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Urteil

25 O 41/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2023:1206.25O41.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger fordern Hinterbliebenengeld nach dem Tod ihres Vaters im Krankenhaus der Beklagten. Am 07.01.2021 begab sich der Vater der Kläger - der am 00.00.0000 geborene Herr N. W. - wegen Oberbauchbeschwerden in das Krankenhaus der Beklagten. Er wurde zunächst internistisch stationär aufgenommen. Nach Durchführung von Bildgebung wurde eine Cholezystitis, also eine Gallenblasenentzündung, diagnostiziert und die Indikation zur Entfernung der Gallenblase gestellt. Ausweislich der Behandlungsunterlagen der Beklagten wurde der Patient am 09.01.2021 positiv auf das Coronavirus getestet. Am 11.1.2021 wurde der Patient in die Chirurgie verlegt. Am 12.01.2021 wurde die Gallenblasenoperation durchgeführt, zunächst im Wege einer Endoskopie, aufgrund einer intraoperativen Blutung dann aber in offener Technik. Die Gallenblase wurde vollständig entfernt. Der Patient wurde zwei Tage nach der Operation zunächst extubiert, musste aber am 16.01.21 wieder intubiert werden, da eine ausgeprägte Covid 19-Pneumonie sein Atmen erschwerte. Im Rahmen eines weiteren endoskopischen Eingriffs zur Untersuchung der Gallenwege wurde am 21.01.2021 ein Stent in den Gallengang des Patienten eingelegt. Nachfolgend verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand des Patienten. Ab dem 28.01.2021 kam es bei ihm zu einer zunehmenden Oxygenierungsstörung, einem akuten Lungenversagen. Am 02.02.2021 erfolgte deshalb eine Punktionstracheotomie. Am 10.02.2021 fand sich der Keim Hanfia alvei im Trachealsekret des Patienten, woraufhin eine Antiobiose mit Meropenem erfolgte. Ab dem 13.02.2021 wurde intermittierend eine Beatmung mit 100% Sauerstoff notwendig. Am 17.02.2021 kam es zu einem Kreislaufeinbruch; der Patient verstarb am selben Tag. Die Kläger behaupten, die Corona-Infektion des Patienten sei erst am 10.01.2021 festgestellt worden. Die Gallenblasenoperation am 12.01.2021 sei zu spät und auch nicht sachgerecht durchgeführt worden. Es sei fehlerhaft zu einer Perforation einer Arterie und des Gallengangs gekommen. Die Perforation des Gallengangs sei übersehen worden. Es sei zudem behandlungsfehlerhaft eine notwendige Sanierungsoperation des Gallengangs unterlassen worden, indem lediglich ein Stent als Behelfsmittel eingesetzt worden sei. Die Beklagte habe zudem gegen Hygieneschutzvorschriften verstoßen. Man habe offenbar innerhalb des Krankenhauses keine Schutzmaßnahmen gegen eine Verbreitung von Coronaviren getroffen, denn der Patient sei ohne eine Corona-Infektion in die Klinik der Beklagten aufgenommen worden, ausschließlich und ohne Besuch zu bekommen auf dem Krankenzimmer verblieben und dann infiziert gewesen. Das Virus sei über die behandelnden Ärzte oder das Pflegepersonal übertragen worden. Der Verstoß gegen die Hygienevorschriften zeige sich zudem in der auch durch andere Keime entstandenen Infektion des Patienten, die nur aus dem Bereich des Krankenhauspersonals habe stammen können. Bei der Beklagten seien zwar Antibiotika verordnet worden, aber die Antibiose sei fehlerhaft nicht auf die jeweiligen Keime abgestimmt worden. Der Patient sei zudem nicht hinreichend über die Operation aufgeklärt worden. Bei der endoskopischen Operation bestehe ein wesentlich größeres Risiko, umliegendes Weichteilgewebe zu beschädigen und eine Infektion hervorzurufen, als bei der offenen Operation. Hätte der Patient davon gewusst, hätte er von vornherein die offene Operation präferiert. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Kläger jeweils ein angemessenes Hinterbliebenengeld in Höhe von mindestens 20.000 € für die Kläger zu 1), 3) und 4) und 15.000 € für den Kläger zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2022 zu bezahlen und 2. an die Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.737,27 € nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Tod des Patienten sei durch seine Grunderkrankungen bedingt und nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen. Die Operation vom 12.01.2021 sei lege artis durchgeführt worden. Mit einer Blutung aus dem Leberbett habe sich angesichts des bei dem Patienten vorhandenen, schwersten Entzündungsbefundes der Gallenblase mit lokaler Perforation eine behandlungsimmanente Komplikation verwirklicht, auf die fachgerecht reagiert worden sei. Es sei intraoperativ nicht zu einer Perforation oder sonstigen Verletzung des Gallengangs gekommen; eine solche sei auch nicht übersehen worden. Der Patient sei bereits am 09.01.2021 positiv auf das Coronavirus getestet worden, so dass er mit der Infektion in ihr Krankenhaus gekommen sein müsse. Dort hätten strenge Schutzmaßnahmen gegolten, um eine Ansteckung mit dem Coronavirus zu verhindern. Die zum Behandlungszeitpunkt maßgeblichen Hygienevorschriften und insbesondere die Vorschriften der Coronaschutzverordnung seien zu jeder Zeit beachtet worden. Auf die ausgeprägte Covid-Pneumonie, die der Patient im Verlauf des Aufenthalts entwickelt habe, sei fachgerecht reagiert worden. Beatmungsassoziierte Pneumonien mit Keimbefall stellten bei länger beatmeten Patienten eine häufige Komplikation dar. Die Beklagte erhebt den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Das Gericht hat Beweis erhoben entsprechend dem Beweisbeschluss vom 09.09.2022 (Bl.86 ff. der Akte) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und entsprechend dem Ergänzungs-Beweisbeschluss vom 31.01.2023 (Bl.174 der Akte) durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. T. vom 23.10.2022 (Bl. 120 ff. der Akte) nebst Ergänzung vom 12.03.2023 (Bl.204 ff. der Akte) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2023 (Bl.267 ff. der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld gegen die Beklagte nach § 844 Abs.3 S.1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift hat ein Ersatzpflichtiger den Hinterbliebenen, die zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis standen, für das zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Voraussetzung ist aber, dass der in Anspruch Genommene als Schädiger eine unerlaubte Handlung begangen hat, die zum Tod des unmittelbar Geschädigten geführt hat. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn der Beklagten ist keine unerlaubte Handlung zur Last zu legen. Es kam vielmehr schicksalshaft zum Tod des Patienten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es nicht zu einem Behandlungsfehler im Krankenhaus der Beklagten gekommen. Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat ausgeführt, dass die Indikation zur Operation der schwerstentzündlich veränderten und zum Teil nekrotischen Gallenblase des Patienten dringlich war und gemäß den gültigen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie erfolgt ist. Ein Aufschub der Operation bis nach dem Ausheilen der Corona-Infektion war nicht möglich. Insbesondere konnte die Gallenblase nicht mit einer Antibiose behandelt werden, so dass man später hätte operieren können. Aus den im Zuge der Operation gewonnenen Erkenntnissen von dem Zustand der Gallenblase ist zu folgern, dass diese innerhalb von Stunden oder jedenfalls Tagen geplatzt wäre, wenn sie nicht operativ entfernt worden wäre. Die Operation erfolgte lege artis. Bei der dem Goldstandard entsprechend laparoskopisch begonnenen Operation kam es zu einer Blutung aus der Arteria cystika, die nicht laparaskopisch beherrscht werden konnte. Es wurde deshalb korrekterweise leitliniengerecht das Verfahren gewechselt auf eine offene Cholezystektomie. Entgegen der Darstellung der Kläger birgt die laparoskopische Technik gerade kein größeres Risiko, umliegendes Weichteilgewebe zu beschädigen und eine Infektion hervorzurufen. Beide Risiken sind vielmehr wesentlich geringer als bei der offenen Operation. Deshalb war es richtig, die Operation laparoskopisch zu beginnen. Bei der Operation ist es auch nicht zu einer Perforation einer Arterie und des Gallengangs gekommen. Ein Defekt wurde vielmehr in der röntgenologischen Darstellung in der Endoskopie vom 21.01.2021 ausgeschlossen. Soweit die Kläger aus der Einlage des Stents einen Rückschluss auf einen vorhandenen Defekt ziehen, ist dieser Rückschluss falsch. Der Stent wurde gesetzt, um den Druck im Gallengang zu mindern. Eine weitergehende