Beschluss
10 U 44/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0629.10U44.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das das am 26.08.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Einzelrichters) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 65.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das das am 26.08.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Einzelrichters) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 65.000,- € festgesetzt.