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Urteil

32 O 113/22

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0130.32O113.22.00
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Tenor

1.       Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 3045,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 233,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2022 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 3045,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 233,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2022 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich 05.01.2022 auf der P. S.-straße in T. auf Höhe des Hauses Nr.000 ereignete. Der Kläger befuhr mit seinem PKW (VW Caddy) mit dem amtlichen Kennzeichen (…) die P. S.-straße in Richtung J. und wollte auf Höhe der Hausnummer 000 wenden. Dazu fuhr er vorwärts jedenfalls auf den Bürgersteig. Beim folgenden Rückwärtsfahren kam es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen (…), mit welchem die Beklagte zu 1) aus einer Einfahrt auf der anderen Straßenseite herausgefahren kam und in die nördliche Fahrtrichtung fuhr. Dieses Fahrzeug steht im Eigentum des Beklagten zu 2) und ist bei der Beklagten zu 3) unfallversichert. Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden wie folgt:  Reparaturkosten PKW netto (Abrechnung auf Gutachtenbasis): 5.131,11 EUR  Wertminderung : 600,00 EUR  Reparatur Firmenbeschriftung : 185,00 EUR  Auslagenpauschale : 25,00 EUR  Sachverständigenkosten : 1.025,07 EUR Die Beklagte zu 3) nahm eine Haftung der Beklagten nur wegen allgemeiner Betriebsgefahr in Höhe von 25 % an und nahm eine Regulierung in Höhe von 256,27 EUR an den Sachverständigen sowie 1.151,33 EUR an den Kläger vor und zahlte außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 220,27 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2022 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) zur Schadensregulierung in voller Höhe bis zum 4.04.2022 auf. Mit der Klage verlangt der Kläger den Differenzbetrag zu den bereits erfolgten Zahlungen. Bei der Firma W., die 16,6 km vom Wohnsitz des Klägers entfernt ist und bei der es sich um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt, würde die Reparatur am Fahrzeug des Klägers günstiger durchgeführt werden können, dies gilt in Höhe von 601,60 EUR für den Arbeitslohn und in Höhe von 427,20 EUR für die Lackierung. Der Kläger behauptet, er sei zum Wenden lediglich auf den Bürgersteig gefahren und habe dann einmal kurz zurückgesetzt. Die Beklagte zu 1) sei aus der Einfahrt des Grundstücks Hausnummer 00 gefahren gekommen. Sie habe das Fahrzeug des Klägers beschädigt, indem sie versucht habe, links das Fahrzeug des Klägers durch Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn zu überholen. Dabei sei die Beklagte zu 1) In das Fahrzeug des Klägers gefahren. Er habe das aus der Ausfahrt kommende Fahrzeug der Beklagten zu 1). trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht ankommen sehen. Er ist der Ansicht, sie habe den Unfall alleine verursacht und verschuldet. Der Kläger behauptet, die Distanz zwischen dem Grundstück Nr. 00 oder sogar Nr. 00 und dem Grundstück Nr. 000 liege bei maximal einer Wagenlänge. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, gesamtschuldnerisch an den Kläger 5.558,58 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2022, sowie die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 493,49 € nebst Zinsen i.H.v. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2022 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf die Sachverständigenkosten. Sie behaupten, das Fahrzeug des Klägers sei in die Einfahrt des Grundstücks P. S.