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Urteil

104 Ks 59/23

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:1205.104KS59.23.00
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Tenor

für Recht erkannt:

Einheitsjugendstrafe von vier Jahren

verurteilt.

Einheitsjugendstrafe von drei Jahren

verurteilt. Gegen ihn wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.830,00 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.

Kosten und Auslagen des Gerichts werden den Angeklagten nicht auferlegt. Eigene Auslagen tragen sie selbst.

Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen ihn wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.830,00 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Kosten und Auslagen des Gerichts werden den Angeklagten nicht auferlegt. Eigene Auslagen tragen sie selbst. Gründe: I. 1. Die Angeklagten sind Brüder. Der Angeklagte J. P. wurde am 00.00.0000 in G. (S.) geboren und war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt. Der Angeklagte K. P. wurde am 00.00.0000 geboren. Zu den Tatzeitpunkten war er jeweils 18 und 19 Jahre alt. Die Angeklagten gehören der Volksgruppe O. an und haben die X. Staatsangehörigkeit. Sie sind jeweils das erste und dritte Kind ihrer Eltern V. D. (geb. 00.00.0000) und Q. P. (geb. 00.00.0000), welche nach O.art verheiratet sind und insgesamt neun Kinder haben. Die Mutter der Angeklagten leidet an Epilepsie und war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit ihrem zehnten Kind schwanger. Die Angeklagten wuchsen im elterlichen Haushalt zunächst in G. (S.) auf. Anschließend zog die Familie im Jahr 2016 nach Z.. Dort wohnten sie zunächst jeweils ein Jahr in zwei verschiedenen Asylbewerberunterkünften in Z.-N. und Z.-I.. Im Jahr 2019 zog die Familie nach Z.-F. um. Etwa zwei oder drei Jahre später bezog die Familie schließlich eine große Wohnung in L.. Dort wohnen nunmehr ebenfalls die jeweiligen Lebensgefährtinnen der Angeklagten. Die Angeklagten und ihre Familie haben den Aufenthaltsstatus der Duldung. Lediglich ihr Vater verfügt seit kurzem über eine Arbeitserlaubnis, sodass die Familie auf Sozialleistungen angewiesen ist. 2. a. Der Angeklagte J. P. pflegt ein enges Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern. Seit etwa einem Jahr führt er eine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin, die nunmehr im Haushalt der Eltern des Angeklagten wohnt und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im achten Monat schwanger war. Der Angeklagte J. P. wurde in G. (S.) mit sieben Jahren eingeschult und beendete dort die zweite Klasse. Nach eigenen Angaben erfuhr er in S. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe O. Ausgrenzung durch Mitschüler. Nachdem sich die Familie P. 2016 in Z. niedergelassen hatte, besuchte er ein Jahr die Vorbereitungsklasse einer Grundschule. Anschließend wechselte er in die Regelklasse und übersprang altersbedingt die vierte Klasse. Im Jahr 2019 wurde der Angeklagte J. P. in die Realschule in Z.-I. aufgenommen und beendete dort die fünfte und sechste Klasse. Dort wurde er nach eigenen Angaben von Mitschülern aufgrund seiner Herkunft gemobbt. In Folge des Umzugs der Familie P. nach Z.-F. wechselte der Angeklagte auf die Gemeinschaftshauptschule H.-straße, wo er die siebte Klasse wiederholen musste. Während des ersten Halbjahres der achten Klasse wurde er wegen Schlägereien der Schule verwiesen. Im Frühling des Jahres 2022 wurde der Angeklagte in die M. Y. Hauptschule in Z.-C. aufgenommen. Nach ca. zwei Monaten wurde der Angeklagte aufgrund des dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.02.2023 u.a. zugrundeliegenden Vorfalls (s.u.), im Rahmen dessen der Angeklagte mit einem Messer einen Mitschüler verletzte, der Schule verwiesen. Der Angeklagte J. P. trat bis zu seiner Inhaftierung in dieser Sache keinen neuen Schulplatz an. Ab dem Alter von 13 Jahren trieb der Angeklagte J. P. zusammen mit dem Angeklagten K. P. Boxsport in einem Verein. In den Monaten vor seiner Inhaftierung wechselte er vom klassischen Boxsport zum Kickboxen sowie zum Kampfsport MMA. Der Angeklagte möchte in Zukunft nach eigenen Angaben entweder einen Frisörsalon mit seiner Lebensgefährtin eröffnen oder als Immobilienmakler arbeiten. Der Angeklagte J. P. ist physisch gesund. Im Oktober 2023 litt er in der Haft unter Einschlafstörungen, weshalb er zunächst Schlaftee erhielt und seit dem 06.11.2023 15 mg Mirzatapin (ein trizyklisches Antidepressivum mit sedierender Wirkung) einnimmt. Der psychologische Dienst der Justizvollzugsanstalt Köln vermerkte im November 2023 eine Anpassungsstörung des Angeklagten (ICD10: F43.2), d.h. eine leicht depressive oder Angstreaktion auf eine identifizierbare psychosoziale Belastung von einem nicht außergewöhnlichen oder katastrophalen Ausmaß. Drogen und Alkohol konsumiert der Angeklagte J. P. nicht. Beim Angeklagten J. P. liegt eine Störung des Sozialverhaltens (ICD10: F91.2) vor. Ein während seiner Exploration durchgeführter Intelligenztest ergab einen IQ-Wert von 83, der im Bereich der Lernbehinderung liegt. Der Angeklagte J. P. wurde am 17.05.2023 vorläufig festgenommen und befindet sich in dieser Sache seit dem 18.05.2023 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom selben Tag (Az. 506 Gs 1486/23) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal-Ronsdorf. Zu Haftbeginn verstieß er dort regelmäßig gegen die Hausordnung, insbesondere durch Pendeln. Inzwischen verhält er sich weitestgehend beanstandungsfrei. Seit dem 07.08.2023 besucht er dort die Schule in einer Förderklasse und eine Holzwerkstatt. b. Der Angeklagte J. P. ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten: Die Staatsanwaltschaft Köln sah am 27.07.2022 in einem Strafverfahren gegen ihn wegen Körperverletzung (191 Js 463/22) gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Strafverfolgung ab. Mit Urteil vom 02.02.2023, rechtskräftig am selben Tag (Az. 647 Ls 418/22 – 169 Js 448/22), verurteilte ihn das Amtsgericht Köln wegen Beihilfe zum schweren Raub, gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, Hehlerei, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Beleidigung in zwei Fällen und Bedrohung. Gegen den Angeklagten wurde ein Schuldspruch gemäß § 27 JGG mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren verhängt. Dem Angeklagten wurde u.a. aufgegeben, innerhalb der Bewährungszeit ein Anti-Aggressionstraining bei der Arbeiterwohlfahrt in Z. zu besuchen. Den ersten Termin des Anti-Aggressionstrainings konnte der Angeklagte aufgrund seiner Inhaftierung in dieser Sache nicht wahrnehmen. Die Vollstreckung ist nicht erledigt. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: 647 Ls 418/22 (169 Js 448/22): Am 04.12.2021 gegen 17:10 Uhr begaben sich der Angeklagte und die gesondert verfolgten A. T., Z. U. und R. W. sowie der strafunmündige E. B. und ein weiterer bislang unbekannter Mittäter mit den Zeugen und späteren Geschädigten RV. FZ., HZ. MK. und NP. NF. zur Örtlichkeit CW.-straße/BK.-Platz hinter dem Z. Hauptbahnhof. Aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans umstellten der Angeklagte und seine Mittäter die 3 vorbezeichneten Zeugen und verlangten von diesen wiederholt die Herausgabe ihrer Wertsachen, unter anderem Schuhe, eine VaPE (E-Zigarette), ein Mobiltelefon und ein Portmonee. Als die Zeugen dieser Aufforderung nicht nachkamen, bedrohten der Angeklagte und seine Mittäter die Zeugen und schubsten sie. Zudem schlug der gesondert verfolgte T. dem Zeugen FZ. mit einem Regenschirm auf den Oberschenkel. Dem Zeugen NF. hielt einer der Täter ein Messer an den Bauch. Diese Situation ausnutzend durchsuchte der gesondert verfolgte T. zunächst die Jacken- und Bauchtasche des Zeugen MK. und sodann die Jackentasche des Zeugen FZ. nach Wertgegenständen. Dabei nahm der gesondert verfolgte T. eine E-Zigarette des Zeugen FZ. an sich. Der Angeklagte selbst hat sich dabei zumindest insofern an der Tat beteiligt, als er sich gemeinsam mit seinen Mittäter in einem engen Kreis um die 3 Geschädigten positioniert hat, um diesen zu signalisieren, dass er die Haupttäter unterstützt und notfalls bereit ist, zu deren Gunsten einzugreifen. 647 Ls 417/22 (169 Js 484/22): Am 17.07.2022 fasste der Angeklagte gegen 18:15 Uhr in dem Kinder- und Jugendzentrum YV., RH.-straße in Z., gemeinsam mit 6 weiteren unbekannten Mittätern den Tatentschluss, die Geschädigten UG. MO. und JR. OO. körperlich zu attackieren. Zu diesem Zweck baten der Angeklagte und die weiteren unbekannten Mittäter die beiden Geschädigten vor die Eingangstür des Kinder- und Jugendzentrums unter dem Vorwand, ein Gespräch mit Ihnen führen zu wollen. Dort schlug der Angeklagte die beiden Geschädigten jeweils mindestens einmal mit der Faust gegen den Kopf. Auch die weiteren unbekannten Mittäter schlugen auf die beiden Geschädigten mit ihren Fäusten ein. Die Geschädigten erlitten hierdurch Schmerzen. Hintergrund der Auseinandersetzung war wohl, dass die Geschädigten nach dem Eindruck des Angeklagten seine Schwester „angemacht“ hatten. 647 Ls 415/22 (169 Js 466/22): Am 10.06.2022 gegen 9:50 Uhr stach der Angeklagte auf dem Schulhof der M.-Y.-Hauptschule in der SU.-straße in Z.-C. im Rahmen einer zunächst verbalen und sodann körperlichen Auseinandersetzung mit einem Faustmesser wiederholt auf den Zeugen und Mitschüler Muhammad KT. FR. ein, so dass dieser 5 weitgehend oberflächliche Stichverletzungen im linksseitigen Bereich des Brustkorbes und des linken Arms erlitt. Hintergrund des Streits war wohl, dass der Angeklagte schon am Vortag in der Schule einen Streit mit mehreren Mitschülern und auch mit dem am Folgetag Geschädigten BN. KT. FR. hatte, am Tattag das Messer mit in die Schule brachte und dann einen Streit mit dem Geschädigten KT. FR. provozierte, um dann das Messer einsetzen zu können. 647 Ls 410/22 (169 Js 503/22): Der Angeklagte übernahm im Zeitraum zwischen dem 02.04.2022 gegen 16:00 Uhr und dem 13.04.2022 gegen 14:23 Uhr von einem Bekannten das Kleinkraftrad der Marke IU. Typ LX 50 des Zeugen WC. YF., um es für sich zu nutzen. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass das Kleinkraftrad aus einer Diebstahlstat stammte. Am 13.04.2022 gegen 14:23 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem fahrerlaubnispflichtigen Kleinkraftrad der Marke IU. mit dem Kennzeichen N01 unter anderem die IC.-straße in Z.-F.. Zum Führen des Fahrzeugs war er, wie ihm bekannt war, nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. 647 Ls 385/22 (169 Js 354/22): Am 14.04.2022 gegen 18:55 Uhr hielt sich der Angeklagte in einer Gruppe an den PL. am AL. auf und trat auf die Geschädigten JF. ZL. HX. und GL. IR. PP. zu. Sodann sprühte der Angeklagte aus etwa 1-2 m mit einem Reizstoffsprühgerät gezielt in die Richtung des Geschädigten LY. ST. und NZ. VJ.. Anschließend sprühte der Angeklagte gezielt in die Richtung der Geschädigten JF. ZL. HX. und GL. IR. PP.. Durch die geringe Entfernung des Angeklagten zu den Geschädigten bekamen auch diese das Spray in die Augen. Die Geschädigte QK. konnte für etwa 30 Minuten auf einem Augen nicht sehen. Die 2. Zeit musste er die Augen ausspielen. Ein Äderchen an ihrem Auge war geplatzt. Die Geschädigte ST. klagte für mehrere Stunden über brennende Augen. 647 Ls 477/22 (169 Js 565/22): Der Angeklagte sagte am 10.10.2022 gegen 16:30 Uhr im CE.- auf der ZO.-straße zu den Polizeibeamten PK IP., PK XK. und PK YY.: „RC.“ Anschließend, auf dem Weg zur Polizeiwache XT., sagte er zu den Polizeibeamten, dass sie die Fresse halten sollten. Zu dem Beamten PK YY. sagte er auf serbisch: „Jebem ti majku!“ D.h. übersetzt: „Ich ficke deine Mutter!“ 647 Ls 365/22 (169 Js 450/22): Am 21.04.2022 gegen 20:00 Uhr äußerte der Angeklagte im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes auf dem EM.-Platz in Z.