Beschluss
20 W 8/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0522.20W8.23.00
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Leitsätze
Verlangt ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Widerspruchs nach § 5 a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages, ist bei der Streitwertfestsetzung auch ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 19.12.2018 – IV ZB 10/18, juris). Dies gilt auch für den Gebührenstreitwert.
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 31.03.2023 gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 02.01.2023 – 26 O 120/22 – erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verlangt ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Widerspruchs nach § 5 a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages, ist bei der Streitwertfestsetzung auch ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 19.12.2018 – IV ZB 10/18, juris). Dies gilt auch für den Gebührenstreitwert. Die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 31.03.2023 gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 02.01.2023 – 26 O 120/22 – erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 20 W 8/23 26 O 120/22 Landgericht Köln Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Beschwerdeverfahren hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 22.05.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht E. als Einzelrichter b e s c h l o s s e n : Die Streitwertbeschwerde der Klägerin vom 31.03.2023 gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 02.01.2023 – 26 O 120/22 – erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich in fremdem Namen – also für die Klägerin – eingelegte Streitwertbeschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 37.725,02 EUR festgesetzt. Handelt es sich – wie vorliegend – um eine Stufenklage, so ist für die Berechnung des Streitwertes gem. § 44 GKG allein der Wert des höchsten Einzelantrages maßgeblich. Dies ist grundsätzlich der noch unbezifferte Leistungsantrag. Schätzungsgrundlage ist dabei das Interesse, das der Kläger mit dem noch unbezifferten Leistungsantrag verknüpft, also seine Vorstellung zu Beginn des Rechtszugs, die primär anhand des in das Verfahren eingeführten Tatsachenvortrags des Klägers zu ermitteln ist. Verlangt ein Versicherungsnehmer aufgrund eines Widerspruchs nach § 5 a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages, ist bei der Streitwertfestsetzung auch ein in diesem Rahmen geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 19.12.2018 – IV ZB 10/18, juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung angeschlossen. Entgegen der Ansicht der Klägerin und anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung kann dem nicht entgegengehalten werden, dass die vorgenannte BGH-Entscheidung nicht den Gebührenstreitwert betreffe, für den § 43 GKG gelte und bei dessen Bemessung geltend gemachte Nutzungen unberücksichtigt bleiben müssten (so z.B. OLG Celle, Beschl. v. 04.03.2019 – 8 U 275/18, juris). Dagegen spricht bereits, dass der BGH den Gebührenstreitwert in der vorgenannten Entscheidung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nutzungen festgesetzt hat. So verfährt der BGH – wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist – in ständiger Rechtsprechung (z.B. BGH, Urt. v. 24.06.2020 – IV ZR 275/20, juris: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wurde dort auf 60.140,75 EUR festgesetzt. Dies entsprach der eingeklagten Forderung unter Einbeziehung der geltend gemachten Nutzungen, vgl. OLG Köln, Urt. v. 27.09.2019 – 20 U 137/18, juris-Rz.2). In der Klageschrift hat die Klägerin ihren bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch unter Einbeziehung der Nutzungen auf 37.725,02 EUR geschätzt. Auf diesen Betrag hat das Landgericht den Gebührenstreitwert zutreffend festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 S. 1 GKG); Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 S. 2 GKG). Damit ist die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. E.