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Urteil

28 O 408/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:0816.28O408.22.00
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Tenor

1.       Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

a)      über die Klägerin zu (1) unter Nennung ihres vollen Namens M.. P. auf Y. zu berichten, wie u.a. geschehen in folgenden U.:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

b)      über die Klägerin zu (1) unter Nennung ihres vollen Namens M.. P. auf der Website X..net zu berichten, wie geschehen im Rahmen folgender Inhalte, insbesondere auch unter der URL

„Bilddarstellung wurde entfernt“

c)      sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass diese „kriminell“, eine „Kriminelle“ oder eine „Verbrecherin“ sei, wie geschehen in folgenden U.:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

d)     sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass diese „Spenden für vier E. Mädchen sammelte, diesen keinen Cent schickte“, „Spenden stiehlt“/“Spenden stiehlt, die für E. Geflüchtete bestimmt sind“, für den „Diebstahl von Spenden“ verantwortlich ist, wie geschehen in folgenden U.:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

e)      sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass sie „ein Werkzeug der A. Regierung ist, um den Beklagten auszuspionieren“, oder „für die F. Regierung ausspioniert“, wie geschehen im folgenden G. und auf X..net:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

f)       sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) unter Namensnennung dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass „sie sich Ermittlungen gegen sie selbst gegenüber sieht“, dass „gegen sie Strafanzeige erhoben worden ist“, oder andere Y.-User abstimmen zu lassen, ob die Klägerin „bald ins Gefängnis gehe“, wie geschehen in folgenden U.:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

g)      sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass sie „E. Geflüchtete systematisch einschüchtert und zerstört“, „E. Flüchtlinge und manchmal auch Ex-NT. anderer Nationalitäten ins Visier nimmt, um ihre Anliegen zu zerstören“, wie geschehen in folgendem G. und auf X..net:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

2.       Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

h)     ein privates Video aus der Wohnung des Klägers zu (2) öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter der URL sowie zu sehen auf folgenden Screenshots:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

i)        sich in Bezug auf den Kläger zu (2) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass er „weibliche Geflüchtete im Schlaf beobachtet“, „mit nacktem Unterkörper oder erigierten Penis herumläuft“ und sodann „in seinem Zimmer stöhnt“, wie geschehen in folgenden U.:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

j)        sich in Bezug auf den Kläger zu (2) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, „Eine Asylantin in Deutschland hat mir erzählt, dass I. B. ihr gesagt hat: ‚Heroin ist gesünder und besser als Kokain. Ich würde Heroin mit dir probieren. Heroin hat die gleiche Wirkung wie Alkohol. Heroin macht Sex erfreulicher.‘“, oder sonst weibliche Geflüchtete „überredet hat, Heroin zu nehmen“, wie geschehen in folgenden U.:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

k)      sich in Bezug auf den Kläger zu (2) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass er „E. Geflüchtete systematisch einschüchtert und zerstört“ sowie ihnen „Schaden zufügt“, wie geschehen in folgenden U.:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

3.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.295,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2022 zu zahlen.