-UQ. gegenüber den Polizeibeamten FN., MU. und EG., dass er sie schlagen und umbringen werde. Er bezeichnete die Zeugin MU. unter anderem als „Fotze“, um ihr gegenüber seine Nichtachtung kundzutun und wiederholte ihr gegenüber, dass er sie beim nächsten Mal umbringen werde. Kurz darauf sagte der Angeklagte, dass er sie „ficken“ und die Zeugin MU. büßen werde. Zu dem Schuldspruch nach § 27 JGG führte das Amtsgericht Köln aus: Bei dem Angeklagten liegen schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG vor. Der Angeklagte steht zwar erstmals vor dem Jugendrichter. Bisher wurde nur ein Verfahren gegen ihn von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Er hat allerdings im Zeitraum vom 04.12.2021 bis zum 10.10.2022 mit den hier abzuurteilenden Taten eine ganze Reihe von Straftaten begangen und dabei insbesondere im Fall der Beihilfe zum schweren Raub und der gefährlichen Körperverletzung unter Einsatz eines Messers eine ganz erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Bei der gefährlichen Körperverletzung unter Einsatz eines Messers war er gerade in eine neue Schule aufgenommen worden. Diese Tat hat dazu geführt, dass inzwischen kaum noch eine Schule bereit ist, den Angeklagten aufzunehmen. Andererseits hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ein glaubhaftes und umfassendes Geständnis abgelegt und konnte auch den Eindruck erwecken, dass er inzwischen sein Fehlverhalten einsieht und bereut. Deswegen geht das Gericht der Zeit trotz der erheblichen kriminellen Energie des Angeklagten nicht davon aus, dass er bereits schädliche Neigungen in einem Umfang aufweist, dass die Verhängung einer Jugendstrafe unerlässlich ist, um den Angeklagten von der Begehung weiterer ähnlicher Straftaten abzuhalten. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien es zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich und ausreichend zu sein, gegen ihn einen Schuldspruch gemäß § 27 JGG zu verhängen. 3. a. Der Angeklagte K. P. übernimmt als ältestes Kind seiner Eltern Verantwortung innerhalb der familiären Gemeinschaft. Seine Lebensgefährtin, mit welcher der Angeklagte nach O.art verheiratet ist, wohnt mit ihm im elterlichen Haushalt. Deren gemeinsame Tochter, bei welcher es sich um das erste Kind des Angeklagten handelt, wurde im November 2023 geboren. Der Angeklagte K. P. wurde in G. (S.) altersgerecht eingeschult und besuchte dort die Schule bis zur siebten Klasse. Nach dem Umzug der Familie nach Z. besuchte der Angeklagte eine Hauptschule, die er nach der neunten Klasse mit einem Abgangszeugnis verließ. Er besuchte ab dem 30.01.2023 die Abendklasse der Tag- und Abendschule Z.-RA. und erlangte dort im Sommer 2023 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 mit einem Notendurchschnitt von 3,0. Ab dem 01.08.2023 arbeitete der Angeklagte als Kurierfahrer für ein Speditionsunternehmen. Aufgrund der fehlenden Arbeitserlaubnis des Angeklagten wurde das Arbeitsverhältnis jedoch bereits nach zwei Tagen durch den Arbeitgeber beendet. Der Angeklagte K. P. ist psychisch und physisch gesund. Drogen und Alkohol konsumiert er in keinem nennenswertem Umfang. In seiner Freizeit spielte er früher Fußball und besuchte das Training eines Boxvereins. b. Der Angeklagte K. P. ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: (1) Am 17.07.2019 sah die Staatsanwaltschaft Köln in einem Strafverfahren gegen ihn wegen Diebstahls (Az. 191 Js 698/19) gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Strafverfolgung ab. Am 14.10.2019 sah die Staatsanwaltschaft Köln in einem weiteren Strafverfahren gegen ihn wegen Diebstahls (Az. 191 Js 699/19) gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Strafverfolgung ab. Mit Urteil vom 23.07.2020 (Az. 647 Ls 128/20 – 191 Js 177/20), rechtskräftig seit dem 31.07.2020, verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten K. P. wegen räuberischer Erpressung. Der Angeklagte wurde verwarnt und erhielt die Weisung, 50 Stunden Sozialdienst abzuleisten. Die Vollstreckung ist erledigt. Mit weiterem Urteil vom 12.10.2020 (647 Ds 214/20 - 422 Js 1868/20), rechtskräftig seit dem 20.10.2020, verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten K. P. wegen Körperverletzung in drei Fällen. Der Angeklagte wurde verwarnt und erhielt die Weisung, 40 Stunden Sozialdienst abzuleisten. Die Vollstreckung ist erledigt. Die Staatsanwaltschaft Köln sah am 16.03.2021 in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten K. P. wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz als Fahrzeugführer (191 Js 244/21) gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Strafverfolgung ab. Ferner sah die Staatsanwaltschaft Köln am 07.07.2021 in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten K. P. wegen Diebstahls (Az. 191 Js 562/21) gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Strafverfolgung ab. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten K. P. mit Urteil vom 14.02.2022 (Az. 647 Ds 414/21 – 191 Js 870/21), rechtskräftig seit dem 22.02.2022, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort. Der Angeklagte wurde verwarnt und erhielt die Weisung, 50 Stunden Sozialdienst abzuleisten. Die Vollstreckung ist erledigt. (2) Mit Urteil vom 18.07.2022, am selben Tag rechtskräftig (Az. 647 Ds 161/22 – 191 Js 442/22), verurteilte das Amtsgericht Köln den Angeklagten K. P. wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, Diebstahls und Behinderung von Hilfe leistender Personen. Gegen den Angeklagten wurde ein Schuldspruch gemäß § 27 JGG mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren verhängt. Die Vollstreckung ist nicht erledigt. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: 647 Ds 161/22 (191 Js 442/22): Am 13.11.2021 gegen 19:15 Uhr begaben sich der Angeklagte sowie die gesondert verfolgten NO. OQ. und PR. UZ. aufgrund eines zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans zum unbewohnten Einfamilienhaus an der Anschrift DV.-straße in Z. in der Absicht, in dieses einzubrechen und daraus Wertgegenstände zu entwenden. Dazu führten der Angeklagte und seine 2 Begleiter mehrere Schraubendreher mit sich. Sie verschaffen sich sodann über den rückwärtigen Gartenbereich Zutritt zum Grundstück und traten über die Terrasse an die dort befindliche Terrassentür heran. Dort versuchten sie, eben diese gemeinsam mittels eines mitgeführten Schraubendrehers aufzuhebeln. Als dies nicht gelang, versuchten sie ebenfalls mittels eines mitgeführten Schraubendrehers das rechts daneben befindliche Küchenfenster aufzuhebeln, um so in das Innere des Einfamilienhauses zu gelangen. An den Fensterrahmen entstanden dadurch Beschädigungen in Höhe von ca. 800 €. Die Zeugin MT. OR. hatte das Tatgeschehen aus dem Dachgeschoss ihres Wohnhauses beobachtet und die Polizei verständigt. Als die Polizeibeamten vor Ort eintrafen, fühlten sich der Angeklagte und seine beiden Begleiter in ihrer Tatausführung gestört, ließen den Schraubendreher vor Ort und liefen davon. Sie konnten noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort durch die Polizeibeamten NX. und SR. gestellt werden. 647 Ds 138/22 (191 Js 260/22): Der Angeklagte entwendete am 27.12.2021 gegen 14:20 Uhr in YI. einen Plattenspieler des Geschädigten UF. ZX., indem er dessen Grundstück „TI.-straße“ betrat, aus dem offenen Pavillon den Plattenspieler an sich nahm, das Grundstück verließ und den Plattenspieler in den Kofferraum eines schwarzen PKW IY. legte, mit dem der Angeklagte und weitere Personen zum Tatort gelangt waren. Der Plattenspieler konnte noch an Ort und Stelle von der Polizei, die von Nachbarn benachrichtigt worden war, sichergestellt werden. 647 Ds 196/22 (981 Js 2497/21): Am 06.08.2021 gegen 20:30 Uhr befanden sich die Polizeibeamten PKin WW., KAin ZS. und PK XI. aufgrund eines anderweitigen Einsatzes gegen den Angeklagten K. P. an der BJ.-straße in Z.. Währenddessen sprach die Zeugin WI. P., eine Schwester des Angeklagten und Freundin bzw. Verlobte von NO. OQ., die Beamten an, weil sie sich in ihrer Familie überfordert fühle und daher gerne in eine Jugendeinrichtung wolle. Als die Beamten sodann nach Abklärung mit dem Jugendamt die Zeugin WI. P. zur Jugendschutzstelle verbringen wollten, brach die Mutter der Zeugin, Frau V. D., zusammen. Die Polizeibeamten WW. und JZ. verständigten den Rettungsdienst und begannen, erste Hilfe zu leisten, indem sie Frau D. in die stabile Seitenlage brachten. Daraufhin erschien der Angeklagte K. P. und der gesondert verfolgte Vater Q. P., schrien die Beamten an, gingen vorbei zu der Zeugin D. und zogen an dieser derart herum, dass sie aus der stabilen Seitenlage gebracht wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Zeugin D. eine sehr langsame Atmung, einen schnellen Pulsschlag und reagierte nicht auf Schmerzreiz. Die Beamten forderten den Angeklagten und seinen gesondert verfolgten Vater Q. P. auf, dies zu unterlassen. Weil sie infolgedessen damit beschäftigt waren, den Angeklagten und seinen Vater von der Zeugin D. fernzuhalten, konnten sie zu diesem Zeitpunkt selbst keine weiteren Hilfsmaßnahmen leisten. Infolge der durch den Angeklagten und seinem Vater herbeigeführten veränderten Lage der Zeugin D. war ihr Kopf nicht überstreckt, so dass sie stark röchelte und zu ersticken drohte. Den Polizeibeamten gelang es schließlich, die Zeugin D. zurück in die stabile Seitenlage zu verbringen, so dass sie aufhörte, zu röcheln und sich übergeben musste. Sofort kamen der Angeklagte und sein gesondert verfolgte Vater Q. P. erneut hinzu und zogen an der Zeugin. Die Polizeibeamten mussten die beiden erneut von der Zeugin abhalten und auf die Seite drängen, um diese weiterhin versorgen zu können. Erst nach Eintreffen weiterer Einsatzkräfte konnte die Zeugin versorgt werden. Während des gesamten Geschehens bezeichneten der Angeklagten und sein gesondert verfolgte Vater die Polizeibeamten als „Hurensöhne“ und „Arschlöcher“, wodurch sich diese in ihrem Ehrgefühl verletzt fühlten. Weiterhin äußerten sie sich dergestalt, dass sie die Beamten „wiedersehen wollen, um sie abzustechen“. Während der gesamten Maßnahme nahmen es der Angeklagte und sein gesondert verfolgte Vater zumindest billigend in Kauf, dass die Erste-Hilfe-Maßnahmen der Polizeibeamten zu Gunsten der Zeugin V. D. durch ihr Eingreifen behindert wurden. Zum Schuldspruch gemäß § 27 JGG führte das Amtsgericht Köln aus: Bei dem Angeklagten liegen deutliche Anhaltspunkte für schädliche Neigungen im Sinne des § 17 JGG vor. Der Angeklagte ist schon vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und schon mehrfach verurteilt worden und mit richterlichen Erziehungsmaßnahmen belegt worden. Er hat sich die Verurteilungen und die erzieherischen Maßnahmen nicht als Warnung dienen lassen und stattdessen erneut mehrere Straftaten begangen. Insbesondere bei dem versuchten gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahl hat er auch ein Delikt mit erhöhter Strafandrohung begangen, wobei der Einbruchsdiebstahl nur deswegen verhindert werden konnte, weil zufällig einer Nachbarin das Tatgeschehen aus ihrem Dachfenster beobachtet und die Polizei schnell benachrichtigt hat. Andererseits kann der Angeklagte, der zuletzt eine Jugendwerkstatt besucht hat, nach seinen Angaben ab August 2022 eine Lehre zum Dachdecker beginnen und scheint fest entschlossen, diese Ausbildung auch anzutreten und möglichst durchzuhalten. Deswegen scheinen derzeit wohl noch keine schädlichen Neigungen in einem Umfang vorzulegen, dass der Angeklagte nur noch durch eine Jugendstrafe von der Begehung weiterer ähnlicher Straftaten abzuhalten wäre. Das Gericht hielt also aus erzieherischen Gründen die Verhängung eines Schuldspruchs gemäß § 27 JGG für erforderlich und ausreichend. (3) Das Amtsgericht Köln verurteilte den Angeklagten am 08.12.2022 (647 Ls 304/22 - 220 Js 122/22) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in insgesamt 10 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb, in 6 Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen Widerstandsleistung gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 18.07.2022 (647 Ds 161/22) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und ordnete die Einziehung eines Geldbetrags i.H.v. 11.830 € als Wertersatz – bei gesamtschuldnerischer Haftung mit seinen Mittätern – an. Der Verurteilung lagen folgende Feststellungen zugrunde: 647 Ls 304/22 (220 Js 122/22): 1. Fallakte 9 Am 26.09.2021 fuhren der Angeklagte IE. B. und der gesondert verfolgte K. P. mit dem Pkw der Marke IY. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 nach DM.. In der Zeit von 23:40 Uhr bis 23:46 Uhr hebelten sie an der Anschrift GK.-straße, 00000 DM., die Schiebetür an dem ZN. II. GI. des Geschädigten WH. gewaltsam auf und verschafften sich so Zugang zum Inneren des Fahrzeuges. Aus diesen Namen sie 2 Koffer mit Werkzeugen der Marke VY. im Wert von ca. 1800 € an sich und verließ mit ihrer Beute den Tatort. 2. Fallakte 10 Anschließend fuhren der Angeklagte IE. B. und der gesondert verfolgte K. P. nach YT.. In der Zeit zwischen 1:02 Uhr und 1:07 Uhr hebelten sie an der Anschrift VU.