Entscheidung
IV ZR 281/98
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 281/98 vom 26. Januar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Ter- no und Seiffert am 26. Januar 2000 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivil- senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1998 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert wird auf 108.198 DM festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi- on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Rechtsschutzversicherer, der den Deckungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, auch den Schaden zu ersetzen hat, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er den beabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer Berufsunfähig- keitszusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche deshalb allein - 3 - wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verliert. Unter den hier vorliegenden Umständen führt aber der Mitverschuldensein- wand nach § 254 BGB zu einem Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten, weil der Kläger erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist Deckungs- schutz beantragt und die Beklagte nicht ausdrücklich auf den drohenden Ablauf der Klagefrist hingewiesen und ihr nicht mitgeteilt hat, daß er oh- ne Deckungsschutz keine Klage erheben werde. Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting Terno Seiffert