-straße 000 hineingefahren, habe angehalten, ein Stück zurückgesetzt und wieder angehalten. Der Rückwärtsgang sei sodann herausgenommen worden, die Rückfahrlichter erloschen, so dass die Beklagte zu 1) davon ausgegangen sei, dass der Fahrer des Fahrzeuges seine Rückwärtsfahrt nicht fortsetze und sie ungehindert an dem Fahrzeug vorbeifahren könne. Als sich das Beklagtenfahrzeug dann kurz vor dem Klägerfahrzeug befunden habe, habe der Kläger sein Fahrzeug erneut zurückgesetzt. Die Beklagten behauptet, die Entfernung zwischen dem Gebäudegrundstück Nummer 00, aus dem die Beklagte zu 1) herausgefahren sei, und dem Gebäudegrundstück Nummer 000, betrage etwa 30 m. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I.-Y. und des Zeugen I.. Der Kläger und die Beklagte wurden informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung und der Anhörungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 (Bl. 214 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig, §§ 20 StVG, 32 ZPO. Dieser Gerichtsstand gilt auch im Verhältnis zu der Beklagten zu 3) als Pflichtversichererin, die selbst nicht Schädigerin ist, soweit gegen diese nach §§ 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG ein Direktanspruch geltend gemacht wird. II. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 3045,44 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG zu. 1. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall ist bei dem Betrieb des klägerischen Fahrzeugs und des PKW des Beklagten zu 2) entstanden, ohne dass der Beklagte zu 2) sich auf § 7 Abs. 2 StVG berufen könnte. 2. Die Beklagten haften hier aber nur zu 75 % nach § 17 Abs. 2, 1 StVG. Danach hängt der Umfang der Haftung gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Zu Lasten der Beklagten zu 1) ist dahingehend ein schuldhafter Verstoß gegen § 10 StVO zu berücksichtigen. Nach § 10 S. 1 StVO hat sich, wer aus einem Grundstück, (…) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfährt, dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dabei begründet ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ein- oder Anfahren einen Anscheinsbeweis für das Verschulden des Ein- bzw. Anfahrenden (BGH v. 20.09.2011 - VI ZR 282/10 - DAR 2011, 696; OLG Zweibrücken v. 23.09.2020 – 1 U 6/19, NJOZ 2021, 144; OLG Düsseldorf v. 09.02.2016 - I-1 U 50/15). Dieser Anscheinsbeweis greift auch hier. Nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Parteien sowie der Beweisaufnahme geht das Gericht nicht davon aus, dass die Beklagte zu 1), wie schriftsätzlich vorgetragen, den Kläger zu überholen versuchte und es zur Kollision kam, weil sie davon ausging, dass der Kläger seine Rückwärtsfahrt beendet habe. Dies wird schon von der Beklagten zu 1) selbst nicht erklärt, die vielmehr erklärt hat, sie sei aus ihrer Einfahrt ausgefahren, gefahren und plötzlich habe es bum gemacht. Davon ausgehend ist anzunehmen, dass sie das Fahrzeug des Klägers schlicht nicht wahrgenommen hat. Auch wurde ein Überholvorgang nicht von den Zeugen beschrieben. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte hier Einfahrende im Sinne des § 10 StVO war. Das Wort „Einfahren“ beschreibt die Bewegung des Fahrzeugs von einem Punkt außerhalb der Fahrbahn bis in den fließenden Verkehr. Abgeschlossen ist dieser Vorgang erst, wenn der Einfahrende die Fahrbahn passiert oder sich in den fließenden Verkehr eingeordnet hat und durch Anpassung an dessen Geschwindigkeit dessen Bestandteil geworden ist (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 10 StVO (Stand: 02.12.2022), Rn. 12). Unstreitig kam die Beklagte zu 1) aus einer Einfahrt gefahren. Schon aus der Unfallskizzze (Anl. K2) sowie dem Lichtbild vom Unfallort (Bl. 138 d.A.) ergibt sich, dass sich die Beklagte zu 1) noch nicht vollständig auf der rechten Seite der Fahrbahn eingeordnet hat. Vielmehr ist von einem Zusammenstoß in unmittelbarem räumlich-zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren auszugehen. Soweit die Beklagte zu 1), persönlich angehört, erklärt hat, sie sei bereits „mehrere Minuten“ gefahren, so ist dies nicht plausibel. Denn unter Vorhalt von Anlage K21 der Gerichtsakte (Bl. 162 d.A.), auf dem sich oben links die Einfahrt befindet, aus welcher die Beklagte zu 1) gefahren kam und unten mittig der Wendepunkt des Klägers markiert ist, hat