Urteil
13 U 82/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beim Wenden entfällt die Pflicht zur Gefahrlosigkeitsprüfung nicht; der Wendende hat sich vor dem Zurückschwenken auf die Fahrbahn zu vergewissern.
• Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholenden entkräftet den Anscheinsbeweis für ein haftungsbegründendes Fehlverhalten des Wendenden nicht ohne konkreten Beweis, dass der Überholende noch so weit entfernt war, dass trotz Überschreitung eine Gefährdung ausgeschlossen war.
• Bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG ist die höhere Verantwortlichkeit des Wendenden zu berücksichtigen, insbesondere wenn dieser nach Einleitung des Wendemanövers keine weitere Sichtprüfung vornahm.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Wendeunfall: fehlende Nachsichtprüfung des Wendenden überwiegt trotz hoher Geschwindigkeit des Motorrads • Beim Wenden entfällt die Pflicht zur Gefahrlosigkeitsprüfung nicht; der Wendende hat sich vor dem Zurückschwenken auf die Fahrbahn zu vergewissern. • Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholenden entkräftet den Anscheinsbeweis für ein haftungsbegründendes Fehlverhalten des Wendenden nicht ohne konkreten Beweis, dass der Überholende noch so weit entfernt war, dass trotz Überschreitung eine Gefährdung ausgeschlossen war. • Bei der Haftungsverteilung nach § 17 StVG ist die höhere Verantwortlichkeit des Wendenden zu berücksichtigen, insbesondere wenn dieser nach Einleitung des Wendemanövers keine weitere Sichtprüfung vornahm. Die Beklagte zu 1. führte ein in einem Zuge durchgeführtes Wendemanöver unter Mitbenutzung einer Grundstückseinfahrt zum Imbißstand durch und schwenkte danach wieder auf die Fahrbahn ein. Dabei kam es zur Kollision mit einem Motorradfahrer, der aus Richtung M. herannahte und gerade ein Überholmanöver ausführte. Der Motorradfahrer fuhr nachweislich deutlich schneller als erlaubt (mindestens 75 km/h statt 50 km/h). Die Beklagte behauptete, das Ereignis sei unabwendbar gewesen; sie hat jedoch nicht behauptet, sich unmittelbar vor dem Wiedereinordnen nochmals über den fließenden Verkehr vergewissert zu haben. Sachverständig ermittelte Zeit-Wege-Verhältnisse und Zeugenaussagen wurden zugrunde gelegt. Das Landgericht verteilte die Haftung zu 2/3 zu Lasten der Beklagten und zu 1/3 zu Lasten des Motorradfahrers; das OLG bestätigte diese Verteilung. • Anscheinsbeweis und Sorgfaltspflicht: Der Wendende trägt die primäre Verantwortung, weil er vor dem vollständigen Wiedereinordnen auf die Fahrbahn die Gefahrlosigkeit hätte feststellen müssen. Das Unterlassen dieser Prüfung stellt schuldhaftes Fehlverhalten dar. • Unabwendbarkeit und Anscheinsbeweis: Die Berufung konnte nicht nachweisen, dass der Motorradfahrer zum Zeitpunkt des Wiedereinordnens noch so weit entfernt war, dass dieser trotz der nachgewiesenen Geschwindigkeitsüberschreitung keinen Beitrag zur Gefährdung geleistet hätte. Damit bleibt der Anscheinsbeweis für ein haftungsbegründendes Fehlverhalten des Wendenden bestehen. • Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorrads: Die erhebliche Überschreitung (mindestens 50 %) reduziert zwar die Haftung des Motorradfahrers, reicht aber nicht aus, die Hauptverantwortung des Wendenden zu beseitigen. Bei zulässiger Geschwindigkeit wäre der Unfall bei schwacher Bremsung des Kraftfahrers vermieden worden. • Rechtsanwendung (StVO/StVG): Ob das Manöver rechtlich als Einfahren aus Grundstück (§ 10 StVO) oder als Wenden (§ 9 Abs.5 StVO) einzuordnen ist, ändert nichts am Ergebnis, weil beide Vorschriften verlangen, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sein muss. Daher ist maßgeblich, dass die Beklagte sich nicht vergewissert hat, dass keine Gefährdung vorlag. • Haftungsgewichtung (§ 17 StVG): Bei der Schadensabwägung wiegt das den Wendenden treffende Verschulden deutlich schwerer als die dem Motorradfahrer vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung; das führt zur Aufteilung der Haftung zu 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten des Motorradfahrers. Das Oberlandesgericht bestätigt das angefochtene Urteil: Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte zu 1. hat ihre Sorgfaltspflicht verletzt, indem sie sich vor dem vollständigen Wiedereinordnen auf die Fahrbahn nicht vergewissert hat, wodurch sie überwiegend schuldhaft zum Unfall beigetragen hat. Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Motorradfahrers mindert dessen Haftung, beseitigt aber nicht die primäre Verantwortlichkeit der Beklagten. Deshalb wurde die Haftung mit 2/3 zu Lasten der Beklagten und 1/3 zu Lasten des früheren Klägers festgestellt.