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Urteil

31 O 118/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0427.31O118.22.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien der Unterlassungsvertrag vom 31.08.2015 aufgrund der am 15.03.2022 zugegangenen außerordentlichen fristlosen Kündigung der Klägerin beendet wurde und nicht mehr besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 89% und die Klägerin 11% zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien der Unterlassungsvertrag vom 31.08.2015 aufgrund der am 15.03.2022 zugegangenen außerordentlichen fristlosen Kündigung der Klägerin beendet wurde und nicht mehr besteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 89% und die Klägerin 11% zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet Tatbestand: Die Klägerin ist unter anderem Herstellerin und Verkäuferin von Produkten aus Metall. Ihre Produkte bietet sie auch auf der Plattform Q. an. Der Beklagte ist ein Verband. Der Beklagte ist nicht in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen. Der Beklagte mahnte die Klägerin am 17.06.2015 wegen behaupteten wettbewerbswidrigen Verhaltens auf der Plattform Q. ab. In der Folge schlossen die Parteien am 31.08.2015 einen als Anlage K1 vorgelegten strafbewehrten Unterlassungsvertrag. Am 20.01.2022 machte der Beklagte einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung geltend und forderte die Klägerin unter Fristsetzung auf, eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.570,00 EUR zu zahlen. Nach Verhandlungen zahlte die Klägerin 1.190,00 EUR an den Beklagten. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.03.2022 kündigte die Klägerin den Unterlassungsvertrag außerordentlich fristlos und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung von 2.797,93 EUR auf. Die Klägerin meint, dass der Unterlassungsvertrag vom 31.08.2015 durch außerordentliche Kündigung am 15.03.2022 beendet worden sei. Hierzu trägt sie vor, dass ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages vorliege. Die Sachbefugnis des Beklagten sei, nachdem dieser nicht in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen worden sei, entfallen. Die Klägerin meint hierzu weiter, dass dem Beklagten keine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehörten, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Klägerin vertreiben. Der Beklagte habe die Klägerin auch fälschlich als Dekorationsartikelhändlerin eingeordnet. Dies sei mit den von der Klägerin angebotenen Kunsthandwerkprodukten nicht zu vergleichen. Hinzu komme, dass der Beklagte mit seiner Abmahnung vom 17.06.2015 rechtsmissbräuchlich vorgegangen sei. Die Klägerin verweist hierzu auch auf einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln mit dem Az. 81 O 35/21 und die dortigen Feststellungen. Der Beklagte schulde die Erstattung der gezahlten Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR und der zugehörigen Aufwandsentschädigung in Höhe von 190,00 EUR. Der Vorgang entspräche einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Die Ursachen für sein missbräuchliches Vorgehen seien dem Beklagten bekannt gewesen. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Kündigung ergäbe sich daraus, dass die Klägerin unstreitig einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten zur Zurückweisung der Abmahnung vom 17.06.2015 gehabt hätte. Es könne nichts anders für die Kündigung des hierauf geschlossenen streitgegenständlichen Unterlassungsvertrages gelten. Die Klägerin hätte ohne anwaltliche Unterstützung keine Chance gehabt. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass zwischen den Parteien der Unterlassungsvertrag vom 31.08.2015 aufgrund der am 15.03.2022 zugegangenen außerordentlichen fristlosen Kündigung der Klägerin beendet wurde und nicht mehr besteht und 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie a) einen Betrag in Höhe von 195,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2022 als Nebenforderung zu zahlen; b) einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2022 als Nebenforderung zu zahlen; c) außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.156,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2022 als Nebenforderung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass der Unterlassungsvertrag fortbestehe, weil die Klägerseite zu erkennen gegeben habe, dass sie auf Einwendungen gegen die Aktivlegitimation verzichte. Eine Lösung von dem Vertrag wäre nur möglich, wenn die Rechtswidrigkeit des zu unterlassenen Verhaltens entfiele. Dies sei gerade nicht der Fall. Die Möglichkeit der Kündigung würde auch einen unzulässigen Eingriff in seine Eigentumsrechte darstellen. Für Unterlassungsverträge, die, wie hier, vor dem 01.09.2021 geschlossen wurden, komme es, wie sich aus den einschlägigen Vorschriften ergäbe, alleine auf die Rechtslage vor dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs an. Es gäbe auch keine Frist, in der sich Verbände in die Liste einzutragen haben. Zudem sei die Bearbeitungsdauer beim Bundesamt für Justiz erheblich. Der Beklagte habe einen Antrag auf Eintragung gestellt. Es sei überdies eine hinreichende Anzahl von Unternehmen Mitglied bei dem Beklagten, die wie die Klägerin Dekorationsartikel anböten. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Vertragsstrafe sei nicht missbräuchlich. Die Ausführungen des erkennenden Spruchkörpers in dem Verfahren mit dem Az. 81 O 35/21 seien unrichtig und rechtswidrig. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Das für den Klageantrag zu 1. erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO liegt vor. Es besteht für die Klägerin die Unsicherheit, von dem Beklagten aufgrund des Vertragsstrafversprechens im streitgegenständlichen Unterlassungsvertrag vom 31.08.2015 erneut in Anspruch genommen zu werden. Der Beklagte stellt die Wirksamkeit der Kündigung in Abrede. II. Die Klage hat hinsichtlich des Antrages zu 1. Erfolg. 1. Es ist festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 31.08.2015 geschlossene Unterlassungsvertrag durch Kündigung der Klägerin vom 15.03.2022 beendet wurde. Nach § 314 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis, wie ein strafbewehrter Unterlassungsvertrag, fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher wichtiger Grund lag hier vor. Die Fortsetzung des Unterlassungsvertrages ist der Klägerin nicht mehr zumutbar. Der nachträgliche Wegfall der Sachbefugnis ist grundsätzlich ein der Sphäre des Unterlassungsgläubigers zuzurechnender Umstand, den die Parteien des Unterlassungsvertrages bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten, wenn er ihnen bekannt gewesen wäre. Ein wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnter Unternehmer verfolgt mit der Unterwerfungserklärung den Zweck, die drohende gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs zu vermeiden. Es liegt indes nicht in seinem Interesse, sich zu einem weiteren Unterlassen zu verpflichten, zu dem nicht auch seine Mitbewerber verpflichtet wären. Dem folgend entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass jedenfalls dann, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem gedachten Unterlassungstitel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden könnte, die Fortsetzung des Unterlassungsvertrages für den Unterlassungsschuldner unzumutbar ist. Die Vollstreckungsabwehrklage hat auch dann Erfolg, wenn die Sachbefugnis des Unterlassungsgläubigers zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches entfallen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 26.09.1996 – I ZR 265/95, GRUR 1997, 382 (384) – Altunterwerfung I; Urt. v. 07.06.2000 – I ZR 114/98, GRUR 2001, 85 (86) – Altunterwerfung IV; Brüning , in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 5. Aufl. 2021, § 13 Rn. 157; Fritzsche , in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, 5. Aufl. 2019, § 79 Rn. 233). So liegt der Fall hier. Es muss nicht entschieden werden, ob § 15a Abs. 1 UWG auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt angewandt werden kann oder nicht. Soweit eine entsprechende Anwendung ausscheidet, weil es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt, die nach ihrem Wortlaut nur gerichtlich anhängig gemachte Unterlassungsansprüche betrifft und der Gesetzgeber durch die Regelung in § 15a Abs. 2 UWG zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich bei der Fassung der Norm zwar Vertragsstrafen angenommen hat, eine Übergangsregelung zur Fortgeltung von Unterlassungsverträgen nach der Neufassung von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aber gerade nicht geschaffen hat, ist der Beklagte zur gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruch jedenfalls zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr sachbefugt. Der Beklagte ist nicht in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen. Bereits nach eigenem Vortrag hat er erst am 07.03.2023 einen entsprechenden Antrag gestellt. Soweit § 15a Abs. 1 UWG entsprechend angewandt werden könnte und sich die Sachbefugnis für einen Unterlassungstitel nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a. F. richten würde, wäre der Beklagte ebenfalls nicht mehr zur gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanpruches sachbefugt. Nach letztgenannter Vorschrift ist ein Verband zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches aus § 8 Abs. 1 UWG befugt, soweit ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Um im Streitfall den Nachweis der Mitgliedschaft einer erheblichen Anzahl von Mitgliedsunternehmen zu führen, muss der Verband die aktuellen Namen, Branchen, Umsätze und örtlichen Tätigkeitsbereiche seiner Mitglieder insoweit bekannt geben, als dies zur Überprüfung der Sachbefugnis durch das Gericht und der anderen Partei des Rechtsstreits erforderlich ist (BGH, Urt .v. 26.06.1997 – I ZR 53/95, GRUR 1998, 498 (499); Köhler /Bornkamm/Feddersen, 41. Aufl. 2023, § 8 Rn. 3.86). Dies gilt auch dann, wenn der Unterlassungsschuldner den Unterlassungsvertrag kündigt. Denn dem Unterlassungsschuldner ist weiterer Vortrag hierzu mangels Einblick in die Unterlagen des Verbandes nicht möglich. Dem wird der Vortrag des Beklagten nicht gerecht. Die von der Klägerin als Anlage K10 vorgelegte und von dem Beklagten in der Klageerwiderung vom 12.09.2022, dort S. 48, in Bezug genommene Liste ist nicht aussagekräftig. Der Liste lässt sich weder entnehmen, in welchen Branchen die dort anonymisiert genannten Unternehmen tätig