sie selber, persönlich angehört, erklärt, dass es richtig ist, dass sie Ausfahrt rausgefahren ist, allerdings links vom Pfeil und dass der Kläger ist von dort gekommen wo der Anfang des Pfeils eingezeichnet ist. Aufgrund des dort zu ersehenden Abstands zwischen den Punkten ergibt sich offensichtlich, dass die Fahrt keine Minute gedauert haben kann, sondern dass es sich um einen Abstand zwischen Einfahrt und Kollisionsort von wenigen Metern handelt und ein endgültiges Einordnen noch gar nicht möglich war. Nicht plausibel ist vor diesem Hintergrund auch die Behauptung der Beklagten, der Abstand zwischen der Grundstückseinfahrt der Beklagten zu 1) zum Kollisionsort habe min. 30 Meter betragen. Soweit sie sich dabei auf eine Entfernungsmessung auf einem Satellitenbild (Anl. BLD2, Bl. 139 d.A.) stützen, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn der Anfangs-Messpunkt wird hier in der Einfahrt auf Höhe der P. S.-straße 00 gesetzt. Wie die Beklagte zu 1) erklärt und sich aus einer Zusammenschau der Anlage K21 (Bl. 160 d.A.) ergibt, kam diese jedoch aus der Einfahrt, die zu ihrer Wohnanschrift, der P. Straße 00g, führt. Wie sich aus Anlage K21 und M.2 sowie der Erklärung der Beklagten zu 2) ergibt und sich unter Zuhilfenahme von öffentlich-zugänglichen Straßen- und Satellitenbildern (H. V., H. G. F.) bestätigen lässt, ergibt, befindet sich diese Einfahrt indes zwischen den Häusern P. S.-straße 00a und 00, nicht aber auf Höhe der Hausnummer 00. Danach beträgt die Entfernung zwischen Einfahrt und Kollisionsort keine zwanzig Meter. Dies deckt sich auch mit der plausiblen Erklärung des Klägers, wonach das Grundstück, von dem die Beklagte kam von dem Kollisionsort etwa eine Wagenlänge entfernt ist. Auch hat der Zeuge I. glaubhaft bekundet, dass das „schwarze Auto“ ein paar Meter auf der Straße fahren musste, um den Handwerkerwagen zu treffen. Auch die Zeugin I.-Y. spricht von „wenigen Metern“. Die Beklagte konnte die typische Annahme eines Verschuldens beim Einfahren nicht widerlegen. Zu Lasten des Klägers, gegenüber dem die Voraussetzungen des § 7 StVG ebenfalls greifen, ist hier kein schuldhafter Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO zu berücksichtigen. Zwar war der Kläger hier Wendender, der sich nach Einfahrt jedenfalls, nach eigenem Vortrag, bis auf den Bürgersteig rückwärts auf die P. S.-straße bewegte, wobei offenbleiben kann, ob der Kläger bis zur Einfahrt einfuhr. Denn wird eine Grundstückseinfahrt mitbenutzt, die Fahrbahn aber nicht gänzlich verlassen wird, liegt ein Wenden i.S.d. § 9 V StVO vor (OLG Köln, Urteil vom 17.03.1999 - 13 U 82/98). Jedenfalls greifen beim vollständigen Verlassen der Straße die Sorgfaltsanforderungen des § 10 Abs. 1 StVO greifen, welche den selben Maßstab beinhalten. Gegen daraus folgende Sorgfalspflichten hat der Kläger indes nicht verstoßen. Gegen den Rückwärtsfahrenden/den Wendenden sprechen bei einer Kollision zwar grundsätzlich die Regeln des Anscheinsbeweises dahingehend, dass der Rückwärtsfahrende/Wendende den Anforderungen des § 9 Abs. 5 nicht genügt hat (OLG Köln NZV 2012, 540; OLG Celle BeckRS 2008, 02598; OLG München BeckRS 2010, 14164) , wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kommt. Etwas anderes gilt, wenn der Wendende etwa darlegen und beweisen kann, dass er seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, etwa wenn zum Zeitpunkt der Kollision bereits stand und dies für den Unfallgegner erkennbar war (OLG Frankfurt a. M. r+s 2013, 355) oder der Unfallgegner zu schnell fuhr (OLG Celle BeckRS 2008, 156309). Der Nachweis, dass der Kläger im Zeitpunkt der Kollision stand, ist ihm nicht gelungen. Der Kläger hat, persönlich angehört, selber erklärt, dass er „zurückgefahren“ ist „bis es geknallt hat. Dass die Beklagte zu 1) zu schnell fuhr, wird nicht vorgetragen. Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht jedoch fest, dass sich der Kläger sich langsam und schrittweise nach rückwärts Richtung Straße bewegt hat und sich zum Zeitpunkt des Einfahrens der Beklagten zu 1) schon so weit auf der Straße befand, wohl zur Mitte hin, dass diese ihn hätte sehen können. Dies folgt aus den glaubhaften Aussagen der Zeugin I.