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Zwischenurteil

31 O 118/21

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0201.31O118.21.00
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Tenor

Deutsche Gerichte sind international zuständig.

Das Landgericht Köln ist sachlich und örtlich zuständig.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Deutsche Gerichte sind international zuständig. Das Landgericht Köln ist sachlich und örtlich zuständig. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Tatbestand: Die Klägerinnen begehren die Feststellung der Nichtigkeit eines von den Beklagten festgesetzten Direktkundenentgeltverbots wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot und Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. (…) (…) Die Besonderheit des T.-Zahlungskartensystems ist, dass die Beklagten selbst keine Zahlungskarten ausgeben. Die Beklagten gestatten den beteiligten Kreditinstituten vielmehr, an ihrem Zahlungskartensystem, deren Regeln die Beklagten festlegen, teilzunehmen und die Zahlungskarten (im Folgenden: „T.-Karten“) selbst an Kunden auszugeben. Neben der Funktion als Zahlungskarte kann mit T.-Karten auch Bargeld an Geldautomaten abgehoben werden. Für Bargeldabhebungen mit einer von einem inländischen Kreditinstitut ausgegebenen T.-Karte erhält das den Geldautomaten betreibende Kreditinstitut, soweit dieses ebenfalls in das T.-Zahlungskartensystem eingebunden ist, ein in den Regeln des T.-Zahlungskartensystems festgelegtes Entgelt. Die Forderung eines direkten Entgelts vom Bargeld abhebenden Kunden ist in der Regel verboten (im Folgenden: „DKE-Verbot“). Die Klägerinnen geben jedenfalls teilweise T.-Karten gegen Gebühr aus und sind, jedenfalls teilweise, in das T.-Zahlungskartensystem der Beklagten eingebunden und dessen Regeln unterworfen. Die Mitgliedschaft wird über den B. vermittelt. Im Einzelnen haben der B. und die Beklagte zu 1) am 01.12.2015 eine sogenannte Membership-Deed über die Mitgliedschaft im T.-Zahlungskartensystem abgeschlossen. Nach einem mit der Beklagten zu 1) weiter abgeschlossenen Side Letter erkennt der B. namens und in Vollmacht aller seiner Mitglieder, also auch der Klägerinnen, die Gültigkeit der Membership-Deed an. Die Membership Deed wie auch der Side Letter sind nach Zusammenschluss der Beklagten zu 1) und 2) im Jahr 2016 weiter in Kraft. In der Membership-Deed ist unter Ziff. 22 folgende Vereinbarung getroffen: „22.1 Diese Vereinbarung und sämtliche außervertraglichen Verpflichtungen aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unterliegen englischem Recht und sind nach diesem auszulegen. 22.2 Die NUTZERIN sowie T. Z. erteilen jeweils ihre unwiderrufliche Zustimmung dahingehend, dass für die Entscheidung möglicher Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ausschließlich die Gerichte in England zuständig sind und dass dementsprechend sämtliche Klagen aus oder in Zusammengang mit dieser Vereinbarung vor diesen Gerichten zu erheben sind. T. Z. und die NUTZERIN erkennen jeweils die Zuständigkeit dieser Gerichte unwiderruflich an und verzichten darauf, vor diesen Gerichten erhobenen Klagen unter Berufung auf den Gerichtsstand oder auf die Klageerhebung in einem ungünstigen Forum zu widersprechen.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Membership-Deed wird auf Anlage B1 verwiesen. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass das angegangene Gericht zuständig sei. Hierzu meinen sie, dass die Beklagten sich nicht auf die in der Membership-Deed enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung berufen können. Insbesondere spreche ein ungeschriebenes kartellrechtliches Derogationsverbot dagegen, anzunehmen, dass für den vorliegenden Rechtsstreit die Gerichte in England zuständig seien. Englische Gerichte wären nicht gezwungen, kontinentaleuropäisches Kartellrecht anzuwenden, sondern würden oder könnten englisches Kartellrecht anwenden. Die Rom II Verordnung, die die Anwendung von kontinentaleuropäischem Recht anordnen könnte, sei jedenfalls schon deswegen nicht