-straße 00000 YT., die Schiebetür an dem ZN. II. GI. des Geschädigten VF. gewaltsam auf und verschafften sich so Zugang zum Inneren des Fahrzeuges. Aus diesen nahm sie einen Bohrhammer, 2 Akkuschrauber, 3 Akkus, ein Ladegerät und eine Taschenlampe der Marke VY. sowie in einer Tasche 4 Zangen, 8 Schraubendreher, einen Spannungsprüfer, eine Wasserwaage, ein Digitalmessgerät, einen Hammer und ein Bit-Schraubendreher-Sortiment im Wert von insgesamt ca. 6800 € an sich. Mit der Beute verließen Sie anschließend den Tatort. 3. Fallakte 11 Am 04.10.2021 fuhren der Angeklagte IE. B. und der gesondert verfolgte K. P. mit dem Pkw der Marke IY. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 nach Z.-PE.. Gegen 0:23 Uhr setzen Sie an der rechten Schiebetür des ZN. II. GI. des Geschädigten Meckel an, um diese gewaltsam aufzubrechen und sich auf diese Weise Zugang zu den Inneren des Fahrzeuges zu verschaffen. Da es Ihnen jedoch nicht gelang, die Tür aufzubrechen, verließen sie den Tatort ohne Beute. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2000 €. 4. Fallakte 12 Anschließend fuhren der Angeklagte IE. B. und der gesondert verfolgte K. P. mit ihrem PKW zu der HY.-Tankstelle an der Anschrift AP.-straße in Z., wo sie auf dem Transporter der Marke WA. des Geschädigten TH. aufmerksam wurden. Gegen 1:44 Uhr brachen sie die Hecktür des Transporters auf und verschafften sich auf diese Weise Zugang zu dem Inneren des Fahrzeugs. Aus diesem Namen sie zwei Stemmhammer der Marken JA. und PQ., eine große Flex, einen Akkuschrauber sowie eine Säge der Marke JA. und ein Sichtgerät der Marke VY. an sich, verluden die Gegenstände in ihr Fahrzeug und verließen schließlich mit ihrer Beute den Tatort. 5. Fallakte 17 Am 19.10.2021 fuhren der Angeklagte IE. B. und der gesondert verfolgte K. P. mit dem Pkw der Marke IY. mit dem amtlichen Kennzeichen N02 nach Z.-PE.. Gegen 23:37 Uhr beschädigten Sie das Schloss an der Hecktür des vor dem OW.-Hotel, KV.-straße in 00000 Z. geparkten Transporters der Marke NC. Boxer des Geschädigten AM. und verschafften sich auf diese Weise Zugang zu dem Inneren des Fahrzeugs. Aus diesem Namen sie einen Winkelschleifer und 3 Ladegeräte der Marke ZG., einen Bohrhammer mit Aufsatz sowie 4 Akkus der Marke MN., einen Werkzeugkoffer der Marke BF. und eine Kaffeemaschine der Marke CN. im Wert von 1950 € an sich. Die Gegenstände verluden sie in den von ihnen genutzten PKW und entfernen sich mit ihrer Beute von Tatort. 6. Fallakte 18 Am 20.10.2021 kehrten der Angeklagte IE. B. und der gesondert verfolgte K. P. mit ihrem PKW nach Köln-UQ. zurück und parkten in der KV.-straße in Höhe der Hausnummer 00. Sodann begaben sie sich zu dem Transporter der Marke ZH. US., den der Geschädigte TV. am Vorabend hinter dem OW.-Hotel abgestellt hatte. Der Angeklagte B. und der gesondert verfolgte P. beschädigten das Schloss der Hecke des Transporters und verschafften sich auf diese Weise Zugang zu dem Inneren des Fahrzeugs. Aus diesem Namen sie mehrerer Werkzeuge, darunter Akkuschrauber, Winkelschleifer und Bohrhammer der Marke JA. an sich, verluden sie in ihren PKW und verließen mit der Beute den Tatort. Hinsichtlich der Sachbeschädigungen hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. 647 Ls 345/22 981 Js 2126/22): Der Angeklagte befand sich am 21.04.2022 um ca. 20:00 Uhr auf der Kirmes am KC. in 00000 Z.-UQ.. In der Nähe des dortigen Riesenrades traf der Angeklagte auf die Zeugen POK EY., PK JK., PK ZA. und PKin FP.. Der Zeuge POK EY. war zu diesem Zeitpunkt im Begriff, den jüngeren Bruder des Angeklagten, den Zeugen J. P., zu durchsuchen. Diese Maßnahme veranlasste den Angeklagten zur Intervention, bei welcher er seinen Unmut äußerte und dem Zeugen POK EY. eine ungerechte Behandlung vorwarf. Aufgrund des emotionalen und aggressiven Auftretens des Angeklagten, das auch durch mehrfache kommunikative Versuche durch die Zeugen PK ZA. und POK EY. nicht beruhigt werden konnte, wurde er aus der Gruppe heraus zur Seite verbracht, um eine Identitätsfeststellung durchzuführen. Der Angeklagte gab dabei an, keinen Ausweis mitzuführen, sodass er von dem Zeugen POK EY. nach Ausweisdokumenten durchsucht werden sollte. Dabei blockierte der Angeklagte wiederholt die Öffnung seiner Jackentasche mit seinen Händen. Anschließend steckte der Angeklagte seine Hände selbst in die Jackentaschen, um diese vorzuzeigen bzw. die Taschen zu entleeren. Dieses Vorgehen wurde durch den Zeugen POK EY., zusammen mit der Androhung einer Fesselung, unterbunden. Bei der dadurch ermöglichten Durchsuchung wurden keine Ausweisdokumente vorgefunden. Nach mündlicher Angabe der Personalien und einer Überprüfung seiner Person sprachen die Beamten ihm aufgrund seines provokanten, aggressiven Verhaltens eine Platzverweisung für die KC. Kirmes aus, um präventiv körperlichen Auseinandersetzungen mit anderen Gruppierungen oder Einsatzkräften vorzubeugen. Während der Verkündung der Platzverweisung durch den Zeugen POK EY. entfernte sich der Angeklagte von der Örtlichkeit. Der Zeuge PK ZA. gab dem Angeklagten daraufhin ein Anhaltesignal, indem er mit nach vorne ausgestreckten Armen vor ihn trat und wies ihn darauf hin, dass die Maßnahme noch nicht beendet ist. Der Angeklagte stieß die Arme des Zeugen PK ZA. im Vorbeigehen zur Seite. Der Zeuge POK EY. setzte daraufhin zur Festnahmetechnik von hinten an, um den Angeklagten zu Boden zu bringen und zu fesseln. Der Angeklagte konnte sich aus dem Griff lösen und wehrte sich gegen die weitere Festnahme. Aufgrund der Gegenwehr mussten schließlich drei Beamte, die Zeugen POK EY., PK JK. und PK ZA., eingreifen, um den Angeklagten zu Boden zu bringen und zu fesseln. Dabei wehrte sich der Angeklagte trotz einsatzbezogener Kommunikation gegen die Festnahme, indem er sich immer wieder drehte, die Hände losriss und versuchte sich aufzurichten. Durch die Widerstandshandlungen des Angeklagten während seiner Fesselung wurde der Zeuge PK JK. verletzt. Es kam zu Hämatomen und Hautabschürfungen an beiden Knien. 647 Ls 394/22 (191 Js 673/22): Der Angeklagte begab sich am 24. 4. 2022 gegen 23:00 Uhr zusammen mit 2 oder 3 weiteren unbekannt gebliebenen Mittätern zu der Adresse RX.-straße, an der sich das Ladengeschäft „Name entf.“ befindet. Dort kletterten der Angeklagte sowie dessen Mittäter über ein Steigrohr auf das Vordach des Geschäfts und schlugen eine Scheibe des dort befindlichen Fensters mit einem mitgebrachten Hammer ein. Durch das entstandene Loch drangen der Angeklagte und dessen Mittäter in das Ladengeschäft ein. Sie entwendeten aus dem Büroraum sowie dem Kassenbereich einen DP., 2 Fahrzeugschlüssel, 2 Packungen Batterien, 2 JA.-Akkus für 12 V-Geräte, ein Nagelset und zumindest 80 € Bargeld. Die Gegenstände wollten der Angeklagte und dessen Mittäter, womöglich auch zum gewinnbringenden Verkauf, für sich behalten. 647 Ls 424/22 (220 Js 628/22): 1. Am 05.10.2022 gegen 23:17 Uhr fuhren der Angeklagte und der gesondert Verfolgte OQ. mit einem Pkw der Marke PN. mit dem amtlichen KennzeichenN03 in die TS.-straße in Z.-HW.. Um 23:25 Uhr begaben sie sich zu dem Transporter der Marke WA. Doblo der geschädigten LZ. Heizungsbaugesellschaft mit beschränkter Haftung und stachen das Schloss der Hecktür auf. Anschließend durchsuchten sie den Innenraum nach Werkzeugen. Da durch die Mitarbeiter zuvor alle Werkzeuge aus dem Fahrzeug entfernt worden waren, blieben der Angeklagte und der gesondert Verfolgte ohne Beute. 2. Anschließend, um 23:30 Uhr, begaben sich der Angeklagte und der gesondert Verfolgte zu dem ebenfalls in der TS.-straße geparkten Transporter der Marke IY. Transit der geschädigten FC. Kühlanlagenbau GmbH und stachen ein Loch in die Schiebetür. Als ein Passant an dem Fahrzeug vorbeiging, ließen sie jedoch von der weiteren Tatausführung ab und verließen den Tatort in ihrem Pkw ohne Beute. 647 Ls 422/22 (220 Js 614/22): Am 23.10.2022 gegen 3:50 Uhr begaben sich der Angeklagte IE. B. und der gesondert verfolgte K. P. entsprechend eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans gemeinsam mit den gesondert verfolgten HH. B. auf den Parkplatz des SE. auf der WK.-straße / SE in 00000 Z.. Dort begaben sich der gesondert verfolgte HH. B. sowie einer der weiteren Beteiligten zu dem Fahrzeug IY. Transit connect des Geschädigten JO. und öffneten unter Zuhilfenahme einer Bohrmaschine sowie einer Zange die Schiebetür der Beifahrerseite des Transporters. Dazu bohrten sie ein Loch in das Fahrzeug, welches sie dann mit einer Zange aufbogen, um so den Schließmechanismus betätigen zu können. Nachdem sich die Tür öffnete, begab sich auch der dritte Beteiligte, der zuvor die Umgebung beobachtet hatte, zu dem Fahrzeug. Diesem entnahmen der Angeklagten IE. B. und die beiden gesondert verfolgten einen Werkzeugkoffer mit diversem Werkzeug im Wert von ca. 200 €, um dieses im Anschluss gewinnbringend zu veräußern. Der Angeklagte und die gesondert Verfolgten handelten dabei arbeitsteilig in Fortsetzung einer eingeübten Vorgehensweise sowie in der Absicht, sich durch die Tat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewissem Umfang zu verschaffen. Auf die Berufung des Angeklagten wurde das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 08.12.2022 mit Urteil der hiesigen Kammer vom 21.07.2023 (104 NBs 15/23), rechtskräftig seit dem 29.07.2023, im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass gegen den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 18.07.2022 (647 Ds 161/22) eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verhängt wurde, wobei die Entscheidung über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung gemäß § 61 Abs. 1 JGG einem nachträglichen Beschluss vorbehalten blieb. Die Vollstreckung ist nicht erledigt. Zur Strafzumessung und zu den Voraussetzungen des § 61 JGG führte die Kammer aus: 1 Im Hinblick auf alle Taten ist das Jugendstrafrecht anzuwenden. Die Kammer hat in Übereinstimmung mit der amtsgerichtlichen Entscheidung keinerlei Bedenken an der strafrechtlichen Verantwortungsreife des Angeklagten, soweit er die Taten im Alter von 17 Jahren begangen hat, und ist – ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – davon überzeugt, dass er – soweit er bei Tatbegehung bereits 18 Jahre alt war – nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung damals einem Jugendlichen gleichstand. Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen der in den Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen eine Einheitsjugendstrafe zu verhängen. Der Begriff „schädliche Neigungen“ bezieht sich dabei auf erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen und die schon in der Tat angelegt gewesen sein und noch zum Urteilszeitpunkt bestehen müssen mit der Folge, dass weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sind, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2001 - 4 StR 115/01). Der Angeklagte ist in der Vergangenheit vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere hat er auch nach der Verurteilung in dem hier einbezogenen Verfahren weiter gleichgelagerte Straftaten begangen und sich damit von der dortigen Bewährung gänzlich unbeeindruckt gezeigt. Erst nach der Verurteilung zu einer Haftstrafe im hiesigen Verfahren lassen sich bei dem Angeklagten Anzeichen für ein Umdenken erkennen, wie insbesondere der erlangte Schulabschluss zeigt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei dem Angeklagten nach wie vor schädliche Neigungen i.S.d. Norm festzustellen sind. Bei Bemessung der danach allein in Betracht kommenden Jugendstrafe war von einem Strafrahmen auszugehen, der von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht, §§ 105 Abs. 3, 18 JGG. Bei der Bemessung der Strafe fiel zu Gunsten des Angeklagten insbesondere ins Gewicht, dass er sich geständig zu der Tat eingelassen, zwischenzeitlich einen Schulabschluss erlangt und eine Arbeitsstelle gefunden hat. Zum Nachteil des Angeklagten hat die Kammer insbesondere die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten berücksichtigt sowie den Umstand, dass er die Taten unter laufender Bewährung und zum Teil nur wenige Tage vor einer anstehenden Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht begangen hat. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 18.07.2022 (647 Ds 161/22) eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen sowie unbedingt erforderlich, andererseits aber auch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu halten sowie die notwendige erzieherische Wirkung bei diesem zu erzielen und auf seine Persönlichkeit stabilisierend einzuwirken. 