Urteil
20 O 68/23
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2023:1124.20O68.23.00
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Tenor
Das Versäumnisurteil vom 07.07.2023 wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 07.07.2023 wird aufrechterhalten. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung zur Versicherungsnummer N01. Anwendbar sind die ARB 2010 der Beklagten. Unter dem 06.05.2022 ließ der Kläger durch die R. Rechtsanwälte eine Deckungsanfrage für die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Q. AG aufgrund des Kaufs eines gebrauchten Q. Q5 3.0 TDI Quattro (Abgasnorm EURO 6) vom 22.09.2017 stellen (Anlage K 2, Bl. 60 ff. GA). Mit Schreiben vom 02.06.2022 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rechtsschutzdeckung ab (Anlage K 3, Bl. 89 ff. GA). Mit Schreiben vom 16.12.2022 (Anlage K 4, Bl. 94 ff. GA) legten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Stichentscheid vor, wiesen auf die drohende Verjährung der geltend zu machenden Ansprüche zum Ende des Jahres 2022 hin und kündigten an, dass der Kläger bei weiterer Verweigerung der Deckung einen externen Prozesskostenfinanzierer in Anspruch nehmen werde. Am 05.01.2023 schloss der Kläger mit der N. GmbH den als Anlage K 7 (teilgeschwärzt) vorgelegten Prozesskostenfinanzierungsvertrag ab, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde ihm aufgrund ihrer pflichtwidrigen Deckungsverweigerung Schadensersatz im Umfang der Erlösbeteiligung des Prozessfinanzierers. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.03.2023 die Deckungszusage erteilt und die Übernahme der Stichentscheidkosten erklärt hat, haben die Parteien die Klage im Antrag zu 1. (gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Q. AG) und im Antrag zu 3. (gerichtet auf Freistellung von den Kosten des Stichentscheids) übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt. Der Kläger hat sodann beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte die mit dem Antrag zu 1. begehrte Deckungszusage nicht erteilt hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.07.2023 ist gegen die Beklagte ein insoweit stattgebendes Versäumnisurteil ergangen. Gegen das der Beklagten am 12.07.2023 zugestellte Versäumnisurteil hat diese mit einem am 26.07.2023 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Einspruch eingelegt und diesen innerhalb der verlängerten Frist begründet. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage im Klageantrag zu 2. abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, es fehle bereits am Feststellungsinteresse, da eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit nicht bestehe. Ein etwaiges Mitverschulden des Klägers lasse sich erst nach Abschluss des Hauptprozesses prüfen, sei aber bereits im Rahmen der Feststellungsklage von Belang. Sie hält die die unter Ziff. 3 c) und d) des Prozesskostenfinanzierungsvertrages vorgesehene Erlösbeteiligung i.H.v. 35 % bzw. 49 % unter Beachtung der unter Ziff. 3 d) vorgesehenen alleine nachrangigen Prozesskostenfinanzierungsverpflichtung im Verhältnis zu der Beklagten für sittenwidrig. Eine Erlösbeteiligung in dieser Höhe könne nicht als noch marktgerechte Risikovergütung des Prozessfinanzierers angesehen werden. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, nachdem die Beklagte die Übernahme der Prozesskosten zugesagt habe und nunmehr der Prozessfinanzierer keine Kosten mehr zu übernehmen habe. Damit entfalle die Hauptleistung des Prozessfinanzierers, nicht aber dessen Vergütung durch Erlösbeteiligung. Der Prozesskostenfinanzierungsvertrag verpflichte zudem den Anspruchsinhaber, gegen seinen Rechtsschutzversicherer – ggf. auch gerichtlich – vorzugehen; damit sei der Anspruchsinhaber aber zusätzlich mit dem Prozesskostenrisiko des Deckungsrechtsstreits belastet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Durch den Einspruch ist der Prozess gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor der Säumnis der Beklagten befand. Der Einspruch ist statthaft, § 338 ZPO, und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach §§ 339, 340 ZPO eingelegt worden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Dem Vermögen des Klägers droht eine Einbuße dadurch, dass er im Falle der Realisierung seines Anspruches gegen die Q. AG einen Teil des Erlöses an den Prozessfinanzierer auskehren muss. Zwar gilt bei Verletzung von Normen zum Schutz des Vermögens ein