-Y. und des Zeugens I.. Die Zeugin I.-Y. hat bekundet, dass der Kläger rückwärts herausgefahren ist und dies vorsichtig, sehr langsam, Zentimeter für Zentimeter und dann nochmal stehen geblieben ist. Dass er sehr langsam und vorsichtig fuhr und dann nach rechts einschlug. Sie hat bekundet, dass der Kläger mit seinem Wagen schon auf der Mitte der Fahrbahn war, als die Beklagte aus der Einfahrt gefahren kam. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie hatte eine gute Wahrnehmungsfähigkeit und kann das Geschehen detailliert schildern. Ihre Aussage ist dabei logisch konsistent und sie räumt auch Erinnerungslücken bzw. Einschätzungsschwierigkeiten ein. Ihre Aussage deckt sich mit der Aussage des Zeugen I.. Dieser hat bekundet, dass der Kläger beim Fahren aus der Einfahrt raus angehalten hat und hat dann auch weiter zurückgesetzt hat bis etwa zur Mitte der Straße und dass, als er dort angekommen war, links aus der Einfahrt ein schwarzer Wagen rausgefahren kam. Auch die Aussage des Zeugen I. ist glaubhaft. Er kann den zeitlichen Ablauf plausibel schildern und räumt ebenfalls Erinnerungslücken bzw. fehlende Wahrnehmung ein. Danach greift der Anscheinsbeweis hier nicht. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt jedoch bei einem VW Caddy mit gewissem Umfang, der sich rückwärtsfahrend in einer engen Straße bewegt, nicht gänzlich hinter dem Verschulden der Beklagten zurück. Seine Betriebsgefahr ist mit 25 % zu berücksichtigen. Weder die Beklagten, noch die Klägerin können sich auf die Haftungsausschlüsse der §§ 7 Abs. 2, 17 Abs. 3 StVG berufen. Weder liegt ein Fall höherer Gewalt vor, noch stellt der Unfall für eine der beiden Parteien ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar. 3. Der Anspruch besteht in Höhe von 3045,44 EUR. Ersatzfähig ist in Bezug auf das Fahrzeug insgesamt ein Betrag von 5937,38 EUR. Dabei geht das Gericht von nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähigen Reparaturkosten von 4.102,31 EUR aus; in dieser Höhe sind diese unstreitig (Bl. 174 d.A.). Dem Kläger ist aufgrund seiner aus § 254 Abs. 1 BGB folgenden Schadensminderungspflicht verwehrt, darüber hinaus geltend gemachte Reparaturkosten geltend zu machen. Die Beklagten verweisen ihn insofern auf eine markengebundene Fachwerkstatt, die unbestritten die Reparatur günstiger durchführen können, im Verhältnis zur Kalkulation des Schadengutachtens, das die kosten auf 5131,11 EUR beziffert, ergibt sich daraus ein Abzug in Höhe von netto 601,60 EUR beim Arbeitslohn und in Höhe von netto 427,20 EUR bei der Lackierung. Auf diese ihm zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit muss sich der Kläger verweisen lassen. Darüber hinaus sind ersatzfähig die merkantile Wertminderung in Höhe von 600 EUR nach § 251 Abs. 1 BGB, die Reparaturkosten für die Folierung in Höhe von 185 EUR nach § 249 Abs. 2 S. 1 , sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 25 EUR ersatzfähig. Auch die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.025,07 EUR sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig. Dahingehend liegt die Aktivlegitimation des Klägers vor, da die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail des Sachverständigen-Büros als Einziehungsermächtigung nach § 185 Abs. 1 BGB analog zu bewerten ist. Bei einer Haftung von 75 % führt dies zu einer Summe von 4453,035. Durch die Beklagten sind bereits 256,27 EUR an den Sachverständigen sowie 1.151,33 EUR an den Kläger gezahlt worden, sodass ein Betrag von 3045,44 EUR verbleibt. III. Die Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3045,44 betragen 453,87 EUR, wobei hierauf bereits 220,27 EUR gezahlt wurden. Es verbleiben 233,60 EUR. VI. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 As. 1, 286 Abs. 1 BGB. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.558,58 EUR festgesetzt.