4.       Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

5.       Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. und zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, a) über die Klägerin zu (1) unter Nennung ihres vollen Namens M.. P. auf Y. zu berichten, wie u.a. geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ b) über die Klägerin zu (1) unter Nennung ihres vollen Namens M.. P. auf der Website X..net zu berichten, wie geschehen im Rahmen folgender Inhalte, insbesondere auch unter der URL „Bilddarstellung wurde entfernt“ c) sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass diese „kriminell“, eine „Kriminelle“ oder eine „Verbrecherin“ sei, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ d) sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass diese „Spenden für vier E. Mädchen sammelte, diesen keinen Cent schickte“, „Spenden stiehlt“/“Spenden stiehlt, die für E. Geflüchtete bestimmt sind“, für den „Diebstahl von Spenden“ verantwortlich ist, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ e) sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass sie „ein Werkzeug der A. Regierung ist, um den Beklagten auszuspionieren“, oder „für die F. Regierung ausspioniert“, wie geschehen im folgenden G. und auf X..net: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ f) sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) unter Namensnennung dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass „sie sich Ermittlungen gegen sie selbst gegenüber sieht“, dass „gegen sie Strafanzeige erhoben worden ist“, oder andere Y.-User abstimmen zu lassen, ob die Klägerin „bald ins Gefängnis gehe“, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ g) sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass sie „E. Geflüchtete systematisch einschüchtert und zerstört“, „E. Flüchtlinge und manchmal auch Ex-NT. anderer Nationalitäten ins Visier nimmt, um ihre Anliegen zu zerstören“, wie geschehen in folgendem G. und auf X..net: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, h) ein privates Video aus der Wohnung des Klägers zu (2) öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter der URL sowie zu sehen auf folgenden Screenshots: „Bilddarstellung wurde entfernt“ i) sich in Bezug auf den Kläger zu (2) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass er „weibliche Geflüchtete im Schlaf beobachtet“, „mit nacktem Unterkörper oder erigierten Penis herumläuft“ und sodann „in seinem Zimmer stöhnt“, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ j) sich in Bezug auf den Kläger zu (2) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, „Eine Asylantin in Deutschland hat mir erzählt, dass I. B. ihr gesagt hat: ‚Heroin ist gesünder und besser als Kokain. Ich würde Heroin mit dir probieren. Heroin hat die gleiche Wirkung wie Alkohol. Heroin macht Sex erfreulicher.‘“, oder sonst weibliche Geflüchtete „überredet hat, Heroin zu nehmen“, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ k) sich in Bezug auf den Kläger zu (2) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass er „E. Geflüchtete systematisch einschüchtert und zerstört“ sowie ihnen „Schaden zufügt“, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.295,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2022 zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. und zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 28 O 408/22 Landgericht KölnIM NAMEN DES VOLKESUrteil In dem Rechtsstreit Kläger, Prozessbevollmächtigte gegen Beklagten, Prozessbevollmächtigte: hat die 28. Zivilkammer des Landgerichts Kölnaufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.06.2023durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter und die Richterin am Landgericht für Recht erkannt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, a) über die Klägerin zu (1) unter Nennung ihres vollen Namens M.. P. auf Y. zu berichten, wie u.a. geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ b) über die Klägerin zu (1) unter Nennung ihres vollen Namens M.. P. auf der Website X..net zu berichten, wie geschehen im Rahmen folgender Inhalte, insbesondere auch unter der URL „Bilddarstellung wurde entfernt“ c) sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass diese „kriminell“, eine „Kriminelle“ oder eine „Verbrecherin“ sei, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ d) sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass diese „Spenden für vier E. Mädchen sammelte, diesen keinen Cent schickte“, „Spenden stiehlt“/“Spenden stiehlt, die für E. Geflüchtete bestimmt sind“, für den „Diebstahl von Spenden“ verantwortlich ist, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ e) sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass sie „ein Werkzeug der A. Regierung ist, um den Beklagten auszuspionieren“, oder „für die F. Regierung ausspioniert“, wie geschehen im folgenden G. und auf X..net: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ f) sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) unter Namensnennung dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass „sie sich Ermittlungen gegen sie selbst gegenüber sieht“, dass „gegen sie Strafanzeige erhoben worden ist“, oder andere Y.