Urteil
19 O 122/22
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:0413.19O122.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des Reisepreises und auf Schadensersatz in Anspruch, da er wegen des Verdachts einer Corona-Infektion von der Teilnahme an einer Kreuzfahrt ausgeschlossen wurde. Der Kläger schloss für sich und Frau M. V. I. sowie den 2-jährigen Y. D. I. (Kind: 2 Jahre) mit der Beklagten, firmierend unter W. R., O. B.., G.-straße 3d, 00000 X., am 11. September 2021 einen Pauschalreisevertrag über eine Kreuzfahrt mit W.E. vom 25. September 2021 bis zum 02. Oktober 2021 zu einem Preis von 1.398,00€. Den Vertragsschluss dokumentierte die Beklagte mit Herausgabe der Reisebestätigung / Rechnung vom 11. September 2021, Reisebedingungen Anlage B 3, Bl. 63 d.A. Die W. R., O. B..,G.-straße 3d, 00000 X., ist lt. Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts X. HRB 00000 eine Zweigniederlassung der B.. mit Sitz in J./ Italien, vgl. Bl. 75. Bei der Einschiffung am Morgen des 25.9.2021 in Z. wurden der Kläger und seine Familie einem Corona-PCR-Test unterzogen, der für den Sohn des Klägers ein positives Ergebnis auswies, vgl. Anlage B 2 Bl. 62. Dem Kläger und seiner Familie wurde daraufhin die Teilnahme an der Reise verweigert und sie mussten auf Mallorca 2 Tage in einem Quarantäne-Hotel verbringen, ehe sie am 27.9.2021 nach Hause fliegen konnten. Der Kläger verlangt Ersatz des Reisepreises (1.398,-€), eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (in gleicher Höhe) und Flug-, Unterbringungs-, Beförderungs- und Testkosten in der Gesamthöhe von 5.316,32 €. Nachdem der Kläger die Ansprüche per Mail geltend gemacht hatte, hat er die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.1.22 zur Zahlung aufgefordert. Der Kläger behauptet, der bei seinem Sohn durchgeführte Test sei fehlerhaft gewesen, da ein weiterer, am Abend desselben Tages durchgeführter Test ein negatives Ergebnis gehabt habe. Zudem sei der erste Testabstrich nicht richtig genommen worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.316,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. Februar 2022 zu zahlen sowie den Kläger von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 627,13 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, sie sei nicht passivlegitimiert, da der Vertrag mit der W. R.. O. B.. und nicht mit der Beklagten zustande gekommen sei. Die Beklagte sei wegen des positiven Testergebnisses nach Ziff. 5.2 der Reisebedingungen zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtigt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die in zulässiger Weise gegen die Beklagte gerichtete Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Schadenersatz gem. §§ 651 h Abs. 5, 651 n Abs. 1 BGB. Denn die Kündigung der Reise erfolgte unter den Voraussetzungen der Ziff. 5.2 der Reisebedingungen zu Recht. Ziffer 5.2 bestimmt: Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Gastes eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Gast reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Gast selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Gastes jederzeit abgebrochen werden. Der mit dem positiven PCR-Test dokumentierte Gesundheitszustand des Sohnes des Klägers, der lt. Test mit Sars-Cov-2 infiziert war, stellte eine Gefahr für die übrigen Reisenden an Bord der W. dar. Denn es ist allgemein bekannt, dass sich Corona-Viren auf der Enge eines Kreuzfahrtschiffes besonders schnell ausbreiten. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass der Test vom 25.9.2021, 11.30 Uhr, nicht mit der hinreichenden Sorgfalt durchgeführt worden sei. Denn selbst wenn – was indes nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden ist – das Teststäbchen nicht in der vorgesehenen Weise benutzt worden wäre, hätte sich daraus kein falsch-positives, sondern allenfalls ein falsch-negatives Ergebnis ergeben können. Eine tatsächlich nicht vorliegende Virenbelastung kann jedenfalls durch die falsche Benutzung des Teststäbchens nicht fälschlich ausgewiesen werden. Auch ein später vorgelegtes negatives Testergebnis führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da die Beklagte zu Recht auf das zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Mitreise des Klägers und seiner Familie vorliegende Testergebnis abgestellt hat. Die Beklagte hat den Reisevertrag zu Recht gekündigt, weshalb sie gemäß § 326 Abs. 2 BGB analog ihren vertraglichen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises behalten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 5.316,32 €