anwendbar, weil im Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union nur eine intertemporale Fortgeltung der Rom II Verordnung für schadensbegründende Ereignisse, die vor dem Ablauf der Übergangszeit entstanden sind, bestimmt sei. Für wie hier vorliegende Dauerdelikte komme es zu einem Statutenwechsel, mit dem Ergebnis, dass englisches Recht anwendbar wäre. Zumindest würden englische Gerichte nur für den Zeitraum bis zum 31.12.2020 kontinentaleuropäisches Recht anwenden. Die Parteien hätten die Gerichtsstandklausel zudem bewusst nicht auf die Beklagte zu 2) erstreckt. Für den Fall der Übernahme der Beklagten zu 1) – hier durch die Beklagte zu 2) – sehe die Membership Deed vor, dass diese teilweise, im Hinblick auf solche Klauseln, die auf die Situation nach der Übernahme nicht mehr passen, beendet wird. Andere Klauseln, wie die hier entscheidende unter Ziff. 22, sollen hingegen in Kraft bleiben. Die Parteien hätten sich also gerade ausdrücklich dazu entschlossen, die Klausel nicht auf die Beklagte zu 2) zu erstrecken. Einer ergänzenden Vertragsauslegung stehe im Wege, dass die Beklagte zu 2) nicht zu erkennen gegeben habe, dass die Klausel auch für sie gelten solle. Die Grundsätze eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter seien nicht anwendbar. Schließlich spreche auch Ziff. 15 des Membership Deed ausdrücklich gegen eine Einbeziehung der Beklagten zu 2). Die vorliegende Gerichtsstandklausel erstreckt sich nach ihrem Wortlaut auch nicht auf den hiesigen Rechtsstreit. Es seien nur deliktische Ansprüche umfasst, die im Zusammenhang mit vertraglichen Ansprüchen stünden. Im vorliegenden Fall liege kein solcher Zusammenhang vor. Der hier geltend gemachte Anspruch entspreche nämlich gerade keinem auch denkbaren vertraglichen Anspruch, der mit dem deliktischen Anspruch einen Streitgegenstand bilden könne. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der auch in Konstellationen wie der vorliegenden, die Anwendbarkeit von Gerichtsstandklauseln nicht anerkenne. Die Gerichtsstandklausel könne überdies auch deswegen nicht gelten, weil die Klägerinnen den Beklagten vorsätzliche unerlaubte Handlungen vorwerfe. Schließlich sei es treuwidrig, wenn die Beklagten sich auf die Gerichtsstandklausel berufen. Die Klausel sei 2015 vereinbart, als das Vereinigte Königreich Teil der Europäischen Union gewesen sei. Die Parteien haben gerade, aufgrund der gemeinsamen europäischen Bankenaufsicht, gewollt, dass sie der Regulierung durch die Europäische Union unterliegen. Die Entscheidungen englischer Gerichte unterlägen zudem keiner Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof mehr. Es sei im Ergebnis auch missbräuchlich, wenn sich die Beklagten auf die Gerichtsstandklausel berufen. Die Klausel diene in erster Linie dazu, die Geltendmachung von Ansprüchen zu erschweren. Die Klägerinnen seien regional tätige Kreditinstitute und mit der Durchsetzung ihrer Rechte im Vereinigten Königreich, einem Drittstaat, nicht vertraut. Ferner sei die Gerichtsstandklausel unabhängig von einem Verstoß gegen das Derogationsverbot intransparent und infolgedessen als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Die Klausel beziehe sich auf die Gerichte von England, ohne dass klargestellt werde, ob alle Gerichte in England oder nur die nach den dort geltenden Zuständigkeitsregeln funktional, sachlich oder örtlich zuständigen Gerichte zur Entscheidung berufen sein sollen. In der Sache beantragen die Klägerinnen, 1. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, den Klägerinnen sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung zu ersetzen, die den Klägerinnen und deren Rechtsvorgängern seit dem 01.07.2016 dadurch entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, dass die Beklagten es den Klägerinnen und deren Rechtsvorgängern verboten haben, mit Inhabern von Zahlungskarten der Marken „T.“ sowie „I.“ für die Abhebung von Bargeld an Geldautomaten, die die Klägerinnen bzw. deren Rechtsvorgänger zur Nutzung von T.