-User abstimmen zu lassen, ob die Klägerin „bald ins Gefängnis gehe“, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ g) sich in Bezug auf die Klägerin zu (1) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass sie „E. Geflüchtete systematisch einschüchtert und zerstört“, „E. Flüchtlinge und manchmal auch Ex-NT. anderer Nationalitäten ins Visier nimmt, um ihre Anliegen zu zerstören“, wie geschehen in folgendem G. und auf X..net: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, h) ein privates Video aus der Wohnung des Klägers zu (2) öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter der URL sowie zu sehen auf folgenden Screenshots: „Bilddarstellung wurde entfernt“ i) sich in Bezug auf den Kläger zu (2) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass er „weibliche Geflüchtete im Schlaf beobachtet“, „mit nacktem Unterkörper oder erigierten Penis herumläuft“ und sodann „in seinem Zimmer stöhnt“, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ j) sich in Bezug auf den Kläger zu (2) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, „Eine Asylantin in Deutschland hat mir erzählt, dass I. B. ihr gesagt hat: ‚Heroin ist gesünder und besser als Kokain. Ich würde Heroin mit dir probieren. Heroin hat die gleiche Wirkung wie Alkohol. Heroin macht Sex erfreulicher.‘“, oder sonst weibliche Geflüchtete „überredet hat, Heroin zu nehmen“, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ k) sich in Bezug auf den Kläger zu (2) dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass er „E. Geflüchtete systematisch einschüchtert und zerstört“ sowie ihnen „Schaden zufügt“, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.295,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2022 zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. und zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind Mitglieder des Vereins Z. T. e.V., welcher sich für Geflüchtete einsetzt. Die Klägerin ist auch in dessen Vorstand vertreten und insofern unter ihrem Klarnamen in das Vereinsregister eingetragen sowie als Menschen- und Frauenrechtsaktivistin bekannt. Zudem hat sie eine bekannte Autobiographie veröffentlicht und stellt sich öffentlich gegen das F. Regime. Dabei tritt sie öffentlich bewusst allein unter dem Pseudonym „S. D.“ auf, um sich sowie Freunde und Familie in F. nicht zu gefährden. Der Beklagte ist insbesondere auf Y. aktiv, wo er sich als Psychiater und Gründer des O. W. N. (C.) präsentiert sowie knapp 75.000 Follower hat. Auf Y. ist der Beklagte aktiv und äußert sich in regelmäßigen Abständen über die beiden Kläger sowie deren Verein. Er äußerte sich wie aus den Klageanträgen und der Anlage M. 3 (Bl. 119 ff. d.A.) ersichtlich bei Y. bzw. auf der Seite X..net über die Kläger. Die vom Beklagten auf R. getätigten Äußerungen werden bei der Anzeige durch eine von der verwendeten Plattform implementierte Übersetzungsroutine wie in den Klageanträgen angezeigt ins Deutsche übersetzt. Ferner veröffentlichte der Beklagte das im Klageantrag zu 1h) bezeichnete Video, welches in der Wohnung des Klägers, in der auch von dem Verein Z. T. e.V. betreute Flüchtlinge untergebracht werden, aufgenommen wurde und u.a. den Kläger zeigt. Wegen des zu der elektronischen Akte gereichten Videos wird auf das Stellvertreter-Dokument Bl. 108 d.A. Bezug genommen. Anfang 2021 startete die Klägerin eine Spendenaktion für vier E. Schwestern auf der Plattform V.. Das dort gespendete Geld leitete sie zunächst nicht weiter und berief sich darauf, sie könne das Geld über die Plattform nicht erhalten. Ein aufgrund einer Strafanzeige des Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde im Mai 2021 durch die Staatsanwaltschaft Köln nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im November 2021 zahlte die Klägerin das Geld an die Empfängerinnen aus. Mit anwaltlichen Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 ließen die Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 erfolglos zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen und Begleichung außergerichtlicher Anwaltskosten, jeweils nach einem Streitwert von 20.000 €, auffordern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen M. 1 und M. 2 Bezug genommen. Die Kläger sind der Auffassung, es sei unzulässig, über die Klägerin unter ihrem bürgerlichen Namen zu berichten, an dessen Geheimhaltung sie angesichts Befürchtungen um ihre Sicherheit als Kritikerin des A. Regimes ein schützenswertes Interesse habe. Die angegriffenen Äußerungen seien sämtlich unwahr und damit rechtswidrig. Soweit über ein Ermittlungsverfahren über die Klägerin berichtet werde, sei auch dies wegen des potentiell stigmatisierenden Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin rechtswidrig. Die Veröffentlichung des Videos verstoße gegen das Recht am eigenen Bild des Klägers sowie gegen §§ 201, 201a StGB. Die angegriffenen Behauptungen seien auch bezüglich des Klägers unwahr und damit rechtswidrig. Sie sind zudem der Auffassung, der Beklagte sei ihnen zum Ersatz der ihnen außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten verpflichtet. Die Kläger haben zunächst die aus der Klageschrift ersichtlichen Anträge angekündigt und im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klage teilweise zurückgenommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, a) über die Klägerin unter Nennung ihres vollen Namens M.. P. auf Y. zu berichten, wie u.a. geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ b) über die Klägerin unter Nennung ihres vollen Namens M.. P. auf der Website X..net zu berichten, wie geschehen im Rahmen