Klägerin den Widerspruch (vergleiche Anlage DB3). Die Klägerin behauptet, ihr seien neben dem Versicherungsschein samt Policenbegleitschreiben keine weiteren Unterlagen von der Beklagten zugeschickt worden. Sie ist außerdem der Ansicht, die Verbraucherinformationen seien unvollständig gewesen. Auch sei die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen. Diese sei nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben worden. Außerdem werde aus ihr nicht ersichtlich, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs ausreiche. Weiterhin knüpfe die Belehrung den Fristbeginn nicht an den Zugang von Versicherungsschein, Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Widerrufsbelehrung sowie Verbraucherinformationen. Auch enthalte sie einen verwirrenden Hinweis zur Fristwahrung. Sie beantragt: 1) Es wird festgestellt (als Zwischenfeststellungsklage), dass dem Zustandekommen des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages (Nummer 00000) wirksam widersprochen wurde. 2) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bezüglich des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages (Nummer 00000) geordnet Auskunft darüber zu erteilen: a) auf welche einzelnen Bestandteile (wie z.B. Verwaltungskosten, Abschlusskosten, Risikokosten, Sparbetrag der für die Klägerin angelegt wurde) die von der Klägerin gezahlten Prämien aufgeteilt wurden und wie hoch diese Anteile (absolut oder prozentual) sind, b) soweit die Aufteilung auf die einzelnen Bestandteile nicht über den gesamten Prämienzahlungszeitraum gleich blieben, mitzuteilen, für welche Monate oder Beitragszahlungen welche Aufteilung (absolut oder prozentual) stattfand, c) wann welche Anteile der gezahlten Prämien (Kosten) abgeflossen – also nicht mehr im Vermögen der Beklagten vorhanden waren – sind und wohin diese abflossen, d) wie die nicht oder noch nicht abgeflossenen Anteile der gezahlten Prämien in der gesamten Zeit in welcher diese Anteile im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete, e) welche eigenen Gelder aufgrund des Erhaltes der Prämien eingespart wurden in der gesamten Zeit, in welcher die Prämien im Vermögen der Beklagten vorhanden waren bzw. sind - nach Zeitraum aufgeschlüsselt – konkret verwendet bzw. eingesetzt wurden und welche Nutzungen die Beklagte mit den einzelnen Beträgen – nach Zeitraum aufgeschlüsselt – erwirtschaftete, 3) Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern. 4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin alle gezahlten Prämien abzüglich bereits ausgezahlter Beträge und abzüglich der tatsächlich angefallenen Risikokosten und zuzüglich tatsächlich gezogener Nutzungen (deren Höhe erst nach erfolgter Auskunft berechnet werden kann) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.04.2022 zu zahlen. 5) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe der Klägerin einen fest zusammengefügten Original-Versicherungsschein zugeschickt, der neben der Versicherungsbedingungen auch weitere Verbraucherinformationen enthalten habe. Die Verbraucherinformationen seien auch vollständig gewesen. Sie ist der Ansicht, die Widerspruchsbelehrung sei formell ordnungsgemäß gewesen. Entscheidungsgründe: I. Soweit mit dem Klageantrag zu 1) im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung begehrt wird, dass dem Zustandekommen des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrages wirksam widersprochen wurde, ist dieser Antrag bereits unzulässig. Die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass das Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht bereits erschöpfend regelt. Das betreffende Rechtsverhältnis muss zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung haben oder gewinnen können (BGH, Urteil v. 29.10.1954 - I ZR 169/53; OLG Karlsruhe, Urteil v. 28.06.2019 – 12 U 134/17, juris Rn. 98). Dies ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch der Umstand, dass eine Stufenklage vorliegt, ändert hieran nichts. Zwar kann eine Zwischenfeststellung im Rahmen eines Teilurteils grundlegende Bedeutung für das Schlussurteil haben, da eine auf der ersten Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruch noch keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 28.06.2019, 12 U 134/17, juris Rn. 98 f.). Hier ist die Stufenklage aber bereits in der ersten Stufe unbegründet und die Klage insgesamt abzuweisen, weshalb dem Rechtsverhältnis über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus auch in dieser Hinsicht keine Bedeutung zukommt. Jedenfalls würde sich der Feststellungsantrag aufgrund der folgenden Erwägungen aber auch als unbegründet erweisen. II. Die weitere Stufenklage ist insgesamt abzuweisen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Auskunft zu. Mangels eines spezialgesetzlich oder vertraglich geregelten Auskunftsanspruchs kann sich eine Auskunftspflicht der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB ergeben. Dies setzt voraus, dass der Leistungsanspruch, der mit Hilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, zumindest möglich, wenn nicht gar überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Urteil v. 11.02.2015 - IV ZR 213/14, juris Rn. 26; OLG Köln, Beschluss v. 05.02.2010 - 20 U 150/09, juris Rn. 30 f.; OLG Karlsruhe, Urteil v. 28.06.2019 - 12 U 134/17, juris Rn. 83). Das ist hier nicht der Fall, da dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge nebst Nutzungen zusteht. Damit sind auch der Klageantrag zu 3), der auf die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskunft gerichtet ist, sowie der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachte, noch zu beziffernde Zahlungsanspruch bereits jetzt als unbegründet abzuweisen (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 254 Rn. 5). Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB nicht vor. Die Beklagte hat die Beitragszahlungen nebst Nutzungen nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Die Widerspruchsfrist begann mit Zugang der Vertragsunterlagen bereits im Jahr 1991 zu laufen. Der im Jahr 2021 erklärte Widerspruch war somit verfristet. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Klägerin sowohl die Versicherungsbedingungen als auch weitere Verbraucherinformationen zugegangen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin selbst. So reicht sie als Anlage DB2 neben dem Versicherungsschein und dem Policenbegleitschreiben sowohl die Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung als auch die Versicherungsbedingungen für die automatische Erhöhung nach Dynamik-Plan sowie die Verbraucherinformation gemäß Anlage D zu 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) mit ein (vergleiche Bl. 10 und 15 der Anlage DB2). Auch sind diese Unterlagen im Versicherungsschein als Anlagen aufgeführt. Dies spricht für die Versendung eines fest zusammen gefügten Versicherungsscheines, wie von der Beklagten vorgetragen. Aufgrund dieser Umstände hätte es einer weiteren einzelfallbezogenen Substantiierung der Klägerin zu den näheren Umständen des (Nicht-)Erhalts bestimmter Unterlagen bedurft. Dem genügt das pauschale Bestreiten der Klägerin, die Klagepartei habe die für den Beginn der Widerrufsfrist erforderlichen Informationen nicht erhalten, nicht. Insbesondere wurde von der Klägerin nicht dargelegt, welche Unterlagen ihrer Ansicht nach noch gefehlt haben. Auch sind die Verbraucherinformationen vollständig. Die Anforderungen an den Inhalt der Verbraucherinformation ergeben sich vor allem aus Abschnitt I, Ziff. 1 und 2 der Anlage D zu § 10a VAG. Die Auslegung dieser kursorisch gefassten Vorgaben, also die Bestimmung von Gegenstand und Reichweite der geforderten Angaben hat sich an deren Zweck zu orientieren. Dieser Zweck wird in dem 23. Erwägungsgrund der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 92/96/EWG vom 10.11.1992) wie folgt beschrieben: „Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte…erhält…“. Demnach soll der Versicherungsnehmer über die - aus objektiver Sicht - wesentlichen und damit für seinen Vertragsentschluss mutmaßlich relevanten Merkmale des jeweiligen Versicherungsvertrages so informiert werden, dass ihm ein Vergleich mit den Angeboten anderer Versicherer möglich ist. Die vorliegenden Verbraucherinformationen genügen diesen Anforderungen. Sofern die Klägerin rügt, dass einige Verbraucherinformationen im Bedingungswerk verteilt sind, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht. Die Ausführungen im Versicherungsschein, dem Policenbegleitschreiben, den Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung sowie der Verbraucherinformation gemäß Anlage D zu 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) informieren den Versicherungsnehmer ausreichend und zusammenhängend über die relevanten Merkmale des Versicherungsvertrages. Vorliegend wurde die Klägerin von der Beklagten auch ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt. Der § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangt für eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung eine drucktechnisch deutliche Form, die eine ausreichende Lesbarkeit fordert und die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraussetzt (OLG Köln, Urteil vom 11.11.2016– 20 U 156/16). Sie muss dem Verbraucher somit entweder gesondert präsentiert oder durch Fettdruck so hervorgehoben werden, dass sie ihm nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28. 1. 2004 - IV ZR 58/03, NJW-RR 2004, 751, beck-online). Dem mag zwar die Belehrung auf der Rückseite des doppelseitigen Begleitschreibens für sich genommen nicht gerecht werden. Sie wird weder durch Fettdruck besonders hervor gehoben noch fällt sie auf andere Weise besonders auf. Die Belehrung darf allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr muss sie im Zusammenhang mit dem - drucktechnisch durch Fettdruck und einen anderen Schrifttype hervorgehobenen – Hinweis auf der Vorderseite des Schreibens betrachtet werden (OLG Köln, Urteil v. 11.11.2016– 20 U 156/16). Dieser ist drucktechnisch so deutlich hervorgehoben, dass er nicht übersehen werden kann. Auch ist die Belehrung unschwer aufgrund des Hinweises zu finden, denn sie befindet sich direkt auf der Rückseite und muss nicht erst aus umfangreichen Unterlagen heraus gesucht werden(OLG Köln, Urteil v. 11.11.2016– 20 U 156/16). Hinzu kommt, dass die Rückseite außer der Widerspruchsbelehrung nur noch die abschließende Unterschrift enthält. Die Widerspruchsbelehrung kann somit nicht übersehen werden. Wenn die Klägerin hier vorträgt, aus der Widerspruchsbelehrung werde nicht ersichtlich, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge, so kann dies von der Kammer nicht nachvollzogen werden. Denn aus dem von der Klägerin selbst eingereichten Policenbegleitschreiben ergibt sich, dass genau auf diesen Umstand hingewiesen worden ist. So heißt es dort: „ Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs .“ Auch knüpft die Widerspruchsbelehrung den Fristbeginn an den Erhalt des Versicherungsscheins, der der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation an. Unschädlich ist, dass im weiteren Verlauf der Belehrung von „diesen Unterlagen“ gesprochen wird. Es ist für den Versicherungsnehmer klar ersichtlich, dass damit die anfangs genannten Unterlagen gemeint sind. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Widerspruchsbelehrung einen verwirrenden Hinweis enthielt, so kann dies ebenfalls nicht nachvollzogen werden. So trägt sie vor, dass folgender Hinweis in der Widerspruchsbelehrung zu finden sei: „ Wenn Sie die Unterlagen nicht vollständig erhalten haben oder die Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgte, erlischt abweichend von Satz 2 Ihr Recht zum Widerspruch spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrages. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Der Hinweis ist jedoch nicht in dem, von der Klägerin selbst als Anlage DB2 eingereichten, Policenbegleitschreiben zu finden. III. Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten aus. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 37.725,02 EUR festgesetzt.