sind, noch über welche Umsätze sie verfügen. Auf Vorhalt der Klägerin im Schriftsatz vom 17.10.2020, dort S. 13, dass auch nach Aufhellung der Liste nicht klar sei, ob die in der Liste aufgeführten Unternehmen in der derselben Branche wie die Klägerin tätig sind, hat der Beklagte nicht weiter vorgetragen. Hinzu kommt, dass die Liste wie Anlage K10 nicht aktuell ist. In der Liste werden nicht, wie vom Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragen 206 Unternehmen geführt, sondern nur 118. Anders als der Beklagte meint, liegt in der Möglichkeit der Kündigung des Unterlassungsvertrages kein Eingriff in seine Eigentumsrechte. Tragender Willensentschluss der Parteien eines Unterlassungsvertrages ist es, einen auf Unterlassung des Gläubigers gerichteten Anspruch zu beseitigen. Unterlassungsansprüche bestehen für die Zukunft. Liegen die Voraussetzungen des Unterlassungsbegehrens nicht mehr vor, besteht kein Anlass mehr an einem solchen Vertrag festzuhalten. Entsprechendes gilt für die Sachbefugnis. Eine Entwertung des Unterlassungsvertrages liegt hierin nicht. Sie entspricht im Zweifel dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss. Auf obige Ausführrungen kann verwiesen werden. III. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 1. Der von der Klägerseite mit dem Klageantrag zu 2 a) und b) geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Vertragsstrafe bzw. Aufwandsentschädigung besteht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt. Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu wie folgt ausgeführt (Urt. v. 18.11.2022 - 6 U 44/22): „2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vertragsstrafe. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin hierzu als richtig unterstellt wird, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Im Einzelnen: a) Ein Rückzahlungsanspruch aus Vertrag ist nicht erkennbar und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. b) Die Klägerin kann eine Rückzahlung der geleisteten Vertragsstrafe nicht auf das Wettbewerbsrecht stützen. aa) Ein Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG i.V.m. § 4 Nr. 4 UWG, der eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern verbietet, kommt nicht in Betracht. Zwischen den Parteien besteht kein Wettbewerbsverhältnis. bb) Ein Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 4 S. 2 UWG a.F. (inhaltsgleich mit § 8c Abs. 3 S. 1 UWG n.F.) ist ebenfalls nicht gegeben. Schon vom Wortlaut und von der Ausgangslage her passt die Norm nicht. Der Anspruchsgegner kann danach Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die Geltendmachung der wettbewerblichen Ansprüche aufgrund von Missbräuchlichkeit unzulässig war. Das betrifft insbesondere die Anwaltskosten für die Verteidigung gegenüber einer missbräuchlichen Abmahnung (Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 8c Rn. 6). Solche Kosten macht die Klägerin indes nicht geltend. Sie verlangt vielmehr die Rückzahlung einer Vertragsstrafe. Der auf die missbräuchliche Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen beschränkte Anwendungsbereich des § 8 Abs. 4 S. 2 UWG a.F. ist insoweit nicht eröffnet. Gemäß § 8 Abs. 4 S. 3 UWG a.F. bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Damit sind Schadensersatzansprüche aus § 678 BGB, §§ 823 ff. BGB und §§ 3, 4, 9 UWG gemeint (Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8c Rn. 6). c) Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Vertragsstrafe aus § 678 BGB scheitert daran, dass die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB nicht vorliegen. Der Beklagte hat kein Geschäft für die Klägerin geführt. Er hat lediglich die Zahlung einer gemäß dem Unterlassungsverpflichtungsvertrag verwirkten Vertragsstrafe gefordert und ist dabei ausschließlich im eigenen Interesse tätig geworden. Aus diesem Grunde scheidet auch eine sog. angemaßte Eigengeschäftsführung aus, § 687 Abs. 2 BGB. Soweit teilweise in der unberechtigten Abmahnung eine Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Geschäftsherren gesehen wird, die bei Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens nach § 678 BGB einen Schadensersatzanspruch auslöst, ist dies auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Eine Abmahnung kann dem abgemahnten Schuldner objektiv nützlich sein und seinem wirklichen und mutmaßlichen Willen entsprechen, so dass dieser als Geschäftsherr anzusehen sein kann, nämlich dann, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Insoweit erscheint es konsequent, einem unberechtigt Abgemahnten einen Gegenanspruch aus § 678 BGB zuzubilligen (s. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 13 Rn. 89). Für den Fall der Rückforderung einer Vertragsstrafe greift diese Argumentation nicht. d) Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich ferner nicht aus Delikt. aa) Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB aufgrund eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt nur in Betracht, wenn ein betriebsbezogener Eingriff vorliegt, der als unmittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs verstanden wird. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten (vgl. Spindler in BeckOGK BGB, Stand: 01.11.2022, § 823 Rn. 208, mwN). Der BGH geht davon aus, dass es nicht der Sinn dieses besonderen Rechtsinstituts ist, dem Gewerbetreibenden einen Schadensersatzanspruch für solche Vermögensschäden zu gewähren, die ein anderer unter sonst gleichen Umständen ersatzlos hinnehmen müsste. Es geht darum, dass der Eingreifende solche Verhaltenspflichten verletzt haben muss, die ihm im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis des Gewerbebetriebes obliegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003 – VI ZR 385/02, NJW 2004, 356; Wagner in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., § 823 Rn. 369). In einer unbegründeten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wird keine Verletzung am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen. Die Begründungen hierfür (s. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, 40. Aufl., § 13 Rn. 87 mwN) gelten auch für die Aufforderung zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf der Grundlage eines zwischen den Parteien nach unbegründeter Abmahnung geschlossenen Unterlassungsvertrages. Gegen eine solche (unberechtigte) Forderung kann und muss sich der Gewerbetreibende – wie gegen jede andere unberechtigte Forderung auch - ggf. vor Gericht verteidigen. Sie ist für ihn viel weniger belastend als z.B. eine den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB auslösende unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Anders als bei dieser erfolgt kein unmittelbarer Eingriff: Der Große Senat des BGH (vgl. BGH, Beschluss vom 15.07.2005 – GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; s. auch Achilles in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 4 Rn. 23) hat angenommen, dass die Schutzrechtsverwarnung einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Dies hat der BGH maßgeblich damit begründet, dass einerseits das dem Schutzrechtsinhaber verliehene Ausschließlichkeitsrecht jeden Wettbewerber von der Benutzung des nach Maßgabe des jeweiligen gesetzlichen Vorschriften definierten Schutzgegenstandes ausschließt, andererseits aber diese einschneidende, die Freiheit des Wettbewerbs begrenzende Wirkung des Ausschließlichkeitsrechts nach einem Korrelat verlangt, welches sicherstellt, dass der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen hinaus eingeschränkt wird. Die Möglichkeit der Wettbewerber, sich außerhalb von bestehenden Schutzrechten im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu entfalten, werde durch die Schutzrechtsverwarnung verletzt. Wer den Umfang der gegenüber allen Wettbewerbern geltenden Schutzrechte verkenne, müsse auch für den hieraus entstandenen Schaden haften (vgl. Achilles in Ahrens aaO, Kap. 4 Rn. 23 f.). Diese Grundsätze sind auf die Forderung einer Vertragsstrafe nicht übertragbar. Hier obliegt die Entscheidung darüber, ob die Vertragsstrafe geleistet wird, allein dem Vertragspartner. Der Eingriff ist daher nicht betriebsbezogen. Einen Grundsatz, dass der Abmahnende die Schäden aus einer unberechtigten Abmahnung zu zahlen hat, gibt es nicht. Jedenfalls kann im Rahmen der Interessenabwägung, die erforderlich wäre, wenn ein betriebsbezogener Eingriff vorläge (vgl. Wagner in MünchKomm/BGB aaO, § 823 Rn. 371), kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angenommen werden. Die Interessenabwägung ist erforderlich, weil bei einem Eingriff die Rechtswidrigkeit nicht indiziert ist, sondern durch eine Interessenabwägung begründet sein muss (vgl. Wagner in MünchKomm/BGB aaO, § 823 Rn. 370, mwN). In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidend, ob der Täter einen Erfolg fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Haftung für Vermögensschäden im Grundsatz ausscheidet (vgl. Wagner in MünchKomm/BGB aaO, § 823 Rn. 371, mwN). Danach kommt eine Haftung des Beklagten wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in Betracht, weil der Beklagte lediglich die Rechtsauffassung vertreten hat, dass die Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe schulde. Die Abmahnung war insoweit schon deswegen erforderlich, um eine sofortiges Anerkenntnis zu vermeiden. Die Interessen der Klägerin können dadurch gewahrt werden, dass sie die Zahlung nicht erbringt und sich auf ein Zivilverfahren einlässt. bb) Ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 UWG, § 7 UWG und/oder § 8 Abs. 4 UWG a.F. kommt nicht in Betracht, weil diese UWG-Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind (s. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, Einl. Rn. 7.5, mwN). Das Schadensersatzanspruchssystem der §§ 8 ff. UWG ist abschließend und darf nicht unterlaufen werden (vgl. Spindler in BeckOGK BGB aaO, § 823 Rn. 332, mwN). cc) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB besteht ebenfalls nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte (bzw. die für ihn verantwortlich handelnde Person) in der Absicht, sich die Vertragsstrafe als Vermögensvorteil zu verschaffen, durch Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen bei der Klägerin einen Irrtum erregt hat. (1) Für die Erfüllung des Betrugstatbestandes fehlt es bereits in objektiver Hinsicht an der Erregung eines Irrtums über Tatsachen. Der Beklagte hat bei Abschluss des Unterlassungsvertrages gegenüber der Klägerin letztlich nur die – keine