1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld wegen der Verletzung am 21.07.2019 in Höhe von 8.000,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2022 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vom 21.7.2019 entstandenen körperlichen Schäden zu ersetzen, die ihr in der Vergangenheit bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, wobei sie sich eine Mitverschuldensquote von 40% anzurechnen hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2022 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Unfall im Außenbereich des Restaurants der Beklagten. Die Beklagte betreibt die Gaststätte T. E. in der Innenstadt von U.. Am 21.7.2019 gegen 17:05 Uhr saß die Klägerin gemeinsam mit ihrem (zwischenzeitlich verstorbenen) Ehemann und den Zeugen O. und I. R. sowie Z. P. im Außenbereich der T. E. und stürzte mit ihrem Stuhl eine dort befindliche Steinstufe hinunter. Die Klägerin verletzte sich bei diesem Sturz an beiden Armen, im Schulterbereich und der linken Gesäßseite. An diesem Tag war in der U.er Innenstadt zugleich Kirmes, weshalb reger Betrieb herrschte. Für die Beschreibung der baulichen Gestaltung der Örtlichkeit der Außenfläche der Gaststätte der Beklagten wird auf die umfangreiche Fotodokumentation in der Akte verwiesen. Es handelt sich dabei um eine öffentliche Fläche der Stadt U., welche die Beklagte zur Bewirtung von Gästen nutze. Wie die Außenfläche konkret mit Stühlen und Tischen bestückt war, ist zwischen den Parteien umstritten. Die zum Unfallzeitpunkt 67-jährige Klägerin nahm zu diesem Zeitpunkt regelmäßig das Medikament Marcumar zu sich, was blutverdünnend wirkt. Die Klägerin wurde unmittelbar nach dem Sturz mit einem Rettungswagen in das Marienkrankenhaus U. gebracht und dort wurde sie anschließend am 21.7.2019 in der Zentralen Notaufnahme ambulant versorgt. Der Röntgenbefund ergab eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur der linken Hand, sowie einen knöchernen Ausriss der Strecksehne des Endglieds mit minimaler Dislokation D1 rechts. Beide Hände wurden eingegipst. Angesichts der blutverdünnenden Medikation bildete sich ein Hämatom am linken Gesäß. Blutende Wunden an Fingern der rechten Hand wurden genäht bzw. geklebt. Am Folgetag klagte die Klägerin über Schmerzen in der Schulter, die von einer Prellung an der linken Schulter stammten. Im Nachgang wurden diagnostiziert: ein Bruch des Daumenendglieds rechts, ein Speichenbruch links, eine Prellung der linken Schulter sowie eine Prellung des linken Beckens. Der Bruch der linken Hand heilte nach zwölf Wochen ab, die Prellung an der linken Schulter sowie das Hämatom an Becken bzw. Hüfte nach sechs Wochen. Eine verbleibende Unfallfolge ist eine Einschränkung am rechten Daumen in Form einer Versteifung, sodass die Greiffunktion beeinträchtigt ist. Die Folgen dieser Versteifung für den Alltag der Klägerin sind zwischen den Parteien umstritten. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat mit Schreiben vom 06.12.2019 jegliche Haftung für die Verletzungen der Klägerin abgelehnt. Die Klägerin behauptet, dass sie, als die Bedienung an den Tisch herangetreten ist und die bestellten Getränke abgestellt hatte, ein Stück mit ihrem Stuhl zur Seite gerückt sei, wobei das hintere Stuhlbein über die Plateaukante gerutscht sei. Sie sei rückwärts gefallen, habe sich aber im Sturz zur Seite gedreht und sei deshalb auf die Hände bzw. Arme gefallen. An dem Tag des Sturzes sei die Außenfläche auch anlässlich der Kirmes mit mehr Tischen und Stühlen als sonst üblich bestückt gewesen, sodass weniger Abstand der Stühle zur Stufenkante als an anderen Tagen bestanden habe. Die Klägerin und ihre Begleitung hätten die Plätze wie vorgefunden eingenommen und keine Stühle verrückt. Sie behauptet, dass an ihrem rechten Daumen eine Versteifung verbleibe, welche als Dauerschaden keine Aussicht auf Besserung habe. Nahezu jegliche alltägliche Arbeit oder Haushaltstätigkeit mit der rechten Hand sei unmöglich oder nur mit Hilfsmitteln möglich. Die Verletzung habe die Klägerin stark in ihrem Alltag eingeschränkt. Vor dem Unfallereignis am 21.7.2019 habe