Leitsatz: Die sich aus einem groben Behandlungsfehler ergebende Beweiserleichterung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden bezieht sich nur auf den Primärschaden und typische Folgeschäden. Der Tod des Patienten an einem Lungenversagen stellt sich – jedenfalls nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen – nicht als typischer Folgeschaden einer verzögerten Gallenblasenoperation und hierdurch verursachter Primärschäden wie einer Zunahme der Entzündung und einer Nekrose der Gallenwand dar. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz angekündigte Anträge sind unzulässig. Anträge sind spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu dem Zweck, einem unzulässigen Antrag zur Zulässigkeit zu verhelfen, scheidet regelmäßig aus. Die Berufung der Kläger gegen das am 06.12.2023 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 25 O 41/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 2) zu 3/15 sowie die Kläger zu 1), 3) und 4) zu jeweils 4/15. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Am 00.00.2021 begab sich der Vater der Kläger, der am 00.00.0000 geborene Herr Y. F. (im Folgenden: Patient), wegen Oberbauchbeschwerden in das Krankenhaus der Beklagten. Er wurde zunächst internistisch stationär aufgenommen. Nach Durchführung von Bildgebung wurde zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt eine Cholezystitis, also eine Gallenblasenentzündung, diagnostiziert und die Indikation zur Entfernung der Gallenblase gestellt. Ausweislich der Behandlungsunterlagen der Beklagten wurde der Patient am 09.01.2021 positiv auf das Coronavirus getestet. Am 11.01.2021 wurde er in die Chirurgie verlegt, am 12.01.2021 wurde die Gallenblasenoperation durchgeführt. Diese erfolgte zunächst im Wege einer Endoskopie, jedoch erfolgte aufgrund einer intraoperativen Blutung der Umstieg auf eine offene Operation. Bei dieser Operation wurde die Gallenblase vollständig entfernt. Der Patient wurde auf die Intensivstation verlegt und zwei Tage nach der Operation zunächst extubiert. Am 16.01.2021 musste er jedoch wieder intubiert werden, da eine ausgeprägte Covid 19-Pneumonie sein Atmen erschwerte. Im Rahmen eines weiteren endoskopischen Eingriffs zur Untersuchung der Gallenwege wurde am 21.01.2021 ein Stent in den Gallengang des Patienten eingelegt. Gleichwohl verschlechterte sich sein gesundheitlicher Zustand und es kam ab dem 28.01.2021 zu einer zunehmenden Oxygenierungsstörung und letztlich zu einem akuten Lungenversagen. Am 02.02.2021 wurde deshalb eine Punktionstracheotomie durchgeführt. Am 10.02.2021 wurde der Keim Hanfia alvei im Trachealsekret des Patienten nachgewiesen, woraufhin eine Antiobiose mit Meropenem eingeleitet wurde. Ab dem 13.02.2021 wurde intermittierend eine Beatmung des Patienten mit 100% Sauerstoff notwendig. Am 17.02.2021 kam es zu einem Kreislaufeinbruch; der Patient verstarb am selben Tag. Die Kläger haben Klage erhoben und ein Hinterbliebenengeld von 20.000 € für die Kläger zu 1), 3) und 4) und ein Hinterbliebenengeld von 15.000 € für den Kläger zu 2) gefordert. Sie haben behauptet, die Behandlung des Patienten im Haus der Beklagten sei grob fehlerhaft erfolgt. Die Operation am 12.01.2021 sei verspätet und zudem nicht fachgerecht durchgeführt und eine Arterie sowie der Gallengang perforiert worden. Die Perforation sei intraoperativ fehlerhaft nicht erkannt worden. Auch nachfolgend sei die gebotene und von Seiten der Infektiologen empfohlene Revisionsoperation zur Sanierung des Abszesses an der Galle unterblieben. Stattdessen seien lediglich eine Antibiose mit nicht auf die jeweiligen Keime abgestimmten Antibiotika durchgeführt sowie im Rahmen einer ERCP ein Stent gesetzt worden. Dadurch sei die Infektion vorhersehbar nicht zu beherrschen gewesen. Darüber hinaus sei im Haus der Beklagten offenbar gegen Hygienevorschriften verstoßen und der Patient mit dem Coronavirus infiziert worden. Überall seien hustende Menschen auf der Station gewesen und das Personal habe keine Masken getragen. Es sei zudem offenbar nicht regelmäßig getestet worden, da das Virus nur über Ärzte und Pfleger habe eingeschleppt werden können. Postoperativ habe sich der Patient im Haus der Beklagten zudem mit weiteren Keimen infiziert, was ein Beleg für Hygieneverstöße sei. Die Kläger haben darüber hinaus Aufklärungsrüge erhoben und gerügt, der Patient sei nicht ordnungsgemäß darüber aufgeklärt worden, dass die endoskopische Gallenblasenoperation mit einem höheren Risiko der Verletzung umliegenden Weichteilgewebes verbunden sei als die offene Operation. Außerdem bestehe ein erhöhtes Risiko der Keimeinschleppung in den Körper des Patienten durch die Endoskopieinstrumente. Sie haben behauptet, im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte sich der Patient für ein primär offenes Vorgehen und gegen die primäre Laparoskopie entschieden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Kläger jeweils ein angemessenes Hinterbliebenengeld in Höhe von mindestens 20.000 € für die Kläger zu 1), 3) und 4) und 15.000 € für den Kläger zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.04.2022 zu bezahlen und 2. an die Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.737,27 € nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die Behandlung des Patienten in ihrem Haus sei vollumfänglich lege artis erfolgt. Der Patient müsse sich unter Zugrundelegung der bekannten Inkubationszeit des Coronavirus bereits vor seiner stationären Aufnahme mit