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Urteil

27 O 40/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0321.27O40.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt im Zusammenhang mit dem sog. "Dieselabgasskandal" die Beklagte zu als Herstellerin eines Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte ist ein weltweit bedeutender Hersteller von Kraftfahrzeugen und gehört zum O. AG Konzern. Der Kläger erwarb am 23.03.2018 ein gebrauchtes Fahrzeug vom Typ R. B. A6 3.0 TDI, 150 kW, (FIN: entfernt) zu einem Kaufpreis i.H.v. 26.990 €. In dem Fahrzeug ist ein 3,0 l Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut, der von der Beklagten entwickelt wurde. Über einen SCR-Katalysator bzw. einen AdBlue-Tank verfügt das Fahrzeug nicht. Das 23.10.2014 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug hatte beim Kauf durch den Kläger einen Kilometerstand von 52.523 km. Ein veröffentlichter Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder dergleichen erging hinsichtlich der Fahrzeuge des Modells des Klägers nicht. Vielmehr hat es auf eine Anfrage des Landgericht Ingolstadt in einem Parallelverfahren mit Bezug auf ein Fahrzeug des gleichen Typs mitgeteilt, dass das Fahrzeug keine unzulässigen Abschalteinrichtungen oder Konformitätsabweichungen hinsichtlich des Emissionsverhalten aufweise. Die Beklagte hat für das streitgegenständliche Fahrzeug ein freiwilliges Software-Update zur Verfügung gestellt. Die Klägerin behauptet, in dem Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA 897 verbaut. Die Beklagte habe in dem Motor ihres Fahrzeugs unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Der Vorstand der Beklagten habe auch Kenntnis von der Implementierung der unzulässigen Abschalteinrichtungen gehabt und diese zur Ermöglichung der Erreichung der Unternehmensziele mindestens gebilligt. Der Kläger ist der Ansicht, dass er aufgrund der arglistigen Täuschung der Beklagten im Wege des Schadensersatzes den eingegangen Kaufvertrag rückabwickeln könne. Der Kläger ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite den Kaufpreis in Höhe von 26.990,00 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.621,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges R. A6 B., Fahrzeug-Ident.-Nr. entfernt, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 476,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Klägerseite hat das streitgegenständliche Fahrzeug am 13.01.2023 für einen Betrag in Höhe von 14.000,00 € im Rahmen eines Privatverkaufs veräußert. Im Zeitpunkt der Fahrzeugveräußerung hat der Kilometerstand 140.997 km betragen. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 15.882,98 € für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigung widersprochen. Der Kläger beantragt daher nunmehr sinngemäß, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 4.962,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Antrag zu 1) sich in Höhe von 15.882,98 € erledigt hat und die darauf gerichtete Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den Vortrag des Klägers zu unzulässigen Abschalteinrichtungen für unsubstantiiert. In dem Fahrzeug sei keine Software verbaut, die einen Prüfstand erkenne und in diesem Fall die Abgasreinigung zum Betrieb auf der Straße verändere. Ein Schluss von anderen zurückgerufenen Fahrzeugen auf das Fahrzeug des Klägers sei nicht möglich, da sich die verbaute Technik und die maßgebliche Abgasnorm unterschieden. In dem Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA896Gen2 verbaut. Sie ist der Ansicht, der Einbau sogenannter Thermofenster begründeten keine Ansprüche des Klägers, da es vertretbar sei, deren Zulässigkeit anzunehmen. Die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung sei Industriestandard und vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. I. 1. Der Kläger hat unter keiner denkbaren Anspruchsgrundlage die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz. a) Thermofenster aa) Der von dem Kläger behauptete Einsatz eines sogenannten „Thermofensters“, durch das die Abgasreinigung in Abhängigkeit von der Außentemperatur oder weiteren Parametern reduziert wird, ist nicht geeignet, Ansprüche aus § 826 BGB zu begründen. Es kann dahinstehen, ob sich in dem Fahrzeug des Klägers eine im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unzulässige Abschaltrichtung in Form eines „Thermofensters“ befindet bzw. ob der Vortrag des Klägers unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.1.2020 (Az. VIII ZR 57/19) diesbezüglich als ausreichend substantiiert anzusehen ist. Denn ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 allein wäre nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten mit Schädigungsvorsatz auszugehen. Unter Sittenwidrig ist ein Verhalten zu