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Urteil

28 O 293/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0426.28O293.21.00
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Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1), zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich),

1.       im Hinblick auf den Kläger die Behauptung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Zitat wurde entfernt“ (…)

„Zitat wurde entfernt“.

So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“.

Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: „Zitat entfernt.“

Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,

wenn dies geschieht wie im unter O. am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 1);

und/oder

2.       im Hinblick auf den Kläger wie nachstehend zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

„Zitat entfernt (…)

Zitat entfernt (…)

Zitat entfernt.

So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“.

Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: ,,Zitat entfernt.“

Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,

wenn dies geschieht wie im unter O. am 04.05.2021 um 15:27 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 2).

Der Beklagten zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich),

1.       im Hinblick auf den Kläger die Behauptung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

Zitat entfernt

Zitat entfernt.

So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“.

Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: „Zitat entfernt.“

Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,

wenn dies geschieht wie im unter O. am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 1);

und/oder

2.       im Hinblick auf den Kläger wie nachstehend zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

Zitat entfernt

Zitat entfernt

Zitat entfernt.

So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“.

Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: ,,Zitat entfernt.“

Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab.“,

wenn dies geschieht wie im unter O. am 04.05.2021 um 15:27 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 2);

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.09.2021 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.09.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1), zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich), 1. im Hinblick auf den Kläger die Behauptung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „ „Zitat wurde entfernt“ (…) „Zitat wurde entfernt“ . So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“. Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: „Zitat entfernt.“ Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab .“, wenn dies geschieht wie im unter O. am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 1); und/oder 2. im Hinblick auf den Kläger wie nachstehend zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Zitat entfernt (…) Zitat entfernt (…) Zitat entfernt . So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“. Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: ,,Zitat entfernt.“ Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab. “, wenn dies geschieht wie im unter O. am 04.05.2021 um 15:27 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 2). Der Beklagten zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen (Unterstreichungen maßgeblich), 1. im Hinblick auf den Kläger die Behauptung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: Zitat entfernt Zitat entfernt. So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“. Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: „Zitat entfernt.“ Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab .“, wenn dies geschieht wie im unter O. am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 1); und/oder 2. im Hinblick auf den Kläger wie nachstehend zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: Zitat entfernt Zitat entfernt Zitat entfernt . So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“. Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: ,,Zitat entfernt.“ Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab. “, wenn dies geschieht wie im unter O. am 04.05.2021 um 15:27 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 2); Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.09.2021 zu zahlen. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 579,17 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.09.