-Zahlungskarten zum Zwecke der Abhebung von Bargeld bereitgestellt haben und bereitstellen, ein direktes Kundenentgelt zu vereinbaren, die Höhe dieses Entgelts frei festzusetzen und dieses Entgelt zu vereinnahmen; 2. weiter festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung zu ersetzen, die den Klägerinnen und deren Rechtsvorgängern seit dem 01.01.2015 (betreffend Zahlungskarten der Marke „I.“ seit dem 01.01.2016) bis einschließlich 30.06.2016 dadurch entstanden sind, dass die Beklagte zu 1) es den Klägerinnen und deren Rechtsvorgängern verboten hat, mit Inhabern von Zahlungskarten der Marken „T.“ sowie „I.“ für die Abhebung von Bargeld an Geldautomaten, die die Klägerinnen bzw. deren Rechtsvorgänger zur Nutzung von T.-Zahlungskarten zum Zwecke der Abhebung von Bargeld bereitgestellt haben und bereitstellen, ein direktes Kundenentgelt zu vereinbaren, die Höhe dieses Entgelts frei festzusetzen und dieses Entgelt zu vereinnahmen und 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerinnen von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen. In der Sache beantragen die Beklagten, die Klage abzuweisen. Die Beklagten rügen die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts. Nach der wirksam abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung seien die Gerichte in England zuständig. Die Vereinbarung unter Ziff. 22 der Membership-Deed sei wirksam, weil die Parteien Kaufleute seien. Jedenfalls sei die Vereinbarung zulässig, weil die Beklagten keinen Gerichtsstand im Inland hätten. Einer Gerichtsstandsvereinbarung stünde auch kein Derogationsverbot entgegen. Für den Gleichlauf von materiellem Recht und Zuständigkeit bestehe kein rechtspolitisches Bedürfnis. Ausländischen Urteilen könne die Anerkennung im Inland versagt werden. Es sei auch nicht zu befürchten, dass englische Gerichte deutsches oder europäisches Kartellrecht nicht anwenden würden. Aus dem Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union folge, dass inländisches Kartellrecht schon deswegen anzuwenden wäre, weil das behauptete schadensbegründende Ereignis vor dem 31.12.2020 entstanden sei. Die Rechtsauffassung der Klägerinnen als zutreffend unterstellt, entstünde zudem ein Wertungswiderspruch zur Schiedsgerichtsbarkeit. Insoweit sei anerkannt, dass kartellrechtliche Streitigkeiten grundsätzlich schiedsfähig seien. Der klagenden Partei stünde es offen, im Rahmen der Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts, diese von inländischen Gerichten auf die Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften überprüfen zu lassen. In diesem Verfahren könnten auch dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt werden. Es sei zu befürchten, dass sich Kläger allein durch die Behauptung kartellrechtlicher Ansprüche Gerichtsstandvereinbarungen entziehen könnten. Die Vereinbarung umfasse auch wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten. Es handle sich um eine Streitigkeit aus oder im Kontext des Vertrags. Hier komme es gerade auf eine Klausel aus dem Vertragsverhältnis der Parteien, nämlich das DKE-Verbot, an. Den Parteien sei auch bei Vertragsschluss klar gewesen, dass das DKE-Verbot kontrovers diskutiert werde. Sie hätten sich dennoch für eine Gerichtsstandklausel entschieden. Die Gerichtsstandklausel sei auch auf die Beklagte zu 2) zu erstrecken. Der Wille, die Gerichtsstandvereinbarung auf alle Streitigkeiten zu erstrecken, ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Eine Zersplitterung von Streitigkeiten würde zudem, entgegen dem hypothetischen Parteiwillen, zur Gefahr divergierender Entscheidungen führen, die gerade nicht gewollt seien. Dies entspreche sowohl der Rechtslage unter deutschem Recht als auch unter englischem Recht und sei auch prozessökonomisch. Jedenfalls sei die Beklagte zu 2) in den Vertrag einbezogen. Mit Beschluss vom 09.11.2023 hat die Kammer angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. Entscheidungsgründe: Die Kammer hat gemäß § 280 Abs. 1 ZPO über die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts entschieden (vgl. BGH, Bes. v. 16.06.2005 – IX ZR 219/03, Beck RS 2005, 8451; Urt. v. 23.11.2000 – VII ZR 282, 99, NJW-RR 2001, 930). Es war festzustellen, dass das angegangene Gericht wie tenoriert zuständig ist. I. Die deutschen Gerichte sind international zuständig. 