Sanierungsoperation war entgegen der Ansicht der Kläger nicht erforderlich, da das schicksalshaft aufgetretene Gallenleck mit dem Belassen der Drainagen und der Einlage des Stents ordnungsgemäß behandelt worden ist. Entgegen der Annahme der Kläger erfolgte die Operation auch nicht verspätet. Der Patient hätte vielmehr nur dann eine bessere Überlebenschance gehabt, wenn man die Entfernung der Gallenblase erst nach der Überwindung der Covid 19-Erkrankung hätte vornehmen können. Denn die Beatmung während der Operation hat die Auswirkungen der Covid 19-Erkrankung verschlimmert, und an dieser ist der Patient dann verstorben. Hätte man den Patienten eher operiert, hätte dieser nicht etwa überlebt, sondern er wäre eher gestorben. Die Letalitätsrate der Gallenblasenoperation ist nicht von dem Zeitpunkt abhängig, wann diese durchgeführt wird. Es kann daher dahinstehen, dass der Patient vor dem 11.01.2021 nie mehr als drei der vier Zeichen für eine sichere Diagnose einer Gallenblasenentzündung hatte. Eine Durchführung der Gallenblasenoperation des Patienten vor dem Ausbruch seiner Covid 19-Erkrankung war nicht möglich. Denn der Patient wurde entgegen den Angaben der Kläger schon am 09.01.2021 positiv getestet. Bereits an diesem Tag erfolgte auch die behördliche Meldung des Covid-Falles. Wegen der Inkubationszeit von im Schnitt etwa fünfeinhalb Tagen ist es als sehr wahrscheinlich rückzuschließen, dass er sich bereits etwa drei Tage vor seiner stationären Aufnahme bei der Beklagten mit dem Coronavirus infiziert hat. Dagegen ist es sehr unwahrscheinlich, dass er sich erst im Krankenhaus während des stationären Aufenthaltes infiziert haben könnte. Auf Hygieneverstöße im Krankenhaus der Beklagten kann ebenfalls nicht geschlossen werden. Der bei dem Abstrich aus dem Trachealsekret des Patienten am 10.02.2021 nachgewiesene Keim Hanfia alvei ist ein Bakterium, das natürlicherweise im Darm des Menschen vorkommt und keinen Krankheitswert hat. Eine Infektion mit diesem Kein durch fehlende Hygienemaßnahmen ist deshalb nicht möglich. Eine Infektion kann nur bei immungeschwächten Patienten entstehen. Als dieses Bakterium nachgewiesen wurde, war der Patient bereits aufgrund seiner schweren Covid 19-Erkrankung und seines fortgeschrittenen Lungenversagen so stark immungeschwächt, dass dieser Keim sich vermehren konnte. Dabei handelt es sich um eine schicksalhafte Komplikation, die für den Krankheitsverlauf des Patienten ohne Belang blieb. Die verabreichte Antibiose war zudem wirksam. Nach der Diagnose der Covid 19-Infektion wurde der Patient entsprechend den Leitlinien des Robert Koch Institutes zur Behandlung von Coronainfektionen isoliert. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Standard zur Behandlung von Corona-Patienten vom Oktober 2020 bei der Beklagten nicht eingehalten worden ist und seine Behandlung nicht nach den damals gültigen Leitlinien erfolgt ist. Dass der Patient trotzdem an dieser Infektion verstorben ist, ist der typische, schicksalhafte Verlauf nach schweren Coronainfektionen bei nicht immunisierten Patienten mit Vorerkrankungen der Lunge, die bei dem Patienten bereits seit 2011 beschrieben worden waren. Die Kammer folgt den gut nachvollziehbaren, differenzierten, sorgfältig begründeten und im Ergebnis überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T.. Die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen konnte die Kammer ihrer Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde legen. Hierbei hat sie berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz des Sachverständigen Prof. Dr. T. unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann und von den Parteien auch nicht angegriffen wird. Der Sachverständige bezieht seine Fachkunde aus seiner langjährigen Tätigkeit als Facharzt für Chirurgie und Viszeralchirurgie an verschiedenen Kliniken. Er hat das von ihm Festgestellte im Zuge seiner mündlichen Anhörung überzeugend und nachvollziehbar zu erläutern vermocht. Mangels eines Anspruchs der Kläger in der Hauptsache war auch der Antrag auf Ersatz der vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten zurückzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 75.000 €