ihm infiziert und das Virus in ihr Haus eingebracht haben, andernfalls er nicht bereits am 09.01.2021 hätte positiv getestet werden können. Hygienemängel hätten weder bestanden noch zu der Infektion des Patienten mit dem Virus geführt. Auch die bei ihm im weiteren Verlauf nachgewiesenen Keime seien nicht auf Hygienemängel zurückzuführen. Der Klägervortrag sei insoweit auch ohne die erforderliche Substanz. Die Cholezystektomie sei zeitgerecht durchgeführt und richtigerweise als Laparoskopie begonnen worden. Ihre Durchführung sei nicht zu beanstanden. Aufgrund der schicksalhaft eingetretenen Blutung sei fachgerecht der Umstieg auf eine offene Operation erfolgt. Auch die postoperative Behandlung des Patienten habe keine Mängel aufgewiesen. Die nachfolgend erfolgte ERCP sei medizinisch indiziert gewesen und fachgerecht durchgeführt worden. Demgegenüber sei eine operative Sanierung der Galle in der seinerzeit gegebenen Situation weder geboten noch medizinisch indiziert gewesen. Die Beklagte hat einen Kausalzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen und dem Tod des Patienten bestritten und behauptet, der Patient sei nicht an den Folgen der Gallenblasenoperation oder des sich ausgebildeten Abszesses verstorben, sondern an den Folgen seiner durch die Coronainfektion verursachten Pneumonie. Es habe sich um einen schicksalhaften Verlauf gehandelt. Die Beklagte hat die Abstammung sowie das behauptete besondere Näheverhältnis zwischen den Klägern und dem Patienten bestritten und die Höhe des geforderten Hinterbliebenengeldes für übersetzt gehalten. Sie hat behauptet, den Patienten ordnungsgemäß über die der Cholezystektomie immanenten Eingriffsrisiken aufgeklärt zu haben. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen viszeralchirurgischen Sachverständigengutachtens nebst schriftlicher und mündlicher Ergänzung durch den gerichtlichen Sachverständigen. Es hat die Klage sodann mit am 06.12.2023 verkündeten und den Klägern am 07.12.2023 zugestellten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten einen zum Tod des Patienten führenden Behandlungsfehler nicht bewiesen. Die bei dem Patienten aufgetretene Coronainfektion sei vorbestehend und nicht auf Hygienemängel im Haus der Beklagten zurückzuführen gewesen. Auf Hygienemängel schließen lasse auch die nachfolgende Infektion des Patienten mit dem Keim Hanfia alvei nicht. Denn bei diesem Keim handele es sich um einen natürlicherweise im menschlichen Darm vorkommenden Keim, der nur bei immungeschwächten Personen zu einer Infektion führen könne. Die Gallenblasenoperation sei zeitgerecht und nicht verspätet durchgeführt worden. Eine bessere Überlebenschance hätte der Patient nur dann gehabt, wenn der Eingriff relevant hinausgeschoben hätte werden können bis nach der Ausheilung der Coronainfektion. Dies sei indes nicht möglich gewesen. Die Eingriffsdurchführung unterliege ebenfalls nicht der fachlichen Beanstandung und sei lege artis erfolgt. Entsprechend dem Goldstandard sei der Eingriff laparoskopisch begonnen worden und bei laparoskopisch nicht beherrschbarer Blutung richtigerweise der Umstieg auf ein offenes Vorgehen erfolgt. Unter der Operation sei es nicht zu einer Perforation einer Arterie oder eines Gallengangs gekommen, eine solche habe vielmehr in der Bildgebung ausgeschlossen werden können. Eine Revisionsoperation sei medizinisch weder erforderlich noch indiziert gewesen, das schicksalhaft aufgetretene Gallenleck vielmehr mit dem Belassen der Drainagen und der Einlage des Stents fachgerecht behandelt worden. Gestorben sei der Patient nicht an der Gallenblasenoperation und ihren Folgen, sondern an der Coronainfektion. Es handele sich insoweit um den typischen schicksalhaften Verlauf bei nicht immunisierten Patienten mit Vorerkrankungen. Hiergegen richtet sich die am Montag, den 08.01.2024 bei Gericht eingegangene und nach Fristverlängerung bis zum 07.03.2024 unter dem 04.03.2024 begründete Berufung der Kläger. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger einzelne ihrer in erster Instanz erhobenen Behandlungsfehlervorwürfe weiter. Sie rügen insbesondere die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts in Bezug auf den Zeitpunkt der Cholezystektomie. Insoweit meinen sie, diese habe früher als geschehen durchgeführt werden müssen, und behaupten, in diesem Fall wäre der Tod des Patienten möglicherweise vermieden worden. Es handele sich bei der verspäteten Durchführung des Eingriffs um einen groben Fehler, so dass zugunsten der Kläger eine Beweislastumkehr in Bezug auf den Kausalzusammenhang eingreife. Sie beanstanden weiterhin, dass das Landgericht in der unterbliebenen chirurgischen Sanierung des Abszesses an der Galle keinen Behandlungsfehler gesehen hat. Insoweit verweisen sie erneut auf die Empfehlung der Infektiologen im infektiologischen Konsil vom 02.02.2021 und meinen, aus diesem gehe eindeutig hervor, dass die chirurgische Sanierung des Abszesses seinerzeit die einzige Möglichkeit gewesen sei, das Leben des Patienten zu retten. Die entgegen der Empfehlung getroffene Entscheidung der Chirurgen gegen einen Revisionseingriff stelle einen weiteren Fehler dar, der den Tod des Patienten besiegelt habe. Die Kläger beantragen, das Urteil aufzuheben und 1. die Beklagte zu verurteilen, an jeden der Kläger jeweils ein angemessenes Hinterbliebenengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.737,27 Euro nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, hilfsweise das Urteil des