sie sich überwiegend alleine um den Haushalt und Einkäufe gekümmert. Anschließend hätten diese durch ihren Ehemann sowie ihre außer Haus lebende, erwachsene Tochter übernommen werden müssen. Unterstützung im Haushalt durch ihre Tochter brauche sie bis heute. Auch die Unterstützung ihres, damals an Lungenkrebs erkrankten Ehemanns, welcher auf ihre Hilfe bis zu seinem Tod im Oktober 2021 angewiesen war, habe ihr schwerer gefallen. Die X. Rechtsschutz-Schadensregulierungs-GmbH habe vorgerichtliche Anwaltskosten bereits übernommen und einen entsprechenden Anspruch zur Geltendmachung im hiesigen Verfahren an die Klägerin rückabgetreten. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Anordnung der Tische und Stühle habe nicht einen ihrer Ansicht nach generell notwendigen Mindestabstand von einem Meter zu der Gefahrenstelle, hier Treppenstufen, gewahrt. Auch seien keine Warnungen vor der Gefahrenstelle gegeben worden, insbesondere nicht durch das Bedienungspersonal. Der Beklagten sei mindestens grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Beachtlich sei auch, dass wegen der Kirmes ein erhöhtes Besucheraufkommen bestand, womit auch eine höhere Gefahr einher gegangen sei. Ein Mitverschulden treffe die Klägerin nicht. Die Gefahr sei für sie in der konkreten Situation nicht erkennbar gewesen, zumal sie und ihre Begleiter schlicht den einzigen zur Verfügung stehenden Platz eingenommen hätten. Auch sei sie im Moment des Sturzes durch die Kellnerin, die die Getränke gebracht hatte, abgelenkt gewesen und habe unbewusst den Stuhl verrückt. Das ins Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeld solle einen Betrag von 10.000,- € nicht unterschreiten. Erhöhend für die Berechnung des Schmerzensgeldes wirke sich aus, dass die Klägerin ihren an Lungenkrebs erkrankten Ehemann, der Chemotherapie benötigte, nicht mehr in dem Umfang unterstützen und helfen konnte, wie sie es zuvor getan hatte und er es benötigt hätte. Das Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 2) begründe sich damit, dass sich die Schadensentwicklung auf Seiten der Klägerin weiterhin in der Entwicklung befinde und noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aufgrund der aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vom 21.7.2019 entstandenen körperlichen Schäden ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vom 21.7.2019 entstandenen körperlichen Schäden zu ersetzen, die ihr in der Vergangenheit bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als vorgerichtliche Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 1.171,67 € zu zahlen, zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es sei dieselbe Anzahl von Tischen und Stühlen wie an jedem anderen Tage gestellt worden. Es sei ausreichend Platz für die Gäste gewesen. Die Außenkanten der Tische hätten sich nicht bereits auf dem helleren Bereich der Treppenstufen befunden. Die Beklagte stelle selbst jeden Morgen zwischen 9:00 und 9:30 Uhr die Stühle auf. Sie stelle diese aber nicht mit den Rückenlehnen in Richtung der Stufen, sondern diese würden nur seitlich dazu aufgestellt. Baulich sei es in dem Bereich der Außenfläche nicht möglich, Absperrungen zu schaffen. Die Klägerin sei wegen diversen Vorerkrankungen schon vor dem Schadenereignis in ihrer Fähigkeit, Haushaltsführungstätigkeiten zu verrichten, stark beeinträchtigt gewesen. Die Versteifung an der rechten Hand sei kompensierbar. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Sturz selbst verursacht sei. Die Beklagte hafte nicht für das unsorgsame Verhalten der Klägerin. Nach eigenem Vortrag der Klägerin liege ein Anspruch ausschließendes oder zumindest weit überwiegendes Mitverschulden seitens der Klägerin vor, welches sich diese nach § 254 BGB anrechnen lassen müsse. Eine Verkehrssicherungspflicht sei ihr jedoch nicht anzulasten. Dies scheide schon aus, weil die Fläche, auf welcher die Stühle und Tische stehen, dunkelgrau ist, die Umrandung mit den Treppenstufen aber hellgrau, sodass sich, erst recht bei Tageslicht, die Umrandung deutlich von der Fläche absetzt, auf welcher die Stühle und Tische stehen. Absperrungen seien weder möglich noch erforderlich gewesen. Vorsorglich ist sie der Ansicht, dass die Schmerzensgeldforderung zu hoch sei. Eine Reduzierung des Schmerzensgeldanspruchs habe stattzufinden, wenn sich Vorerkrankungen bei dem Umfang des eingetretenen Verletzungsbildes mitursächlich auswirken. Das sei hier der Fall. Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Klägerin für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und verweist auf einen gesetzlichen Forderungsübergang auf die Rechtsschutzversicherung. Die Klägerin hat der C. V. und der Stadt U. den Streit verkündet. Beide sind diesem Rechtsstreit nicht beigetreten. Dem hiesigen Rechtsstreit ist ein selbständiges Beweisverfahren beim Landgericht Köln unter dem Az. 14 OH 2/20 voran gegangen. Für die dortige Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn B. D., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 05.05.2021, und dessen Inhalt wird auf die diesbezügliche Akte verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 24.01.2023 in den mündlichen Verhandlungen am 01.08.2023 und am 19.12.2023 durch Vernehmung der Zeugen O. und I. R. sowie Z. P. und Frau Y. M.. Für den Inhalt der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle (Bl. 488 ff. und Bl. 623 ff.) verwiesen. Die Klage ist der Beklagten am 30.03.2022 zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung. Dieser Anspruch ist allerdings dem Grunde nach wegen Mitverschuldens der Klägerin um 40% zu kürzen. In Anbetracht der nicht schematisch zu übertragenden Mitverschuldensquote auf die Schmerzensgeldforderung ergibt sich für den Antrag auf Schmerzensgeld insgesamt eine Zahlungspflicht der Beklagten in Höhe von 8.000,- €. Der Feststellungsantrag der Klägerin hat Erfolg mit der Einschränkung, dass der Anspruch nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils in Höhe von 40% besteht. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat ebenfalls weitestgehend Erfolg. Im Einzelnen: 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Höhe von 8.000,- €. a) Zwischen den Parteien bestand unstreitig ein Bewirtungsvertrag. Die Klägerin war Gast der Gaststätte der Beklagten. Der Beklagten ist eine Pflichtverletzung in Form einer Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen. Der/die Gastwirt/in hat eine allgemeine Pflicht, den Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in seinen Räumen bzw. Außenflächen zu ermöglichen. Für den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bei Gastwirten gilt generell ein strenger Maßstab (vgl. Bacher, in: Geigel, Haftpflichtprozess, Kapitel 28, Rn. 263 f. m.w.N. aus der Rspr.; ähnlich OLG Köln, Urteil vom 11. 3. 2003 - 9 U 110/02). Für den Fall der Eisglätte hat der BGH ausdrücklich in verallgemeinerungsfähiger Weise festgehalten, dass ein/e Gastwirt/in generell mit größeren Besucherzahlen rechnen und sich auch darauf einstellen muss, dass diese durch den Genuss alkoholischer Getränke sich unverständig verhalten und in ihrer Gehsicherheit beeinträchtigt sein können (BGH NJW 1985, 482, 483). Dabei führte der BGH auch aus, dass den/die Gastwirt/in im Vergleich zu Privatpersonen erhöhte Anforderungen an die Verhütung von Unfällen trifft und in regelmäßigen zeitlichen Abständen die Gefahrenquelle zu beobachten bzw. zu prüfen ist. Ein bloßer Hinweis auf die Gefahrenquelle (dort: Eisglätte) soll nicht ausreichen (BGH a.a.O.; vgl. auch etwa OLG München, Endurteil vom 30.09.2015 - 3 U 2850/14 zur Rutschfestigkeit einer Treppe). Diese Sicherungspflicht geht allerdings nicht so weit, dass jegliche überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Gast völlig der Pflicht enthoben wird, auf seine Sicherheit in zumutbarem Maß selbst zu achten. Sie ist darauf beschränkt, solche Gefahren abzustellen, die nicht offensichtlich sind, vor denen sich der Gast nicht selbst schützen kann und bezüglich derer er in seinen Sicherheitserwartungen enttäuscht wird (LG Siegen, Urteil vom 25.11.2008 - 8 O 65/08 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung der Parteien sowie wegen der Beschaffenheit der streitgegenständlichen