2 Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung war zum derzeitigen Zeitpunkt nach § 61 Abs. 1 JGG einem nachträglichen Beschluss vorzubehalten. Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die getroffenen Feststellungen nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten noch nicht die Erwartung begründen können, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Allgemein sind hierbei die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Eine positive Sozialprognose kann dem Angeklagten derzeit noch nicht gestellt werden. Er hat sich trotz der vorangegangenen Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen und ist Bewährungsversager. Es ergeben sich aber bereits zum jetzigen Zeitpunkt Ansätze, die die Aussicht begründen, dass dem Angeklagten innerhalb von sechs Monaten eine positive Sozialprognose gestellt werden kann. Diese Aussicht stützt sich auf die Tatsache, dass der Angeklagte seine schulische Weiterbildung vorantreibt und ausreichend mit seiner Bewährungshelferin zusammenarbeitet. Auch in beruflicher Hinsicht gestaltet er sein Fortkommen aktiv und es ist ihm gelungen, seine Verselbständigung durch die Anstellung voranzutreiben. Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob es dem Angeklagten gelingt, seine diesbezüglichen Pläne ausreichend dauerhaft umzusetzen. Die Kammer bejaht nach alldem die Aussicht, dass die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ergehen kann, §§ 61, 61a JGG. Für die Zwischenzeit hat die Kammer dem Angeklagten die im Vorbewährungsbeschluss enthaltenen Auflagen und Weisungen erteilt, um eine engmaschige Kontrolle und Begleitung des Angeklagten zu ermöglichen. Der Angeklagte muss sich deutlich vor Augen führen, dass die Vorbewährungsentscheidung ganz maßgeblich vor dem Hintergrund der vorgenannten Auflagen und Weisungen verantwortet werden konnte und ein von ihm schuldhaft verursachter Verstoß gegen diese Auflagen und Weisungen die Gefahr in sich bergen würde, dass die verhängte Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Insbesondere kann eine Aussetzung zur Bewährung auch dann versagt werden, wenn in der Vergangenheit liegende Taten der Kammer erst noch bekannt werden. Mit Beschluss vom 21.07.2023 bestimmte die hiesige Kammer die Vorbewährungszeit auf bis zu sechs Monate, stellte den Angeklagten unter die Leitung einer Bewährungshelferin und wies ihn u.a. an, regelmäßig die Tages- und Abendschule zu besuchen, was er in Folge tat, wenn auch mit einer hohen Anzahl an entschuldigten Fehlstunden. Auf die Wertersatzeinziehung hat der Angeklagte K. P. bisher keine Zahlung geleistet. II. 1. a. Am 16.05.2023 stritt sich der 14 Jahre alte jüngere Bruder der Angeklagten, der Zeuge TR. P., am späten Nachmittag im Bereich der Z.-Arcaden in Z.-XT. mit anderen Jugendlichen. Die Kammer konnte weder feststellen, worum es bei diesem Streit in den Einzelheiten ging, noch wer an diesem beteiligt war. Der Angeklagte J. P. wurde telefonisch über den Streit informiert und sprach hierbei jedenfalls mit dem damals 18-jährigen Geschädigten RJ., welchem er am Ende des Telefonats ankündigte, dass er zu den Z.-Arcaden kommen werde. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte J. P. während dieses Telefonats von dem Geschädigten RJ. beleidigt fühlte. Zudem ist zugunsten der Angeklagten nicht auszuschließen, dass sie auf der Grundlage ihrer Informationen über den Streit annahmen, ihr jüngerer Bruder TR. sei im Rahmen dessen von dem Geschädigten RJ. und dem damals 17-jährigen Geschädigten KT.-MV. geschlagen worden. Der Geschädigte RJ. informierte in der Folge den Geschädigten KT.-MV. darüber, dass ältere Brüder des Zeugen TR. P. sie aufsuchen wollten. b. Auf dem Übergang zum CE.-straße hinter den Z.-Arcaden versammelten sich am selben Tag ab ca. 19:29 Uhr auf der Höhe einer Sitzbank neben einem Geländer zahlreiche Personen, unter welchen sich die Geschädigten RJ. und KT.-MV. befanden. Um 19:31:23 Uhr trafen die Angeklagten in Begleitung ihrer Mutter auf dem Übergang zum CE.-straße hinter den Z.-Arcaden ein. Die Angeklagten waren beide sehr erregt und gingen ihrer Mutter schnellen Schrittes in Richtung des Bürgerparks voraus, wobei der Angeklagte J. P. etwa einen Schritt hinter seinem älteren Bruder lief. Die Angeklagten wollten vermeintliche Angreifer ihres kleinen Bruders zur Rede stellen und möglicherweise verletzen. Dabei wollten sie gemeinsam auftreten und sich wechselseitig bestärken. Der Angeklagte J. P. hatte für die erwartete Auseinandersetzung ein Küchenmesser mit ca. 12 cm langer Klinge mitgebracht. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte K. P. von diesem Messer wusste. Die Angeklagten traten an die vorgenannte Gruppe von Personen heran und liefen an einigen von diesen vorbei. Der Angeklagte K. P. fragte, wer seinen Bruder gehauen habe und blieb in der Mitte der Gruppe um 19:31:42 Uhr vor dem ihm langsam entgegenkommenden Geschädigten KT.-MV. stehen, gegen welchen er sich Kopf an Kopf stellte. Die Mutter der Angeklagte stellte sich dazwischen und wies ihren ältesten Sohn beschwichtigend darauf hin, dass sie die Mutter des Geschädigten KT.-MV. kenne. Der Angeklagte K. P. beleidigte sodann die Mutter des Geschädigten KT.-MV.. Der danebenstehende Geschädigte RJ. trat hinzu und fragte den Angeklagten K. P., warum er die Mutter des Geschädigten KT.-MV. beleidige. Der Angeklagte K. P. schrie den Geschädigten RJ. an. Die Mutter der Angeklagten ging erneut dazwischen, während weitere unbekannte männliche Personen den Angeklagten K. P. nach hinten in Richtung des Eingangs der Z.-Arcaden zogen und ihm den Weg zum Geschädigten RJ. versperrten, indem sie sich vor ihn stellten. Der Angeklagte K. P. umlief wenige Sekunden später diese Personen und begab sich erneut in die Mitte der Gruppe, wo er sich neben seine Mutter unweit des Geschädigten RJ. stellte. Der Angeklagte K. P. ging sodann um 19:32:36 Uhr wenige Schritte vor und verpasste dem Geschädigten RJ. einen Faustschlag ins Gesicht, um diesen zu verletzen. Hierbei fühlte er sich durch die Anwesenheit des Angeklagten J. P. bestärkt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte J. P. unmittelbar zwischen seinem älteren Bruder und einem angrenzenden Geländer und nahm wahr, dass dieser den Geschädigten RJ. zuerst geschlagen hatte. Der Geschädigte RJ. schlug den Angeklagten K. P. zurück, sodass es zu einer wechselseitigen Schlägerei zwischen dem Angeklagten K. P. und dem Geschädigten RJ. neben dem Geländer kam, wobei sie sich wenige Meter in Richtung des Bürgerparks bewegten. Der Geschädigte KT.-MV., der sich hinter dem Geschädigten RJ. befand, versuchte, diesen von dem Angeklagten K. P. wegzuziehen. Währenddessen trat der Angeklagte J. P. um 19:32:42 Uhr von hinten dynamischen Schrittes hinzu, zog das von ihm mitgeführte Küchenmesser aus seiner Hose heraus und stach mindestens zweimal in Richtung der Geschädigten RJ. und KT.-MV., wobei die Messerklinge an der Kleinfingerseite aus seiner rechten Hand hinausragte. Der Angeklagte J. P. wollte hierbei den Geschädigten RJ. verletzen und nahm billigend in Kauf, im Zuge dessen den unmittelbar hinter diesem stehenden Geschädigten KT.-MV. zu treffen und zu verletzen. Die Kammer konnte nicht sicher feststellen, ob der Angeklagte J. P. bereits zu diesem Zeitpunkt den Geschädigten RJ. mit seinem Messer traf. Jedenfalls verletzte er den Geschädigten KT.-MV. am rechten Oberarm und neben seinem linken Daumen, als sich dieser schützend über den Geschädigten RJ. beugte. Das Geschehen um die Geschädigten RJ., KT.-MV. und den Angeklagten K. P. verlagerte sich sodann weiter in Richtung des Bürgerparks neben eine Sitzbank vor dem Geländer. Als sich der Geschädigte RJ. in vornübergebeugter Position zwischen dem Geländer und der Bank befand, rannte der Angeklagte J. P. zur Bank, sprang auf diese und stach mindestens zweimal wuchtig mit dem Küchenmesser gezielt auf den hinteren Oberkörper des Geschädigten RJ. ein, wobei die Messerklinge an der Kleinfingerseite aus seiner rechten Hand hinausragte. Hierbei wollte der Angeklagte J. P. den Geschädigten RJ. schwer verletzen und nahm dessen Versterben billigend in Kauf. Bei dem letzten Stich brach die Klinge im Rücken des Geschädigten RJ. ab. Der Angeklagte J. P. erkannte, dass er den Tod des Geschädigten RJ. nicht mehr herbeiführen konnte, da er das ihm zur Tötung einzig zur Verfügung stehende Mittel nicht weiter verwenden konnte. Der Angeklagte K. P. löste sich als Erster von der Gruppe und flüchtete um 19:33:16 Uhr in Richtung der Z.-Arcaden. Der Angeklagte J. P. und die Mutter der Angeklagten folgten ihm wenige Sekunden später. Vor dem Eintreffen der vom Zeugen QF. gerufenen Rettungskräfte zog der Zeuge TX. die Messerklinge aus dem Rücken des Geschädigten RJ. heraus. Bei der Tat war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten erhalten und nicht erheblich vermindert. c. Der Geschädigte RJ. erlitt aufgrund der Tathandlungen des Angeklagten J. P. insgesamt drei Messerstichverletzungen am Rücken rechtsseitig: Eine in Projektion auf den Oberrand des rechten Schulterblatts, eine weitere in Projektion auf die untere Spitze des rechten Schulterblatts sowie eine auf Höhe der Brustwirbelsäule rechts neben der Wirbelsäule. Während die zwei Stichverletzungen in Projektion auf das Schulterblatt weitestgehend oberflächlich waren, wies die Stichverletzung auf Höhe der Brustwirbelsäule unmittelbar rechts neben der Wirbelsäule eine Tiefe von ca. 20 cm auf und verursachte einen Hämatopneumothorax, der mittels einer Thoraxdrainage behandelt werden musste. Dieses Verletzungsbild war potentiell lebensgefährlich. Der Geschädigte RJ. wurde vom 16.05.2023 bis zum 22.05.2023 stationär im Krankenhaus Z.-EW. behandelt. Anschließend wurde er auf eigenen Wunsch hin zur weiteren ambulanten Behandlung entlassen. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus befand sich der Geschädigte RJ. zur weiteren Genesung ca. zwei Monate im elterlichen Haushalt. In diesem Zeitraum war seine Mobilität verletzungsbedingt stark eingeschränkt. Der Geschädigte RJ. stellte hierdurch seinen Schulbesuch ein, welchen er seitdem nicht wieder aufgenommen hat. Der Geschädigte RJ. leidet nach wie vor unter Schlafstörungen aufgrund der Tatsache, dass ihm die liegende Position Schmerzen im Rücken verursacht. Die 6 cm lange, um 1,5 cm klaffende Stichverletzung des Geschädigten KT.-MV. am rechten Oberarm sowie die von ihm erlittene Durchstichverletzung unmittelbar unterhalb des Grundgelenks des linken Daumens wurden unmittelbar nach der Tat ambulant behandelt. Es ist noch unklar, ob am linken Daumen, der noch physiotherapeutisch behandelt werden muss, ein Dauerschaden zurückbleiben wird. Der Geschädigte KT.-MV. kann aufgrund seiner Verletzungen keinen Sport mehr treiben und darf keine schweren Sachen tragen. 2. Am 11.09.2023 wollte der Angeklagte K. P. Schrott aus einem Container auf einem Privatgrundstück vor der YZ.-straße in Z.-HJ. entwenden, um den Verkaufserlös für sich zu verwenden. Der Angeklagte hatte bereits Schrott im Wert von mindestens 100 Euro in sein Fahrzeug verladen, als der Zeuge TK. ihn bemerkte und ihn zur Rede stellte. Der Angeklagte erklärte dem Zeugen TK., dass er erfolglos an der Tür geklingelt habe. Da niemand hierrauf reagiert habe, habe er gedacht, er könne den Schrott mitnehmen. Der Angeklagte wollte den Schrott auf die Aufforderung des Zeugen TK. nicht zurückgeben. Jedenfalls wollte er diesen nicht wieder alleine ausladen. Daher rief der Zeuge TK. den Zeugen PA., den Eigentümer des Grundstücks, herbei. Dieser ließ durch Dritte die Polizei rufen. Der Angeklagte bot den Zeugen TK. und PA. sodann 50 Euro für den bereits in sein Auto verladenen Schrott an, was diese ablehnten. In Anwesenheit der eingetroffenen Polizeibeamten lud der Angeklagte den Schrott aus seinem Fahrzeug wieder aus. III. 1. Die unter I. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren gleichlautenden Einlassungen in der Hauptverhandlung. Im Hinblick auf den Angeklagten J. P. beruhen sie zudem auf seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen TC., welche diese als Zeugin wiedergegeben hat. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten beruhen auf den verlesenen Bundeszentralregisterauskünften sowie den auszugsweise verlesenen Vorstrafenakten. 2. Zur Tat vom 16.05.2023 haben sich der Angeklagte J. P. im Wesentlichen geständig und der Angeklagte K. P. nicht eingelassen. Zur Tat vom 11.09.2023 hat sich der Angeklagte K. P. geständig eingelassen. a. Der Angeklagte J. P. hat am ersten Hauptverhandlungstag über eine Verteidigererklärung, die er sich zu eigen machte, eingeräumt, dass er am 16.05.2023 im Bereich der Z.