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Urteil

15 U 139/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0429.15U139.23.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. August 2023 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 408/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt abgeändert wird:

In den unter Ziffer 1 Buchstaben a, c, d sowie unter Ziffer 2 Buchstabe j eingeblendeten Tweets werden - soweit vorhanden - die deutschen Übersetzungen, die jeweils mit „Original (Arabisch) übersetzt von H. …“ eingeleitet werden, gestrichen.

In den unter Ziffer 1 Buchstaben e, f und g sowie unter Ziffer 2 Buchstabe k eingeblendeten Tweets werden - soweit vorhanden - die englischen Übersetzungen, die jeweils mit „Translated from Arabic by H. …“ eingeleitet werden, gestrichen.

In Ziffer 1 Buchstabe c werden die Worte „Zitat wurde entfernt“. ersetzt durch die Worte „Zitat wurde entfernt“.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. August 2023 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 408/22 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt abgeändert wird: In den unter Ziffer 1 Buchstaben a, c, d sowie unter Ziffer 2 Buchstabe j eingeblendeten Tweets werden - soweit vorhanden - die deutschen Übersetzungen, die jeweils mit „Original (Arabisch) übersetzt von H. …“ eingeleitet werden, gestrichen. In den unter Ziffer 1 Buchstaben e, f und g sowie unter Ziffer 2 Buchstabe k eingeblendeten Tweets werden - soweit vorhanden - die englischen Übersetzungen, die jeweils mit „Translated from Arabic by H. …“ eingeleitet werden, gestrichen. In Ziffer 1 Buchstabe c werden die Worte „Zitat wurde entfernt“. ersetzt durch die Worte „Zitat wurde entfernt“ . Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Kläger verlangen vom Beklagten Unterlassung von im Internet veröffentlichten Äußerungen. Wegen des Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem das Landgericht den zuletzt gestellten Klageanträgen stattgegeben hat. Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Beklagte zunächst gerügt, die von den Klägern in Bezug genommenen Anlagen, in denen die von ihnen beanstandeten, teils in arabischer Sprache verfassten Äußerungen des Beklagten enthalten sind, hätten in der vorgelegten Form insbesondere deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil die Kläger sie lediglich mit einer einfachen deutschen H.-Übersetzung vorgelegt hätten. Im Übrigen habe das Landgericht verkannt, dass er sich im Hinblick auf seine Äußerungen auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könne. Die Kläger haben daraufhin einer Auflage des Senats entsprechend beglaubigte Übersetzungen der im Klageantrag wiedergegebenen arabischsprachigen Texte beigebracht (Anlage zum Schriftsatz vom 21. Juni 2024). Im Folgenden hat der Beklagte in Bezug auf einige der angegriffenen Äußerungen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft und hat zu einzelnen Äußerungen neuen Vortrag gehalten, der - soweit erforderlich - unter Ziffer II. dargestellt oder in Bezug genommen wird. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Kläger beantragen zuletzt sinngemäß, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils wie aus dem Tenor des vorliegenden Urteils ersichtlich abgeändert wird. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage mit im Wesentlichen zutreffender Begründung zu Recht stattgegeben. Es hat zu Recht angenommen, dass den Klägern die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustehen (§ 823 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog). Weder das Berufungsvorbringen noch die im Berufungsverfahren beigebrachten beglaubigten Übersetzungen der in arabischer Sprache erfolgten Äußerungen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung. Der Tenor des angefochtenen Urteils ist allerdings entsprechend dem im Berufungsverfahren leicht geänderten Klageantrag in einzelnen Punkten zu ändern. Insbesondere sind die automatisch generierten Übersetzungen der im Original arabischsprachigen Äußerungen in die deutsche und englische Sprache zu streichen. Zur Kenntlichmachung der konkreten Verletzungsform genügt die Bezugnahme auf die arabischen Originaltexte. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Zu den Anträgen der Klägerin zu 1: a/b) In Bezug auf die Anträge zu 1 a und b nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Danach hat der Beklagte das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 in seiner Ausprägung als Recht auf Schutz der Privatsphäre verletzt, indem er über die in der Öffentlichkeit unter dem Pseudonym J. S. auftretende Klägerin zu 1 in der geschehenen Weise unter Nennung ihres vollen bürgerlichen Namens K. P. berichtet hat. Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass der Nachname der Klägerin zu 1 im Rubrum der Klageschrift anders geschrieben ist („P.“) als in den beigebrachten Übersetzungen der angegriffenen Veröffentlichungen („G.“), ist dies schon deshalb unerheblich und steht der Annahme einer Verletzung der Privatsphäre nicht entgegen, weil die Kläger unwidersprochen behaupten, es handele sich nur um zwei unterschiedliche Schreibweisen, die beide möglich seien und beide auch vom Beklagten selbst synonym verwandt würden. Des Weiteren ändert es nichts an der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichungen des Beklagten, dass der bürgerliche Name der Klägerin zu 1 außer in den Veröffentlichungen des Beklagten auch noch in vier weiteren Beiträgen auf der Plattform A. genannt wird (Seiten 4 ff. des Schriftsatzes des Beklagten vom 5. August 2024), in denen offenbar die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe aufgegriffen werden. Schließlich ist der neue Vortrag des Beklagten, die Klägerin zu 1 sei in L. unter ihrem im Rubrum der Klageschrift angegebenen bürgerlichen Namen bekannt, unsubstanziiert, weil das Ausmaß der Bekanntheit nicht dargelegt ist. Ein nennenswertes, das Schutzinteresse der Klägerin zu 1 überwiegendes Informationsinteresse daran, unter Nennung ihres in der Öffentlichkeit nicht bekannten bürgerlichen Namens über die Klägerin zu 1 zu berichten, wie es in den angegriffenen Beiträgen geschehen ist, hat der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht dargetan. Daraus, dass die Klägerin zu 1 angeblich nicht näher konkretisierte gewerbliche Geschäfte betreibt, folgt kein solches Informationsinteresse, zumal nicht dargelegt ist, dass die Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen Tätigkeit ihren bürgerlichen Namen benutzt. Soweit der Beklagte meint, er habe das Recht, öffentlich über eine von der Klägerin zu 1 gegen ihn erstattete Strafanzeige zu sprechen, und ferner sei die Nennung des bürgerlichen Namens der Klägerin zu 1 notwendig, um Strafanzeigen gegen sie zu erstatten, ist schon ein Bezug zu den mit den Anträgen zu 1 a und b angegriffenen Veröffentlichungen nicht zu erkennen. Davon abgesehen könnte der Beklagte die Öffentlichkeit auch ohne Nennung des bürgerlichen Namens der Klägerin zu 1 durch die Verwendung des Pseudonyms über eine von ihr erstattete Strafanzeige oder über deren angeblich kritikwürdiges Verhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Flüchtlingshilfe informieren. Es trifft auch offensichtlich nicht zu, dass für die Erstattung einer Strafanzeige gegen die in Deutschland wohnende Klägerin zu 1 die Nennung ihres bürgerlichen Namens erforderlich wäre. Dies gilt auch für Anzeigenerstatter, die im Ausland leben. Nach den nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Beklagte sich wie aus den Klageanträgen ersichtlich geäußert. Soweit er erstmals im Berufungsverfahren eine Verantwortlichkeit für die im Antrag zu 1 b wiedergegebenen deutschsprachigen Texte auf der Internetseite N. in Abrede stellt, ist dieses Vorbringen nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Soweit der Beklagte die Richtigkeit einzelner Übersetzungen der in den Anträgen zu 1 a und b in arabischer Sprache wiedergegebenen Äußerungen in Zweifel zieht, kommt es darauf für den auf eine Verletzung der Privatsphäre gestützten Unterlassungsanspruch nicht an. c) Soweit die Klägerin zu 1 in den Antrag zu 1 c im Berufungsverfahren einen vierten Tweet aufgenommen hatte (Seite 3 des Schriftsatzes vom 19. September 2024 rechts