Außenfläche eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten fest. So ist zunächst das U-förmige Plateau, das am „oberen Ende des U“ noch ebenerdig mit der Straßenfläche ist und im weiteren Verlauf zum „unteren Teil des U“ hin zunächst eine Treppenstufe und zuletzt sogar zwei Treppenstufen hin zur Straßenfläche aufweist, per se gefahrgeneigt. Es bedarf insoweit keiner ausgeprägten Vorstellungskraft oder einer überdurchschnittlichen Risikoaversität, um sich vorzustellen, dass es zu verschiedenen Situationen kommen kann, in denen Gäste bei den Stufen zu Fall kommen. Diese Gefahrgeneigtheit wird auch nicht vollends durch die kontrastreich abgesetzten Stufen aufgehoben. Die hellen Stufen sind im Vergleich zur dunkel asphaltierten Plateaufläche sicherlich bei Tageslicht auffällig und gut sichtbar. Dieser Kontrast verblasst jedoch, wenn die dunkle Plateaufläche mit Tischen, Stühlen und Personen besetzt ist wie es zum Schadenszeitpunkt unstreitig der Fall war. Gerade in Zeiten hohen Besucheraufkommens tendiert die natürliche optische Warnung durch den Farbwechsel der Stufen angesichts der Farbkakophonie gen Null. Dieser natürlichen Gefahr der Örtlichkeit ist dementsprechend mit einem gewissen Abstand bei der Positionierung von Tischen und Stühlen zu den Stufen nachzukommen. Ob dieser Abstand – wie die Klägerin postuliert – stets mindestens einen Meter betragen muss, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls muss die Positionierung der Tische und Stühle vorhersehbares Verhalten der Gäste ausreichend berücksichtigen. Dabei ist wie oben dargelegt für Gastwirte ein strenger Maßstab anzulegen, bei dem auch durchaus unvernünftiges Verhalten der Gäste, etwa auch wegen Alkoholisierung infolge der in der Gaststätte angebotenen und servierten alkoholischen Getränke, mit in die Risikoabwägung einzubeziehen ist. Vorliegend hätte die Beklagte also abstrakt und generell jedenfalls damit rechnen müssen, dass Gäste im Zeitpunkt des Ankommens und Gehens einen gewissen Bewegungsradius mit den Stühlen benötigen. Auch war zu erwarten, dass Gäste beim Servieren von Speisen und Getränken mit den Stühlen rücken, um Platz für die Kellner zu machen. Ähnliches gilt für Situationen, in denen mittig platzierte Gäste das Plateau verlassen wollen. Auch war damit zu rechnen, dass Gäste die Stuhlordnung ändern und Tische verschieben. Bei all diesen möglichen und für Gaststätten oder Biergärten typischen Geschehnissen war mit einem ungeschickten Verhalten der möglicherweise alkoholisierten Gäste zu rechnen. Auf dieser Grundlage war die von der Beklagten (jedenfalls) am Schadenstag gewählte Anzahl von Tischen auf dem Plateau unangemessen und weiter gefahrerhöhend. Die Beklagte gab in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 zu Protokoll (Bl. 166 GA): „ Auf Nachfrage des Gerichts, die Beklagte: Alle Stühle und Tische, die ich habe, die stelle ich auch immer wieder auf. Ich habe hier keine Reserve oder so und kann da keine Stühle oder Tische beistellen. Es sind sieben oder acht Tische und dazu die Stühle entsprechend. Es sind also zwei Dreierreihen und dann noch ein weiterer Tisch.“ Auch verwies sie in ihrer Anhörung auf ein Foto auf Bl. 86 GA, auf dem jedenfalls zwei Tische nebeneinander im Sinne der „zwei Dreierreihen“ sowie ein einzelner Tisch „am unteren Ende des U“ des Plateaus zu sehen sind, und gab an, an welchem Tisch die Klägerin saß. Auf dem Bild auf Bl. 86 ist dabei bereits zu erkennen, dass die Stühle bereits nahe an der Kante zum Beginn der hellen Stufen standen. Insofern ist maßgeblich bereits diese Art der Positionierung von Tischen und Stühlen auf dem Plateau eine erkennbare erhebliche Gefahrenquelle. Auf die umfangreiche Fotodokumentation der Örtlichkeit und der Möbel sowie entsprechenden Skizzen durch den Klägervertreter wird verwiesen. Diese machen anschaulich, dass die Tische und Stühle insgesamt sehr dicht gedrängt standen. Ob dies allein schon eine Verkehrssicherungspflichtverletzung darstellt, kann hier aber dahinstehen. Denn hinzu kommt nach der Beweisaufnahme, dass die Klägerin jedenfalls mit ihrem Stuhl nicht so