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsansprüche gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 2.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger ist C. der G.-B. W. und seit 2014 A. von L.. Die Beklagte betreibt das Online-Portal O.. Dort veröffentlichte sie am 03.05.2021 unter der Überschrift „R. - Y.“ einen von dem Beklagten zu 2) verfassten Artikel. Hinsichtlich des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage K1 verwiesen. Eine Stunde nach Veröffentlichung des Artikels übersandte der Beklagte zu 2) an den Kläger ein Anhörungsschreiben per E-Mail (Anlage K4). Dieser teilte daraufhin mit, dass er die Personalakte im Jahr 2017 nicht gekannt habe (Anlage K5). Am 04.05.2021 wurde der Artikel durch den Beklagten zu 2) um den folgenden Absatz ergänzt: „ Inzwischen behauptet ein E.-Sprecher : " Herrn C. wurde die Personalakte 2017 nicht vorgelegt, und er kannte diese 2017 nicht. Die Führung und Bewertung von Personalakten lag und liegt in den Händen der Personalabteilung, wie allgemein auch üblich.“ Wie der "JP. EP.-RG." aus Bistumskreisen erfuhr, habe es "intensive Diskussionen" um die Personalie gegeben. Am Ende, so der Anschein, habe E. "sich breitschlagen lassen" “ (Anlage K2). Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2021 (Anlage K7) mahnte der Kläger die Beklagte zu 1) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2021 (Anlage K24) erfolgte eine Abmahnung des Beklagten zu 2). Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei den Äußerungen in den Anträgen zu I.1. und II.1. um eine unzulässige Verdachtsberichterstattung handele, da ihm vor der Veröffentlichung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Bei den in den Anträgen zu I.2. und II.2. enthaltenen Äußerungen handele es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen. Die Beklagten stellten in den Augen der Leser nicht nur den Verdacht, sondern auch die Behauptung auf, dass er die Personalakte zu D. D., insbesondere den im Artikel eingeblendeten Polizeibericht samt Warnung vom 07.09.2001 und die im Bericht benannten Protokollierungen des Herrn P. gekannt habe. Dies sei jedoch nicht zutreffend. Hierzu behauptet er, dass er bis zu der Beförderung von Herrn S. im Jahre 2017 weder Kenntnis vom Inhalt des streitgegenständlichen Polizeiberichts noch vom Inhalt des streitgegenständlichen Protokolls des Herrn P. gehabt habe. Er habe vom Inhalt des Polizeiberichts sowie vom Inhalt des Protokolls des Herrn P. weder durch Vorlage der Personalakte noch auf anderem Wege Kenntnis erlangt, insbesondere auch nicht dadurch, dass ihm diese Inhalte der Personalakte mündlich vorgetragen worden sei. Er habe sich die Personalakte nicht vorlegen lassen, da es üblich gewesen sei, dass die Akten in der Personalabteilung geführt und durch diese bewertet würden. Ihm sei lediglich bekannt gewesen, dass Herr S. im Jahr 2001 einen einvernehmlichen Kontakt zu einem Prostituierten eingeräumt haben solle, sowie dass es weitere völlig unsubstantiierte Gerüchte gegeben habe, zu denen ihm im Rahmen der Ernennungsentscheidung auf seine Nachfrage von Fürsprechern des Herrn S. versichert worden sei, dass sich keines dieser Gerüchte je bestätigt habe und diesbezüglich nichts Konkretes gegen S. vorläge. Der Kläger ist der Ansicht, dass das gleiche hinsichtlich der Anträge zu I.3. und II. 3. für den Artikel vom 04.05.2021 gelte. Schließlich stehe ihm ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die beiden Abmahnschreiben jeweils ausgehend von einem Streitwert von 15.000,- € zu. Der Kläger beantragt, I. Dem Beklagten zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an einem Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1), zu untersagen (Unterstreichungen maßgeblich), 1. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „ Zitat entfernt. Zitat entfernt. (…) Zitat entfernt (…) Zitat entfernt (…) Zitat entfernt wenn dies geschieht wie im unter O. am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 1); und/oder 2. im Hinblick auf den Kläger die Behauptung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Zitat entfernt (…) Zitat entfernt. So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“. Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: „Zitat entfernt.“ Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab .“, wenn dies geschieht wie im unter O. am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 1); und/oder 3. im Hinblick auf den Kläger wie nachstehend zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Zitat entfernt (…) Zitat entfernt. (…) Zitat entfernt . So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“. Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: ,,Zitat entfernt.“ Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab. “, wenn dies geschieht wie im unter O. am 04.05.2021 um 15:27 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 2). II. dem Beklagten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen (Unterstreichungen maßgeblich), 1. in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „ Zitat entfernt. Zitat entfernt. (…) Zitat entfernt (…) Zitat entfernt (…) Zitat entfernt. “, wenn dies geschieht wie im unter O. am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 1); und/oder 2. im Hinblick auf den Kläger die Behauptung zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Zitat entfernt (…) Zitat entfernt. So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“. Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: „Zitat entfernt.“ Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab .“, wenn dies geschieht wie im unter O. am 03.05.2021 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 1); und/oder 3. im Hinblick auf den Kläger wie nachstehend zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „Zitat entfernt (…) Zitat entfernt (…) Zitat entfernt . So hatte bereits im Jahr 2010 der damalige Personalchef des Q., N. P., die Aussagen eines 22-jährigen Mannes dokumentiert und der Akte beigelegt, den D. im Karneval kennengelernt hatte. Der Mann hatte bei der Missbrauchsstelle des Q. ausgesagt, dass D. ihn im Karneval mit „Griffen unter die Unterwäsche“ belästigt habe. Nach der „ersten intensiven Begegnung“ soll D. ihn eines Nachts achtmal angerufen und ihm nachgestellt haben: „Bedrängend habe er immer wieder zu Essen eingeladen und für ihn eingekauft (Schuhe u. dgl.), ihm gelegentlich auch Geldscheine in die Tasche gesteckt. Er habe das Verhalten von D. als merkwürdig und aufdringlich empfunden“. Der junge Mann hatte P., laut Protokoll, auch dazu aufgefordert, „schnellstens nach V. zu fahren und einfach in den Tresor im Schreibtisch von D. D. im M. unten links zu schauen“. „Dort wurde ich die entsprechenden homosexuellen Pornos und Drogen finden.“ Aber: Vielleicht habe er mittlerweile „alles entsorgt“. Der 22-Jährige sagte auch: ,,Zitat entfernt.“ Für E. offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von D. im Juli 2017 feierlich bekannt gab. “, wenn dies geschieht wie im unter O. am 04.05.2021 um 15:27 Uhr veröffentlichten Artikel „Y.“ (Anlage K 2); III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger EUR 579,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; IV. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an den Kläger EUR 579,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch zustehe. Sie behaupten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung Kenntnis von den gegen Herrn S. erhobenen Vorwürfen und auch von dem Schreiben des Polizeipräsidiums gehabt habe. So habe der frühere Interventionsbeauftragte des Q. L., Herr T. I., den Kläger insbesondere auch über die hier in Rede stehenden Dokumente „Polizeibericht“ sowie „P.-Protokolle“ informiert und ihm den Inhalt dieser Dokumente mündlich übermittelt. Ebenso habe Frau Z. H., die frühere Sekretärin von C. X., vor der Beförderung des Herrn S. durch den Kläger mit dem Kläger telefoniert und mit ihm über die in der Personalakte dokumentierten Vorwürfe gegen S. gesprochen, insbesondere auch über den darin hinterlegen „Polizeibericht“ sowie die „P.-Protokolle“. Sie sind der Ansicht, dass es bei der Bewertung des Vorwurfs, um den es hier gehe (Beförderung eines BK. trotz sexueller Handlungen mit einem minderjährigen Prostituierten und eines Warnschreibens des Polizeipräsidiums) keinen relevanten äußerungsrechtlichen Unterschied mache, ob der Kläger die Verfehlungen S. sowie das Schreiben des Polizeipräsidiums unmittelbar selbst in der Personalakte nachgelesen habe oder ob ihm diese auf sonstigem Wege mitgeteilt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und I. sowie durch Parteivernehmung des Klägers. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.11.2022, 11.01.2023 und vom 28.03.2023 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Hinsichtlich der Anträge zu I.1.und II.1. besteht kein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung, da mit den angegriffenen Äußerungen kein Verdacht transportiert wird, sondern es sich um Tatsachenbehauptungen handelt. Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dem im vorausgegangenen Verfügungsverfahren ergangenen Beschluss (Aktenzeichen 15 W 39/21) an: „Hinsichtlich des Tenors zu Ziff. 2) (= Ausgangsantrag zu Ziff. 2) geht der Senat mit dem Antragsteller davon aus, dass bei verständiger Würdigung der streitgegenständlichen Berichterstattung aus Sicht des Durchschnittsrezipienten in den gerügten Passagen eine i.S.d. § 186 StGB ehrenrührige Tatsachenbehauptung vorliegt. Denn der Passus „nach NW.-Recherchen“ bezieht sich — entgegen dem Landgericht – nicht nur auf einen bloßen Verdacht und/oder rein subjektive Schlussfolgerungen oder ein vorläufiges Zwischenergebnis, sondern stellt nach Duktus und Formulierung das Ergebnis dieser Recherche schon als „belegt", „sicher" und feststehend dar. Eine derartige Auslegung ist auch im Hinblick auf Art 5 Abs. 1 GG unbedenklich, zumal die Presse im Bereich der identifizierenden Verdachtsberichterstattung ohnehin schon mit Blick auf die Ausgewogenheit und das Verbot der Vorverurteilung vorsichtig verfahren muss und damit (erst recht) gehalten ist, sich auch hinreichend klar festzulegen, ob man den Sachverhalt (dann mit einem Mindestbestand an Beweistatsachen und unter Beachtung der weiteren Vorgabe der identifizierenden Verdachtsberichterstattung) „nur" als offen oder als nach „Recherchen" bereits belegt, eindeutig und als „gesetzt" berichten will.“ Hinsichtlich der Anträge zu I.2., I.3. und II.2., II.3 besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau, in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 81. Aufl. 2022, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06). Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig - mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trifft im Rahmen des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast, da im Ausgangspunkt die Unwahrheit einer Behauptung grundsätzlich von demjenigen zu beweisen ist, der sich gegen die Äußerung wendet (vgl. Burkhardt in Wenzel: Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 12, Rn. 138 f.). Allerdings tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Wahrheitsbeweises dann ein, wenn Streitgegenstand eine üble Nachrede ist. In diesem Fall trifft nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für die Wahrheit der ehrbeeinträchtigenden Behauptung, sofern die Wahrheit der Tatsachenbehauptung zum Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist (vgl. BGH, NJW 2013, 790 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98; Sprau, a.a.O., Rn. 102). Der durchschnittliche Rezipient versteht die angegriffenen Äußerungen dahingehend, dass dem Kläger Inhalte aus der Personalakte von D. S., und zwar konkret der Polizeibericht vom 07.09.2001 mit der darin enthaltenen Warnung sowie die von Herrn P. im Jahr 2010 protokollierte Aussage eines jungen Mannes bekannt war. Dabei kommt es allerdings entgegen den Ausführungen des Klägers nicht darauf an, ob er von den Vorwürfen aufgrund einer Einsichtnahme in die Personalakte Kenntnis erlangt hat oder ob er diese auf andere Weise durch eine mündliche Wiedergabe des Inhalts der Dokumente durch eine dritte Person erlangt hat. Hinsichtlich der Wahrheit der Tatsachenbehauptung tragen die Beklagten aufgrund der Ehrenrührigkeit der Äußerung die Darlegungs- und Beweislast. Diese haben nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass dem Kläger der Inhalt der Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung bekannt war. Die Beklagten behaupten, dass der frühere Interventionsbeauftragte des Q. L., Herr T. I., den Kläger insbesondere auch über die hier in Rede stehenden Dokumente „Polizeibericht“ sowie „P.-Protokolle“ informiert und ihm den Inhalt dieser Dokumente mündlich überliefert habe. Ebenso habe Frau Z. H., die frühere Sekretärin von C. X., vor der Beförderung S. durch den Kläger mit diesem telefoniert und mit ihm über die in der Personalakte dokumentierten Vorwürfe gegen S. gesprochen, insbesondere auch über den darin hinterlegen „Polizeibericht“ sowie die „P.-Protokolle“. Dies bestreitet der Kläger. Er behauptet, dass er bis zu der Beförderung von Herrn S. im Jahre 2017 weder Kenntnis vom Inhalt des streitgegenständlichen Polizeiberichts noch vom Inhalt des streitgegenständlichen Protokolls des Herrn P. gehabt habe. Er habe vom Inhalt des Polizeiberichts sowie vom Inhalt des Protokolls des Herrn P. weder durch Vorlage der Personalakte noch auf anderem Wege Kenntnis erlangt, insbesondere auch nicht dadurch, dass ihm diese Inhalte der Personalakte mündlich vorgetragen worden seien. Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis nicht erbracht. Die Zeugin H. hat bekundet, dass ihr die Begriffe „Polizeibericht vom 07.09.2001“ sowie „P.