Tatsachenbehauptung beinhaltende – Rechtsansicht vertreten, zur Geltendmachung von Vertragsstrafe berechtigt zu sein. Entsprechendes gilt für die Abmahnung (Ziffer 4). In der 5-seitigen Abmahnung vom 15.11.2019 hat der Beklagte im Wesentlichen die Rechtsansicht vertreten, als rechtsfähiger Verband zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen aktivlegitimiert zu sein, und er hat dargelegt, welche Wettbewerbsverstöße seiner Ansicht nach gegeben seien. Selbst wenn für § 5 UWG die Darstellung von Rechtsansichten im Sinne von eindeutig unumstößlich ausreichen kann (s. BGH, Urteil vom 25.04.2019 – I ZR 93/19, GRUR 2019, 754 - Prämiensparverträge), so reicht dies für § 263 StGB jedenfalls nicht. Soweit Abmahnung und Vertragsstrafeforderung daneben auch noch die konkludente Tatsachenbehauptung des Beklagten beinhalten mögen, seine Berechtigung zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen und Durchsetzung von Vertragsstrafen sei generell anerkannt, war dies zum damaligen Zeitpunkt keine unrichtige Tatsachenbehauptung. Eine Vielzahl von Gerichten hatte den Ansprüchen des Beklagten ohne weiteres stattgegeben. Dass der Beklagte aktiv über die Tatsache getäuscht hat, in Verfolgung wettbewerbspolitischer Ziele zu handeln, kann nicht angenommen werden. Ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein ist nicht feststellbar. Insbesondere kann (auch bei unterstelltem objektiven Rechtsmissbrauch) nicht festgestellt werden, dass und ggf. wann den Handelnden auf Beklagtenseite klar geworden ist, dass sie primär zur Einnahmenerzielung, nicht aber zur Verfolgung wettbewerbspolitischer Ziele gehandelt haben. Dass der Beklagte bereits gezielt als sog. „Abmahnverein“ gegründet wurde, ist weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Täuschung durch Unterlassen ist mangels einer Garantenstellung des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht feststellbar. Eine Garantenpflicht aus Gesetz besteht nicht. Sie kann auch nicht aus Vertrag und/oder Treu und Glauben hergeleitet werden (vgl. hierzu Salinger in Esser/Rübenstahl/Salinger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 263 StGB Rn. 75 ff., 83 ff.). Zwischen den Parteien bestand weder vor noch nach dem Abschluss des Unterlassungsvertrages ein besonderes Vertrauensverhältnis, das es rechtfertigen könnte, das grundsätzlich jedem Vertragspartner selbst obliegende Informationsrisiko auf den anderen zu verlagern. Eine Garantenpflicht aus Ingerenz (s. hierzu Salinger in Esser/Rübenstahl/Salinger/Tsambikakis aaO, § 263 StGB Rn. 80 ff.) scheidet aus, weil die Gründung des Beklagten nicht als ein vermögengefährdendes Vorverhalten gewertet werden kann. Dies gilt auch für die anschließende – jedenfalls zunächst allgemein gebilligte - Tätigkeit des Beklagten, zumal die von dem Beklagten konkret gegenüber der Klägerin gerügten Wettbewerbsverstöße, die der Abmahnung und dem daraufhin geschlossenen Unterlassungsvertrag sowie auch der nachfolgenden Vertragsstrafeforderung zugrunde lagen, tatsächlich gegeben waren. Der Beklagte war nach den Gesamtumständen nicht verpflichtet, von sich aus gegenüber der Klägerin alle Tatsachen offenzulegen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Forderung etwa von Bedeutung sein könnten. Eine solch umfassende Aufklärung wäre dem Beklagten im Übrigen weder zumutbar noch überhaupt möglich gewesen, wie sich allein schon aus dem Umfang des Tatsachenvortrags hierzu im vorliegenden Verfahren ergibt. (2) Außerdem ist der Betrugstatbestand auch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Eine vorsätzliche Täuschung durch Unterlassen setzt Kenntnis des Täters von Existenz und Umfang seiner Aufklärungspflicht voraus, so dass der Vorsatz fehlt, wenn der Täter nicht weiß, dass seine Angaben unvollständig sind. Ohne Vorsatz in Bezug auf das Irrtumsmerkmal handelt, wer annimmt, dass sich der Getäuschte überhaupt keine Gedanken über die täuschungsrelevante Tatsache macht. Des Weiteren muss ein Betrüger in dem Bewusstsein agieren, durch seine Täuschung und Irrtumserregung eine Vermögensverfügung des Getäuschten herbeizuführen und dadurch einen anderen unmittelbar in seinem Vermögen zu schädigen (Salinger in Esser/Rübenstahl/Salinger/Tsambikakis aaO, § 263 StGB Rn. 325). Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die handelnden Personen auf Beklagtenseite zum Tatzeitpunkt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung hegten oder annahmen, die Klägerin werde sich angesichts des tatsächlich vorliegenden Wettbewerbsverstoßes Gedanken über einen etwaigen strukturellen Rechtsmissbrauch machen. dd) Ein Anspruch aus § 826 BGB ist nicht gegeben. Nach § 826 BGB ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wer einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Dieser Anspruch umfasst auch die Aufhebung eines sittenwidrig herbeigeführten Vertrages, einschließlich des Anspruchs auf Rückzahlung einer sittenwidrig erlangten Zahlung. Hiervon ist eine bewusste Täuschung bei Vertragsschluss mit umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 30.05.2000 – IX ZR 121/99, BGHZ 144, 343; Spindler in BeckOGK BGB aaO, § 826 Rn. 32). Aufgrund der Fristenregelung bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 124 BGB), die nicht umgangen