saß wie es das Foto auf Bl. 86 GA zeigt, also seitlich zu den Stufen, sondern mit dem Rücken zu den Stufen. Dies gab die Klägerin in ihrer Anhörung so zu Protokoll (Bl. 165 GA) und wurde auch von den übrigen Zeugen so bestätigt. Frau R. erläuterte die Sitzordnung und beschrieb, wie die Klägerin rückwärts die Stufe hinunter gefallen ist (Bl. 489 ff. GA). Die Aussage war durchweg glaubhaft, da individuell und detailreich sowie mit dem unstreitigen Sach- und Streitstand im Einklang. Herr R. schilderte die Sitzordnung ebenfalls so, dass die Klägerin mit dem Rücken zur Stufenkante saß (Bl. 493 GA). Auch diese, etwas weniger detailreiche, aber gleichwohl individuelle und im Einklang mit dem Sach- und Streitstand stehende Aussage ist glaubhaft. Zuletzt hat Frau P. ebenfalls bestätigt, dass die Klägerin mit der Rückenlehne zur Treppe saß (Bl. 624 GA). Diese Aussage ist ebenfalls glaubhaft aus denselben Gründen wie bei den beiden vorgenannten Zeugen. Auch bestätigten alle drei Zeugen, dass die Gruppe der Klägerin zu fünft an dem Tisch saßen, obwohl nach Willen der Beklagten nur vier Stühle pro Tisch zur Verfügung stehen sollten. Dieses Beweisergebnis legt nahe, dass mit Blick auf die Gefahrgeneigtheit der Örtlichkeit und der gefahrerhöhenden Anzahl von Tischen und Stühlen ein weiteres Versäumnis der Beklagten hinzu kommt. Und zwar hat die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts eine Kontrolle der Anordnung der Tische und Stühle unterlassen. Eine solche Prüfung der Sitzordnung hin auf mögliche Sturzgefahr war aber im konkreten Fall zumutbar und auch erforderlich, um die oben aufgezeigte Gefahrgeneigtheit der Örtlichkeit und der Anzahl der Tische zu kontrollieren und damit den Gästen die geschuldete sichere Umgebung zu gewährleisten. Insofern unterscheidet sich der hiesige Fall im Kern nicht von der Entscheidung des BGH im Fall der Eisesglätte auf einem Parkplatz einer Gaststätte (s.o. BGH NJW 1985, 482, 483). Angesichts der strengen Anforderungen an Gastwirte und mit Blick auf die Pflicht zum Einsatz von ausreichend Personal war eine regelmäßige Kontrolle der Sitzordnung, die auch ohnehin bei der Bedienung des Außenbereichs möglich war, geboten. Deshalb wiegt das Unterlassen dieser Kontrolle und auch die fehlende Vornahme oder Anordnung, Tische und Stühle wieder in die ursprüngliche Anordnung zu stellen, schwer. Dies gilt im Einzelfall umso mehr, weil durch die Kirmes in der Innenstadt eine besonders hektische Situation herrschte. Hinzu kommt auch, dass der Sturz ausweislich der oben genannten Zeugen erst beim Bringen der Getränke erfolgt ist und die Gruppe der Klägerin bis dahin mindestens 10 Minuten schon an Ort und Stelle gesessen hat. In dieser Zeit wäre es der Beklagten bzw. ihrem Personal geboten gewesen, die Sitzposition jedenfalls der Klägerin – idealerweise beim Aufnehmen der Bestellung – anzusprechen und eine andere Platzierung des Stuhls zu erwirken. Im Endeffekt ist dieses Unterlassen gebotener und zumutbarer Handlungen der Ausschlag gebende Grund für die Annahme der Pflichtverletzung der Beklagten. Der Verschulden der Beklagten ist nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Vortrag der Beklagten lässt auch keine Anhaltspunkte für eine Exkulpation erkennen. b) Jedoch hat sich die Klägerin ein Mitverschulden von 40% anrechnen zu lassen. Ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB kommt in Betracht, wenn der/die Geschädigte in hohem Maße die Sorgfalt verletzt, die ein vernünftig Handelnder zum Schutze der eigenen Gesundheit und des eigenen Lebens anzuwenden hat (so ebenfalls wie oben BGH NJW 1985, 482, 483). Jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt es, sich vor Schaden zu bewahren, bei Sorgfaltspflichtverletzungen insoweit handelt es sich um ein Verschulden gegen sich selbst (vgl. OLG München, Endurteil vom 30.09.2015 - 3 U 2850/14). Ein Mitverschulden bei einer Haftung wegen Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten kommt nur dann in Betracht, wenn der/die Geschädigte erkannt hat oder bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt erkennen konnte, dass der