-Protokoll“ nichts sagten. Die Personalakte betreffend D. S. habe sie niemals in der Hand gehabt. Nach Inaugenscheinnahme der Anlage B6 (Polizeibericht) hat die Zeugin mitgeteilt, dass sie diesen zuvor noch nie gesehen habe. Da sie das Schriftstück nicht gekannt habe, habe sie über dieses auch nicht mit dem Kläger gesprochen. Nach Inaugenscheinnahme der Anlage B7 (P.-Protokoll) hat die Zeugin mitgeteilt, dass sie dieses Schriftstück kenne, allerdings erst seit dem 6. Mai 2022. Der zweite Teil des Dokuments, also die Notiz von Herrn Prof. Dr. U., sei seinerzeit, also im August oder September 2010 oder möglicherweise kurz danach, über ihren Schreibtisch gegangen und an C. X. weitergeleitet worden. Sie habe aber vom Inhalt dieses Schreibens seinerzeit keine Kenntnis genommen, sondern es nur weitergeleitet. Mit dem Kläger habe sie über diesen Sachverhalt nicht gesprochen. Sie habe ihm gesagt, dass es noch weitere Anschuldigungen gebe, habe aber keine Namen genannt. Obwohl es aufgrund der fehlenden Ergiebigkeit der Aussage für die Beweisfrage keiner Beweiswürdigung im engeren Sinne bedarf, nimmt die Kammer die im Nachgang zu der Vernehmung der Zeugin erfolgte Presseberichterstattung, auf die sich der Kläger berufen hat, zum Anlass, ausdrücklich zu betonen, dass sie hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der gesamten Aussage der Zeugin sowie deren Glaubwürdigkeit keinerlei Bedenken hat. Auch die Aussage des Zeugen I. ist nicht ergiebig gewesen. Dieser hat bekundet, dass er ab 2015 unter der Tätigkeitsbezeichnung „Interventionsbeauftragter“ mit der Leitung der „Stabsstelle Intervention“ beauftragt gewesen sei. Im Jahr 2015 habe er nach den Leitlinien den betroffenen D. S. anzuhören gehabt. Das sei vorgeschrieben gewesen bei Hinweisen auf konkrete Vorwürfe und im konkreten Fall von dem Kläger angeordnet worden. Im Vorfeld der Entscheidung, ob diese Anhörung durchzuführen gewesen sei, sei der Kläger von ihm über das informiert worden, was er zu diesem Zeitpunkt über diesen Fall gewusst habe. Er habe die maßgeblichen Unterlagen in der sogenannten Interventionsakte zusammengefasst. Diese Akte habe er sodann per Hauspost an das VY. LZ. weitergeleitet. Ob der Kläger die von ihm zusammengestellten Unterlagen selbst gelesen hat, dazu könne er nichts sagen. Er könne auch nicht sicher sagen, ob die von ihm zusammengestellte Interventionsakte, die hier streitgegenständlichen Dokumente, also die Anlagen B6 und B7, enthalten habe. Er gehe davon aus, könne sich aber nicht sicher daran erinnern. Schließlich folgt auch aus den Angaben des Klägers im Rahmen der durchgeführten Parteivernehmung nicht, dass dieser vom Inhalt der streitgegenständlichen Schriftstücke vor der Beförderungsentscheidung Kenntnis gehabt hat. So hat der Kläger mitgeteilt, dass er die beiden Dokumente, um die es hier gehe, bis heute nicht gesehen habe. Er kenne die Personalakte nicht persönlich und habe sie bis heute nicht in der Hand gehalten. In der Personalkonferenz vor der Beförderungsentscheidung habe er nachgefragt, ob betreffend den Beförderungskandidaten etwas vorliege. Es sei dann die Beratung über die Ernennung vertagt worden. Er habe dann die Auskunft erhalten, dass lediglich Gerüchte über ihn vorlägen. Die polizeiliche Warnung sei ihm gegenüber nicht erwähnt worden. Wenn er gefragt werde, ob er Kenntnis von den Schriftstücken im Zusammenhang mit einer von dem Zeugen I. erstellten Interventionsakte aus dem Jahr 2015 erlangt habe, so könne er dazu sagen, dass er sich nicht erinnern könne, von Herrn I. eine solche Akte zu dem betreffenden DO. erhalten zu haben. Auch in seinem Büro gebe es keine entsprechenden Kenntnisse. Er habe im Q. auch entsprechende Überprüfungen vornehmen lassen. Das Ergebnis sei gewesen, dass weder ein Überleitungsschreiben von Herrn I., mit dem er etwa eine Interventionsakte ihm zuschreibe, noch einen entsprechenden Vermerk an irgendeiner Stelle gebe. Bis heute habe ihm niemand etwas über die Vorwürfe des Herrn F. berichtet. Insbesondere habe er weder von Herrn P. noch von Herrn Prof. U., der seiner Kenntnis nach 2017 bereits verstorben gewesen sei, Informationen zu den Vorgängen persönlich erhalten. Hinsichtlich der weiteren von den Beklagten beantragen Zeugenvernehmungen bedarf es keiner Beweiserhebung, da eine solche auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe. Ein solcher unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt bei einem Beweisantritt für unsubstantiierte Behauptungen und Vermutungen vor, also bei einem Beweisermittlungsantrag, der nicht unmittelbar - oder beim Indizienbeweis mittelbar - dem Beweis der vom Beweisführer vorgetragenen Tatsachen dient, sondern