Landgericht Köln zu Aktenzeichen 25 O 41/22 aufzuheben und das Verfahren zur erneuten mündlichen Verhandlung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, die sie für widerspruchsfrei und überzeugend hält. Sie ist der Auffassung, die von den Klägern im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen seien verspätet. Mit ihnen könnten die Kläger nicht mehr gehört werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die in erster Instanz erhobene Aufklärungsrüge wird von den Klägern in der Berufungsbegründung zu Recht nicht thematisiert. Ausführungen des Senates hierzu sind nicht veranlasst. Sie ist im Berufungsrechtszug ebenso wenig streitgegenständlich wie die in der Berufungsbegründung nicht mehr thematisierten in erster Instanz noch erhobenen Behandlungsfehlervorwürfe, insbesondere der Vorwurf, die zum Tod des Patienten führende Corona-Infektion durch Hygieneversäumnisse herbeigeführt zu haben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung (vgl. Seiten 5 ff. des landgerichtlichen Urteils, Bl. 287 ff. d.A.), die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. 2. Hinsichtlich der von den Klägern mit ihrer Berufung weiter verfolgten Behandlungsfehlervorwürfe ist zu sehen, dass sich diese gegen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts richten. Diese unterliegen im Berufungsrechtszug nur in beschränktem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Dieser hat als Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. BGH GRUR 2015, 768; BGH NJW-RR 2015, 1200; BGH NJW-RR 2015, 944, jeweils m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Senats an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich unter anderem aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH NJW 2014, 2797 m.w.N.). Zweifel im Sinne der Regelung des § 529 I Nr. 1 ZPO liegen aber auch schon dann vor, wenn aus der für den Senat maßgeblichen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Fall der weiteren Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der landgerichtlichen Beweiswürdigung bestehen, etwa weil ein unrichtiges Beweismaß angelegt worden ist, das Landgericht gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen oder Mängel in der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses bestehen, diese etwa Lücken oder Widersprüche aufweist. Ist dies der Fall, obliegt dem Senat nach Maßgabe des § 529 I Nr. 1 Hs. 2 ZPO die Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entsprechenden Berufungsbegründung (vgl. BGH NJW 2014, 2797). Bei der Berufungsinstanz handelt es sich um eine zweite, wenn auch eingeschränkte Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht. Die Prüfungskompetenz des Senats hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist nicht auf Verfahrensfehler und damit in dem Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH NJW 2016, 713). 3. Gemessen an den vorskizzierten Maßstäben zeigt die Berufungsbegründung der Kläger konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der landgerichtlichen Tatsachenfeststellung nicht auf. Im Einzelnen: (a) Das Landgericht hat über die zwischen den Parteien im Streit stehenden Behauptungen Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst schriftlicher und mündlicher Gutachtenergänzung durch den gerichtlichen Sachverständigen. Dabei hat es zu Recht nach allgemeinen Regeln die Kläger als Anspruchssteller in vollem Umfang in der Beweislast für den gesamten haftungsrelevanten Sachverhalt, namentlich für den Beklagten zurechenbare Behandlungsfehler der Behandler wie auch einen haftungsbegründenden Schaden gesehen (vgl. nur BGH NJW 1991, 1541; BGH NJW 1988, 2848; BGH NJW 1989, 2330; Senat, Urteil vom 04.07.2018, Az. 5 U 56/17, BeckRS 2018, 21460; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 8. Auflage, B Rn. 200 m.w.N.). Dieser Beweis ist nach allgemeiner Auffassung mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu führen (vgl. nur BGH NJW 1984, 1408; Geiß/Greiner, a.a.O., B Rn. 200). Dieses setzt voraus, dass das Gericht sich eine sichere Überzeugung von der in Rede stehenden Behauptung zu bilden vermag. Dabei erfordert die gerichtliche Überzeugungsbildung keine mathematisch lückenlose Gewissheit. Erforderlich, aber auch ausreichend ist schon ein im täglichen Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr. vgl. BGHZ 53, 245; BGH MDR 2003, 566; BGH VersR 2008, 1133; OLG München NJW-RR 2008, 1250; OLG Saarbrücken NJW-RR 2013, 1247; OLG Naumburg NJW-RR 2015, 22; OLG Köln NZV 2017, 33; Zöller-Greger, ZPO 35. Auflage, § 286 Rn. 19; Geiß/Greiner, a.a.O., B Rn. 200). Bleibt eine streitige Behauptung ungeklärt, geht dies zu Lasten des Patienten und ist ein Behandlungsfehler unbewiesen. (b) Der Senat tritt dem Landgericht in der Einschätzung bei, dass den Klägern mit den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. K. der Beweis eines zum Tod des Patienten führenden Behandlungsfehlers, der die geltend gemachten Ansprüche der Kläger auf Hinterbliebenengeld rechtfertigen könnte, nicht gelungen ist, § 286 ZPO. Prof. Dr. K. hat Behandlungsfehler im Rahmen des streitgegenständlichen Behandlungsgeschehens insgesamt nicht erkennen können und den Tod des Patienten als schicksalhafte Folge seiner bereits vorbestehenden und von ihm in das Haus der Beklagten eingebrachten Coronainfektion gesehen. Dass das Landgericht seinen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung gefolgt ist, unterliegt nicht der Beanstandung durch den Senat