Verkehrssicherungspflichtige die von ihm geschaffenen oder beherrschten Gefahren nicht hinreichend abgeschirmt hat. Außerdem muss es dem Geschädigten möglich gewesen sein, die Verwirklichung der erkannten oder erkennbaren Gefahren durch zumutbare Schutzmaßnahmen zu vermeiden (BeckOGK/Looschelders, 1.12.2023, BGB § 254 Rn. 191). Vorliegend ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass weder die Klägerin noch ihre Begleiter, insbesondere die vernommenen Zeugen, die Gefahr der Sitzposition der Klägerin mit dem Rücken zur Treppe hin konkret erkannt haben. Insoweit haben dies alle Befragten jeweils glaubhaft bekundet. Dieser Umstand führt dazu, dass jedenfalls kein Mitverschulden in Betracht kommt, das die Haftung der Beklagten insgesamt überlagern könnte, wie es die Beklagte argumentiert. Wer sich sehenden Auges und in vollem Bewusstsein in eine gefährliche Lage begibt, kann im Einzelfall ein Verschulden gegen sich selbst verübt haben, dass die Haftung der anderen Partei vollständig überlagert. Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor, weil die Klägerin und ihre Begleiter die Gefahr als solche nicht hinreichend erfasst haben. Trotzdem ist das Gericht nach dem gesamten Vorgang, dem Sach- und Streitstand und der Beweisaufnahme der Überzeugung, dass die Klägerin bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sie sich in einer gefährlichen Position befindet. Denn die Klägerin und die oben genannten Zeugen sagten übereinstimmend aus, dass die Gruppe eine nicht nur kurze Zeit von mindestens 10 Minuten an dem Tisch verbracht haben bis die Getränke gebracht worden sind und die Klägerin stürzte. Dass die Klägerin also weder beim Hinsetzen, noch während der Sitzdauer zu irgendeinem Zeitpunkt ihre Umgebung auf naheliegende Gefahrenquellen wie die Treppenstufe nahe des eingenommenen Sitzplatzes erkannt und ernst genommen hat, stellt eine Verletzung der Sorgfalt dar, die eine durchschnittliche Person in der Situation der Klägerin an den Tag legen sollte. Bei dieser Bewertung kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin – wie sie selbst vortragen lässt – zum Zeitpunkt des Sturzes bereits 67 Jahre und somit im Rentenalter war. Auch dass um sie herum der Kirmestrubel herrschte, entschuldigt sie insoweit nicht. Denn gerade der von der Klägerin geschilderte Hergang des Sturzes, der nur durch eine kleine Bewegung nach vorne oder hinten hervorgerufen sein soll, spricht dafür, dass sich die Klägerin mit den hinteren Stuhlbeinen so nahe an der Kante befunden haben muss, dass dieses Verhalten als sehr sorglos und zu bewerten ist und von fehlender Umsicht und Achtsamkeit auf sich selbst zeugt. Der Sturz hätte sich dabei auch durch eine andere Positionierung des Stuhls, etwa nicht mit dem Rücken zur Stufe, vermeiden lassen. Auch der Verzicht überhaupt auf der Außenfläche den letzten freien Platz einzunehmen wäre insoweit eine effektive Vermeidungsmaßnahme gewesen. Bei Abwägung der Verschuldensanteile, die schlussendlich zu einer Quotelung führt, ist eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Das beiderseitige Verschulden ist jedoch nur ein Faktor bei der Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB. Entscheidend für die Haftungsverteilung ist, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (etwa BGH NJW 2011, 2138 Rn. 26). In erster Linie ist das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (BGH NJW-RR 2015, 1056, Rn. 10). Vorliegend hat das Gericht oben bereits herausgearbeitet, dass es der maßgebliche Aspekt der Haftung der Beklagten ist, dass diese keine Kontrolle der Gefahrenlage vorgenommen hat und eine sodann zu erkennenden Gefahr nicht beseitigt hat. Die beiden anderen herausgearbeiteten Aspekte der Gefahrgeneigtheit der Örtlichkeit und der zu hohen Anzahl von Tischen, die nicht durchweg einen hinreichenden Sicherheitsabstand zur Stufenkante gewährleisten, sind dagegen weniger gewichtig. Auf der anderen Seite ist es der maßgebliche Vorwurf an die Beklagte, dass sie sich selbst in die gefährliche Situation gebracht hat und dort mehrere Minuten verblieben ist, ohne die naheliegende