werden darf, genügt nicht jede arglistige Täuschung, um eine Sittenwidrigkeit zu begründen. Zu der arglistigen Täuschung muss jedenfalls ein bedingter Schädigungsvorsatz hinzukommen, um einen Anspruch aus § 826 BGB begründen zu können (vgl. Wagner in MünchKomm/BGB aaO, § 826 Rn. 70). Vorliegend kann schon nicht von einer arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) über die Anspruchsberechtigung durch die Beklagte ausgegangen werden. Eine Täuschung kann nur dann angenommen werden, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Anfechtenden vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten wollte. Hierbei genügt ein bedingter Vorsatz, wobei auch das Verschweigen von Informationen als Täuschung angesehen werden kann. Hierbei muss der Täuschende allerdings davon ausgehen oder jedenfalls billigend in Kauf nehmen, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und den Vertrag bei entsprechender Kenntnis nicht geschlossen hätte. Allein eine fahrlässige Erregung eines Irrtums reicht nicht aus (vgl. Armbrüster in MünchKomm/BGB aaO, § 123 Rn. 14 ff., mwN). Vor diesem Hintergrund kann eine arglistige Täuschung der Klägerin durch den Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss der Unterlassungsvereinbarung nicht angenommen werden. Dabei kann offenbleiben, ob der Beklagte tatsächlich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterlassungsvertrages rechtsmissbräuchlich tätig geworden ist. Jedenfalls ist eine (bedingt) vorsätzliche Täuschung, ggf. durch Unterlassen der Mittelung über die Verhältnisse des Beklagten, nicht feststellbar. Zwar liegen zahlreiche Indizien vor, die für einen Rechtsmissbrauch durch den Beklagten sprechen können. Insbesondere die Zahlung der Vergütungen an einzelne Personen, die das Landgericht aufgeführt hat, und das teilweise Nichtvorgehen gegen Mitglieder sowie die Vereinsstruktur, bei der allein passive und damit nicht stimmberechtigte Mitglieder aufgenommen werden, sprechen für einen Rechtsmissbrauch, auch wenn fraglich bleibt, ob dieser bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Unterlassungsvereinbarung vorlag, worauf abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2022 – I ZR 7/21, GRUR 2022, 658). Dies rechtfertigt jedoch nicht den Rückschluss auf einen (bedingten) Vorsatz des Beklagten. Der Beklagte ist im Grundsatz zur Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Normen tätig geworden. Die Kosten pro Abmahnung bewegten sich mit 195,00 € netto in einem bei Wettbewerbsverbänden üblichen Bereich. Zahlreiche Gerichte hatten die Aktivlegitimation des Beklagten regelmäßig bestätigt. Der Bundesgerichtshof hat bis heute nicht festgestellt, dass der Beklagte strukturell rechtsmissbräuchlich agiert, obwohl sich in jüngster Zeit kritische Stimmen seitens der Oberlandesgerichte mehren. Daher kann – auch wenn der Beklagte die eigenen internen Verhältnisse selbst geschaffen hat und diese daher kennt – nicht davon ausgegangen werden, dass dieser selbst ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat. e) Schließlich besteht auch kein Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht. In Betracht kommt nur eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB. aa) Der Beklagte hat zwar durch eine Leistung der Klägerin etwas - den Vertragsstrafebetrag - erlangt, allerdings beruht diese Leistung auf einem Rechtsgrund, nämlich dem zwischen den Parteien geschlossenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungsvertrag. bb) Der Unterlassungsvertrag ist nicht durch Anfechtung entfallen. Der Anfechtungsgrund einer arglistiger Täuschung nach § 123 BGB liegt – wie oben dargelegt – nicht vor. Außerdem ist die Anfechtung nicht gemäß § 124 Abs. 1 BGB innerhalb der nach § 188 BGB zu berechnenden Jahresfrist erfolgt. Die Klägerin kannte die Tatsachen, auf die sie die Anfechtung in der Berufungserwiderung vom 28.07.2022 stützt, auch schon im Zeitpunkt der Kündigung vom 16.02.2021. cc) Soweit die Klägerin die Unterlassungsvereinbarung gekündigt hat, wirkt dies - unabhängig davon, ob die Kündigung wirksam ist - jedenfalls nicht auf bereits gezahlte Vertragsstrafen zurück. Ein Unterlassungsvertrag kann als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 314 Abs. 1 BGB gekündigt werden. Dies kommt etwa in Betracht, wenn die Aktivlegitimation des Gläubigers weggefallen ist, weil in diesem Fall die Interessenabwägung dazu führt, dass es dem Schuldner nicht zumutbar ist, weiter an dem Unterlassungsvertrag festzuhalten. Auch wenn der Schuldner durch eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung veranlasst wurde, kommt eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, wenn die Umstände, die den Rechtsmissbrauch begründen, erst nachträglich bekannt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.02.2019 – I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; Feddersen in Peifer, UWG, 3. Aufl., § 13 Rn. 167). Hierbei müssen Umstände vorliegen, die im Falle eines gerichtlichen Verbots die Vollstreckungsgegenklage im Sinne des § 767 BGB begründen würden (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2014 – I ZR 210/12, GRUR 2014, 797 – fishtailparka; Feddersen in Peifer aaO, § 13 UWG Rn. 166). Wird eine Kündigung erklärt, kann die Forderung