folgender Inhalte, insbesondere auch unter der URL „Bilddarstellung wurde entfernt“ c) sich in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass diese „kriminell“, eine „Kriminelle“ oder eine „Verbrecherin“ sei, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ d) sich in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass diese „Spenden für vier E. Mädchen sammelte, diesen keinen Cent schickte“, „Spenden stiehlt“/“Spenden stiehlt, die für E. Geflüchtete bestimmt sind“, für den „Diebstahl von Spenden“ verantwortlich ist, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ e) sich in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass sie „ein Werkzeug der A. Regierung ist, um den Beklagten auszuspionieren“, oder „für die F. Regierung ausspioniert“, wie geschehen im folgenden G. und auf X..net: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ f) sich in Bezug auf die Klägerin unter Namensnennung wörtlich oder sinngemäß unter Namensnennung dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass „sie sich Ermittlungen gegen sie selbst gegenüber sieht“, dass „gegen sie Strafanzeige erhoben worden ist“, oder andere Y.-User abstimmen zu lassen, ob die Klägerin „bald ins Gefängnis gehe“, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ g) sich in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass sie „E. Geflüchtete systematisch einschüchtert und zerstört“, „E. Flüchtlinge und manchmal auch Ex-NT. anderer Nationalitäten ins Visier nimmt, um ihre Anliegen zu zerstören“, wie geschehen in folgendem G. und auf X..net: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, h) ein privates Video aus der Wohnung des Klägers öffentlich zugänglich zu machen, wie geschehen unter der URL sowie zu sehen auf folgenden Screenshots: „Bilddarstellung wurde entfernt“ i) sich in Bezug auf den Kläger dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass er „weibliche Geflüchtete im Schlaf beobachtet“, „mit nacktem Unterkörper oder erigierten Penis herumläuft“ und sodann „in seinem Zimmer stöhnt“, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ j) sich in Bezug auf den Kläger dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, „Eine Asylantin in Deutschland hat mir erzählt, dass I. B. ihr gesagt hat: ‚Heroin ist gesünder und besser als Kokain. Ich würde Heroin mit dir probieren. Heroin hat die gleiche Wirkung wie Alkohol. Heroin macht Sex erfreulicher.‘“, oder sonst weibliche Geflüchtete „überredet hat, Heroin zu nehmen“, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ k) sich in Bezug auf den Kläger dahingehend zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, dass er „E. Geflüchtete systematisch einschüchtert und zerstört“ sowie ihnen „Schaden zufügt“, wie geschehen in folgenden U.: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Beide Kläger beantragen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.295,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, es sei nicht erkennbar, weshalb der Beklagte zu den Internetauftritten der Klägerin nicht unter Nennung ihres Namens Stellung nehmen sollte, zumal die Klägerin sich selbst in erheblichem Maße exponiere. Seine Äußerungen, die zudem teilweise nicht richtig übersetzt seien, seien sämtlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es handele sich überwiegend um Meinungsäußerungen. Soweit Tatsachen behauptet würden, seien diese wahr. Er verfolge das Ziel, Asylsuchende vor möglichen Gefahren zu warnen. Hierzu trägt er im Einzelnen weiter wie auf Seite 3 ff. des Schriftsatzes vom 17.05.2023 (Bl. 138 ff.d.A.) vor. Das Video zeige eine Wohnung der Säkularen T., in welcher Asylanten untergebracht waren. Er sei über eine von Frau H. bei der Polizei in Q. erstattete Strafanzeige gegen den Kläger unterrichtet worden. Wegen des Inhalts wird auf Seite 2-3 der Klageerwiderung Bezug genommen (Bl. 68 f. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem nach Teilrücknahme verbliebenen Umfang begründet. 1. Anträge zu 1a und 1b Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nennung ihres bürgerlichen Namens im streitgegenständlichen Kontext aus §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Artt. 1 und 2 GG zu. Der Beklagte greift durch die Offenlegung des Klarnamens der unter dem Pseudonym S. D. handelnden Klägerin in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Zwar bewegt sich die Klägerin unter dem Pseudonym in der Öffentlichkeit und stellt die Nennung des zutreffenden bürgerlichen Namens einer Person im Ausgangspunkt lediglich die Mitteilung einer zutreffenden Information aus der Sozialsphäre der Person dar. In der Offenlegung der bürgerlichen Identität einer in der Öffentlichkeit ausschließlich unter Pseudonym handelnden Person liegt indes ein Eingriff in deren Privatsphäre, weil sie es dem Empfängerkreis ermöglicht, das öffentliche Handeln der Person unter dem Aliasnamen mit der nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung tretenden Privatperson in Verbindung zu bringen. Der hierin liegende Eingriff ist auch rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013, VI ZR 211/12 – Sächsische Korruptionsaffäre, juris Rn. 22). Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Klägerin am Schutz ihrer Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH, Urt. v. 02.08.2022, VI ZR 26/21, juris Rn. 15). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die veröffentlichte Mitteilung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der EA. unterscheidet zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) und Privatpersonen („ordinary person/personne ordinaire“), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (vgl. EA., NJW 2015, 1501). Er erkennt ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich politischer Akteure an, wobei nicht nur die Amtsführung, sondern unter besonderen Umständen im Hinblick auf die Rolle der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ auch Aspekte des Privatlebens betroffen sein können (vgl. EA., NJW 2010, 751). Auch der BGH hat für Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle stets als legitim anerkannt, weshalb eine Berichterstattung über die Normalität ihres Alltagslebens oder über Umstände der privaten Lebensführung wie etwa eine private Beziehung zu einer prominenten Lebensgefährtin durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sein kann (BGH, a.a.O.). Der Persönlichkeitsschutz greift in diesen Fällen erst dann, wenn die beanstandeten Äußerungen für sich genommen oder im Zusammenhang mit der Bildberichterstattung einen eigenständigen Verletzungseffekt aufweisen, der ihr Verbot rechtfertigen könnte, etwa wenn sie in den besonders geschützten Kernbereich der Privatsphäre des Betroffenen eingreifen oder Themen betreffen, die schon von vornherein überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören. Stets abwägungsrelevant ist die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln (BGH, a.a.O. Rn. 17). Bei der auf dieser Grundlage durchzuführenden Abwägung ist zunächst zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass diese zwar durch ihr Engagement in der T., ihre Autorentätigkeit und ihre Tätigkeit in den sozialen Netzwerken in der Öffentlichkeit steht, allerdings nur unter dem von ihr geführten Pseudonym, nicht dagegen unter ihrem Klarnamen. Soweit sie mit letzterem in das Vereinsregister als Vorstand des Vereins Z. T. eingetragen ist, spielt dieser Aspekt keine wesentliche Rolle, da die Information üblicherweise nicht von einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen wird und von sich aus auch nicht eine Zuordnung des Klarnamens zu dem Pseudonym ermöglicht oder auch nur erleichtert. Soweit der Beklagte vorträgt, dass die Klägerin nicht gegen die Offenbarung ihres Vatersnamens (M.. J.) in einem G. vorgegangen sei, ist dies nicht weiterführend, weil ein Rückschluss auf ihre Identität damit nicht wesentlich erleichtert wird. Keineswegs ist die Klägerin ferner in der Diktion des EA. als personne politique – und unter ihrem Klarnamen auch nicht als personne publique anzusehen. Dass an der Geheimhaltung ihres Klarnamens ein nachvollziehbares Interesse besteht, hat die Klägerin für die Kammer plausibel damit begründet, dass sie sich mit ihrem Engagement in Opposition zu dem A. Regime befindet und damit befürchtet, dass im Falle einer Offenlegung ihrer bürgerlichen Identität Repressalien für sie oder Familienmitglieder befürchte. Dass sich insofern noch keine nennenswerten Beeinträchtigungen realisiert haben, kann das Interesse der Klägerin nicht maßgeblich relativieren. Auch wenn diese Gefahr möglicherweise nur theoretischer Natur sein mag, überwiegt damit das Interesse der Klägerin das Berichterstattungsinteresse des Beklagten, der keinerlei Gründe vorgetragen hat, die ein Interesse an der Offenlegung der bürgerlichen Identität der Klägerin tragen könnten. Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen, dass etwa ein Widerspruch zwischen dem Agieren der Klägerin unter ihrem Pseudonym einerseits und unter ihrem Klarnamen andererseits bestehen würde, der ein Interesse an der Offenlegung der „Verbindung“ begründen könnte. Dass das Interesse an der Geheimhaltung der bürgerlichen Identität einer prominenten Person das Berichterstattungsinteresse überwiegen kann, wurde bereits gerichtlich entschieden (vgl. Landgericht Berlin, Urt. v. 07.03.2007 - 27 O 72/06 – n.v., siehe Pressemitteilung des KG Berlin vom 14. März 2007, juris, für den Fall eines deutschlandweit bekannten Comedians). 2. Anträge zu 1c – 1g Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der unter 1c bis 1g angegriffenen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Artt. 1 und 2 GG zu. Die Äußerungen greifen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, indem die Klägerin durch sie mit abwertenden Begriffen in Verbindung gebracht bzw. negativ besetzte Tatsachen über die Klägerin verbreitet werden. Der hierin liegende Eingriff ist auch rechtswidrig. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit einer Verletzungshandlung indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau, in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 81. Auflage 2022, § 823 BGB, Rn. 95 m. w. N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme, des Meines und Dafürhaltens geprägt sind. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH, NJW 1998, 3047). Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung. zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (vgl. - BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06). Sofern es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, kommt es im Rahmen der anzustellenden Abwägung für die Zulässigkeit ihrer Äußerung entscheidend auf den Wahrheitsgehalt der Tatsachenbehauptung an. Bewusst unwahre Tatsachen oder Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, fallen nicht unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Ihre Äußerung ist daher grundsätzlich unzulässig. Die Verbreitung ehrenrühriger wahrer Tatsachenbehauptungen hingegen ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht die Intim- oder Privatsphäre des Betroffenen betreffen. In letzterem Fall ist jedoch weiter zu prüfen und abzuwägen, ob ihre Äußerung durch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit gedeckt ist. Betrifft die wahre Tatsachenbehauptung die Sozial- oder gar Öffentlichkeitssphäre, ist die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung erst dann überschritten, wenn die Mitteilung der wahren Tatsache einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 — VI ZR 217/08, Tz. 37). Auch wenn grundsätzlich keine unwahren Tatsachen verbreitet werden dürfen, kommt es für einen Unterlassungsanspruch darauf an, ob in der Äußerung inhaltlich eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt (vgl. BGH, NJW-RR, 2008, 913, m.w.N. aus der Rspr.). Maßgeblich ist dabei, ob gerade die Abweichung von der Wahrheit den Betroffenen in seinem — von ihm selbst definierten — sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigt. Zur Abwehr von Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen einer Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken, schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor verfälschenden oder entstellenden. Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N. aus der Rspr.). Dagegen gebietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht, dem Betroffenen einen Abwehranspruch zuzubilligen, soweit es um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können (vgl. BVerfG, NJW 2008, 747, m.w.N.). Im Gegensatz zur Tatsachenbehauptung misst eine Meinungsäußerung einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab. Es kommt darauf an, ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist. Auf den Wert, die Richtigkeit oder die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415, 1416). Mit Rücksicht auf die Meinungsfreiheit ist der Begriff der Meinung in Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente - wie häufig mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund gilt für die angegriffenen Äußerungen das Folgende: a) Antrag zu 1c: „kriminell“, eine „Kriminelle“ oder eine „Verbrecherin“ bzw. „Übeltäterin“ Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus Folgendem: bei der Bezeichnung der Klägerin als „kriminell“ oder „Verbrecherin“ handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die der durchschnittliche Leser nach dem Kontext der Äußerung dahingehend versteht, die Klägerin habe sich im Fall der (offenbar geflüchteten) „Wissam“ in irgendeiner Weise rechtswidrig oder – wenigstens – sonst moralisch kritikwürdig verhalten. Was der Beklagte der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht genau vorwirft, ist dem von der Klägerin vorgelegten Kontext der Äußerung nicht zu entnehmen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, wie der Vorwurf darauf gestützt werden soll, dass die Klägerin „Hunderte von Kilometern [reiste], um ihr eine den Atheisten gewidmete Zeitung zu geben, und … dann die Kommunikation mit ihr dauerhaft ab[brach]“ . Auch der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Die Rechtmäßigkeit einer Meinungsäußerung hängt zwar nicht davon ab, dass der ihr zu Grunde liegende tatsächliche Sachverhalt zugleich mit der Meinungskundgabe mitgeteilt wird. Erfolgt jedoch auch im Prozess kein entsprechender Sachvortrag des insofern jedenfalls sekundär darlegungsbelasteten Äußernden, spricht dies bei der erforderlichen Abwägung maßgeblich dafür, dass das Interesse an der weiteren Verbreitung der Meinungskundgabe hinter das durch diese beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht der von der Äußerung betroffenen Person zurückzutreten hat. Soweit der Beklagte beanstandet, dass seine auf R. getätigten Äußerung entsprechend dem CA. nicht entsprechend dem Klageantrag, sondern vielmehr mit „Übeltäterin“ ins Deutsche zu übersetzen seien, folgt daraus nichts anderes, denn diesen Begriff versteht der durchschnittliche Rezipient in vergleichbarer Weise wie die Begriffe „kriminell“ und „Verbrecher“, wenn auch möglicherweise mit altertümlichem oder moralisierendem Unterton. Gegenstand des Verbotstenors ist zudem in erster Linie der arabischsprachige Ausgangsbegriff, ergänzt um die – unstreitig – von einer automatischen Übersetzungsroutine hervorgebrachte deutsche Übersetzung. b) Antrag zu 1d: „Spenden für vier E. Mädchen“ etc. Soweit der Beklagte bezüglich der Klägerin mitteilt, sie habe „Spenden für vier E. Mädchen“ gesammelt, diesen aber „keinen Cent“ geschickt; bzw. dass sie „Spenden stiehlt“ bzw. “Spenden stiehlt, die für E. Geflüchtete bestimmt sind“ und für den „Diebstahl von Spenden“ verantwortlich sei, kann offen bleiben, ob darin die Mitteilung tatsächlicher Vorgänge verbunden mit einer rechtlichen Bewertung des Beklagten oder aber die Mitteilung des Verdachts einer Unterschlagung von Spendengeldern durch die Klägerin gesehen werden muss. In beiden Fällen sind die Äußerungen unzulässig. Es ist unstreitig, dass die Klägerin über V. eine Spendenaktion für vier E. Schwestern startete und diesbezüglich Spendengelder zunächst generiert wurden, hinsichtlich derer die Klägerin sich darauf berief, dass sie das Geld von V. nicht erhalten