strengerer Maßstab dahingehend, dass der Kläger schon für die Zulässigkeit der Klage eine Vermögensgefährdung, d. h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert dartun muss (Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 256 Rn. 9; BGH, Urteil vom 15.08.2019, III ZR 205/17, Rn. 41, juris = NJW-RR 2019, 1332). Nach dem Klägervortrag ist der Eintritt eines Schadens im vorliegenden Fall nicht ungewiss, denn der Kläger hat einen Vertrag abgeschlossen und sich damit unwiderruflich verpflichtet, im Falle eines (auch nur teilweisen) Obsiegens im Hauptsacheprozess verpflichtet, einen Teil des Erlöses an den Prozessfinanzierer auszukehren. Der Eintritt des Schadens hängt somit nur noch vom Ausgang des Hauptsacheprozesses ab, wobei diesem die Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden können (siehe dazu näher unten). Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, im Rahmen des Feststellungsurteils sei auch ein etwaiges Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen und ggf. durch Auswerfen einer Mitverschuldensquote festzustellen (BGH NJW 1978, 544). Denn es liegt im Wesen eines auf die Feststellung der Verpflichtung der beklagten Partei gerichteten Antrages, sämtlichen Schaden zu ersetzen, dass über alle Einwendungen, die den Bestand des Klageanspruchs oder seine Durchsetzbarkeit berühren, abschließend entschieden wird (BGH a.a.O., Rn. 15, juris). Dies steht einem Feststellungsurteil hier indes nicht entgegen. Denn die Beklagte hätte Vortrag zu einem Mitverschulden des Klägers bei der Schadensentstehung (haftungsbegründende Kausalität) halten müssen. Das hat sie nicht getan und ein Mitverschulden des Klägers bei der Schadensentstehung ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Mitverschulden des Klägers im Rahmen der Schadenshöhe (haftungsausfüllende Kausalität) einzuwenden, bleibt der Beklagten im etwaigen Höheverfahren möglich (BGH a.a.O., Rn. 17, juris). Der Antrag zu 2) ist gemäß § 280 Abs. 1 BGB iVm dem Versicherungsvertrag auch begründet. Der Rechtsschutzversicherer kann aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich auch für den Schaden haften, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er infolge einer vertragswidrigen Verweigerung der Deckungszusage einen beabsichtigten Rechtsstreit nicht führen kann (BGH, Beschluss vom 26.01.2000, IV ZR 281/98; BGH, Urteil vom 15.03.2006, IV ZR 4/05, juris). Dabei genießt der Rechtsschutzversicherer kein Haftungsprivileg dahingehend, dass er nur bis zur Höhe der vertraglichen Hauptleistungspflicht, also bis zur möglichen Höhe der Prozesskosten, beschränkt haftet (BGH, Urteil vom 15.03.2006, IV ZR 4/05, juris Rn. 22). Denn der geschädigte Gläubiger ist im Falle einer schuldhaften Leistungsstörung so zu stellen, wie wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. Insoweit unterscheidet sich der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht von anderen Verträgen. Die Beklagte hat die Deckung unter Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten versagt. Dass die Beklagte zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet war, folgt aus dem unbestrittenen Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug sowohl über ein sog. Thermofenster als auch über (mindestens eine weitere) prüfstandsbezogene Abschalteinrichtung verfügt, wegen derer – so der unbestritten gebliebene Klägervortrag – das Kraftfahrtbundesamt einen verpflichtenden Rückruf angeordnet hat. Damit sind Umstände unstreitig, die eine arglistige Täuschung der Typengenehmigungsbehörde indizieren (BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – VIII ZR 9/21 –, Rn. 28, juris), so dass Erfolgsaussichten für eine auf Rückabwicklung des Kaufs gerichtete Klage gegen die Q. AG bestehen und auch im Zeitpunkt der Deckungsablehnung bestanden. Der Prozesskostenfinanzierungsvertrag vom 05.01.2023 enthält auch keine unbillige Abwälzung des Prozesskostenrisikos auf die Beklagte. Zwar haftet nach Ziff. 3.d. des Prozesskostenfinanzierungs-Vertrags der Prozessfinanzierer nachrangig, d.h. dass für den Fall, dass nach Vertragsabschluss die Beklagte doch noch eine Kostenübernahme erklärt, der Kläger verpflichtet ist, im Rahmen der Kostenübernahme die Beklagte voll in Anspruch zu nehmen und nicht etwa einen Teil der entstehenden Prozesskosten über den Prozessfinanzierer abwickeln kann. Gleichwohl wird die Vergütung in Form der Erlösbeteiligung des Prozessfinanzierers, gem. Ziff. 