Gefahr wahrzunehmen und gebotene Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen. Schlussendlich war es auch ihre konkrete Handlung, die den Sturz erst unmittelbar kausal herbeiführte. Bei diesen Einzelfallumständen erscheint eine Quotelung, wonach der Beklagten ein Mitverschulden von 40% anzulasten ist, angemessen und mit Blick auf ihr Verschulden gegen sich selbst ausreichend. Ein leichtes Übergewicht erblickt das Gericht in der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, was auch daraus folgt, dass die Sorgfaltsanforderungen an eine/n Gastwirt/in höher und strenger sind, als die Sorgfalt, die eine Person in der Situation der Klägerin zum Eigenschutz aufzuwenden hat. c) Nach alledem bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes auf 8.000,- €. Das Schmerzensgeld hat nach ständiger Rechtsprechung eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Dabei steht der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist eine besondere Bedeutung. Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (vgl. BGH (Vereinigte Große Senate), Beschluss vom 16.09.2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48) Dabei ist zunächst unabhängig von der Mitverschuldensproblematik von einem angemessenen Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,- € auszugehen. Die vom Kläger vorgeschlagenen Vergleichsfälle zur Berechnung des Schmerzensgeldes (OLG Koblenz, Az. 12 U 1363/94 Bl 19 GA und OLG München, Az. 10 U 5296/09 Bl. 20 GA; die weitere Vergleichsentscheidung erscheint angesichts der Verletzungsart „Explosion einer Handgranate“ nicht vergleichbar) sind natürlich nicht vollends übertragbar, erscheinen jedoch als sinnvolle Schätzungsgrundlage heranziehbar. Auch eine anderweitige Suche des Gerichts in der hier zugänglichen Schmerzensgeldtabelle hat keine passenderen Ergebnisse erbracht. Es handelt sich bei dem Verletzungsbild der Klägerin nicht um eine typische Situation, die häufiger vorkommt, sondern eher um eine atypische Verletzung. Demnach ist hier auch eine freie Schadensschätzung nach § 287 ZPO eröffnet, die sich nicht eng an vergleichbaren früheren Fällen zu orientieren hat. Eine besondere Problematik liegt vorliegend darin, dass die Klägerin zumindest in der ersten Zeit nach dem Sturz beide Arme in einem Gipsverband fixiert hatte und diese folglich ca. drei Monate lang überhaupt nicht gebrauchen konnte. Die Zeugin M., die Tochter der Klägerin, hat die Folgen dieser Verletzung für den Alltag der Klägerin in ihrer Vernehmung glaubhaft und überzeugend dargestellt. Hinzu kommt die wohl mittlerweile unstreitig verbleibende Steifigkeit des rechten Daumens als Dauerschaden. Auch die häusliche Problematik der Klägerin mit der schweren Erkrankung ihres Ehemannes und der Beschwernis der letzten gemeinsamen Monate ist beachtlich. Vorerkrankungen der Klägerin sind im konkreten Fall hingegen nicht von Bedeutung, weil diese sich weder beim Sturz noch bei der Verletzungen erkennbar ausgewirkt haben. Allenfalls bei der Hämatombildung war dies spürbar, was aber bei einer Gesamtbetrachtung der Verletzung keine maßgebliche Bedeutung hat. Auch wenn also – anders als in den klägerseits vorgetragenen Vergleichsfällen – keine stationäre Behandlung notwendig war und weitestgehend eine Verheilung der Verletzungen ohne bleibende Schäden erfolgte, sind die oben dargestellten Verletzungsfolgen im Rahmen der Ausgleichsfunktion angemessen mit 12.000,- € zu bemessen, aber in dieser Höhe auch ausreichend. Der Genugtuungsfunktion kommt in der hiesigen Fallgestaltung der Haftung wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht keine besondere Bedeutung zu, sodass dies bereits im oben dargestellten Betrag enthalten ist. Der Schmerzensgeldbetrag ist nicht entsprechend einer starren Mitverschuldensquote nach § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen (BGH, Urteil vom 12.03.1991 - VI ZR 173/90). Das Mitverschulden ist vielmehr ein Anhaltspunkt in der Gesamtabwägung und Schätzung des Schmerzensgeldbetrags. Demnach ist vorliegend auch nicht wie oben festgestellt strikt von einem Abzug von 40% des oben ermittelten