-Arcaden unterwegs gewesen sei und auf zwei Zeugen mit einem Messer eingewirkt habe. Nachfragen hat der Angeklagte nicht beantwortet. Während eines Explorationsgespräches mit der Sachverständigen TC. am 27.11.2023 hat der Angeklagte J. P. sinngemäß folgende Angaben zur Sache gemacht, welche diese als Zeugin wiedergegeben hat, zu denen er Nachfragen in der Verhandlung nicht beantwortet hat: Er sei zuhause gewesen, als er von seinem kleinen Bruder TR. angerufen worden sei. Dieser habe gesagt: „J., ein paar Jungs wollen mich hauen. Ich glaube, du kennst diese Jungs. Die haben mich abgezogen. Die haben meine Jacke .“. Sein Bruder habe das Handy dann dem „CL.“ – das sei der Spitzname des NN. RJ. – weitergereicht. Den kenne er, er sei früher mit ihm draußen gewesen. Er habe ihn gefragt, was los sei und was sie mit seinem kleinen Bruder machen würden. „CL.“ habe geantwortet: „Wir reden nicht am Handy. Wir reden, wenn du hier bist“. Daraufhin habe er gesagt, dass er komme. Er wisse nicht, wie, aber seine Mutter habe das mitbekommen. Er habe nicht gewollt, dass sie mitkommt und habe versucht, sie davon abzuhalten. Er habe gewusst, dass etwas passieren werde. Diese Araber seien bekannt in XT.. Er sei am Ende mit seiner Mutter losgefahren. Sie hätten nur reden wollen und die Jacke von seinem Bruder, die seine Mutter ihm am Tag davor gekauft habe, zurückholen wollen. In der Bahn habe er ein paar Jungs angerufen. Ein, zwei Freunde seien schon da gewesen. Er habe ihnen gesagt, dass sie zu seinem Bruder gehen und auf ihn aufpassen sollten. Dann habe er sich mit seinen Freunden in XT. getroffen. Er sei die Treppe hochgegangen und da sei ein Junge gewesen. Er glaube, er kenne den von früher aus XT., könne sich aber nicht ganz an sein Gesicht erinnern. Er habe eine Coronamaske angehabt. Er habe ihn ein bisschen an seinen Augen erkannt. Der Junge habe gesagt, dass die Araber alle Macheten dabeihätten. Er habe ihn gefragt, was er jetzt machen solle. Der Junge habe ihm dann ein Messer gegeben. Dieses habe er in seine Hose reingesteckt. Seine Mutter habe das nicht gesehen . K. sei mit seinem Auto nach XT. gekommen, sei wütend ausgestiegen und habe gemeint, er habe gehört, dass sein kleiner Bruder gehauen werde. Er (J.) habe zunächst nicht gewollt, dass sein Bruder mitkommt. Er wisse, wenn er mitkomme, passiere was. Sie seien dann aber zusammen dahingegangen. Sein Bruder sei dahingegangen und habe Kopf an Kopf mit dem gestanden und gesagt: „Wer hat meinen kleinen Bruder gehauen?“ Er sei mit seinem Bruder und drei, vier Jungs da gewesen. Dann seien von den anderen immer mehr gekommen. Die hätten wirklich alle ein Messer dabeigehabt. Sein Bruder habe irgendwas mit dem geredet, er habe aber nicht zugehört. Seine Mutter habe dann gesagt: „Stopp, ich kenne seine Mutter, wir reden darüber normal“. K. habe dann gesagt: „Komm, hol deine Mutter, wir reden normal“. Der andere habe dann gesagt: „Warum redet deine Mutter? Wer ist die? Ich ficke die“. Dann sei sein Bruder ausgerastet. Er habe einen Schlag geben wollen, aber nicht getroffen. Genau wisse er das nicht. Der „CL.“ habe seinem Bruder dann zwei oder drei Schläge gegen das Gesicht gegeben. Sein Bruder sei nach hinten gegangen an einen Zaun. Erstmal sei er mit seiner Mutter hinten gewesen. Er habe gar nichts machen wollen. Er habe dann gesehen, wie sein Bruder mit zwei Jungs zu Boden gegangen sei und die sich richtig geprügelt hätten. Er habe gesehen, dass das T-Shirt von seinem Bruder zerrissen und zerkratzt gewesen sei und ein anderer von hinten habe kommen wollen und ihm von oben mit, so glaube er, einem Schlagring einen auf den Hinterkopf geben wollen . Er habe das gesehen, sei dahin auf eine Bank, habe den gepackt und, während der seinen Bruder geschlagen habe, habe er ihn in seinen Rücken gestochen . Der mit dem Schlagring habe ihn wegziehen wollen und er habe aus Versehen in seine Hand gestochen. Dann sei der Streit an einer anderen Stelle weitergegangen. Er habe gesehen, dass sein Bruder wieder gehauen worden sei. Er sei dahin und habe nochmal gestochen. Er habe dann gesehen, dass die ganze Jacke voller Blut gewesen sei, und habe sich erschrocken. Er habe aufgehört, weil einer den weggezogen habe. Jungs von ihm hätten seinen Bruder weggezogen. Er habe dann das Messer weggeschmissen. Er habe gar nicht gemerkt, dass die Klinge abgebrochen sei. Das sei alles in einer Sekunde passiert. Es könne auch sein, dass es andersrum gewesen sei und er als zweites auf der Bank gewesen sei. Er könne sich daran erinnern, dass er auf einer Bank gestanden und gestochen habe. Dabei habe er sich nichts gedacht. Er habe erst gedacht, dass er mit der stumpfen Seite gestochen habe. Er habe erst später in den Nachrichten gehört, dass es ein Tötungsdelikt gewesen sei. Da habe er gedacht: „Scheiße, habe ich mit der falschen Seite gestochen?“. Er habe zwar viel Blut gesehen, da aber 30 - 40 Jungs anwesend gewesen seien, habe er gedacht, das Blut sei von jemand anderem gewesen bzw. es handele sich um das Blut seines Bruders. Sein Bruder sei dann abgehauen, die anderen auch und schließlich er. Er sei mit seinem Bruder mit dem Auto nach Hause gefahren und habe in der Nacht kaum schlafen können. Er habe gedacht, dass er den umgebracht habe. 0. Die Tat vom 11.09.2023 hat der Angeklagte K. P. so eingeräumt wie festgestellt. 3. a. (1) (a) Die Feststellungen zum äußeren Tatablauf und insbesondere den äußeren Handlungen der Angeklagten beruhen in erster Linie auf der Inaugenscheinnahme der Überwachungsvideos des Übergangs zwischen den Z.-Arcaden zum CE.-straße und eines vom Zeugen TX. mit seinem Mobiltelefon aufgenommenen Videos. Auf den Überwachungsvideos ist die Tatörtlichkeit aus zwei verschiedenen Perspektiven bei besten Beleuchtungsverhältnissen in Farbe und mit Echtzeitstempel zu sehen. Eine Aufnahme zeigt in Richtung des Eingangs der Z.-Arcaden (Video „Übergang Park-Center“), die andere in Richtung des Bürgerparks (Video „Übergang CE.-straße“). Das Bildmaterial weist keine Zeitsprünge auf und zeigt die natürlichen Handlungsabläufe ohne Stocken. Die Gruppe von Menschen, die sich auf dem Übergang der Z.-Arcaden zum CE.-straße versammelt hatten, ist auf diesen Aufnahmen am oberen Bildrand jeweils links (Video „Übergang CE.-straße“) und rechts (Video „Übergang Park-Center“) zu sehen. Die hervorragende Bildqualität ermöglichte ein Heranzoomen, sodass die einzelnen Beteiligten und ihre Handlungen – soweit diese sich im Sichtbereich der Kamera befanden – nachvollzogen werden konnten. So ist aus beiden Kameraperspektiven das Eintreffen der Angeklagten in Begleitung ihrer Mutter wie festgestellt zu erkennen. Auf dem Video „Übergang Park-Center“ sind zudem die zunächst verbale Interaktion des Angeklagten K. P. mit den Geschädigten sowie der Beginn der körperlichen Auseinandersetzung des Angeklagten K. P. mit dem Geschädigten RJ. wie festgestellt zu erkennen. Der weitere Verlauf dieser körperlichen Auseinandersetzung und die Tathandlungen des Angeklagten J. P. sind hingegen nur teilweise zu erkennen, da sich die Tatbeteiligten zeitweise außerhalb des Sichtbereiches der Kamera befanden. Auf dem Video „Übergang CE.-straße“ sind die Tathandlungen der Angeklagten mit Ausnahme ihres Eintreffens an der Tatörtlichkeit und ihrer Flucht weitestgehend durch andere anwesende Personen sowie durch einen Baum verdeckt. Soweit das Tatgeschehen auf den vorgenannten Überwachungsvideos nicht zu sehen ist, kann es jedoch dem vom Zeugen TX. aufgenommenen Video entnommen werden. Dieses zeigt das Tatgeschehen ab dem Einschreiten des Angeklagten J. P. für eine Dauer von elf Sekunden aus äußerst geringer Entfernung. Auf diesem Video sind sämtliche Verletzungshandlungen des Angeklagten J. P. wie festgestellt zu erkennen. (b) Die auf den vorgenannten Videos erkennbaren Tathandlungen des Angeklagten K. P. stehen zudem im Einklang mit den glaubhaften Schilderungen der Geschädigten KT.-MV. und RJ. und des Zeugen QF.. Die Geschädigten RJ. und KT.-MV. haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass der Geschädigte RJ. nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung (siehe hierzu unten) einen Faustschlag des Angeklagten K. P. erhalten habe, woraufhin der Geschädigte RJ. sich mit Schubsen und Schlägen gewehrt habe. Währenddessen habe der Geschädigte KT.-MV., der sich hinter dem Geschädigte RJ. befunden habe, versucht, diesen wegzuziehen. Diese Angaben sind nicht zuletzt deshalb glaubhaft, weil diese mit dem sich aus den vorgenannten Videos ergebenden Tatbild übereinstimmen. Darüber hinaus war die Zeugenaussage des Geschädigten RJ. detailreich und widerspruchsfrei. Eine überschießende Belastungstendenz zulasten der Angeklagten war beim Geschädigten RJ. so wenig zu erkennen wie eine Übertreibungstendenz. Im Gegenteil hat der Geschädigte RJ. bekundet, nur den letzten Stich, welchen er als Schlag wahrgenommen habe, gespürt zu haben. Er hat zudem eingeräumt, die Tathandlungen des Angeklagten J. P. nicht wahrgenommen zu haben, da er sich ausschließlich auf den Angeklagten K. P. konzentriert habe. Schließlich hat der Geschädigte nicht davor zurückgeschreckt, sich selbst in ein negatives Licht zu rücken, indem er bekundet hat, nach dem ersten Schlag des Angeklagten K. P. auch aggressiv geworden zu sein und die Kontrolle über sich selbst verloren zu haben. Mit den Angaben des Geschädigten RJ. steht die Zeugenaussage des Geschädigten KT.-MV. im Einklang, welche ebenfalls durch die in Augenschein genommenen Videos sowie durch die Aussage des Zeugen QF. bestätigt wird. Der Zeuge QF. hat geschildert, dass vom Angeklagten K. P. der erste Schlag ausgegangen sei. Seine Aussage war in sich schlüssig und stimmte ohne erkennbare Absprache in Details mit den Schilderungen der Geschädigten RJ. und KT.-MV. überein. Bei dem Zeugen QF. war ebenfalls keine überschießende Belastungstendenz zu erkennen. Erinnerungslücken sowie seine fehlende Wahrnehmungsfähigkeit hinsichtlich eines Teils des Geschehens hat der Zeuge stets eingeräumt. (c) Die dahingehende Einlassung des Angeklagten J. P., auf die Geschädigten mit einem Messer eingewirkt zu haben, wird durch die Inaugenscheinnahme der vorgenannten Videos bestätigt und steht damit im Einklang, dass – wie sich aus dem daktyloskopischen Kurzgutachten vom 17.05.2023 ergibt – auf dem Messergriff und an der Messerklinge, die aus dem Rücken des Zeugen RJ. gezogen wurde, Fingerabdrücke des Angeklagten J. P. gefunden wurden. Die Einlassung des Angeklagten J. P. deckt sich im Hinblick auf dessen Tathandlungen zudem mit den glaubhaften Angaben des Geschädigten KT.-MV. und des Zeugen QF.. (2) Die Feststellungen zum Inhalt der zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten K. P. und den Geschädigten KT.-MV. und RJ. und zu den Äußerungen der Mutter der Angeklagten beruhen auf der Einlassung des Angeklagten J. P., soweit ihr gefolgt werden kann, sowie auf den glaubhaften Angaben der Geschädigten RJ., KT.-MV. und des Zeugen QF.. Die Einlassung des Angeklagten J. P., wonach sein großer Bruder die am Tatort anwesenden Personen gefragt habe, wer seinen kleinen Bruder gehauen habe, deckt sich mit den gleichlautenden glaubhaften Angaben des Geschädigten RJ.. Im Einklang mit den Angaben des Angeklagten J. P. haben die vorgenannten Zeugen zudem übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass die Mutter der Angeklagten darauf hingewiesen habe, dass sie die Mutter des Geschädigten KT.-MV. kenne. Im Hinblick auf den weiteren Verlauf der verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten K. P. und den Geschädigten sind die Angaben des Angeklagten J. P., wonach die Beleidigungen von den Geschädigten ausgegangen seien, widerlegt. Die Geschädigten RJ. und KT.-MV. und der Zeuge QF. haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte K. P. die Mutter des Geschädigten KT.-MV. beleidigt habe, woraufhin der danebenstehende Geschädigte RJ. gefragt habe, warum er dies tue. Diese glaubhaften Angaben fügen sich nahtlos in das aus dem Überwachungsvideo „Übergang Park-Center“ ersichtliche Tatgeschehen, insbesondere der Körpersprache der Beteiligten. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der vorgenannten Zeugen zum Inhalt der verbalen Auseinandersetzung wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen TX. erschüttert. Dieser hat bekundet, der Geschädigte RJ. habe die Situation dadurch eskalieren lassen, dass er angefangen habe, den Angeklagten K. P. zu beleidigen. Der Aussage des Zeugen TX. kann zu diesem Punkt schon deshalb nicht gefolgt werden, da er seine Angabe auf Nachfragen sofort relativiert hat, indem er pauschal darauf hingewiesen hat, sich unsicher zu sein und von allen Seiten Beleidigungen gehört zu haben. Die Aussage des Zeugen TX. war überdies insgesamt nicht glaubhaft, da sie viele Widersprüche aufwies und die vom Zeugen pauschal geltend gemachten großen Erinnerungslücken angesichts seiner bedeutenden Handlungen am Tattag – das Herausziehen der Messerklinge aus dem Rücken des Zeugen RJ. sowie die Aufnahme des vorgenannten Videos – nicht authentisch wirkten. (3) Die Feststellungen zur Beschaffenheit des vom Angeklagten J. P. eingesetzten Küchenmessers beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Messergriffs und der Messerklinge, auf denen ausweislich des daktyloskopischen Kurzgutachtens vom 17.05.2023 Fingerabdrücke des Angeklagten gefunden wurden. (4) Zur Vorgeschichte haben die beiden Geschädigten und der Zeuge QF. glaubhaft bekundet, dass der Zeuge TR. P. im Bereich der Z.-Arcaden in einen Streit mit Jugendlichen verwickelt gewesen sei. Der Geschädigte RJ. hat weiter glaubhaft bekundet, diesbezüglich vor Ort mit einem älteren Bruder des Zeugen TR. P. telefoniert zu haben, den er für K. P. gehalten habe. Dies ist mit der Einlassung des Angeklagten J. P. vereinbar, soweit dieser angegeben hat, mit dem Geschädigten RJ. telefoniert zu haben. Insoweit geht die Kammer von einer Verwechslung hinsichtlich des Gesprächspartners durch den Geschädigten RJ. aus. Der nähere Inhalt des Telefonats war nicht aufzuklären. Soweit der Zeuge TR. P. bekundet hat, er sei von den späteren Geschädigten geschlagen worden, hält die Kammer dies für widerlegt. Dies haben die Geschädigten glaubhaft verneint. Die Aussage des Zeugen TR. P. wies demgegenüber viele Widersprüche auf und war von Übertreibungs- und Belastungstendenzen zulasten der Geschädigten geprägt. So hat der Zeuge auf Nachfrage nicht erklären können, wie und weshalb es zu angeblichen Schlägen durch die Geschädigten RJ. und KT.-MV. gekommen sein soll. Ferner hat der Zeuge TR. P. seine weitere Vernehmung unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht abgebrochen, nachdem er kritische Nachfragen nicht beantworten wollte. In diesem Zusammenhang kann die Kammer jedoch nicht ausschließen, dass der Zeuge TR. P. in der Streitsituation überfordert war und dem Angeklagten J. P. unzutreffend mitgeteilt hat, er sei von den Geschädigten geschlagen worden. Deshalb schließt die Kammer es nicht aus, dass sich der Angeklagte J. P. während seines Telefonats mit dem Geschädigten RJ. von diesem beleidigt fühlte und die Angeklagten annahmen, ihr kleiner Bruder sei während des vorausgegangenen Streites von den Geschädigten RJ. und KT.-MV. geschlagen worden. b. (1) Die Feststellung, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt ihres Eintreffens an der Tatörtlichkeit beide erregt waren, beruht neben der auf den Überwachungsvideos erkennbaren Körpersprache der Angeklagten, die sich schnellen Schrittes und im Fall des Angeklagten K. P. mit sichtbar angespanntem Oberkörper der Gruppe der Geschädigten näherten, auf der Einlassung des Angeklagten J. P., den Angaben der Geschädigten und des Zeugen QF.. Der Angeklagte J. P. hat ausgeführt, dass sein großer Bruder wütend an den Z.-Arcaden eingetroffen und er selbst an dem Tag „abgefuckt“ gewesen sei. Dies fügt sich im Hinblick auf den Angeklagten K. P. in die Angaben der vorgenannten Zeugen, die übereinstimmend glaubhaft bekundet haben, dass dieser unmittelbar vor der Tat aggressiv gewesen sei. Zur Überzeugung der Kammer steht ferner fest, dass die Angeklagten bei ihrem Eintreffen an der Tatörtlichkeit vermeintliche Angreifer ihres Bruders zur Rede stellen und möglicherweise verletzen wollten. Dies ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten J. P., wonach er sich aufgrund der vorherigen Auseinandersetzung seines kleinen Bruders in Begleitung seiner Mutter zu den Z.-Arcaden begeben habe, hierbei gewusst habe, dass „etwas passieren“ werde und sein großer Bruder ihn aus demselben Grund dort getroffen habe. Diese Angaben stehen im Einklang mit der Schilderung des Geschädigten RJ., wonach die Person, mit welcher er am Telefon des Zeugen TR. P. gesprochen habe, angekündigt habe, dass sie zu den Z.-Arcaden kommen werde. Dass die Angeklagten die vermeintlichen Angreifer ihres kleinen Bruders ggf. verletzen wollten, ergibt sich im Fall des Angeklagten K. P. aus seiner auf den Videos sichtbaren Erregung und äußerst aggressiven Körpersprache beim Eintreffen an der Tatörtlichkeit und folgt hinsichtlich des Angeklagten J. P. bereits daraus, dass er sich für das Zusammentreffen mit einem Küchenmesser bewaffnete. Die Feststellung, dass die Angeklagten hierbei gemeinsam auftreten und sich wechselseitig bestärken wollten, folgt aus der Inaugenscheinnahme der vorgenannten Überwachungsvideos, auf denen zu erkennen ist, dass die Angeklagten sich gemeinsam, mit gleicher Schrittgeschwindigkeit eng hintereinander den späteren Geschädigten näherten, und der Angeklagte J. P. sich zu Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten K. P. und dem Geschädigten RJ. in unmittelbarer Nähe seines großen Bruders positionierte. (2) Die Feststellungen zur inneren Tatseite folgen im Hinblick auf den Angeklagten K. P. aus einer Gesamtschau der äußeren Tatumstände. Der festgestellte Faustschlag gegen den Kopf des Geschädigten RJ. lässt keinen anderen Rückschluss zu, als dass der Angeklagte K. P. diesen verletzen wollte. Zur Überzeugung der Kammer steht aus den oben genannten Gründen zudem fest, dass sich der Angeklagte hierbei durch die Anwesenheit des Angeklagten J. P. bestärkt fühlte. (3) Die Feststellung, dass der Angeklagte J. P. sich zumindest damit abfand, den Geschädigten KT.-MV. zu verletzen, als er mindestens zweimal in Richtung des Geschädigten RJ. und des Geschädigten KT.-MV. stach, beruht auf einer Gesamtschau der äußeren Tatumstände. Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch mit der dahingehenden Einlassung des Angeklagten J. P., „aus Versehen“ den Geschädigten KT.-MV. getroffen zu haben. Denn die Kammer geht zwar davon aus, dass der Angeklagte J. P. nicht gezielt auf den Geschädigten KT.-MV. stach, sondern in erster Linie den Geschädigten RJ., der in einer Schlägerei mit dem Angeklagten K. P. verwickelt war, treffen wollte. Allerdings steht es nach der Inaugenscheinnahme der Überwachungsvideos und des Videos des Zeugen TX. zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte J. P. erkannte, dass aufgrund der Vielzahl der um seinen Bruder und den Geschädigten RJ. stehenden Personen und des äußerst dynamischen Geschehens die Gefahr bestand, durch Stichbewegungen in Richtung des Geschädigten RJ. ggf. andere Personen zu verletzen. Dass er trotz der von ihm erkannten Gefahr der zufälligen Verletzung weiterer Beteiligter wuchtig in Richtung des Geschädigten RJ. stach, lässt nur den Rückschluss zu, dass er sich mit dieser zumindest abfand. Zur Überzeugung der Kammer steht nach einer Gesamtwürdigung der Tatumstände überdies fest, dass der Angeklagte J. P. jedenfalls bei den Messerstichen in Richtung des Oberkörpers des Geschädigten RJ. dessen Tod billigend in Kauf nahm. Hierfür entfaltet bereits die objektiv äußerst hohe Gefährlichkeit seiner gezielten, mehrfachen und wuchtigen Stichbewegungen in den Oberkörper eine erhebliche Indizwirkung. Dass Stichverletzungen in den Oberkörper objektiv stets die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung in sich tragen, ist allgemein bekannt und war zur Überzeugung der Kammer auch dem Angeklagten J. P. bei der Tathandlung bewusst. Die affektive Erregung, in welcher sich der Angeklagte bei Tatbegehung aufgrund der seinen jüngeren Bruder betreffenden Vorgeschichte sowie der körperlichen Auseinandersetzung zwischen seinem älteren Bruder und dem Geschädigten befand, steht einem solchen Bewusstsein nicht entgegen. Denn der Angeklagte hatte sich für die erwartete Auseinandersetzung mit den vermeintlichen Angreifern seines jüngeren Bruders mit einem Küchenmesser bewaffnet, sodass sein Bewusstsein damit bereits vor der eigentlichen Tatbegehung auf die potentielle Gefährlichkeit des Messers gerichtet war. Dass sich die rechtsmedizinisch belegte Lebensgefährlichkeit der Messerstichverletzungen nicht verwirklicht hat, hing daher auch aus Sicht des Angeklagten J. P. vom Zufall ab. Dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Gefahr der tödlichen Verletzung des Geschädigten auf dessen Oberkörper mehrfach wuchtig einstach, lässt keinen anderen Rückschluss zu, als dass er sich mit der Möglichkeit des Todeseintritts zumindest abfand. Für das Vorliegen des Willenselementes des Eventualvorsatzes spricht ferner, dass der Angeklagte zwar die Tathandlung nicht in ihrer konkreten Ausführung geplant hatte, er sich gleichwohl zuvor innerlich auf den möglichen Einsatz des Messers eingestellt hatte, da er sich mit diesem in Erwarten einer Auseinandersetzung bewaffnet hatte. Der dahingehenden Einlassung des Angeklagten, gedacht zu haben, dass er mit der „stumpfen Seite“ des Messers gestochen habe, und erst nachdem in den Nachrichten über ein Tötungsdelikt berichtet worden sei, realisiert zu haben, dass er ggf. mit der „falschen“ Seite gestochen habe, kann nicht gefolgt werden. Für die Kammer bleibt bereits unklar, ob der Angeklagte mit der „stumpfen Seite“ die ungeschliffene Seite der einseitig geschliffenen Messerklinge oder den Messergriff bezeichnen wollte. Nachfragen hierzu hat der Angeklagte nicht beantwortet. Dass der Angeklagte irrigerweise annahm, dass eine tödliche Verletzung vermieden werden könne, indem mit der ungeschliffenen Seite der Messerklinge gestochen werde – was denknotwendig unmöglich ist, ohne dass zugleich die geschliffene Seite der Messerklinge zum Einsatz kommt – ist trotz seiner Lernbehinderung ausgeschlossen und erscheint als reine Schutzbehauptung. Sofern der Angeklagte mit der „stumpfen Seite“ den Messergriff bezeichnen wollte, kommt eine Verwechslung durch den Angeklagten von Messerklinge und -griff bereits aufgrund des fühlbaren Materialunterschiedes ebenfalls nicht in Betracht. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte J. P. wahrnahm, dass der verbale und körperliche Angriff von seinem großen Bruder ausgegangen war und der Geschädigte RJ. sich mit seinen Schlägen gegen dessen Angriff verteidigte. Die Einlassung des Angeklagten J. P. ist – wie ausgeführt – hinsichtlich des Ablaufs der zunächst verbalen Auseinandersetzung widerlegt. Dass der Angeklagte J. P. erkannte, dass der erste Schlag bzw. die erste Schlagbewegung von seinem großen Bruder ausging, folgt aus der Inaugenscheinnahme der Überwachungsvideos, auf denen der Angeklagte J. P. zum Zeitpunkt des ersten Faustschlags des Angeklagten K. P. in Richtung des Geschädigten RJ. in unmittelbarer Nähe seines großen Bruders mit Blick in Richtung des Geschehens zu erkennen ist. Dies steht zudem im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten J. P., wonach sein Bruder nach dem verbalen Austausch mit dem Geschädigten RJ. ausgerastet sei und einen Schlag habe geben wollen. Diese vom Angeklagten J. P. geschilderte Schlagbewegung des Angeklagten K. P. in Richtung des Geschädigten RJ. ist durch die Überwachungsvideos belegt. c. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte J. P. nach dem letzten Stich in den Oberkörper des Geschädigten RJ. davon ausging, dessen Tötung mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr herbeiführen zu können. Dies folgt daraus, dass der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer nach dem letzten Messerstich erkannte, dass er das einzige ihm zur Verfügung stehende Tötungsmittel – das von ihm mitgebrachte Küchenmesser, dessen Klinge im Rücken des Geschädigten RJ. abgebrochen war – nicht weiter verwenden konnte und zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausging, den Geschädigten RJ. bereits tödlich verletzt zu haben. Der Einlassung des Angeklagten J. P., wonach er das Abbrechen der Messerklinge nicht bemerkt habe, kann bereits aufgrund des infolge des Abbruchs der Klinge spürbaren Gewichtsverlusts in der Hand des Angeklagten nicht gefolgt werden. Dass der Angeklagte erkannte, dass die Messerklinge abgebrochen war, fügt sich ferner in die weitere Angabe des Angeklagten, das Messer noch am Tatort weggeworfen zu haben. Dies spricht gerade dafür, dass das Messer für den Angeklagten erkennbar keinen Nutzen mehr hatte. Im Rahmen der Hauptverhandlung haben sich schließlich weder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte über ein weiteres Tötungsmittel, etwa ein weiteres Messer, verfügte, noch dafür, dass er zum Zeitpunkt des letzten Messerstiches davon ausging, den Geschädigten RJ. bereits tödlich verletzt zu haben. d. Die Feststellungen zu den von den Geschädigten erlittenen Verletzungen und ihren Folgen beruhen auf ihren glaubhaften, mit den Feststellungen gleichlautenden Angaben, sowie auf den jeweiligen überzeugenden Gutachten zu ihren rechtsmedizinischen körperlichen Untersuchungen durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Köln am 17.05.2023. Nach den überzeugenden Ausführungen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Köln im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten RJ. habe dieser in Folge mehrfacher scharfer Gewalteinwirkung insgesamt drei Messerstichverletzungen am Rücken rechtsseitig erlitten. Das beim Geschädigten RJ. festgestellte Verletzungsbild sei deshalb potentiell lebensgefährlich gewesen, weil es bei einem Hämatopneumothorax – der vorliegend durch eine Stichverletzung am Rücken rechtsseitig auf Höhe der Brustwirbelsäule unmittelbar rechts neben der Wirbelsäule verursacht worden sei – zu einer Ansammlung von Blut und Luft im Pleuraspalt bzw. in der Brustkorbhöhle komme, die den Sauerstoffaustausch stören sowie einen Blutverlust nach innen verursachen könne. Nur aufgrund der frühzeitigen adäquaten medizinischen Versorgung des Geschädigten RJ. sei eine akut lebensgefährliche Situation nicht eingetreten. Die Kammer schließt sich diesem überzeugend begründeten Gutachten an. 0. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten J. P. nach §§ 20, 21 StGB beruhen auf dem Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Angeklagten vom 10.07.2023 durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität zu Köln, nach welchem keine Anhaltspunkte für eine Substanzwirkung zum Tatzeitpunkt bestehen, auf dem negativen Alkohol-Befund vom 22.05.2023 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Köln sowie auf dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen TC.. Die Sachverständige TC. ist Diplom-Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie. Sie forscht seit mehreren Jahren zur strafrechtlichen Verantwortungsreife und hat erhebliche Berufserfahrung in der Jugendforensik sowie als Gerichtsgutachterin. Ihr wissenschaftlich begründetes Gutachten ist gestützt auf die Erkenntnisse aus der Verfahrensakte und einem Explorationsgespräch mit dem Angeklagten. (1) Die Sachverständige hat beim Angeklagten J. P. eine Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen (ICD10: F91.2) diagnostiziert, d.h. ein wiederholtes, persistierendes und mindestens sechs Monate anhaltendes Verhaltensmuster, bei welchem entweder die Grundrechte anderer oder die wichtigsten altersentsprechenden sozialen Normen oder Gesetze verletzt werden. Die Störung des Sozialverhaltens des Angeklagten komme nach den Ausführungen der Sachverständigen dadurch zum Ausdruck, dass er häufig körperliche Auseinandersetzungen eingehe, von gefährlichen Waffen Gebrauch mache, direkte Angriffe auf Opfer ausübe und andere für eigene Fehler bzw. eigenes Fehlverhalten verantwortlich mache. Im Hinblick auf die Ausgrenzungserfahrungen des Angeklagten während seiner Schullaufbahn hat die Sachverständige eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD10: F43.1 bzw. ICD11: 6B40 ausgeschlossen. Diese Erfahrungen seien zwar nachvollziehbarerweise eine erhebliche Belastung für ein junges Kind gewesen, sie würden jedoch weder ein solch schwerwiegendes Ereignis darstellen noch hätten sie beim Angeklagten Reaktionen von solchem Ausmaß hervorgerufen, dass sie einer posttraumatischen Belastungsstörung zuzuordnen seien. Denn dies setzte eine Exposition zu einem Ereignis bzw. einer Serie von Ereignissen mit außergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophalem Ausmaß voraus, was bei den Mobbingerfahrungen des Angeklagten zu verneinen sei. Ferner erfülle der Angeklagte keine der weiteren Kriterien einer solchen Störung nach ICD10: F43.1 bzw. nach ICD11: 6B40. Er erlebe weder die Belastung durch Flashbacks bzw. lebendige Träume wieder noch vermeide er möglichst Umstände, die der Belastung ähneln würden. Ferner zeige er sich nicht teilweise oder vollständig unfähig, sich an einige wichtige Aspekte der Belastung zu erinnern. Schließlich leide er weder an Ein- und Durchschlafstörungen noch zeige er Konzentrationsschwierigkeiten, Hypervigilanz oder eine erhöhte Schreckhaftigkeit. Die Kammer hält diese im Einzelnen nachvollziehbar begründeten Beurteilungen für überzeugend. (2) Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass beim Angeklagten J. P. keines der Eingangsmerkmale der §§ 20,21 StGB erfüllt sei. Die Störung des Sozialverhaltens des Angeklagten J. P. sei nicht schwerwiegend genug, um das vierte Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung zu erfüllen. Das psychosoziale Funktionsniveau des Angeklagten sei dafür zu hoch. Die Identität und die Selbstreflexion des Angeklagten seien ungestört bzw. weitgehend ungestört, die Selbststeuerung nur leicht verringert. Das Selbstwertgefühl sei leicht verringert und werde durch Dissozialität kompensiert. Ferner seien die interpersonellen Funktionen des Angeklagten nur leicht gestört. So seien sein Interesse, Beziehungen zu anderen einzugehen und seine Fähigkeit zur Intimität ungestört. Seine Empathie sei ausschließlich außerhalb des familiären Rahmens leicht reduziert. Seine Konfliktfähigkeit sei leicht gestört, allerdings nur im Rahmen von Situationen mit vermeintlicher oder tatsächlicher Bedrohung von Familienmitgliedern. Es bestünden weder Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung noch für eine Beteiligung von psychotropen Substanzen. Gleiches gelte im Hinblick auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung. Insbesondere könne bei der Tat vom 16.05.2023 von keiner Persönlichkeitsfremdheit gesprochen werden, da der Angeklagte bereits zuvor einen Mitschüler mit einem Messer angegriffen habe. Die Intelligenz des Angeklagten liege im Bereich der Lernbehinderung. Das Konfidenzintervall reiche nicht in den Bereich der Intelligenzminderung. Insgesamt sei eine solche auszuschließen. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei daher erhalten gewesen. Der Angeklagte vertrete grundsätzlich die Ansicht, dass er seine Familienmitglieder bei einem Angriff entsprechend schützen müsse und Gewalt hierfür ein legitimes Mittel sei. Auch in Bezug auf die vorgeworfene Straftat handele es sich aus sachverständiger Sicht um eine bewusste Entscheidung, die Personen aufzusuchen und sie notwendigerweise auch mit Gewalt zurechtzuweisen. Die Kammer schließt sich dem überzeugend begründeten Gutachten der Sachverständigen TC. an und verneint das Vorliegen eines Eingangsmerkmals nach §§ 20, 21 StGB. 4. Die Feststellungen zur Tat vom 11.09.2023 beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten K. P. sowie auf den glaubhaften Angaben des Zeugen TK.. Das Geständnis des Angeklagten K. P. stimmt mit der Aussage des Zeugen TK. überein. Dieser hat glaubhafte, den Feststellungen entsprechende Angaben gemacht . Seine Aussage war in sich schlüssig, frei von Widersprüchen und von Detailreichtum geprägt. So konnte der Zeuge den Ablauf seiner Interaktion mit dem Angeklagten und die Begleitumstände dieser präzise schildern. Eine überschießende Belastungstendenz war beim Zeugen TK. nicht zu erkennen. Im Rahmen der Hauptverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte K. P. bei der Tat vom 11.09.2023 in der Absicht handelte, sich selbst aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. IV. 1. Der Angeklagte J. P. hat sich durch die Tat vom 16.05.2023 des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte J. P. handelte mit bedingtem Tötungsvorsatz, als er mit einem Messer in den Oberkörper des Geschädigten RJ. stach. Die Handlungen des Angeklagten J. P. waren nicht gemäß § 32 Abs. 1 StGB durch Nothilfe zugunsten seines älteren Bruders gerechtfertigt. Denn der vom Angeklagten K. P. ausgehende Angriff in Gestalt des ersten Faustschlags in Richtung des Geschädigten RJ. war rechtswidrig. Gegen diesen verteidigte sich der Geschädigte RJ., indem er den Angeklagten K. P. zurückschlug. Der Geschädigte RJ. handelte hierbei mit Verteidigungswillen. Da die vorherige verbale Auseinandersetzung ebenfalls vom Angeklagten K. P. ausging, war das Notwehrrecht des Geschädigten RJ. auch nicht, etwa durch eine vorausgegangene Notwehrprovokation, eingeschränkt. Dem Angeklagten J. P. war ferner bewusst, dass der Geschädigte RJ. seinerseits in Notwehr handelte, sodass auch keine Putativnothilfe vorlag. Der Angeklagte J. P. ist von dem Totschlagsversuch nicht gemäß § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten. Es handelte sich um einen fehlgeschlagenen Versuch, bei welchem für einen strafbefreienden Rücktritt kein Raum ist. Nach dem Ende der letzten Ausführungshandlung – der letzte Stich in den Oberkörper des Geschädigten RJ., bei welchem die Messerklinge in dessen Rücken abbrach – konnte die Tötung des Geschädigten RJ. aus Sicht des Angeklagten J. P. mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr im unmittelbaren Handlungsfortgang erreicht werden, ohne dass eine ganz neue Handlungs- und Kausalkette in Gang gesetzt worden wäre. 2. a. Der Angeklagte K. P. hat sich durch die Tat vom 16.05.2023 der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der festgestellte Faustschlag gegen den Kopf des Geschädigten RJ. stellt eine körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB dar. Hierbei handelte der Angeklagte K. P., der sich durch die Anwesenheit seines jüngeren Bruders bestärkt fühlte, gemeinschaftlich mit dem Angeklagten J. P. i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Handlungen des Angeklagten K. P. am 16.05.2023 waren aus den oben genannten Gründen nicht durch Notwehr gemäß § 32 Abs. 1 StGB gerechtfertigt. Eine Handlung aus Putativnotwehr ist beim Angeklagten K. P. ebenfalls ausgeschlossen, da diesem bewusst war, dass der Geschädigte RJ. seinerseits in Notwehr handelte. b. Durch die Tat vom 11.09.2023 hat sich der Angeklagte K. P. ferner des Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. In Folge des festgestellten Verladens des Schrottes in sein Fahrzeug hatte der Angeklagte K. P. den Gewahrsam des Eigentümers des Schrottes aufgehoben und diesen in seine Gewahrsamsenklave überführt, sodass der Diebstahl bereits hierdurch vollendet war. c. Die Taten vom 16.05.2023 und vom 11.09.2023 stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB. V. 1. a. Der Angeklagte J. P. war zum Tatzeitpunkt 15 Jahre alt. Auf ihn waren gemäß § 1 JGG die für Jugendliche geltenden Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes anzuwenden. Es bestehen keine Zweifel daran, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung für die Taten, die Gegenstand des einzubeziehenden Urteils des Amtsgerichts Köln vom 02.02.2023 waren, sowie für die Tat vom 16.05.2023 gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich ist. Denn er war zu den Tatzeitpunkten reif genug, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Überzeugung hat sich die Kammer aufgrund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten im Rahmen der mehrtägigen Hauptverhandlung sowie der überzeugenden Ausführungen der Jugendgerichtshilfe zur Person und zu seiner Entwicklung gebildet. b. