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Beschluss

39 T 104/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0330.39T104.22.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.09.2022 (Az. 111 C 224/22) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 06.09.2022 (Az. 111 C 224/22) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist nicht unzulässig geworden, soweit der Antragsteller/ Beschwerdeführer mit Blick auf den zwischenzeitlichen Erhalt einer Abschrift des begehrten kreisparteigerichtlichen Beschlusses über den Ausschluss von Prof. Dr. I. als Mitglied der V. in anonymisierter Fassung seinen ursprünglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überwiegend für erledigt erklärt hat und insoweit „nur“ noch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Überlassung einer Entscheidungskopie ohne Anonymisierung begehrt. Zwar ähnelt die vorliegende Verfahrenssituation einer in den Rechtsfolgen umstrittenen Verfahrenssituation, bei der Teile von Rspr. und Literatur von einer Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ausgehen. Vorliegend hat das Amtsgericht Köln den ursprünglichen Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung nach ausdrücklichem Verzicht auf eine dem Antragsgegner zunächst eingeräumte Stellungnahmemöglichkeit zurückgewiesen und mit Blick auf §§ 922 Abs. 3, 936 ZPO den Zurückweisungsbeschluss dem Antragsgegner auch nicht mitgeteilt. Der Antragsteller hat kurze Zeit nach Einlegung seiner sofortigen Beschwerde diese überwiegend für erledigt erklärt, ohne dass der Antragsgegner bisher am Beschwerdeverfahren beteiligt worden ist. Dies ist der Verfahrenssituation ähnlich, bei der die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlusswege ohne förmliche Beteiligung des Gegners am Verfahren erfolgt und sodann die sofortige Beschwerde durch den Antragsteller mit dem Ziel eingelegt wird, die nach Abschluss der ersten Instanz eingetretene Erledigung der Hauptsache festzustellen und auf diese Weise zu erreichen, dass die gesamten Verfahrenskosten dem Gegner auferlegt werden. Mehrere Oberlandesgerichte und Stimmen in der Kommentarliteratur halten eine sofortige Beschwerde in dieser Verfahrenssituation mit Verweis auf die Besonderheiten des vorläufigen Eilrechtsschutzes für unzulässig. Mit überzeugenden Gründen hat indes das OLG München, dem die hiesige Beschwerdekammer insoweit folgt, dargelegt, dass auch in der Situation, in der Erledigung nach Abschluss der ersten Instanz eingetreten ist, ohne dass der Gegner bisher am einstweiligen Verfügungsverfahren beteiligt war, eine sofortige Beschwerde des Antragstellers zulässig bleibt (OLG München Beschl. v. 4.4.2022 – 18 W 1247/21, BeckRS 2022, 6930 Rn. 25 ff., beck-online; s. dort unter Rn. 27 ff. auch zu den Nachweisen der Gegenauffassung; dem OLG München folgend: BeckOK ZPO/Mayer, 47. Ed. 1.12.2022, § 922 ZPO Rn. 14). 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. a) Soweit der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag in Bezug auf den Erhalt einer nicht-anonymisierten Fassung des parteigerichtlichen Beschlusses über den Parteiausschluss von Prof. Dr. I. weiterverfolgt, fehlt es sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch. aa) Es fehlt bereits an einem in der Person des Antragstellers liegenden Verfügungsgrund i.S.v. §§ 935, 940 ZPO. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Sache für ihn derart eilbedürftig ist, dass der begehrten (über eine bloße Sicherung seines geltend gemachten Anspruchs hinausgehende) Leistungsverfügung – unter Vorwegnahme der Hauptsache – im Rahmen des initiierten einstweiligen Verfügungsverfahrens stattzugeben wäre. Dass die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zur Übermittlung der parteigerichtlichen Entscheidung über den Ausschluss von Prof. Dr. I. an den Antragssteller i.S.v. § 940 ZPO zur Abwendung wesentlicher Nachteile für ihn, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, den Antragsteller selbst betreffenden Gründen nötig erscheint, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller trägt insoweit vor, die in