der Ausforschung von Tatsachen, der Erschließung von Erkenntnisquellen, die es vielleicht erst ermöglichen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen. Die Abgrenzung des zulässigen Beweisantrags zum unzulässigen Beweisermittlungsantrag liegt im substantiierten Vortrag der unter Beweis gestellten Tatsachen einerseits und der "aus der Luft gegriffenen" Behauptung andererseits (vgl. OLG V., Urteil vom 05. Mai 1994 – 10 U 195/93 –, Rn. 5, juris). So haben die Beklagten XK. J. als Zeuge benannt. Diesbezüglich haben sie ausgeführt, dass dieser in einem Interview mit dem IZ. mitgeteilt habe, dass zum Zeitpunkt der Ernennung der Fall aus 2001 bekannt gewesen sei. Allerdings ergeben sich aus dem Interview keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch den Polizeibericht mit der Warnung vor der Beförderungsentscheidung gekannt haben soll. Eine allgemeine Kenntnis von den Vorfällen im Jahr 2001 reicht indes zum Beleg der Wahrheit der streitgegenständlichen Tatsachenbehauptung nicht aus. Auch soweit XK. J. in einem weiteren Interview mit der VX. GJ. vom 19. Juni 2021 angibt, dass die Beförderungsentscheidung länger überlegt und diskutiert worden sei, ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Kläger auch über den konkreten Inhalt der streitgegenständlichen Schriftstücke gesprochen worden ist. Gleiches gilt hinsichtlich der beantragten Zeugenvernehmung von K. TW., der einen Artikel im JP. EP.-RG. vom 28. April 2021 verfasst hat, in dem mitgeteilt wurde, dass der JP. EP.-RG. aus Q.kreisen erfahren habe, dass es ‚intensive Diskussionen‘ um die Personalie gegeben. Am Ende, so der Anschein, habe E. ‚sich breitschlagen lassen‘. Auch hieraus ergibt sich nicht, dass mit dem Kläger über den Inhalt des Polizeiberichtes sowie der Protokollierung von Herrn P. gesprochen wurde. Auch der beantragten Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung von Herrn KP. war nicht nachzukommen. Diesbezüglich verweisen die Beklagten auf eine interne Mitteilung des Zeugen I. an den XK. (Herrn J.) vom 28. September 2018. Soweit aus dieser hervorgeht, dass Herr KP. das weitere Vorgehen im Fall S. mit dem Kläger besprechen werde, gibt auch dies keine Veranlassung zu einer weiteren Beweiserhebung. Selbst wenn es zu einer solchen Besprechung gekommen wäre, ergibt sich aus der Mitteilung nichts dazu, dass dem Kläger im Zuge dessen auch die im Artikel genannten Schriftstücke (Polizeibericht und Protokollierung von Herrn P.) bekannt geworden sind. Eine Beweiserhebung liefe somit ebenfalls auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Auch hinsichtlich der weiteren in der Klageerwiderung benannten Zeugen (Bl. 572 d. A.) handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis, da nicht dargelegt ist, was diese konkret zu der Kenntnis des Klägers vom Inhalt der Personalakte bekunden können sollen. Soweit die Beklagten schließlich beantragen, dem Kläger die Vorlage der durch den Zeugen I. erstellten „Interventionsakte D. S.“ gemäß § 425 ZPO aufzugeben, war auch dem nicht nachzugehen. Denn selbst wenn eine derartige Vorlage ergeben würde, dass die streitgegenständlichen Dokumente in dieser enthalten sind, ist nicht bewiesen, dass der Kläger den Inhalt der Interventionsakte auch (vor der Beförderungsentscheidung) zur Kenntnis genommen hat. Wie zuvor ausgeführt, hat der Zeuge I. bekundet, dass er nicht wisse, ob der Kläger die von ihm zusammen gestellten Unterlagen gelesen habe. Der Kläger selbst hat angegeben, dass er eine derartige Akte nie erhalten habe. Die Ansprüche auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergeben sich aus § 823 Abs. 1 BGB. Unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17 – aufgestellt hat, ist der Vortrag des Klägers schlüssig. Dieser hat unbestritten vorgetragen, dass außergerichtlich keine geringere Vergütung als die gesetzliche Vergütung vereinbart wurde. Die außergerichtliche Tätigkeit für die beiden Abmahnungen wurde auf Stundensatzbasis abgerechnet und bezahlt. Die für die außergerichtliche Tätigkeit gezahlte Vergütung ist in Bezug auf beide Abmahnungen jeweils höher als der jeweils eingeklagte Betrag. Die außergerichtliche Tätigkeit richtete sich auch nur auf die Verfolgung der streitgegenständlichen Beiträge mit den vorgelegten Abmahnungen. Andere Publikationen Dritter hierzu sind dem Kläger nicht bekannt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Da die zurückgewiesenen Anträge (I.1. und II.1.) mit den Anträgen zu I.2. und II.2. wirtschaftlich identisch sind, wirkt sich die Zurückweisung kostenmäßig nicht aus. Streitwert : 40.000,- Euro