unten), den das Landgericht entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag nur dem Antrag zu 1 d zugeordnet hatte, hat die Klägerin zu 1 die insoweit vorliegende Anschlussberufung im Verhandlungstermin vom 24. Oktober 2024 wirksam zurückgenommen; eine Zustimmung des Beklagten war dazu nicht erforderlich. Auf die Zulässigkeit der Anschlussberufung kommt es daher nicht mehr an. Ferner hat sie den Antrag zu 1 c in zulässiger Weise dahin geändert, dass sie die Worte Z., ersetzt hat durch die Worte „„Zitat wurde entfernt““ . Der geänderte Antrag ist auch begründet. Der Beklagte darf die Klägerin zu 1 nicht in der geschehenen Weise als „Z.“ bezeichnen, wobei zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, dass der Begriff - wie von ihm behauptet - abweichend von der beglaubigten Übersetzung nicht mit „X..“ , sondern mit „D.“ zu übersetzen ist. Dies folgt bezüglich des im angefochtenen Urteil rechts oben eingeblendeten Tweets (Seite 4) daraus, dass der Begriff in diesem Tweet benutzt wird, um die Klägerin zu 1 auf der Grundlage einer offen gelegten, rechtswidrigen Tatsachenbehauptung herabzusetzen. Der Rezipient entnimmt dem Tweet ausweislich der vorgelegten Übersetzung (Seite 4 oben der Anlage zum Schriftsatz vom 19. September 2024), dass die Klägerin zu 1 den vier saudischen Mädchen, für die sie Spenden gesammelt, denen sie jedoch „keinen Cent“ geschickt hat, die Spendengelder vorsätzlich vorenthalten hat. Jedenfalls legt der Beklagte dem Leser dies als unabweisbare Schlussfolgerung nahe, indem er ausführt, die Klägerin zu 1 habe die Mädchen „abgezogen“ und die Klägerin zu 1 habe „auf saudische Flüchtlinge […] abgezielt, um ihr Leben zu zerstören“ (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 12 mwN). Die Kläger haben einen Vorsatz der Klägerin zu 1 in Bezug auf eine Vorenthaltung der Spendengelder substanziiert bestritten (Seiten 20 ff. des Schriftsatzes vom 19. September 2024). Den ihm gemäß § 186 StGB obliegenden Beweis, dass die Klägerin zu 1 tatsächlich vorsätzlich gehandelt hat, kann der Beklagte nicht führen. Dass die Klägerin zu 1 bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 14. April 2021 objektiv wahrheitswidrig erklärt hat, die bedürftigen Mädchen hätten das Geld zu diesem Zeitpunkt bereits bekommen, reicht dafür nicht aus. Auch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) kann der Beklagte sich nicht berufen. Die Voraussetzungen einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Berichterstattung nicht ausgewogen ist und eine offensichtliche Vorverurteilung enthält (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21, AfP 2023, 417 Rn. 25 mwN). Der Leser wird nicht darüber aufgeklärt, dass ein Vorsatz nicht nachgewiesen ist und insoweit lediglich ein Verdacht besteht. Stattdessen wird die Klägerin zu 1 - ausgehend von der Übersetzung des Beklagten - pauschal als D. herabgesetzt, was die Klägerin zu 1 im vorliegenden Kontext nicht hinnehmen muss. Bezüglich der beiden weiteren Tweets verweist der Senat auf die zutreffenden und nicht mit Substanz angegriffenen Gründe der angefochtenen Entscheidung. Soweit der Beklagte sich im Schriftsatz vom 9. Oktober 2024 auf weitere Umstände beruft, ist ein Zusammenhang zu den angegriffenen Äußerungen und den darin immerhin angedeuteten Sachverhalten nicht dargetan oder sonst ersichtlich. d) Die Klägerin zu 1 hat im Berufungsverfahren im Antrag zu 1 d links oben einen Tweet eingeblendet (Seite 4 des Schriftsatzes vom 19. September 2024), der in erster Instanz nicht Bestandteil des Antrags zu 1 d, sondern nur Bestandteil des Antrags zu 1 c gewesen ist und dies auch weiterhin ist. Der Senat geht insoweit von einem Versehen aus, zumal eine Anschlussberufung verfristet wäre (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die übrigen mit dem Antrag zu 1 d angegriffenen englisch- und arabischsprachigen Äußerungen sind aus denselben Gründen rechtswidrig wie die Äußerungen in dem bereits erwähnten Tweet, der in Ziffer 1 Buchstabe c des Tenors rechts oben eingeblendet ist (dazu oben unter c). Denn auch durch die mit dem Antrag zu 1 d angegriffenen Äußerungen wird es dem Rezipienten als unabweisbare Schlussfolgerung nahegelegt, dass die Klägerin zu 1 saudischen Flüchtlingen für sie eingeworbene und bestimmte Spendengelder vorsätzlich vorenthalten hat („Zitat wurde entfernt““ [beglaubigte Übersetzung des arabischen Textes], „Zitat wurde entfernt“). e) Dem Antrag zu 1 e hat das Landgericht ebenfalls zu Recht stattgegeben. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden und nicht mit Substanz angegriffenen Gründe der angefochtenen Entscheidung. Es fehlt auch im Berufungsverfahren an jeglichen Anknüpfungstatsachen dafür, die Klägerin zu 1 mit geheimdienstlichen Operationen der saudi-arabischen Regierung in Verbindung zu bringen. Soweit der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren eine Verantwortlichkeit für die im Antrag wiedergegebenen deutschsprachigen Texte auf der Internetseite N. in Abrede stellt, wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter den Buchstaben a/b. f) Ebenfalls begründet ist der Antrag zu 1 f, mit dem die Klägerin zu 1 sich dagegen wendet, dass der Beklagte sich unter Nennung ihres bürgerlichen Namens öffentlich zu drohenden oder tatsächlich begonnenen strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie äußert und seine zahlreichen Follower darüber abstimmen lässt, ob die Klägerin zu 1 zeitnah ins Gefängnis gehen wird. Die Voraussetzungen einer strafverfahrensbegleitenden, identifizierenden Wortberichterstattung liegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Äußerungen des Beklagten vorverurteilend sind und er keine Stellungnahme der Klägerin zu 1 eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2019 - VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 42). Die Klägerin zu 1 kommt in den angegriffenen Beiträgen nicht zu Wort. g) Entsprechend dem Antrag zu 1 g hat das Landgericht dem Beklagten untersagt, sich dahingehend zu äußern, dass die Klägerin zu 1 saudische Geflüchtete systematisch einschüchtert und zerstört und sie saudische Flüchtlinge und manchmal auch Ex-Muslime anderer Nationalitäten ins Visier nimmt, um ihr Anliegen zu zerstören. Es hat bezüglich dieser erheblich herabsetzenden Äußerungen zu Recht Darlegungen des Beklagten zu einer tatsächlichen Grundlage vermisst. Der Beklagte beruft sich demgegenüber nunmehr auf Äußerungen der Zeugin F. Y. in einem Video und in einer Zeugenaussage (Seiten 54 f. des Schriftsatzes vom 5. August 2024). Damit dringt er nicht durch. Die von der Zeugin gegen die Klägerin zu 1 erhobenen Vorwürfe sind in Ermangelung einer konkreten Darstellung nicht nachvollziehbar. Des Weiteren steht die als Anlage BX 7 vorgelegte E-Mail in keinem erkennbaren Bezug zu den angegriffenen Äußerungen. 2. Zu den Anträgen des Klägers zu 2: h) Der Antrag zu h ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung begründet. Die Veröffentlichung des angegriffenen Videos, das entgegen den Ausführungen des Beklagten als Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 19. April 2023 vorliegt, ist aus den vom Landgericht genannten Gründen offensichtlich rechtswidrig. Soweit der Beklagte sich im Berufungsverfahren darauf beruft, er habe das Video verbreitet, um saudische Frauen zu schützen, fehlt es schon an jeglichem Bezug zum Inhalt des Videos. i) Dem Antrag zu i hat das Landgericht mit der zutreffenden Begründung stattgegeben, der Beklagte habe den Wahrheitsbeweis für die ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen nicht angetreten. Soweit der Beklagte nunmehr erstmals im Berufungsverfahren die drei Zeuginnen Y. benennt und er die Protokolle polizeilicher Vernehmungen der drei Zeuginnen vorlegt, in denen die Zeuginnen die Vorwürfe bestätigt haben (Schriftsatz vom 24. Juli 2024), sind diese neuen Verteidigungsmittel nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Nichtgeltendmachung der Verteidigungsmittel im ersten Rechtszug auf einer Nachlässigkeit des Beklagten oder einer Nachlässigkeit seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beruht, die der Beklagte sich zurechnen lassen muss (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 85 Abs. 2 ZPO). Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte die angegriffenen Äußerungen und seinen erstinstanzlichen Prozessvortrag auf das gestützt hat, was die Zeuginnen ihm berichtet hatten und was die Zeugin F. Y. in ihrer polizeilichen Anzeige angegeben hatte. Zudem ergibt sich aus den antragsgemäß beigezogenen Ermittlungsakten 121 Js 826/21 Staatsanwaltschaft Köln, dass die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Akteneinsicht genommen hatten; darauf hat der Berichterstatter mit Schreiben vom 14. November 2024 hingewiesen. Der Beklagte hätte die in den Akten enthaltenen Protokolle deshalb ohne Weiteres bereits in erster Instanz vorlegen und hätte auch die Zeuginnen bereits in erster Instanz benennen können. Der Kläger zu 2 hat die Vorwürfe substanziiert bestritten. j) Der Antrag zu j ist ebenfalls begründet. Dies folgt bezüglich der beiden auf Seite 14 des angefochtenen Urteils eingeblendeten Tweets daraus, dass der Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass der Kläger zu 2 die wörtlich zitierte Äußerung, wonach er den Konsum von Heroin befürworte, tatsächlich gemacht hat, und der Beklagte auch nicht nachgewiesen hat, dass er zumindest die im Tweet als Asylantin bezeichnete Zeugin I., die ihm von der angeblichen Aussage des Klägers zu 2 berichtet haben soll, zutreffend zitiert hat. Die Beweislast liegt insoweit entsprechend § 186 StGB beim Beklagten, weil die angebliche Tatsache, der Kläger zu 2 befürworte den Konsum einer illegalen Droge, geeignet ist, den Kläger zu 2 in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Eine ladungsfähige Anschrift der von ihm benannten Zeugin I. hat der Beklagte auch nach einem entsprechenden Hinweis des Senats nicht mitgeteilt. Die angegebene Adresse in E. ist nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nicht die aktuelle Wohnanschrift der in den M. lebenden Zeugin. Die vom Beklagten in das Wissen der Zeugin E. gestellten Tatsachen (Seiten 5 f. des Schriftsatzes vom 30. September 2024) belegen ebenfalls nicht, dass der Kläger zu 2 gegenüber der Zeugin I. die im Tweet wörtlich zitierte Äußerung getätigt hat oder er sonst weibliche Geflüchtete überredet hat, Heroin - nicht Kokain - zu nehmen. Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten verboten, zu äußern, der Kläger zu 2 habe weibliche Geflüchtete überredet, Heroin zu nehmen. In dem auf Seite 16 des angefochtenen Urteils eingeblendeten Tweet wirft der Beklagte die Frage auf, ob der Kläger zu 2 eine Asylantin, die ihn um Hilfe gebeten hatte, überredet hat, Heroin zu konsumieren („Zitat wurde entfernt“) . Zur Erläuterung führt der Beklagte in dem auf Seite 15 des Urteils eingeblendeten Tweet in arabischer Sprache aus, der Kläger habe an die Frau eine E-Mail mit einem Artikel geschickt, der den Verkauf von Heroin im Supermarkt verlange. Insoweit ist unstreitig, dass der Kläger zu 2 der Zeugin I. die Übersetzung der Veröffentlichung eines Interviews mit dem Präsidenten der Eidgenössischen Kommission für Suchtfragen übersandt hat (Anlage 2 zum Schriftsatz des Beklagten vom 17. Dezember 2024). Darin heißt es unter anderem: „Zitat wurde entfernt“ Diesen Inhalt des Interviews hat der Beklagte in seinem Tweet sinnentstellend falsch wiedergegeben. Ein Verkauf von Heroin im Supermarkt ist etwas wesentlich anderes als ein Verkauf unter speziellen Bedingungen - etwa in Apotheken - mit Beratungsgespräch. Ausgehend davon ist auch die vom Beklagten aufgeworfene Frage „Zitat wurde entfernt“) unzulässig, weil die offengelegte tatsächliche Grundlage der Bewertung falsch ist und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür dargelegt sind, dass der Beklagte die Zeugin I. überredet hat, Heroin zu konsumieren. k) Schließlich ist auch der Antrag zu k begründet. Insoweit gelten zunächst die Ausführungen zum Antrag zu 1 g entsprechend. Die im Antrag zu i beschriebenen Sachverhalte, die eine taugliche Grundlage für die angegriffenen Bewertungen sein könnten, sind aus den unter Buchstabe i genannten Gründen nicht nachgewiesen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97 Abs. 1, § 709 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Streitwert des Berufungsverfahrens: 40.000 €