und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch der Senat sieht in den gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. K. eine hinreichende und tragfähige Grundlage für die gerichtliche Überzeugungsbildung. Das schriftliche Gutachten beruht auf einer sorgfältigen Auswertung der Behandlungsunterlagen. Die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sind insgesamt nachvollziehbar und plausibel, dabei denkbar eindeutig. An ihnen hat Prof. Dr. K. auch in Ansehung der gegen sein schriftliches Gutachten erhobenen Einwendungen der Kläger in der schriftlichen wie mündlichen Gutachtenergänzung vollumfänglich festgehalten. Auch die von den Klägern ergänzend an ihn gerichteten Fragen hat er sämtlich schlüssig und uneingeschränkt überzeugend beantworten können. Zweifel an seiner Sachkunde auf viszeralchirurgischem Fachgebiet hat der Senat nicht. Solche machen auch die Kläger in der Berufungsbegründung nicht geltend. Sie setzen seinen Feststellungen inhaltlich auch keine rechtserheblichen Einwendungen entgegen, die geeignet wären, diese zu erschüttern. Ihre Einwendungen erschöpfen sich im Gegenteil in bloßen Vermutungen, subjektiven Zweifeln und allgemeinen Erwägungen. Konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit seiner gutachterlichen Feststellungen und der auf ihnen beruhenden landgerichtlichen Beweiswürdigung werden in der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Die Kläger beschränken sich darauf, ihre eigene laienhafte Bewertung an die Stelle derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen und ihm folgend des Landgerichts zu setzen, ohne zugleich aufzuzeigen, dass und warum ihrer Beurteilung der Vorzug vor der landgerichtlichen Bewertung zu geben ist. Damit kann die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung im Berufungsrechtszug nicht in Zweifel gezogen werden. (c) In Bezug auf die konkret in der Berufungsbegründung erhobenen Rügen der Kläger gilt Folgendes: aa. Die Berechtigung der Erwägungen, mit denen sich die Kläger im Berufungsrechtszug gegen die Feststellungen von Prof. Dr. K. zum Zeitpunkt der Durchführung der Gallenblasenoperation wenden (vgl. Seiten 2 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 34 ff. BA), kann aus Sicht des Senates dahinstehen und bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er im Hinblick auf den Beginn der in den Leitlinien vorgesehenen 24-Stunden-Frist die von den Klägern monierten Widersprüche in den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu erkennen vermag. Prof. Dr. K. hat hierzu klar und widerspruchsfrei ausgeführt, es sei leitliniengemäß innerhalb der ersten 24 Stunden nach dem Nachweis (vgl. Seiten 6 f. des Gutachtens Prof. Dr. K. vom 23.10.2022 und Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 125 f., 268 f. d.A.) bzw. der hiermit gleichzusetzenden sicheren Diagnose der Cholezystitis (vgl. Seite 2 der ergänzenden Stellungnahme vom 12.03.2023, Bl. 205 d.A.) zu operieren. Soweit er in der mündlichen Gutachtenerläuterung in seinen protokollierten Feststellungen demgegenüber auf den Zeitpunkt der Einlieferung abgestellt hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 268 d.A.), erfolgte dies unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die von der Leitlinie geforderten Zeichen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 268 d.A.), so dass der Gesamtkontext seiner gutachterlichen Feststellungen klar erkennen lässt, dass es auf den Zeitpunkt der Einlieferung nur dann ankommt, wenn der Patient zu diesem Zeitpunkt bereits die von der Leitlinie geforderten 4 Zeichen einer Cholezystitis aufweist, unabhängig davon, wann diese erstmals aufgetreten sind und wie lange sie bereits bestehen. Der Zeitpunkt der Einlieferung des Patienten mit einer den Zeichen entsprechenden Beschwerdesymptomatik ist der frühestmögliche Zeitpunkt des Beginns der 24-Stunden-Frist. Dass die Vorgaben in der Leitlinie in dieser Weise zu verstehen sind, davon gehen auch die Kläger in der Berufungsbegründung zutreffend aus (vgl. Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 36 BA). Die von den Klägern im Berufungsrechtszug erneut mit Vehemenz thematisierte Frage, ob gemessen an dem so zu bestimmenden Fristbeginn die am 12.01.2021 durchgeführte Operation geeignet war, die 24-Stunden-Frist zu wahren, oder ob diese mit Blick auf die zwischenzeitlich festgestellte Coronainfektion – berechtigt oder nicht – überschritten wurde, kann dahinstehen und bedarf aus Sicht des Senates keiner weiteren Sachaufklärung. Denn jedenfalls kann auf der Grundlage der weiteren gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. K. nicht festgestellt werden, dass eine – zugunsten der Kläger unterstellt – um wenige Tage verspätete Eingriffsdurchführung den Tod des Patienten verursacht hat. Der gerichtliche Sachverständige hat den Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs in allen seinen gutachterlichen Stellungnahmen durchgängig weniger unter dem von den Klägern in den Vordergrund ihrer Argumentation gestellten Gesichtspunkt erörtert, ob diese früher als stattgehabt hätte durchgeführt werden müssen, als vielmehr, ob sie noch später hätte durchgeführt werden können und müssen und zwar nach der Ausheilung der bestehenden Coronainfektion, mithin 2 bis 3 Wochen später als erfolgt (vgl. Seiten 6 f. des Gutachtens Prof. Dr. K. vom 23.10.2022 und Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 125 f., 268 f. d.A.). Nur dies hätte nach seiner