könne, dass der Beklagte deswegen im Januar 2021 Strafanzeige gegen die Klägerin erstattete, dass die Staatsanwaltschaft Köln das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin im Mai 2021 einstellte (Bl. 167 d.A.) und dass die Klägerin im November 2021 die vereinnahmten Spenden an die Empfänger auszahlte. Damit ist es im für die Beurteilung des Sachverhalts maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls unzutreffend, dass die Klägerin den Empfängerinnen „keinen Cent schickte“. Den Bewertungen des Beklagten, die Klägerin habe Spenden „gestohlen“ bzw. sie für den „Diebstahl von Spenden verantwortlich“, fehlt vor diesem Hintergrund ein tragfähiger Tatsachenkern. Soweit in den angegriffenen Äußerungen eine Verdachtsberichterstattung zu sehen sein sollte, fehlt es – neben weiteren Voraussetzungen – jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt an einem ausreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen, der dafür sprechen würde, dass der berichtete Verdacht zutrifft. c) Antrag zu 1e: „Werkzeug der A. Regierung ist, um den Beklagten auszuspionieren“ etc. Soweit der Beklagte in den Raum stellt, die Klägerin spioniere ihn im Auftrag der A. Regierung aus, hat er trotz der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für diese ehrenrührige Behauptung keinerlei tatsächliche Umstände vorgetragen, die eine solche Behauptung tragen könnten. Soweit er sich darauf beruft, er habe „nur Fragen gestellt“, vermag auch dies nicht zu einer Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu führen. Denn wenn man die in Frageform gekleidete Aussage nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einordnet, fehlt ihr jedenfalls ein tragfähiger Tatsachenkern. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 17.5.2023 (Bl. 136 ff.) eine chronologische Darstellung vorgelegt hat (Bl. 137-170 d.A.), ersetzt dies – worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist - nicht konkreten Sachvortrag zu der Frage, auf welche tatsächlichen Umstände der Beklagte sich für die Zulässigkeit einer von ihm veröffentlichten Meinungsäußerung berufen will. d) Antrag zu 1f: Ermittlungen, Strafanzeige, Gefängnis Soweit der Beklagte über Ermittlungen bzw. eine Strafanzeige bezüglich der Klägerin berichtet bzw. eine Abfrage unter seinen Lesern zu der Frage initiierte, ob die Klägerin „bald ins Gefängnis gehe“, sind die betreffenden Äußerungen aus den bereits unter b) dargestellten Gründen rechtswidrig. e) Antrag zu 1g: „E. Geflüchtete systematisch einschüchtert und zerstört“ etc. Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, dass sie „E. Geflüchtete systematisch einschüchtert und zerstört“ bzw. „E. Flüchtlinge und manchmal auch Ex-NT. anderer Nationalitäten ins Visier nimmt, um ihre Anliegen zu zerstören“, stellen diese Äußerungen Meinungsäußerungen des Beklagten dar. Er bewertet mit diesen Äußerungen nicht näher mitgeteilte Verhaltensweisen der Klägerin. Entsprechend den Ausführungen zu a) fehlt es auch insoweit an der Darlegung der tatsächlichen Grundlage für die dem Ansehen der Klägerin abträglichen Äußerungen. Da den Beklagten insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft und er dieser nicht – auch und insbesondere nicht durch die nicht näher eingeordnete chronologische Darstellung im Schriftsatz vom 17.5.2023 – nachgekommen ist, überwiegt das Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Äußerungen die Rechtspositionen des Beklagten. 3. Antrag zu 1h Der Kläger hat gegen den Beklagten hinsichtlich der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Videos einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG, soweit das Video Lichtbilder des Klägers enthält. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, NJW 2009, 3032 ff.) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beurteilen (vgl. EA., NJW 2004, 2647 ff.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden, § 22 S. 1 KUG. Ohne eine solche Einwilligung, die hier unstreitig nicht gegeben ist, dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfG, NJW 2008, 173 ff. – „Caroline von Monaco“). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Bildberichterstattung ist dabei Folgendes zu berücksichtigen: Es ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, NJW 2009, 757 ff.; VersR 2010, 673 ff.). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (BGH, NJW 2009, 1499 ff.; BVerfGE 101, 361 ff. – „Caroline von Monaco II“; BVerfG, VersR 2007, 849 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. -– „Caroline von Monaco IV“). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei in dem Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH, NJW 2009, 757 ff.; NJW 2010, 2432 ff.; BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. –„Caroline von Monaco IV“.). Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt. In solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“). Dabei ist zu beachten, dass der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht der Presse umfasst, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht. Indessen erfasst dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Dies ist vielmehr in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, die bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Zuordnung unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die Grundrechte des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten haben, wobei die Gerichte im Rahmen dieser Abwägungsentscheidungen über einen Einschätzungsspielraum verfügen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 ff. – „Caroline von Monaco IV“). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bildnis des Klägers unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen der Parteien nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Aufnahmen zeigen einen kurzen Schwenk durch die Wohnung des Klägers, wobei er selbst kurz im Bild zu sehen ist. Dazu, was er damit dokumentieren möchte, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er hat lediglich ausgeführt, es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Video, das eine Wohnung des Vereins zeige, nicht verbreitet werden dürfe. Ausweislich des Begleittextes mag es darum gehen, dass der Kläger unvollständig bekleidet zu einer geflüchteten Bewohnerin der Wohnung sagt „I’m looking forward“. Ohne nähere Einzelheiten kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden, dass das Video ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt. Soweit die Aufnahmen nicht die Person des Klägers, sondern seine Wohnung zeigen bzw. das von ihm gesprochene Wort beinhalten, ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 201, 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Aufnahmen zeigen mit der Wohnung des Klägers seinen höchstpersönlichen Lebensbereich. Dass neben dem Kläger möglicherweise andere Personen in der Wohnung untergebracht waren, ist unerheblich. Sie beinhalten ferner sein nichtöffentlich gesprochenes Wort. Der Beklagte hat insofern nicht vorgetragen, dass die Anfertigung der Aufnahmen im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt wäre – was angesichts der Aufnahme selbst auch mehr als fernliegend sein dürfte. 4. Anträge zu 1 i-k Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der unter 1i bis 1k angegriffenen Äußerungen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB i.V.m. Artt. 1 und 2 GG zu. Die Äußerungen greifen in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein, indem der Kläger durch sie mit abwertenden Begriffen in Verbindung gebracht bzw. negativ besetzte Tatsachen über ihn verbreitet werden. Der hierin liegende Eingriff ist auch rechtswidrig. a) Antrag zu 1i: „weibliche Geflüchtete im Schlaf beobachtet“ etc. Soweit der Beklagte mitteilt, der Kläger habe „weibliche Geflüchtete im Schlaf beobachtet“, sei „mit nacktem Unterkörper oder erigierten Penis“ herumgelaufen und habe sodann „in seinem Zimmer [ge]stöhnt“, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, von deren Unwahrheit auszugehen ist, nachdem der insofern wegen der Ehrenrührigkeit der Behauptungen beweispflichtige Beklagte keinen Beweis für ihre Wahrheit angetreten hat, und die der Kläger damit nicht hinnehmen muss. b) Antrag zu 1j: „Heroin ist gesünder und besser als Kokain“ etc. Soweit der Beklagte ausführt „Eine Asylantin in Deutschland hat mir erzählt, dass I. B. ihr gesagt hat: ‚Heroin ist gesünder und besser als Kokain. Ich würde Heroin mit dir probieren. Heroin hat die gleiche Wirkung wie Alkohol. Heroin macht Sex erfreulicher.‘“ liegt darin die Verbreitung der Behauptung der zitierten „Asylantin“, der Kläger habe sich entsprechend geäußert. Zudem macht sich der Beklagte mangels erkennbarer Distanzierung die entsprechenden Behauptungen der zitierten „Asylantin“ zu eigen, so dass auch von einer eigenen Behauptung des Beklagten auszugehen ist. Dass die Behauptung wahr wäre, hat der Beklagte nicht substanziiert vorgetragen, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Es reicht insofern nicht aus, Beweis durch Vernehmung der zitierten Person anzutreten. Erforderlich wäre vielmehr ein in zeitlicher, örtlicher und situativer Hinsicht konkretes Vorbringen des Beklagten, das dem Kläger eine entsprechende Einlassung ermöglicht. In Ermangelung dessen kam eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der vom Beklagten zitierten Zeugin als unzulässiger Ausforschungsbeweis nicht in Betracht. Ist mithin von der Unwahrheit der Behauptung auszugehen, folgt daraus, dass der Kläger sie in Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht hinnehmen muss. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Beklagten, er habe eine Geflüchtete überredet, Heroin zu nehmen („An asylee asks for help to relocate, I. B. talks her into heroin?“). Auch hier fehlt es an Tatsachenvortrag des Beklagten hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage der von ihm aufgestellten Behauptung, die mithin ebenfalls als unwahr anzusehen ist. c) Antrag zu 1k: „E. Geflüchtete systematisch einschüchtert und zerstört“ etc. Hier kann zur Begründetheit des Unterlassungsanspruchs des Klägers auf die Ausführungen unter 2g) Bezug genommen werden. 5. Antrag zu 2 Die Klage ist auch hinsichtlich des nicht anrechenbaren Teils der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten (vgl. Klageschrift, S. 17), wegen deren Berechnung auf die den Abmahnschreiben beigefügten Kostennoten (Bl. 39 f. d.A.) Bezug genommen wird, begründet. Der dort angesetzte Streitwert ist jedenfalls gerechtfertigt. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. 7. Streitwert: bis 21.6.2023: 43.000 €, danach: 40.000 € Antrag zu 1a und 1b zusammen 6.000 € 1c-g jeweils 3.000 € 15.000 € 1h 10.000 € 1 i-k jeweils 3.000 € 9.000 € 1l (zurückgenommen) 3.000 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.