1. Anwendbar auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit sind die autonomen Regeln, d. h. die Vorschriften der Zivilprozessordnung in ihrer Doppelfunktionalität im Hinblick auf die internationale Zuständigkeit, bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen also grundsätzlich § 32 ZPO. Der Erfolgsort des behaupteten kartellrechtswidrigen Verhaltens der Beklagten ist in Deutschland, da dort die schädigenden Auswirkungen des haftungsbegrenzenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. Der Wettbewerb in Deutschland ist beeinträchtigt; die Klägerinnen werden im Oberlandesgerichtsbezirk Köln gehindert, Gebühren für Geldabhebungen von Fremdkunden mit T.-Karten zu erheben. 2. Die EuGVVO ist nicht anwendbar. Nach Art. 6 Abs. 1 EuGVVO bestimmt sich die internationale Zuständigkeit, soweit der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, nach dem Recht der Mitgliedsstaaten, hier also, mangels spezieller nationaler Regeln zur internationalen Zuständigkeit, nach dem Zuständigkeitsrecht der Zivilprozessordnung. Die Beklagten haben ihren Sitz in Großbritannien bzw. den USA. Etwas anders folgt hinsichtlich der Beklagten zu 1), die ihren Sitz in Großbritannien hat, nicht aus dem Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union vom 12.11.2019. Hinsichtlich der Fortgeltung der Zuständigkeitsregeln der EuGVVO ist dort geregelt, dass diese nur für vor dem 31.12.2020 eingeleitete gerichtliche Verfahren gilt. Die hiesige Klage war am 21.09.2021 anhängig. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die in Rede stehende Gerichtsstandsvereinbarung aus der Membership-Deed vor diesem Zeitraum abgeschlossen wurde und auch die behaupteten Kartellverstöße vorher stattfanden. 3. Andere völkerrechtliche Verträge sind nicht einschlägig. Die Vorgängernorm zur EuGVVO, das EuGVÜ, wurde durch die EuGVVO ersetzt und ist nicht mehr anwendbar. Das Luganer Übereinkommen gilt nur für EFTA/EWR-Staaten. Dem Beitrittsgesuch des Vereinigten Königreichs wurde nicht zugestimmt. Das deutsch-britische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen enthält keine eigenen Regeln für die Zuständigkeit. Das Haagener Übereinkommen ist nach Art. 2 Abs. 2 h) auf kartellrechtliche Ansprüche nicht anwendbar. 4. Die nach § 32 ZPO begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht aufgrund einer zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 1) geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung aus Ziff. 22 der Membership Deed ausgeschlossen. Soll durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit begründet oder ausgeschlossen werden, sind Zulässigkeit und Wirkungen der Vereinbarung nach deutschem Prozessrecht, konkret nach §§ 38, 40 ZPO, zu beurteilen. Auf in der Zivilprozessordnung nicht geregelte Fragen ist das nach dem deutschen internationalen Privatrecht geltende materielle Recht anzuwenden (vgl. zum Ganzen Patzina , in: MüKo-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 38 Rn. 13 m. w. N.). a) Zwar können die Klägerinnen und die Beklagte zu 1) als juristische Personen bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Kaufleute eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne der §§ 38, 40 ZPO grundsätzlich treffen, soweit, wie hier, kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Die Beklagte zu 1) ist als in das Handelsregister des Vereinigten Königreichs eingetragene „private limited company“ auch ein kaufmännisches Unternehmen im Sinne von § 38 Abs. 1 ZPO (vgl. schon LG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2023 – 14d O 17/21, vorgelegt als Anlage B 147 m. w. N.). b) Der Wirksamkeit der zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 1) in Ziff. 22 der Membership-Deed vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung steht aber ein kartellrechtliches Derogationsverbot entgegen. aa) Die Wirksamkeit der von den Klägerinnen