sachverständigen Einschätzung die Überlebenschance des Patienten verbessern können. Dem Gedankengang der Kläger, die Operation habe früher durchgeführt werden müssen, hat Prof. Dr. K. aus viszeralchirurgischer Sicht bereits im Ansatz nicht zu folgen vermocht (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 269 d.A.). Dies hat er unmittelbar einleuchtend damit begründet, der Verlauf der Coronainfektion sei bei dem Patienten durch die Operation sicherlich negativ beeinflusst worden. Zu ihrer Durchführung seien zwingend eine künstliche Beatmung des Patienten und eine Narkose erforderlich gewesen. Es sei in Fachkreisen bekannt, dass maschinelle Beatmungen eine bestehende Covidinfektion in der Lunge in ihrem Verlauf beschleunigen könnten, so wie dies bei dem Patienten eingetreten sei (vgl. Seite 6 des Gutachtens Prof. Dr. K. vom 23.10.2022 und Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 125, 268 ff. d.A.). Alles, was die Immunabwehr schwäche – und dazu gehöre eine Beatmung unter einer Operation – stelle bei einer bestehenden Coronainfektion ein sehr hohes Risiko dar und zwar unabhängig vom Immunstatus des Patienten (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 269 f. d.A.). Dies habe man aus den in der Pandemie gesammelten klinischen Erfahrungen gelernt. Gerade am Anfang der Pandemie hätten die Erfahrungen gezeigt, dass die jungen Patienten, die beatmet hätten werden müssen, schlechter dagestanden hätten als die alten und kranken Patienten (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 270 d.A.). Soweit die Kläger diese Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen in der Berufungsbegründung in Zweifel zu ziehen versuchen (vgl. Seite 5 der Berufungsbegründung, Bl. 37 BA), erschließt sich bereits im Ansatz weder, auf welcher tatsächlichen Grundlage ihre gegenteiligen Behauptungen beruhen, noch lässt sich nachvollziehen, woher die Kläger ihre Expertise auf viszeralchirurgischem Fachgebiet nehmen und inwieweit diese derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen überlegen ist. Die Berufungsbegründung schweigt hierzu. Prof. Dr. K. hat demgegenüber im Kontext seiner gutachterlichen Feststellungen unabhängig von der aus nachvollziehbaren Gründen nicht vorhandenen Studienlage auf die in der Pandemie gewonnenen klinischen Erfahrungen mit an Corona erkrankten Patienten Bezug genommen. Dem setzen die Kläger nichts entgegen. Gegen seine Feststellungen spricht auch nicht, dass an Corona erkrankte Patienten gleichwohl bei fortschreitendem Lungenversagen künstlich beatmet werden (müssen), wie die Kläger betonen. Dies ist schlicht eine sich aus dem fortschreitenden Lungenversagen ergebende medizinische Notwendigkeit unter Inkaufnahme des damit verbundenen Risikos. Der vorliegend bei dem Patienten zu beobachtende Verlauf bestätigt die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen. Der gerichtliche Sachverständige hat insoweit ausgeführt, die Verwirklichung eben dieses Risikos bei ihm zeige sich daran, dass er zunächst nach dem Eingriff erfolgreich habe extubiert werden können, jedoch bereits einen Tag nach der Extubation wegen der nunmehr massiven coronabedingten Lungenentzündung wieder habe reintubiert und ab diesem Zeitpunkt dauerhaft habe beatmet werden müssen (vgl. Seite 6 des Gutachtens Prof. Dr. K. vom 23.10.2022 und Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 125, 270 d.A.). Trotz der mithin prozessual zugrunde zu legenden besonderen Risikolage kam nach den auch insoweit klaren und eindeutigen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen eine Verschiebung des Eingriffs um wenige Wochen bis nach der Abheilung der Coronainfektion wegen seiner Dringlichkeit nicht in Betracht. Denn die bei dem Patienten bestehende Gallenblasenentzündung hätte allein durch Antibiotika nicht beherrscht werden können. Bei weiterem Zuwarten wäre die Gallenblase nach den weiteren Feststellungen von Prof. Dr. K. innerhalb von Stunden oder jedenfalls Tagen geplatzt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 268 d.A.). Dem konkreten Zeitpunkt des Eingriffs – am 09.01.2021 oder am 12.01.2021 – hat Prof. Dr. K. jedoch für den Tod des Patienten keinerlei Bedeutung beigemessen und einen Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Eingriffsverzögerung von wenigen Tagen und dem Tod des Patienten aus sachverständiger Sicht nicht gesehen. Für diesen sind aber die Kläger beweisbelastet. Dieser Beweis wäre – entgegen der klägerseits geäußerten Auffassung – selbst unter Zugrundelegung des von den Klägern behaupteten groben Behandlungsfehlers (vgl. Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 38 BA) zumindest mit dem Beweismaß des § 287 ZPO zu führen. Denn die sich aus einem groben Behandlungsfehler ergebende Beweiserleichterung in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden bezieht sich nur auf den Primärschaden und typische Folgeschäden. Der Tod des Patienten an einem Lungenversagen stellt sich unter Zugrundelegung der Feststellungen von Prof. Dr. K. aber nicht als typischer Folgeschaden einer – unterstellt – verzögerten Gallenblasenoperation und hierdurch verursachter Primärschäden wie einer Zunahme der Entzündung und einer Nekrose der Gallenwand dar. Prof. Dr. K. hat im Gegenteil ausgeführt, dass das Letalitätsrisiko bei der Cholezystektomie unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Durchführung sei und durch ihre Verzögerung nach wissenschaftlichem Kenntnisstand nicht erhöht werde (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 268 f. d.A.). Lässt sich dies bereits für das eingriffsimmanente Letalitätsrisiko feststellen, kann nichts anderes für das Risiko, an einem Lungenversagen infolge einer Coronainfektion zu versterben gelten, das sich vorliegend verwirklicht hat. Dieses stellt nicht einmal ein eingriffsimmanentes Risiko der Cholezystektomie dar, weshalb eine Einordnung als typisches Folgerisiko ihrer verzögerten Durchführung aus Sicht des Senates ersichtlich ausscheidet. Den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Überlebens des Patienten im Falle einer um wenige Tage früher durchgeführten Cholezystektomie haben die Kläger aber nicht geführt. Insoweit etwa verbleibende Zweifel gehen nach allgemeinen Regeln zu ihren Lasten. Auf der Grundlage der Feststellungen von Prof. Dr. K. dürfte im Gegenteil der Kausalitätsgegenbeweis geführt sein und mit dem Beweismaß des § 286 ZPO erwiesen sein, dass der Tod des Patienten im Gegenteil in keinem Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Gallenblasenoperation stand. Die dahingehende Feststellung hat der gerichtliche Sachverständige – entgegen der Behauptung der Kläger (vgl. Seiten 3 f. der Berufungsbegründung, Bl. 35 f. BA) – auch nicht erst überraschend in der mündlichen Gutachtenerläuterung getroffen. Sie findet sich bereits in seinen dieser vorangegangenen schriftlichen Stellungnahmen. Der gerichtliche Sachverständige hat in allen seinen gutachterlichen Äußerungen stets deutlich gemacht, dass die Ursache für den Tod des Patienten allein in der Corona-Infektion zu sehen sei, die vorliegend zu einem trotz Maximaltherapie nicht mehr beherrschbaren Lungenversagen des Patienten geführt habe (vgl. Seite 5 des Gutachtens Prof. Dr. K. vom 23.10.2022 und Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 124, 268 ff. d.A.). Er hat dies durchgängig als einen typischen schicksalhaften Verlauf bei schwerer Coronainfektion eines nicht immunisierten Patienten mit Vorerkrankungen der Lunge, wie sie bei dem Patienten bereits seit 2011 beschrieben seien, bezeichnet. Die Wand in den Lungenbläschen habe sich infolge der Coronainfektion so sehr verdickt gehabt, dass der Patient keinen Sauerstoff mehr habe aufnehmen können. Dies – und nicht die Gallenblasenentzündung oder die deswegen erfolgte Operation – habe zu seinem Tod geführt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 270 d.A.). Prof. Dr. K. hat diesen Verlauf als keinen Einzelfall, sondern in der Anfangszeit der Corona-Pandemie in den Klinken häufig zu beobachtenden Verlauf bezeichnet, der auch unter Maximaltherapie vielfach nicht zu verhindern gewesen sei. Die einzig mögliche Steigerung der Therapie gegenüber der dem Patienten im Haus der Beklagten zuteil gewordenen Behandlung wäre eine extracorporale Zirkulation mit Oxygenierung des Blutes über eine künstliche Lunge (ECMO) gewesen, um das hohe Risiko der künstlichen Beatmung zu umgehen. Diese habe im Haus der Beklagten indes nicht zur Verfügung gestanden (vgl. Seiten 5 f. des Gutachtens Prof. Dr. K. vom 23.10.2022 und Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 124 f., 269 d.A.) und die dokumentierten Versuche der Behandler, den Patienten zur Durchführung einer solchen Therapie in eine Klinik der Maximalversorgung zu verlegen, seien – mutmaßlich wegen fehlender Kapazitäten aufgrund der damaligen Überlastung des Gesundheitssystems mit Corona-Patienten – gescheitert (vgl. Seite 6 des Gutachtens Prof. Dr. K. vom 23.10.2022, Bl. 125 d.A.). Ohnehin hätte auch eine ECMO-Behandlung den Patienten nicht sicher retten können. In seiner eigenen Klinik sei diese Behandlung bei Coronapatienten durchgeführt worden, ohne dass auch nur einer der mit ihr behandelten Patienten überlebt habe (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 269 d.A.). Demgegenüber hat Prof. Dr. K. der von den Klägern in den Raum gestellten Verzögerung der Gallenblasenoperation keinen Einfluss auf den Tod des Patienten beigemessen. Dass er sich trotz aus seiner Sicht fehlender Relevanz überhaupt mit der Frage der verspäteten Durchführung der Cholezystitis befasst hat, ist ersichtlich allein dem Umstand geschuldet, dass diese Frage vom Landgericht im Beweisbeschluss explizit aufgeworfen worden ist und die Kläger sie in ihrer Stellungnahme zu seinem schriftlichen Gutachten erneut aufgegriffen haben. Er hat in diesem Zusammenhang eindeutig festgestellt, dass eine früher durchgeführte Operation die Überlebenschancen des Patienten in keiner Weise verbessert hätte. Dies hätte allenfalls eine deutlich spätere Operation vermocht (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 269 d.A.). Selbst dann, wenn der Patient überhaupt nichts an der Galle gehabt hätte und gar nicht hätte operiert werden müssen, wäre er mit großer Wahrscheinlichkeit an seiner Coronainfektion verstorben (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 269 d.A.), wohingegen er ohne die Coronainfektion die am 00.00.2021 durchgeführte Gallenblasenoperation – ob verspätet oder nicht – mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von an die 100 % überlebt hätte (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 270 d.A.). Dieser Grad an Gewissheit reicht für eine gerichtliche Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO aus. Bei den Wahrscheinlichkeitsangaben des gerichtlichen Sachverständigen handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger (vgl. Seite 5 der Berufungsbegründung, Bl. 37 BA) auch keineswegs um