4.c. des Prozesskostenfinanzierungs-Vertrags in Höhe von 35 % des Erlöses, bereits mit Abschluss des Prozesskostenfinanzierungs-Vertrags geschuldet, unabhängig davon, ob der Prozessfinanzierer überhaupt tatsächlich Kosten getragen hat. Im ungünstigsten Fall wäre der Rechtsschutzversicherer (hier: die Beklagte) mithin im Teil-Unterliegensfalle des Klägers verpflichtet, die auf den Kläger entfallenden Prozesskosten zu tragen und müsste diesen darüber hinaus dafür entschädigen, dass er dem Prozessfinanzierer eine 35%-ige Erlösbeteiligung schuldet, während der Prozessfinanzierer eine Erlösbeteiligung erhält, obwohl er keinerlei Kosten tragen musste. Mit dem Abschluss des Prozesskostenfinanzierungs-Vertrags hat der Prozessfinanzierer jedoch unwiderruflich das Risiko übernommen, für die entstehenden Prozesskosten aufkommen zu müssen. Ob sich dieses Risiko verwirklicht, war bei Abschluss des Prozesskostenfinanzierungsvertrages ungewiss; die Unvorhersehbarkeit ist dem Prozessfinanzierungs-Vertrag jedoch immanent. Diese Risikotragung kann der Prozessfinanzierer sich dadurch vergüten lassen, dass er einen Teil des Erlöses für sich beansprucht. Entgegen der in der Einspruchsbegründung geäußerten Ansicht der Beklagten, im hier zu beurteilenden Fall entfalle die Hauptleistung des Prozessfinanzierers, da nunmehr feststehe, dass die Beklagte dem Kläger Deckung gewähre, ist dies nicht der Fall. Denn die Hauptleistungspflicht des Prozessfinanzierers besteht nicht in der Übernahme von Prozesskosten sondern in der Tragung des Risikos, Prozesskosten übernehmen zu müssen. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt sich der Prozesskostenfinanzierungsvertrag auch nicht als sittenwidrig dar. Die Beklagte argumentiert, eine Erlösbeteiligung von 35 % (bzw. 49 % für den Fall der Veräußerung des PKW durch den Kläger) sei in Anbetracht des übernommenen Risikos nicht mehr als marktüblich anzusehen. Eine überhöhte Vergütung – unterstellt, dem sei so – würde allein die Sittenwidrigkeit des Vertrages indes nicht begründen. Erst wenn auf subjektiver Ebene der Prozessfinanzierer beispielsweise eine Zwangslage, die Unerfahrenheit des Klägers oder seine eigene marktbeherrschende Stellung ausgenutzt hätte, stünde eine Sittenwidrigkeit im Raum. Dazu fehlt es jedoch an Vortrag seitens der Beklagten. Eine abweichende Beurteilung würde es auch nicht rechtfertigen, wenn der Prozesskostenfinanzierungsvertrag dem Kläger auferlegen würde, den Rechtsschutzversicherer auf Deckung in Anspruch zu nehmen und den Deckungsanspruch ggf. gerichtlich zu verfolgen, wie die Beklagte vermutet. Eine solche Klausel wäre zwar geeignet, den Anspruchsinhaber mit dem weiteren Prozesskostenrisiko des Deckungsrechtsstreits zu belasten. Sie hat jedoch ihre sachliche Rechtfertigung in der Erwägung, dass der Anspruchsinhaber nur dann den Prozesskostenfinanzierungsvertrag abschließen wird, wenn er eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des beabsichtigten Prozesses gegen den Autohersteller sieht, denn nur dann besteht auch eine Erfolgswahrscheinlichkeit für den Deckungsrechtsstreit. Damit wird für den Kläger ein Anreiz geschaffen, nur dann einen Prozesskostenfinanzierungsvertrag abzuschließen, wenn er eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit sowohl für den Hauptsacherechtsstreit als auch für den Deckungsrechtsstreit sieht. Anderenfalls, also ohne die den Anspruchsinhaber zum Deckungsrechtsstreit anhaltende Klausel, würde ein Käufer eines Diesel-Fahrzeugs mit Abschluss des Prozesskostenfinanzierungsvertrags gefahrlos und auf Kosten des Prozessfinanzierers gegen den Fahrzeughersteller klagen können, wodurch das Risiko wiederum einseitig zulasten des Prozessfinanzierers verschoben wäre. Denn dieser müsste nun vor dem Abschluss eines Prozesskostenfinanzierungsvertrages prüfen, ob eine Erfolgswahrscheinlichkeit im Einzelfall besteht – angesichts des Umstands, dass er nicht alle Informationen des Einzelfalles hat, diese aus wirtschaftlichen Erwägungen auch nicht einholen und verarbeiten kann, würde er vom Abschluss des Prozesskostenfinanzierungsvertrages Abstand nehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a ZPO, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wobei die Kostenentscheidung sachlich der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten in der Klageerwiderung entspricht. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 17.785,75 EUR festgesetzt.