verstehen, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 217/03; BGH Urteil vom 15.10.2013, VI ZR 124/12; BGH, Urteil vom 19.10.2010, VI ZR 145/09). Diese Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit sind vorliegend nicht erfüllt. Die Verwendung eines „Thermofensters“ ist mit dem Fall einer Prüfstandserkennungssoftware mit Umschaltlogik, wie sie die O. AG in ihrem Motor vom Typ EA189 eingesetzt hat, nicht ansatzweise vergleichbar. Denn eine solche Prüfstandserkennung zielt eindeutig darauf ab, die rechtlichen Grenzwerte nur auf dem Prüfstand einzuhalten, und so die Typgenehmigung widerrechtlich zu erlangen. Anders als eine Software zur Prüfstanderkennung zielt ein Thermofenster nicht darauf ab, auf dem Prüfstand und auf der Straße per se unterschiedliche Abgasrückführungsmodi zu aktivieren. Vielmehr wird die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert beziehungsweise abgeschaltet. Wenn das für das Fahrzeug der Klägerin konkret in Rede stehende Thermofenster nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb unterscheidet, sondern sich nach der Umgebungstemperatur richtet, ist es nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches thermisches Fenster eine zulässige oder unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 darstellt, ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Dies kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn unabhängig der Einordnung eines Thermofensters fehlt es zumindest an einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten. Denn aus Sicht des Gerichts war eine Auslegung, wonach ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, juristisch zumindest vertretbar (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020, I-5 U 110/19; OLG Koblenz, Urteil vom 10.02.2020, 12 U 1039/19; OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2020, 12 U 1837/19; OLG Koblenz, Urteil vom 11.05.2020, 12 U 1763/19; OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2020, 12 U 2149/19; OLG Köln, Urteil vom 02.04.2020, 8 U 3/19; OLG Oldenburg, Urteil vom 01.04.2020, 5 U 107/19; OLG Schleswig, Urteil vom 01.04.2020, 12 U 75/19). Bei einer die Abgasreinigung beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation auch eine falsche, aber vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Köln a.a.O.). Eine Sittenwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung der Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass die von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019, 10 U 1347/19). Die Gesetzeslage dazu, wann eine Abschalteinrichtung zulässig ist, ist nicht unzweifelhaft und eindeutig. Dies zeigt neben der kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2a VO (EG) 715/2007 auch der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt wie auch das Bundesverkehrsministerium (BMVI) offenbar bislang nicht von der generellen Unzulässigkeit von Thermofenstern oder auch eines konkreten „Thermofensters“ ausgehen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.). Nach der Einschätzung der vom BMVI eingesetzten Untersuchungskommission O. liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. Eine - zumal vor Beginn der Diskussion über die Interpretation von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 - vorgenommene Auslegung, wonach eine temperaturabhängige Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors als zulässig angesehen wird, erscheint dem Gericht vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht per se unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Stuttgart, NZV 2019, 579; OLG Koblenz a.a.O.). Zudem fehlt es jedenfalls an dem für eine deliktische Haftung notwendigen Schädigungsvorsatz bzw. dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Oldenburg a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG München NJW-RR 2019, 1497; OLG Stuttgart a.a.O.). Anders als in den Fällen einer Prüfstandserkennungssoftware, wo sich die Gesetzeswidrigkeit aufdrängt, kann für ein „Thermofenster“ nicht aus der bloßen Existenz eines solchen auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.). Der Vorsatz, den der Anspruchsteller vorzutragen und zu beweisen hat, enthält ein „Wissens-“ und ein „Wollenselement“. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Anspruchstellers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Dazu genügt es nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. Hinsichtlich der Beweisführung kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Es kann im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können. Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war. Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 550). Demgegenüber ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Der Schädiger muss lediglich die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen. Hierin liegt eine gewisse Durchbrechung der sonst im Zivilrecht geltenden Vorsatztheorie. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Einbau der Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden sei. Denn der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster könne auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele. Ebenso ist unerheblich, ob es technische Möglichkeiten gab, mit denen auch bei geringerer Reduzierung der AGR das Risiko von Motorschäden vermieden und zugleich die weiteren Schadstoffgrenzen eingehalten werden konnten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass solche Möglichkeiten der Beklagten auch bekannt gewesen wären. Es kann keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen, wenn ein Kfz-Hersteller nicht der Vorreiter der technischen Entwicklung ist. bb) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007. Denn bei diesen Normen handelt es sich nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgesetze sind solche, die zumindest auch den Individualschutz des Einzelnen bezwecken, ohne dass dies einen bloßen Reflex der Vorschrift darstellt. Demgegenüber dienen die in VO (EG) 715/2007 festgelegten Abgasgrenzwerte ausweislich der vorangestellten Erwägungsgründe der Verbesserung der Luftqualität dienen und damit typischerweise der Allgemeinheit. (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, Rn. 74 ff. und Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG München, NJW-RR 2019, 1497; OLG Braunschweig, Urteil vom 19.2.2019, 7 U 134/17). Die VO (EG) 715/2007 zielt auf die Harmonisierung des Binnenmarktes bzw. dessen Vollendung durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Fahrzeugemissionen. Zwar werden neben der Vereinheitlichung der Rechtsregelungen ein hohes Umweltschutzniveau als Ziel und die Reinhaltung der Luft als Vorgabe für Regelungen zur Senkung der Emissionen von Fahrzeugen beschrieben, doch folgt aus den Ausführungen, die die Verbesserung der Luftqualität in einem Zug mit der Senkung der Gesundheitskosten nennen, dass es auch insoweit nicht um individuelle Interessen, sondern letztlich um umwelt- und gesundheitspolitische Ziele geht (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, Rn. 74 ff. und Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG München NJW-RR 2019, 1497; OLG Frankfurt a.a.O.). Es ist nicht erkennbar, dass die vorgenannten Regelungen dem Einzelnen selbst die Rechtsmacht in die Hand geben wollen, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der das Verbot übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.11.2019 - 6 U 119/18; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 10 U 44/21 –, Rn. 53). Die §§ 6, 27 EG-FGV, scheiden als Schutzgesetze ebenfalls aus, weil sie nicht den Schutz individueller Interessen berücksichtigen. Vielmehr sind sie ein klassisches Beispiel einer nur die Allgemeinheit schützenden Norm (vgl. BGH, Urteil vom . 25.5.2020, VI ZR 252/19, Rn. 74 ff. und Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG München, NJW-RR 2019, 1497; OLG Braunschweig a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2019, 18 U 58/18; Beschluss vom 29. Juni 2021 – 10 U 44/21 –, Rn. 53). Im Übrigen setzen auch diese Haftungsvorschriften Vorsatz zumindest im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung voraus, ohne die das Schutzgesetz nicht verletzt ist (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.). b) Weitere Abschalteinrichtungen Soweit der Kläger darüber hinaus weitere illegale Abschalteinrichtungen behauptet, führt auch dieser ergänzende Sachvortrag nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Ohne erkennbare Anknüpfungspunkte erhebt der Kläger diesen Vorwurf, der insbesondere die O. AG im Rahmen des Diesel-Skandals trifft, vorliegend gegen die Beklagte. Die bloße Behauptung, dass derjenige, der ein "Thermofenster" einrichtet, auch Abschalteinrichtungen anderer Funktionsweise verwendet, ist Tatsachenvortrag ins Blaue hinein. Der Hinweis auf manipulatives Verhalten anderer Herstellerinnen genügt insoweit nicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 10 U 44/21 –, Rn. 56, juris). Allein die Tatsache, dass die Beklagte in anderen Modellen (möglicherweise) unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben könnte, begründet aus prozessualer Sicht keinen „Generalverdacht“ zu deren Lasten, den diese widerlegen müsste. Für eine Beweislastumkehr ist bei der streitgegenständlichen Sachlage kein Raum (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 18. Oktober 2019, 21 U 3241/19). Die Behauptung des Klägers, sein mit dem Motor der Baureihe EA 897 versehenes Fahrzeug der Beklagten sei mit einer Prüfstandserkennungssoftware oder anderen unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet, stellt hiernach eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags ins Blaue hinein, der eine angebotene Beweisaufnahme zur prozessual unzulässigen Ausforschung machen würde, nur ausnahmsweise anzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2020; VIII ZR 57/19). Eine prozessual unzulässige Ausforschung ist jedoch dann anzunehmen, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte „aufs Geratewohl“ Behauptungen zu dem Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts „ins Blaue hinein“ aufstellt. So liegt der Fall hier. Auch wenn es Fahrzeugmodelle der Beklagten gibt, für die wegen einer außer eines Thermofensters verwendeten Abschalteinrichtung mit oder ohne Umschaltlogik auf Veranlassung des Kraftfahrt-Bundesamtes ein Rückruf angeordnet worden sein sollte, kann diese Feststellung nicht ohne weiteres generalisierend auf andere Fahrzeugmodelle der Beklagten übertragen werden (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von einem solchen Rückruf nicht betroffen. Die Tatsache, dass sich die von dem Kläger präsentierten Meldungen über mögliche Missstände bei der Abgasreinigung von Dieselfahrzeugen gerade selektiv zu einzelnen Fahrzeugmodellen bzw. Motortypen verhalten, macht deutlich, dass die substantiierte Behauptung einer verbotenen Manipulation des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs stets einer individuellen, fahrzeugbezogenen Darlegung von Umständen bedarf, um nicht als eine Behauptung ins Blaue hinein qualifiziert zu werden. Nach allem fehlt es im vorliegenden Fall - mit Ausnahme des Vorbringens zu dem angeblich verbauten Thermofenster - an einem hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag. Soweit die Klagepartei die vom KBA für bestimmte Fahrzeuge der Emissionsnorm EU6 gerügten Strategien A-D bezogen auf das streitgegenständliche Fahrzeug behauptet, erweist sich auch dieser Vortrag als unsubstantiiert. Die vom KBA gerügten Strategien A-D für bestimmte Fahrzeuge der Emissionsnorm EU6 stehen im Zusammenhang mit dem SCR Katalysator. Dies erkennt offenbar auch die Klägerin, die im Zusammenhang mit den Strategien den Euro 6 Grenzwert für Stickoxide (80 mg/km) nennt. Das streitgegenständliche Fahrzeug unterfällt jedoch der Emissionsnorm EU5 und verfügt unstreitig auch nicht über einen SCR Katalysator. Im Hinblick auf die behauptete Lenkwinkelerkennung kann dahinstehen, ob diese in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist, denn eine solche würde schon nach dem klägerischen Vortrag nicht die Voraussetzungen einer Abschalteinrichtung erfüllen. Eine Lenkwinkelerkennung ist lediglich ein Begriff aus der Sensorik, also der Messung und Analyse von Fahrzeug- und Umgebungsparametern. Selbst wenn das Fahrzeug über eine entsprechende Funktion verfügen würde und deshalb den Prüfstand erkennen würde, müsste sich daran noch eine Funktion anschließen, die auf das Abgasverhalten Einfluss nimmt. Dem kann der Kläger auch nicht unter Berufung auf die Grundsätze der sekundären Behauptungslast begegnen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 10.02.2020, 12 U 1039/19). Eine solche besteht nur, wenn greifbare Anhaltspunkte für die in Frage stehende Behauptung vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2014 - IV ZR 90/13 - juris Rn. 21; BGH, Urt. v. 19.02.2014 - I ZR 230/12 - juris Rn. 16; BGH, Urt. v. 13.06.2012 - I ZR 87/11 - juris Rn. 17). Entsprechende greifbare Anhaltspunkte trägt der Kläger jedoch nicht vor. Im Übrigen hat die Beklagte zu angeblichen weiteren Abschalteinrichtungen substantiiert vorgetragen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2021 – 10 U 44/21 –, Rn. 58, juris). Sie hat dazu die bereits zitierten Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 15.12.2020 vorgelegt (Bl. 521 d. Gerichtsakte), welche sich allgemeingültig auf die Gruppe an Fahrzeugen des O. Konzerns mit dem V6-TDI Euro 5 Motor bezieht, zu dem nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten auch das vorliegende Fahrzeug gehört. Darin hat das Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt, dass für diese Fahrzeuge keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden ist, demgemäß auch kein amtlicher Rückruf angeordnet worden ist. 2. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der teilweisen Erledigung der Hauptsache ist ebenfalls unbegründet, da die Klage aus den oben dargelegten Gründen von vornherein unbegründet war. 3. Mangels eine Anspruchs in der Hauptsache sind auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten, der Antrag auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten durch die Beklagte und die entsprechenden Zinsansprüche unbegründet. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 20.845,76 EUR festgesetzt.