bloße Spekulationen seinerseits, sondern vielmehr um eine sachverständige prognostische Einschätzung aufgrund der medizinischen Expertise und der klinischen Erfahrung des Sachverständigen auf der Grundlage der dokumentierten Befunde des Patienten und des dokumentierten Verlaufs. bb. Der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag auch die von den Klägern in der Berufungsinstanz aufrecht erhaltene Forderung nach einer chirurgischen Intervention im Bereich der Gallenblase im Anschluss an die ERCP (vgl. Seiten 6 f. der Berufungsbegründung, Bl. 38 f. BA). Denn die Situation im Bereich der Gallenblase hatte nach den vorskizzierten Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen keinerlei Einfluss auf den zum Tod des Patienten führenden Verlauf der Coronainfektion und das zu beobachtende fortschreitende Lungenversagen (vgl. Seite 7 des Gutachtens Prof. Dr. K. vom 23.10.2022, Bl. 126 d.A.). Auch an dieser Stelle kann daher völlig unabhängig von einem etwaigen fehlerhaften Vorgehen der Behandler der Tod des Patienten nicht als kausale Fehlerfolge gewertet werden. Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass er sich auch den diesbezüglichen Behauptungen der Kläger in der Berufungsbegründung (vgl. Seiten 6 f. der Berufungsbegründung, Bl. 38 f. BA) nicht anzuschließen vermag. Das von den Klägern in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Konsil am 02.02.2021 und die in diesem ausgesprochene Empfehlung kann nicht als Hinweis oder gar Beleg für einen Behandlungsfehler gesehen werden. Denn die Kläger lassen außer Betracht, dass es sich insoweit um eine bloße infektiologische Einschätzung im Rahmen eines Konsils handelte. Infektiologen sind aber keine Chirurgen. Weder die Durchführung noch die Indikationsstellung für viszeralchirurgische Eingriffe fallen in ihr Fachgebiet. Die Abwägung von mit operativen Eingriffen verbundenen Chancen und Risiken kann daher von ihnen nicht sachgerecht durchgeführt werden. Dies fällt in die originäre Expertise der Viszeralchirurgen. Dementsprechend findet sich in der von den Klägern in Bezug genommenen Passage des Konsils auch keineswegs eine Empfehlung zur Durchführung einer chirurgischen Sanierung, sondern lediglich eine vorsichtige Anregung an die Chirurgen, eine solche zu erwägen , bei gleichzeitigem Hinweis auf die insoweit schwierige Risikoabwägung. Darin liegt – entgegen der in der Berufungsbegründung anklingenden Auffassung der Kläger – weder eine Indikationsstellung zu einer operativen Sanierung noch eine Empfehlung für eine solche, sondern lediglich eine Anregung an die chirurgischen Behandler, eine operative Sanierung in ihre Erwägungen einzubeziehen und eine eigene Nutzen-Risiko-Abwägung anzustellen. Letztere wird im infektiologischen Konsil explizit in die Expertise der chirurgischen Behandler gestellt. Der viszeralchirurgische Sachverständige Prof. Dr. K. hat die Entscheidung der aus seinem Fachgebiet stammenden Behandler und das Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Abwägung aber nachvollziehen können und explizit als richtig bezeichnet. Zur Begründung hat er unmittelbar einleuchtend darauf verwiesen, dass der im Bereich der Galle bestehende Abszess bereits von der einliegenden Drainage erfasst und drainiert worden sei (vgl. Seiten 4 f. der ergänzenden Stellungnahme Prof. Dr. K. vom, Bl. 207 f. d.A.). Abszesse könnten überall im Abdomen und Retroperitoneum auftreten und ihre Behandlung bestehe regelhaft – entsprechend der Handhabung im vorliegenden Fall – in der Anlage einer Drainage mit dem begleitenden Einsatz von Antibiotika (vgl. Seite 4 der ergänzenden Stellungnahme Prof. Dr. K. vom 12.03.2023, Bl. 207 d.A.). Die Chancen auf eine Sanierung und Abheilung der bei dem Patienten bestehenden Entzündung im Gallenblasenbett hat er unter dieser Behandlung aus der ex ante-Sicht der Behandler als wesentlich höher eingeschätzt als mit einer weiteren Operation und dem dadurch gesetzten neuen Trauma und der erneuten Inflammation des Geschehens. Auch er hat die Überlebenschancen des Patienten als durch dieses Vorgehen erhöht angesehen (vgl. Seiten 4 f. der ergänzenden Stellungnahme Prof. Dr. K. vom 12.03.2023, Bl. 207 f. d.A.) und es gegenüber einer chirurgischen Sanierung ungeachtet des infektiologischen Konsils deutlich präferiert. Neue Gesichtspunkte zeigen die Kläger in der Berufungsbegründung nicht auf. Sie beschränken sich auf den bloßen Verweis auf das infektiologische Konsil, das sie unzutreffend im Sinne einer Indikationsstellung bzw. einer Empfehlung einer chirurgischen Sanierung werten. Soweit ihrer Forderung nach einer chirurgischen Sanierung möglicherweise die Vorstellung zugrunde liegt, es sei bei dem Patienten im zeitlichen Nachgang zu der Primäroperation zu einem Leck im Gallengang bzw. zu einer Undichtigkeit am ductus cysticus gekommen, die hätte verschlossen werden können oder müssen, ist der gerichtliche Sachverständige dieser Vorstellung entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass ein Leck durch die am 21.01.2021 durchgeführte ERCP ausgeschlossen worden sei (vgl. Seiten 7, 9 des Gutachtens Prof. Dr. K. vom 23.10.2022, Bl. 126, 128 d.A.). Das bis zum Tod des Patienten bestehende Galleleck war nach seinen Feststellungen auf eine Gallenfistel im Bereich des Leberbettes zurückzuführen. Hierbei handelt es sich um kleinste Gallengänge, die sich nach klinischer Erfahrung in aller Regel ohne weitere Therapie von selbst wieder verschließen (vgl. Seiten 7, 9 des Gutachtens