angemessenen Betrags auszugehen. Stattdessen schätzt das Gericht den angemessenen Schmerzensgeldbetrag der Klägerin bei Heranziehung des Mitverschuldens auf 8.000,- €. Dabei scheint es für das Gericht gerade in der Schmerzensgeldbewertung für maßgeblich, dass sich das sorglose Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt der Schadensentstehung – wie oben dargelegt – nur in etwas verminderter Form bei den Schadensfolgen auswirkt. So sind die Schadensfolgen in medizinischer Sicht etwas stärker dadurch geprägt, dass die Beklagte die gefährliche Lokalität als Verkehr eröffnet hat und gerade deshalb Verletzungen entstanden sind, die zu einem beidseitigen Hand- bzw. Armgipsverband führten. Auch ist die oben beschriebene Dauerschädigung auf die örtlichen Gegebenheiten zurückzuführen. Dies rechtfertigt es im Rahmen des Schmerzensgeldes einen Abzug von 1/3 statt 40% anzusetzen. 2. Verzugszinsen schuldet die Beklagte ab Rechtshängigkeit, also ab Zustellung der Klageschrift, aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 3. Der Feststellungsantrag der Klägerin hat Erfolg mit der Maßgabe, dass ihr ein Mitverschulden in Höhe von 40% der materiellen Schäden anzurechnen ist. Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO ist gegeben. Es ist zum einen unstreitig, dass die Klägerin einen Dauerschaden an der rechten Hand erlitten hat, der nicht mehr komplett verheilen wird. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme, konkret die Vernehmung der Zeugin M. (Bl. 495 ff. GA) ergeben, dass die Klägerin auch jedenfalls im August 2023 noch regelmäßig Hilfe im Haushalt benötigte. Dass sich an diesem Status etwas geändert hätte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich. Demnach ist die Schadensentwicklung, insbesondere mit Blick auf den von der Klägerin in Aussicht gestellten Haushaltsführungsschaden, noch nicht abgeschlossen. In solchen Fällen ist die Annahme eines Feststellungsinteresses gegeben und die Feststellungsklage nicht subisidiär. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen zur Haftung der Beklagten dem Grunde nach und für das Mitverschulden der Klägerin hier unverändert. Aus diesem Grunde war der Antrag um die Minderungsquote anzupassen, was prozessual einem teilweisen Unterliegen entspricht. 4. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte. Die Klägerin ist insoweit auch aktivlegitimiert. Sie hat vorgetragen, dass ihre Rechtsschutzversicherung ihr den nach Ausgleich der Kosten durch Gesetz übergegangenen Anspruch rückabgetreten hat. Dies hat die Beklagte lediglich pauschal bestritten. Einer Beweisaufnahme hierzu bedurfte es deshalb nicht. Dem Grunde nach folgt der Anspruch ebenfalls aus § 280 Abs. 1 BGB als zweckmäßige Maßnahme zur Durchsetzung der Forderung. Ob die Beklagte bereits bei Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Schuldnerverzug war, kann dahinstehen. Der Höhe nach bestehen die Kosten allerdings nicht in voller geltend gemachter Höhe. Hier ist der Gegenstandswert analog zur hiesigen Entscheidung festzusetzen, sodass dieser nicht wie von der Klägerin angegeben 20.000,- € beträgt, sondern 14.000,- € (bestehend aus 8.000,- € Schmerzensgeld und 6.000,- € = 6/10 des Feststellungsbegehrens von 10.000,- €). Bei Ansatz dieses Gegenstandwertes und der RVG Gebühren vor 2021ergeben sich folgende Gebühren: 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: 845,00 Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00 MwSt. 19 %: 164,35 Summe außergerichtliche Kosten: 1.029,35. Auch insoweit besteht ein Anspruch auf Verzinsung aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf, §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. Die errechnete Quote ergibt sich aus dem beachtlichen wertmäßigen Obsiegen der Klägerin mit 14.000,- € vom Gesamtstreitwert 20.000,- €. Die Nebenforderungen bleiben außer Betracht. Beim Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit war auch zu beachten, dass die hiesige Kostenquote auch für die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 14 OH 2/20 gilt. 6. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.