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.02.2023 (Az. 647 Ls 418/22 – 169 Js 448/22) ist nicht vollständig erledigt und daher gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einzubeziehen. c. Gegen den Angeklagten J. P. war gemäß § 17 Abs. 2 Var. 1 und 2 JGG die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe wegen der in den Taten hervorgetretenen und fortbestehenden schädlichen Neigungen des Angeklagten sowie wegen der Schwere der Schuld erforderlich. (1) Schädliche Neigungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen, und zwar solcher, die die Gemeinschaftsordnung erheblich stören. Sie dürfen nicht ganz unerheblicher Art, also bloß als „gemeinlästig“ oder als Bagatelldelikte einzustufen sein. Diese Voraussetzungen trafen und treffen auf den Angeklagten zu. Die mit dem einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.02.2023 zahlreichen abgeurteilten Taten hat er innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums begangen, wobei manche dieser Taten – etwa die Beihilfe zum schweren Raub und die gefährliche Körperverletzung unter Einsatz eines Messers gegen einen Mitschüler – als schwerwiegend zu betrachten sind. Der Angeklagte zeigt zudem eine hohe Rückfallgeschwindigkeit. So hat er sich von der hiesigen Tat vom 16.05.2023 trotz seiner vergangenen Verurteilung wenige Monate zuvor nicht abhalten lassen. Bei der hiesigen Tat stand er zudem unter laufender Bewährung, von der er sich ebenso wenig beeindrucken ließ. Einen Schulabschluss hat der Angeklagte bislang aufgrund der Tatsache, dass er wegen Gewalt gegen Mitschüler verschiedener Schulen verwiesen wurde, nicht erlangt. Es steht mithin zu erwarten, dass der Angeklagte auch zukünftig Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht begehen wird, sofern nicht nachhaltig erzieherisch auf ihn eingewirkt wird. (2) Darüber hinaus war gegen den Angeklagten J. P. eine Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld zu verhängen. Eine Jugendstrafe erscheint aufgrund der Schwere der Schuld dann als erforderlich, wenn ein Absehen von Strafe zugunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Angeklagte J. P. hat sich eines vorsätzlich begangenen versuchten Tötungsdelikts sowie einer tateinheitlich verwirklichten gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass allein aus der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes nicht ohne Weiteres der Rückschluss auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden kann. Der Unrechtsgehalt der Tat, der auch in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, ist aber insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die innere Tatseite und damit die Schwere der Schuld gezogen werden können. Es kommt daher entscheidend darauf an, inwieweit sich der äußere Unrechtsgehalt nach der charakterlichen Haltung und der Persönlichkeit des Täters sowie dessen Tatmotivation in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen hat. Hierbei ist einzelfallbezogen auf das konkrete Tatbild, insbesondere die Art und Weise der Einwirkung auf das Tatopfer, die Gefährlichkeit der Tathandlung und die Schwere der erlittenen Verletzungen abzustellen. Die Schuld des Angeklagten J. P. bezüglich des erheblichen mit der Tat verübten Unrechts wiegt aufgrund des Umstands, dass er im Zustand voll erhaltener Schuldfähigkeit zumindest bedingt vorsätzlich versuchte, den Geschädigten RJ. zu töten und diesen hierbei potentiell lebensgefährlich verletzte, so schwer, dass ein Absehen von der Strafe zugunsten einer Erziehungsmaßregel oder eines Zuchtmittels in einem unerträglichen Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde und schon allein aus dem Gesichtspunkt der Sühne und dem Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich ist, auch wenn er angenommen haben mag, dass die Geschädigten seinen jüngeren Bruder geschlagen hatten. d. Bei der Bemessung der Strafe hat die Kammer berücksichtigt, dass zur Ahndung der hier gegenständlichen Straftaten gemäß § 18 Abs. 1 S. 1, 2 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zur Verfügung steht. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich ist. Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Das Gewicht des Tatunrechts muss vielmehr gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden. Dies gilt auch, wenn – wie hier – die Strafe unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld verhängt wird (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 – 2 StR 78/23 –, Rn. 4, juris). Die Kammer hat danach folgende für und gegen den Angeklagten J. P. sprechenden Umstände berücksichtigt: Zu Gunsten des Angeklagten war zunächst sein Geständnis in dieser Sache sowie hinsichtlich der mit dem einzubeziehenden Urteil abgeurteilten Taten zu berücksichtigen. Überdies war nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt insoweit von den Geschädigten provoziert fühlte, als diese während des Vorgeschehens vermeintlich seinen jüngeren Bruder geschlagen hatten. Für den Angeklagten J. P. spricht ferner, dass die Tat offenkundig aus einer mit seinem großen Bruder und ihren Begleitern bestehenden Gruppendynamik heraus begangen wurde. Des Weiteren wird gegen den Angeklagten erstmals eine Jugendstrafe verhängt. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass der Angeklagte als besonders junger Erstverbüßer, der bald Vater wird, besonders haftempfindlich ist. Schließlich hat sich der Angeklagte beim Geschädigten RJ. während der Hauptverhandlung entschuldigt und in seinem letzten Wort angegeben, ihm tue leid, was er gemacht habe. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte J. P. einschlägig wegen Körperverletzung vorgeahndet ist und mit der Tat vom 16.05.2023 tateinheitlich zwei Straftatbestände verwirklichte. Gegen ihn spricht zudem, dass die hiesige Tat unter laufender Bewährung und nur wenige Monate nach seiner vergangenen Verurteilung begangen wurde, sodass beim Angeklagten eine hohe Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen ist. Zudem waren die erheblichen, teils noch andauernden Tatfolgen für die Geschädigten zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der konkreten Strafe im Rahmen von sechs Monaten bis zehn Jahre Jugendstrafe hat die Kammer die vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen und hierbei das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe unter erzieherischen Gesichtspunkten abgewogen. Der Angeklagte hat erheblichen Nacherziehungsbedarf. Er muss einen Schulabschluss erlangen und sich beruflich orientieren. Des Weiteren muss er an seiner erheblichen Gewaltproblematik arbeiten sowie ein gewaltfreies Selbstbild und eine Lebensperspektive entwickeln. Abgesehen von diesem erheblichen Erziehungsbedarf ist in Anbetracht der gravierenden Straftat auch ein erheblicher Schuldausgleich erforderlich. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 02.02.2023 (647 Ls 418/22) eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren für unbedingt erforderlich, aber noch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht des besonders schweren Gewaltverbrechens vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. Die Haftdauer wird dem Angeklagten die Möglichkeit geben, seine Schulausbildung abzuschließen und sich beruflich zu orientieren, was für seine Nachreifung zwingend erforderlich ist. 2. a. Der Angeklagte K. P. war zum Zeitpunkt der Taten vom 16.05.2023 und vom 11.09.2023 jeweils 18 und 19 Jahre alt und damit Heranwachsender i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG. Die Kammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft und im Anschluss an die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe die für Jugendliche geltenden Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes auf ihn angewandt. Die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit ergibt, dass er zu den Tatzeitpunkten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Eine ernstliche Verselbständigung hat beim Angeklagten bislang nicht stattgefunden. Von seinem Elternhaus, in welchem er mit seiner Lebensgefährtin und seiner erst nach den Taten geborenen Tochter wohnt, hat er sich nicht abgelöst. Auch die durch viele Brüche gekennzeichnete schulische Entwicklung des Angeklagten, der erst im Sommer 2023 einen Hauptschulabschluss erlangte, zeigen dessen Reifeverzögerungen. Schließlich konnte der Angeklagte bisher – auch aufgrund seiner fehlenden Arbeitserlaubnis – keine berufliche Perspektive entwickeln. b. Die Urteile des Amtsgerichts Köln vom 18.07.2022 (647 Ds 161/22) und 08.12.2022 (647 Ls 304/22) in der Fassung des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.07.2023 (104 NBs 15/23) sind nicht vollständig erledigt und daher gemäß §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einzubeziehen. c. Gegen den Angeklagten K. P. war gemäß § 17 Abs. 2 Var. 1 JGG die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe wegen der in den Taten hervorgetretenen und fortbestehenden schädlichen Neigungen des Angeklagten erforderlich. Schädliche Neigungen i.S. der oben bereits genannten Definition liegen beim Angeklagten K. P. vor. Der Angeklagte ist erheblich vorbestraft. Die hiesige Tat vom 16.05.2023 hat der Angeklagte unter laufender Bewährung begangen. Bei Begehung der Tat vom 11.09.2023 stand der Angeklagte zudem unter laufender Vorbewährung, von welcher er sich ebenso wenig beeindrucken ließ. Überdies hat der Angeklagte auch aufgrund seines ausländerrechtlichen Status keine berufliche Bildung erlangt. Eine Ablösung von seinem Elternhaus hat bislang nicht stattgefunden. Es steht mithin zu erwarten, dass der Angeklagte auch zukünftig Straftaten von nicht unerheblichem Gewicht begehen wird, sofern nicht nachhaltig erzieherisch auf ihn eingewirkt wird. d. Bei der Bemessung der Einheitsjugendstrafe standen der Kammer die Strafrahmen gemäß §§ 105 Abs. 1 und 3 Satz 1, 18 Abs. 1 JGG zur Verfügung. Gemäß § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich ist. Bei der Strafbemessung ist grundsätzlich auch die in der gesetzlichen Regelung des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck kommende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervortretenden Unrechts zu berücksichtigen, allerdings nicht im Sinne eines Strafrahmens (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Das Gewicht des Tatunrechts muss vielmehr gegen die vorrangig zu berücksichtigenden Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen abgewogen werden. Die Kammer hat danach folgende für und gegen den Angeklagten K. P. sprechenden Umstände berücksichtigt: Zu Gunsten des Angeklagten waren sein Geständnis hinsichtlich der Tat vom 11.09.2023 sowie hinsichtlich der Taten, die Gegenstand der einzubeziehenden Urteile waren, zu berücksichtigen. Für den Angeklagten K. P. sprach ebenfalls, dass eine Provokation durch die seinen jüngeren Bruder TR. P. betreffenden Vorgeschichte – wie im Fall des Angeklagten J. P. – nicht auszuschließen war. Ebenso war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte K. P. die Tat aus einer Gruppendynamik mit dem Angeklagten J. P. und ihren Begleitern heraus beging. Die Tatbeute vom 11.09.2023 hat der Eigentümer ferner zurückerlangt. Hinsichtlich der Vorstrafentaten hat er zudem auf die sichergestellten Gegenstände verzichtet. Für ihn spricht weiter sein Bemühen, die Abendschule zu besuchen. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte als Erstverbüßer und junger Vater besonders haftempfindlich ist. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte einschlägig wegen Körperverletzung und Diebstahls vorgeahndet ist. Bei Begehung der hiesigen Taten stand der Angeklagte zudem jeweils unter laufender Bewährung und Vorbewährung. Die Tat vom 11.09.2023 ist zudem durch eine hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten gekennzeichnet. Von der Tat vom 16.05.2023 hat sich der Angeklagte überdies trotz Kenntnis des ihn betreffenden anhängigen Berufungsverfahrens nicht abhalten lassen. Durch die Taten, die Gegenstand des einzubeziehenden Urteils vom 08.12.2022 waren, ist schließlich ein hoher Gesamtschaden entstanden. Bei der Bemessung der konkreten Strafe im Rahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Jugendstrafe hat die Kammer die vorstehenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals gegeneinander abgewogen und hierbei das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe unter erzieherischen Gesichtspunkten abgewogen. Der Angeklagte hat erheblichen Nacherziehungsbedarf: Er muss seine Schulausbildung fortsetzen und so seine Chancen auf eine Berufstätigkeit erhöhen. Ferner muss er sich von seiner Familie ablösen und eine Tagesstruktur und Lebensperspektive entwickeln. Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Köln vom 18.07.2022 (647 Ds 161/22) und 08.12.2022 (647 Ls 304/22) in der Fassung des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.07.2023 (104 NBs 15/23) eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren für unbedingt erforderlich, aber noch ausreichend, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und erzieherisch nachhaltig auf ihn einzuwirken. VI. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen war nach der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 08.12.2022 (647 Ls 304/22) in der Fassung des Urteils des Landgerichts Köln vom 21.07.2023 (104 NBs 15/23) erneut auszusprechen und beruht auf §§ 73, 73c StGB. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 74, 109 JGG.