von noch nicht gezahlten Vertragsstrafen gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Hier hat die Klägerin die Vertragsstrafe allerdings bereits gezahlt und fordert diese nunmehr zurück. Dies ist nicht möglich, weil die Kündigung nur ex nunc wirkt (vgl. BGH, GRUR 2019, 638 – Kündigung der Unterlassungsvereinbarung; Feddersen in Peifer aaO, § 13 UWG Rn. 167, mwN). Daher können bereits geleistete Vertragsstrafen auch im Grundsatz nicht zurückgefordert werden (vgl. Feddersen in Peifer aaO, § 13 UWG Rn. 167; Achilles in Ahrens aaO, Kap. 8 Rn. 61, jeweils mwN). Ein Beendigungsgrund führt nicht zur Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1983 – I ZR 201/80, GRUR 1983, 602 – Vertragsstrafenrückzahlung; Achilles in Ahrens aaO, Kap. 4 Rn. 61, mwN). dd) Aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Grundsätze des § 313 BGB sind neben der Kündigung anwendbar und können neben der Anpassung des Vertrages nach § 313 Abs. 3 S. 2 BGB auch zur Kündigung des Vertrages führen. Allerdings unterliegt die Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund weniger strengen Anforderungen, sodass im Grundsatz kaum ein Anwendungsbereich verbleibt (vgl. Feddersen in Peifer aaO, § 13 UWG Rn. 168, mwN). Nach § 313 Abs. 1 BGB kann ein Vertrag angepasst werden, wenn sich nach Vertragsschluss Umstände schwerwiegend geändert haben. Nach § 313 Abs. 2 BGB steht dem gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen. Dies kann nach § 313 Abs. 3 BGB auch zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses führen. Diese Grundsätze können im vorliegenden Fall nicht zu einem Erfolg der Klägerin führen, auch wenn unterstellt wird, dass diese bei Vertragsschluss davon ausging, der Beklagte sei berechtigt gewesen und habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt. Der BGH hat in der Entscheidung Vertragsstrafenrückzahlung (GRUR 1983, 602) folgendes ausgeführt: „Welche Rechtsfolgen der Wegfall der Geschäftsgrundlage zeitigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und deren Würdigung nach Treu und Glauben. Regelmäßig führt er nicht zur Auflösung des Vertrages, sondern zur Anpassung seines Inhalts an die veränderten Umstände (BGH, LM § 242 (Ba) BGB Nr. 27; Bb Nr. 18; BGHZ 47, 48 (52) = NJW 1967, 721; eine Befreiung einer Partei von ihren Verpflichtungen tritt grundsätzlich nur insoweit ein, wie Treu und Glauben es - unter gebührender Berücksichtigung des Gedankens der Vertragstreue - gebieten (BGH, LM § 242 (Bb) BGB Nr. 24; LM § 779 Nr. 2). Eine Anpassung kommt dabei regelmäßig nur für noch nicht abgewickelte Vertragsverhältnisse in Betracht, so insbesondere für Dauerschuldverhältnisse, und auch dort regelmäßig nur für die Zukunft (BGHZ 58, 355 (363) = NJW 1972, 1577). Das bedeutet aber, daß auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich nicht dazu führen kann, eine bereits vorher verfallene und bezahlte Vertragsstrafe wieder herauszugeben. Das gilt - entgegen der Meinung der Revision - auch, wenn - wie hier - Verfall und Zahlung der Vertragsstrafe zwar nach Erlaß des Urteils des BGH vom 10. 3. 1978, aber vor dessen Kenntnis durch die Parteien erfolgt sind. Treu und Glauben gebieten es zwar, daß nach Kenntniserlangung von diesem Urteil Ansprüche aus - danach zugelassenen - Werbemaßnahmen nicht mehr aus der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung geltend gemacht werden. Dagegen erfordern es Treu und Glauben nicht, vor Kenntniserlangung abgewickelte Verletzungsfälle einer Rückzahlungspflicht der bezahlten Vertragsstrafe zu unterwerfen. Entscheidend ist hierfür, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit oder jedenfalls zur Beendigung der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung führt, sondern grundsätzlich nur zur Anpassung für die Zukunft, und zwar unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Hierfür ist aber - wie das KG im Ergebnis mit Recht angenommen hat - von Bedeutung, daß die - vor Kenntnis vom Urteil des BGH vom 10. 3. 1978 erfolgte - Werbemaßnahme des Kl. sich als ein bewußtes Zuwiderhandeln gegen eine bestehende vertragliche Unterlassungsverpflichtung darstellt, so daß es auch der Billigkeit entspricht, diesen abgewickelten Vorfall nicht einer Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen zu unterwerfen.“ Danach entspricht es der Billigkeit, die bereits verfallene und gezahlte Vertragsstrafe selbst dann keiner Rückabwicklung zu unterwerfen, wenn die Abmahnung tatsächlich rechtswidrig gewesen sein sollte. Die Klägerin hat unstreitig gegen die von ihr abgegebene Unterlassungsverpflichtung verstoßen und dadurch den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ausgelöst. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht der Beklagte, sondern dessen Mitglieder und die Allgemeinheit durch den Abschluss des Unterwerfungsvertrages vor der Begehung neuer wettbewerbswidriger Verstöße der Klägerin geschützt werden sollten. Soweit teilweise in bereits abgewickelte Schuldverhältnisse eingegriffen wird, erfolgt dies in der Regel, weil über die Abwicklung hinaus ein in die Zukunft gerichtetes Interesse erkennbar ist, wie etwa bei einer Schenkung unter Ehegatten und einer später erfolgten Scheidung (vgl. Finkenauer in MünchKomm/BGB aaO, § 313 Rn. 48). Diese Ausnahme greift im vorliegenden Fall nicht. Zwar besteht auch hier ein Unterlassungsinteresse für die Zukunft. Dem kann aber – anders als bei dem vorgenannten Beispiel, in dem die Schenkung bereits abgewickelt war – hinreichend mit einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages für die Zukunft begegnet werden.