dem von ihm begehrten Parteigerichtsbeschluss enthaltenen Informationen – nunmehr nach Übermittlung einer anonymisierten Fassung nur noch die durch die Anonymisierung ihm vorenthaltenen Informationen – würden benötigt, um in einer vor den ordentlichen Gerichten geführten Partei-Rechtsstreitigkeit sowie in einem parteigerichtlichen Verfahren, das inzwischen beim Bundesparteigericht der V. geführt werde, vortragen zu können. Die in Bezug genommenen Verfahren – nach Verweisung vom Amts- an das Landgericht das Verfahren LG Köln 19 O 255/22, nunmehr in der Berufung anhängig beim OLG Köln unter dem Az. I-4 U 23/23, sowie das parteigerichtliche Verfahren Az. BPG 5/2022 – werden jedoch ausweislich der übermittelten Schriftsatz-Anlagen nicht vom hiesigen Antragsteller geführt, sondern vielmehr von Herrn L. U.. Ein allein aus seiner Eigenschaft als V.-Parteimitglied resultierendes Interesse des Antragstellers, den vollständigen Inhalt des begehrten Parteigerichtsbeschlusses ohne Anonymisierung zu erfahren, begründet keine Eilbedürftigkeit, die eine die Hauptsache faktisch vorwegnehmende Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtfertigt. bb) Daneben und vor allem fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Wovon auch der Antragsteller zutreffend ausgeht, handelt es sich bei dem Kreisparteigericht der V. Köln nicht um ein echtes Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO, dessen Entscheidungen gemäß § 1055 ZPO unter den Parteien die Wirkungen von rechtskräftigen gerichtlichen Urteilen haben (und damit den Rechtsschutz vor staatlichen Gerichten ersetzen), sondern um ein Vereinsorgan, dessen Entscheidungen, mithin Verbandsakte, auf ihre etwaige Rechtswidrigkeit vor den Zivilgerichten überprüfbar sind (so zu den Parteigerichten der V. bereits OLG Köln, NVwZ 1991, 1116, beck-online; die vom OLG Köln angeführten Erwägungen sind auch unter Berücksichtigung der seitdem vorgenommenen Änderungen der PGO weiterhin aktuell). Ob der Antragsteller als Parteimitglied einen Anspruch auf die von ihm begehrte Übermittlung des Parteigerichtsbeschlusses, sprich einer Kopie des schriftlichen Verbandsakts, in nicht anonymisierter Form hat, richtet sich damit letztlich nach der parteiinternen Satzung. Aus der PGO, die Teil der Parteisatzung ist, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Der Umstand, dass die PGO nicht nur in dem vom Antragsteller zitierten § 10 Abs. 3, sondern auch in § 7 Abs. 2 (Verschwiegenheitspflicht) und § 27 (nichtöffentliche Sitzung) ausdrücklich die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der parteigerichtlichen Vorgänge durch die Mitglieder der Parteigerichte und durch die Verfahrensbeteiligten vorsieht, spricht vielmehr gegen einen Anspruch auf Übermittlung völlig unanonymisierter Informationen. Die Kammer folgt dem Antragsteller auch nicht in seiner Auffassung, § 10 Abs. 3 PGO, wonach über Ausnahmen von der vertraulichen Behandlung von parteigerichtlichen Vorgängen der Vorsitzende entscheidet, regle das Akteneinsichtsrecht für Dritte „nur ansatzweise“ bzw. „nicht explizit“, weswegen über § 44 PGO, § 173 VwGO ein Rückgriff auf § 299 Abs. 2 ZPO vorzunehmen sei. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Da die in § 10 Abs. 3 PGO angesprochenen Verhandlungen und Akten der Parteigerichte, insbesondere auch die verfahrensabschließende schriftliche Entscheidung (vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 PGO), den jeweiligen Verfahrensbeteiligten bekannt sind, bezieht sich die Regelung gerade auf die Frage, inwieweit Nichtverfahrensbeteiligte – also Dritte – Zugang zu Verfahrensinterna haben sollen, und sieht als Regelfall die Vertraulichkeit vor – unabhängig davon, ob es sich bei einem Dritten selbst um ein Parteimitglied handelt oder um eine parteiexterne Person. Im Übrigen greift die vom Antragsteller hergestellte weite Verweisungskette über § 44 PGO, § 173 VwGO zu § 299 Abs. 2 ZPO deutlich zu weit. Die Generalverweisung des § 44 PGO dürfte im Lichte des § 14 Abs. 4 PartG zu sehen sein, wonach Parteien für ihre zu bildenden Schiedsgerichte eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen haben, „die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Gerichtsmitglieds wegen Befangenheit gewährleistet“. Die Generalverweisung dürfte nur der Sicherstellung dieses Gesetzesauftrags bei dem vor dem Parteigericht einzuhaltenden Verfahren dienen (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2016, 346 Rn. 22, beck-online) und kann nicht gleichsam als allgemeine Öffnungsklausel in jeder Hinsicht verstanden werden. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass § 44 PGO die entsprechende Anwendung von VwGO und GVG nur vorsieht, sofern dem nicht die Besonderheit des parteigerichtlichen Verfahrens entgegensteht. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Denn bei den Parteigerichten handelt es sich weder um staatliche Gerichte noch hat die V. ihr parteigerichtliches Verfahren so ausgestaltet, dass ihre Parteigerichte als an die Stelle der staatlichen Gerichte tretende „echte“ Schiedsgerichte einzuordnen sind (für die Einzelheiten vgl. die bereits zitierte Entscheidung des OLG Köln, NVwZ 1991, 1116). Dass die Besonderheiten des parteigerichtichen Verfahrens einer Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO mittels der vom Antragsteller konstruierten Verweisungskette entgegensteht, zeigt auch folgender Umstand: Die nach § 299 Abs. 2 ZPO vom Vorstand des (staatlichen) Gerichts zu treffende Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch ist als Justizverwaltungsakt ausgestaltet, gegen dessen Ablehnung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft ist (BGH NJW 2015, 1827 Rn. 10, beck-online), für die gemäß § 25 EGGVG eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts besteht. Dass durch bloße vereinsinterne Satzungsbestimmung einer Generalverweisung auf Gesetze dieser Weg nicht gemeint und nicht eröffnet sein kann, liegt auf der Hand. (Am Rande sei angemerkt, dass selbst bei Annahme dieses kaum vertretbaren Wegs der Antragsteller im vorliegend von ihm betriebenen „ZPO-Eilverfahren“ die begehrte Verpflichtung des Antragsgegners nicht erreichen könnte, weil er sich dann im nicht statthaften Rechtsbehelf befände.) Auf die weiteren Frage, ob § 299 Abs. 2 ZPO wiederum von der Generalverweisung des § 173 VwGO überhaupt erfasst wird oder der nur ein Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten vorsehende § 100 VwGO nicht schon als abschließende Regelung betrachtet werden muss (zum Meinungsstand zu dieser streitigen Frage vgl. etwa BeckOK VwGO/Posser, 64. Ed. 1.1.2023, VwGO § 100 Rn. 16), kommt es nach alledem schon nicht mehr an. Mangels Vorliegens eines „echten“, die staatliche Gerichtsbarkeit ersetzenden Schiedsgerichts ist entgegen der Auffassung des Antragstellers schließlich auch die von ihm herangezogene „Pechstein“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 3.6.2022 – 1 BvR 2103/16) vorliegend nicht anwendbar, wobei ohnehin erheblich zweifelhaft ist, ob die dortigen Erwägungen zur Verfahrensöffentlichkeit im Interesse der Verfahrensbeteiligten überhaupt auf die anders gelagerte Frage der Akteneinsicht für Nichtverfahrensbeteiligte übertragbar sind. b) Soweit der Antragsteller sein ursprüngliches Begehren teilweise für erledigt erklärt hat, hat sein darin liegender Feststellungsantrag keinen Erfolg. aa) Insoweit teilt die Kammer zunächst mit, dass sie die Erledigungserklärung als einseitige Erledigungserklärung behandelt, ohne die an sich gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO angezeigte Stellungnahme der Gegenseite einzuholen, ob sie sich der Teilerledigungserklärung des Antragstellers anschließt. Wie anfangs dargelegt, erübrigte sich die bisherige Beteiligung des Antragsgegners am Verfahren darin, dass diesem nur ganz zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens die ursprüngliche Antragsschrift mit Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit übersandt wurde, auf welche das Amtsgericht – nachvollziehbar – dann wieder verzichtete, da sie für die zurückweisende Entscheidung über den Antrag entbehrlich war. Mit Blick auf die anfängliche Beteiligung wäre der amtsgerichtliche Zurückweisungsbeschluss unter einschränkender Auslegung des § 922 Abs. 3 ZPO zwar an sich auch dem Antragsgegner zu übermitteln und wäre der Antragsgegner, was bisher unterblieben ist, auch am sofortigen Beschwerdeverfahren zu beteiligen gewesen (vgl. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 922 Rn. 18, 27). Die Kammer verzichtet dennoch im Rahmen des vom Antragsteller geführten sofortigen Beschwerdeverfahrens in dessen Kosteninteresse auf eine Beteiligung der Gegenseite, da sowohl in dem Fall, dass sich der Antragsgegner der Erledigungserklärung anschließen würde, als auch in dem Fall, dass er dieser widersprechen würde, eine für den Antragsteller nachteilige Entscheidung zu ergehen hätte und eine in diesem Verfahrensstadium noch nachgeholte Beteiligung des Gegners nur höhere Verfahrenskosten auslösen würde, die dann vom Antragsteller zu tragen wären. Dem Gegner ist dann zwingend rechtliches Gehör zu geben, wenn eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Ungunsten in Betracht kommt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch gebührenrechtlich macht es im vorliegenden Einzelfall keinen Unterschied, ob die Teilerledigungserklärung einseitig bliebe oder als übereinstimmende zu behandeln wäre, so dass sich auch unter diesem Aspekt keine Notwendigkeit im Interesse des beschwerdeführenden Antragstellers ergibt, die Gegnerseite zur Stellungnahme aufzufordern. Die im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung eintretende Reduzierung des Beschwerdewerts hätte im Ergebnis keine Auswirkungen, da bereits sämtliche Verfahrenskosten zum anfänglichen Beschwerdewert angefallen sind. Schließlich stehen Aspekte der unterschiedlichen Rechtskrafterstreckung im Fall der Behandlung als einseitige Teilerledigungserklärung mit Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in größerem Umfang, als dies im Fall einer übereinstimmenden Teilerledigung mit dann insoweit nur noch nach § 91a ZPO zu treffender Kostenentscheidung der Fall wäre, im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn Streitgegenstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht das Bestehen des zu sichernden Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses selbst, sondern nur die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung, und die Rechtskraft einer Entscheidung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bei unveränderten Verhältnissen nicht wiederholt werden dürfte (vgl. BeckOK ZPO/Mayer, 47. Ed. 1.12.2022, § 916 ZPO Rn. 8 und § 922 ZPO Rn. 19). Dem Antragsteller steht „so oder so“ weiterhin frei, sein Begehren im Hauptsacheverfahren zu verfolgen oder im Falle veränderter Umstände einen erneuten Eilantrag zu stellen. bb) Auf die sofortige Beschwerde ist nicht festzustellen, dass sich das einstweilige Verfügungsverfahren teilweise erledigt hat. Der Antrag auf Erlass der ursprünglich begehrten einstweiligen Verfügung war nicht ursprünglich zulässig und begründet und ist durch ein erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden. Vielmehr war auch der Ursprungsantrag anfänglich unbegründet. Insoweit verweist die Kammer auf die zutreffende Begründung des Amtsgericht Köln in seinem angefochtenen Zurückweisungsbeschluss: Dem ursprünglichen Vorbringen des Antragstellers war nicht zu entnehmen, dass das Kreisparteigericht einen von ihm gestellten Antrag auf Übersendung einer Entscheidungsabschrift i.S.d. § 10 Abs. 3 PGO abschlägig beschieden hatte. Das als Anlage 7 des Ursprungsantrags eingereichte Antwortschreiben der Geschäftsstellenmitarbeiterin vom 09.09.2022 beruhte ersichtlich nicht auf einer förmlichen Entscheidung des Vorsitzenden. Auf seinen insoweit klargestellten Antrag mit erneutem Schreiben vom 12.09.2022 (Anlage 3 der Beschwerdeschrift) erhielt der Antragsteller dann – weitgehend seinem Antrag entsprechend – die anonymisierte Fassung des von ihm begehrten parteigerichtlichen Beschlusses. Sein auf die Übersendung einer Entscheidungsabschrift abstellender Ursprungsantrag beim Amtsgericht Köln war verfrüht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Beschwerdewert : bis 1.000,00 €.