Prof. Dr. K. vom 23.10.2022, Bl. 126, 128 d.A.). Das begleitende Vorgehen der Behandler im Haus der Beklagten mit dem Einsatz eines Stents erfolgte auch keineswegs zum Zwecke des Verschlusses dieser Gänge, sondern allein, um den Druck zu mindern (vgl. vgl. Seiten 7 f. des Gutachtens Prof. Dr. K. vom 23.10.2022, Seite 4 der ergänzenden Stellungnahme Prof. Dr. K. vom 12.03.2023 und Sitzungsprotokoll vom 08.11.2023, Bl. 126 f., 207, 270 d.A.). Dieses Vorgehen war aus sachverständiger Sicht medizinisch sinnvoll und neben dem Belassen der Drainage die im Falle des Patienten letztlich einzig in Betracht kommende Therapie, um die Sekretion aus dem Gallenblasenbett und von dort eröffneten Gallengängen zu vermindern und den Abszess schneller zur Ausheilung zu bringen (vgl. Seite 9 des Gutachtens Prof. Dr. K. vom 23.10.2022 und Seite 4 der ergänzenden Stellungnahme Prof. Dr. K. vom 12.03.2023, Bl. 128, 207 d.A.). Woher die Kläger demgegenüber ihre abweichende Behauptung nehmen, eine chirurgische Sanierung sei seinerzeit die einzige Chance gewesen, das Leben des Patienten zu retten (vgl. Seite 6 der Berufungsbegründung, Bl. 38 BA), erschließt sich nicht und wird auch mit keinem Wort näher begründet. Es handelt sich um subjektiver Zweifel und Vermutungen der Kläger ohne valide medizinische Grundlage. Damit kann die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung im Berufungsverfahren nicht rechtserheblich in Zweifel gezogen werden. 4. Die Nebenforderungen teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung. 5. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Kläger vom 14.10.2024 (Bl. 141 ff. BA) und vom 24.10.2024 (Bl. 155 BA) rechtfertigen weder eine andere rechtliche Beurteilung noch geben sie Veranlassung für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Eine solche steht abseits der – vorliegend nicht einschlägigen – Wiedereröffnungsgründe des § 156 II ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, § 156 I ZPO (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 156 Rn. 2, 4). Bei der Ausübung des Ermessens sind einerseits die Konzentrationsmaxime, die den raschen Abschluss der Instanz gebietet, und andererseits die Chance auf Vermeidung eines Rechtsmittel- oder Wiederaufnahmeverfahrens oder einer gütlichen Einigung zu berücksichtigen. Vorliegend ginge eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit einer Verzögerung des Verfahrens einher und liefe der Konzentrationsmaxime zuwider. Sie ist daher aus Sicht des Senates nicht geboten. Der nach dem Willen der Kläger offenbar im Wege der objektiven Klagehäufung in den Rechtsstreit einzuführende, im Schriftsatz vom 14.10.2024 angekündigte und auf ein ererbtes Schmerzensgeld gerichtete neue Berufungsantrag ist erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung formuliert worden und damit unzulässig. Zwar fallen neue Sachanträge – worauf die Kläger im Schriftsatz vom 24.10.2024 zu Recht hinweisen – nicht unter § 296a ZPO. Sie sind aber gleichwohl unzulässig, da sie – wie aus §§ 261 II, 297 ZPO folgt – spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen sind (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 296a Rn. 2a m.w.N.). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu dem Zweck, einem unzulässigen Antrag zur Zulässigkeit zu verhelfen, scheidet aus Sicht des Senates aus. Es kommt hinzu, dass eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch lediglich zu dem Zweck erfolgen könnte, den neuen Antrag als unzulässig zurückzuweisen (vgl. hierzu Zöller-Greger, a.a.O., § 296a ZPO Rn. 2a m.w.N.). Denn er kann nicht vollumfänglich auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Entscheidung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat. Die in ihm liegende Klageänderung wäre selbst im Falle einer vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Antragstellung gemäß § 533 ZPO nicht mehr zuzulassen. Sowohl die für die Aktivlegitimation der Kläger relevante erstmalige Behauptung einer Erbenstellung der Kläger (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 14.10.2024, vgl. Bl. 142 BA) als auch die in dem vorgenannten Schriftsatz erstmals aufgestellte Behauptung einer Kausalität der verzögerten Eingriffsdurchführung für die intraoperativ vorgefundene Nekrose und die Ausbildung eines Gallenlecks (vgl. Seiten 3 f. des Schriftsatzes vom 14.10.2024, Bl. 143 f. BA) stellen neue Angriffsmittel dar, die im Berufungsrechtszug an der Vorschrift des § 531 II ZPO zu messen sind. Beide Behauptungen sind unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien in prozessualer Hinsicht als streitig anzusehen, nachdem die Beklagte bereits die im ersten Rechtszug aufgestellte, hinter der Erbenstellung zurückbleibende Behauptung einer Abstammung der Kläger von dem Erblasser in Abrede gestellt und die insoweit zu den Akten gereichten Urkunden als nicht hinreichend beweiskräftig angesehen und auch die Kausalität zwischen dem streitgegenständlichen Behandlungsgeschehen und einem etwa fehlerhaften Vorgehen der Behandler für den weiteren Verlauf bestritten hat. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 97 I, 100 I und II, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nach § 543 II 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung erschöpft sich in der Subsumtion des Einzelfalles unter die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 75.000 € (Antrag zu 1): 75.000 € (20.000 €+15.000 €+20.000 €+20.000 €); Antrag zu 2): -, § 4 ZPO).