“ und „3. Die Klägerin kann von dem Beklagten auch keine Rückerstattung der Abmahnkosten verlangen. Insoweit kommt nur ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB in Betracht; wettbewerbsrechtliche, schuldrechtliche und deliktische Ansprüche scheiden aus den oben angeführten Gründen aus. Auszugehen ist davon, dass für eine missbräuchliche Abmahnung kein Aufwendungsersatz verlangt werden kann, so dass der Abgemahnte, der in Unkenntnis des Missbrauchs Aufwendungsersatz gezahlt hat, den Betrag grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zurückfordern kann (Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 8c Rn. 6). Gleichwohl greift ein solcher Kondiktionsanspruch im vorliegenden Fall nicht, weil die Erstattungsverpflichtung in den Unterwerfungsvertrag mit aufgenommen und damit (zusätzlich) auf eine vertragliche Grundlage gestellt worden ist. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist durch die vorgeschlagene Unterwerfungserklärung des Beklagten und Annahme des Angebotes durch die Klägerin zustande gekommen, nachdem die Klägerin die von dem Beklagten vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet hat.“ Dem schließt sich die Kammer an. Etwas anders folgt nicht daraus, dass die streitgegenständliche Forderung einer Vertragsstrafe am 20.01.2022 erfolgte. Dem zugrundeliegenden Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte dort mit dem Ziel der Erzielung von Einkommen und nicht zur Durchsetzung wettbewerbspolitischer Ziele vorgegangen wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass und wann den Handelnden auf Beklagtenseite klar geworden ist, dass sie primär zur Einnahmenerzielung gehandelt hätten. Dass der Beklagte bereits gezielt als sogenannter „Abmahnverein“ gegründet wurde, ist weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Bundesgerichtshof in einem anderen Fall offenbar noch am 26.01.2023 von der Aktivlegitimation des Beklagten ausgegangen ist (vgl. Anlage B19). 2. Auch der Antrag zu 2c) hat in der Sache keinen Erfolg. Zur dort geforderten Zahlung von Rechtsverfolgungskosten, soweit diese für die Kündigung des Vertrages erforderlich gewesen seien, hat das Oberlandesgericht Köln wie folgt ausgeführt (Urt. v. 18.11.2022 - 6 U 44/22): „4. Die Berufung des Beklagten ist schließlich auch insoweit begründet, als der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der für die Kündigung des Unterlassungsvertrages angefallenen Kosten zusteht. Die Klägerin kann Erstattung der Rechtsanwaltskosten allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines ihr insoweit entstandenen Schadens geltend machen. Ein Erstattungsanspruch aus Vertrag ist nicht ersichtlich. Die Kündigung des Vertrages stellt kein Geschäft für den Beklagten als Geschäftsherrn dar. Bereicherungsrechtliche Ansprüche scheiden aus, weil der Beklagte durch die Kündigung nichts erlangt hat. Aber auch für einen Schadensersatzanspruch ist keine Anspruchsgrundlage gegeben, wobei die Wirksamkeit der Kündigung wegen Rechtsmissbrauchs als Grundvoraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten unterstellt werden kann. Wie bereits oben dargelegt, kann sich die Klägerin zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs insbesondere nicht auf § 8 Abs. 4 S. 2 UWG a.F. berufen, dessen Anwendungsbereich schon von der Ausgangslage und von der Rechtsfolgenseite her auch bezüglich der Kündigung nicht eröffnet ist. § 8 Abs. 4 UWG a.F. ist ebenso wie § 8c Abs. 3 UWG n.F. ausschließlich auf die missbräuchliche Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG ausgerichtet. Auf vertragliche Ansprüche, insbesondere Zahlungsansprüche, ist die Vorschrift weder direkt noch entsprechend anwendbar. Dies beruht darauf, dass die wesentliche Funktion des § 8 Abs. 4 UWG a.F. / § 8c Abs. 3 UWG n.F. darin liegt, als Korrektiv der weit gefassten Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG zu wirken. Diese Gläubigermehrheit besteht nicht, wenn sich ein Wettbewerber gegenüber einem bestimmten Mitbewerber zu einer vertragsstrafebewehrten Unterlassung verpflichtet hat. Es stellt daher keine Regelungslücke dar, wenn die Erhebung derartiger Ansprüche nur durch die allgemeinen Grenzen des § 242 BGB beschränkt ist (BGH, Urteil vom 31.05.2012- I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 – Missbräuchliche Vertragsstrafe). Ansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder den Vorschriften des UWG scheiden aus den oben angeführten Gründen aus; sie scheitern spätestens an der subjektiven Seite. Schließlich kommt auch kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluss oder einer positiven Vertragsverletzung in Betracht. Der Beklagte hat weder vorvertragliche noch nebenvertragliche Aufklärungspflichten verletzt.“ Dem schließt sich die Kammer an. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 bzw. 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 22.351.20 EUR festgesetzt.