und der Beklagten zu 1) getroffenen Gerichtsstandvereinbarung richtet sich insofern nach der Zivilprozessordnung. Die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung materiell-rechtlich wirksam zustande gekommen ist und welche Reichweite sie entfaltet, ist zwar nach dem von den Parteien wirksam gewählten Recht zu beurteilen (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2014 – III ZR 371/12, NJOZ 2014, 1103 Rn. 20 ff.). Der hiernach von den Parteien getroffenen Wahl der Anwendbarkeit des englischen Rechts steht aber, soweit im hier zu entscheidendem Rechtsstreit nationale kartellrechtliche Vorschriften zur Anwendung kommen, Art. 6 Abs. 3 a) Rom II-VO entgegen, von dem, wie aus Art. 6 Abs. 4 Rom II-VO folgt, nicht durch Wahl im Sinne von Art. 14 Rom II-VO abgewichen werden kann (vgl. Wurmnest , in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO, Art. 6 Rn. 245 ff. m. w. N auch zum Streitstand). Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO findet auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nach Art. 66 b) des Austrittsabkommens für solche schadensbegründenden Ereignisse weiterhin Anwendung, die vor dem Ablauf der 31.12.2020 eingetreten sind. Das streitgegenständliche schadensbegründende Ereignis ist das von den Klägerinnen beanstandete DKE-Verbot, was jedenfalls vor diesem Zeitpunkt Bestandteil der in Rede stehenden Membership-Deed war (so auch schon LG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2023 – 14d O 17/21, vorgelegt als Anlage B 147). Entsprechendes gilt, soweit auf den Rechtsstreit die Art. 101 f. AEUV anzuwenden wären, die wegen des Vorranges des Primärrechts der Anwendbarkeit von Art. 6 Rom II-VO entgegenstünden (vgl. Wurmnest , in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2021, Rom II-VO, Art. 6 Rn. 245 ff. m. w. N.). Das beanstandete Verhalten der Beklagten zu 1) wirkt sich in Deutschland aus. bb) Die §§ 38, 40 ZPO sind im hier zu entscheidenden Fall dahingehend auszulegen, dass für den Fall, dass ein von den Klägerinnen und der Beklagten zu 1) prorogiertes ausländisches staatliches Gericht Vorschriften des Primärrechts anzuwenden hätte, dieser Prorogation die Wirksamkeit zu versagen ist. Zwar ist ein forum legis auch dem deutschen internationalen Zivilprozessrecht fremd. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass eine Derogation deutscher Gerichte ausgeschlossen ist, wenn sie dazu führt, dass international zwingende Vorschriften umgangen werden (Urt. v. 12.03.1984 – II ZR 10/83, NJW 1984, 2037; OLG München, Urt. v. 17.05.2006 – 7 U 1781/06, BeckRS 2006, 7559). Bei den hier in Rede stehenden Vorschriften des Kartellzivilrechts handelt es sich, was auch die Parteien nicht in Zweifel ziehen, um solche zwingenden internationalen Vorschriften (vgl. schon BGH, Urt. v. 27.02.1969 – KZR 3/68, NJW 1969, 978 (979 f.); Urt. v. 27.09.2022 – KZB 75/21, NJW 2023, 1517 Rn. 16 ff.). Anders als in den bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen, könnten die englischen Gerichte hier zwar verpflichtet sein, auf den hiesigen Rechtsstreit weiter kontinentaleuropäisches Kartellrecht anzuwenden (Art. 6 Abs. 3 a) Rom II-VO in Verbindung mit Art. 66 b) des Austrittsabkommens bzw. UK Rome II). Die Gefahr der Nichtanwendung international zwingender Vorschriften steht aber der fehlenden Möglichkeit der Vorlage von Fragen der Auslegung der Verträge im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV gleich (so auch Thole , NZKart 2022, 303 (309)). Es besteht, jedenfalls wenn es um die Auslegung von Verbotsnormen des europäischen Kartellrechts geht, ein überragendes öffentliches Interesse daran, dass unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen diese Vorschriften angewandt werden, sie eine einheitliche Auslegung erhalten, damit künftige unterschiedliche Auslegungen verhindert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 01.06.1999 - C-126/97, GRUR Int 1999, 7379 Rn. 40; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.09.2022 – KZB 75/21, NJW 2023, 1517 Rn. 16). Diese abstrakte Gefahr, dass Primärrecht nicht einheitlich angewandt wird, besteht im zugrundeliegenden Fall. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sind die englischen Gerichte nicht mehr berechtigt, Rechtsfragen, die die Auslegung der Verträge betrifft, dem Europäischem Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV vorzulegen (vgl. Thole , NZKart 2022, 303 (309)). Die Befürchtung der unrichtigen Auslegung der Verträge besteht, unabhängig davon, dass das Vereinigte Königreich sich in Art. 4 und 5 des Austrittsabkommens dazu verpflichtet hat, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes angemessen Rechnung zu tragen. Denn wenn eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu einer Frage bislang nicht ergangen ist, können die englischen Gerichte einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch nicht Rechnung tragen. Es ist den Klägerinnen nicht zuzumuten, bereits im derzeitigen Stadium des Rechtsstreits, in dem über die Zuständigkeit des Gerichts erst zu befinden ist, Umstände vorzutragen, die möglicherweise eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofes erforderlich machen. Diese Umstände können sich auch erst in einem späteren Zeitpunkt des Rechtsstreits ergeben (anders LG Düsseldorf, Urt. v. 31.10.2023 – 14d O 17/21, vorgelegt als Anlage B 147; LG Mannheim, Urt. v. 12.10.2023 – 22 O 37/22, vorgelegt als Anlage B 154). Es muss nicht entschieden werden, ob von oben Gesagtem eine Rückausnahme zu machen ist, wenn die klagende Partei sich auf kartellrechtliche Vorschritten beruft, ohne dass Anhaltspunkte für das Bestehen hieraus entstehender Ansprüche vorliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen sich treuwidrig auf kartellrechtliche Verbotsnormen berufen, um der Gerichtsstandsvereinbarung unter Ziff. 22 der Membership Deed die Wirksamkeit zu versagen. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der hiesige Rechtsstreit auf Grundlage von Vorschriften des deutschen oder europäischen Kartellrechts zu entscheiden ist. cc) Einem Derogationsverbot steht auch nicht entgegen, dass ein vor den englischen Gerichten erstrittenes Urteil nach § 328 ZPO anerkannt und nach § 722 ZPO im Inland für vollstreckbar erklärt werden kann und die hierfür nunmehr zuständigen deutschen Gerichte dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorlegen könnten. (1) Entscheidend ist, dass die im Binnenmarkt geschäftlich tätige Beklagte zu 1) ihren Sitz im Ausland hat. Über die Einzelheiten der Vollstreckung der Entscheidung eines englischen Gerichts, die zulasten der Beklagten zu 1) ergeht, hätten nicht unbedingt deutsche Gerichte, die die Frage der Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ohnehin offenlassen können, sondern englische Gerichte zu befinden. Die englischen Gerichte sind aber auch im Vollstreckungsverfahren daran gehindert, dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Ergebnis, die Rechtsauffassung der Beklagtenseite als zutreffend unterstellt, wäre im hiesigen Rechtsstreit, das Obsiegen der Klägerinnen zu diesem Zweck nur unterstellt, dass Rechtsfragen, die die Auslegung der Verträge betreffen könnten, obwohl die Handlungen der Beklagten zu 1) sich im Binnenmarkt auswirken (vgl. Art. 6 Abs. 2 a) Rom II-VO bzw. Art. 101 f. AEUV), dem Europäischen Gerichtshof in keiner Verfahrensstufe vorgelegt werden können. Den Klägerinnen wäre die Durchsetzung, die Erheblichkeit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes unterstellt, von in den Handlungen der Beklagten zu 1) im Binnenmarkt begründeten kartellzivilrechtlichen Ansprüche verwehrt (vgl. EuGH, Urt. v. 09.11.2000 – C-381/98, EuZW 2001, 50 Rn. 25). Diesem Ergebnis steht die Bedeutung der Überprüfbarkeit der einheitlichen Anwendung des europäischen Kartellrechts für die Gemeinschaftsrechtsordnung entgegen. Auf obige Ausführungen kann verwiesen werden. (2) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass mit Streichung von § 91 GWB a.F. durch das am 01.01.1998 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts anerkannt ist, dass Schiedsgerichtsvereinbarungen über kartellrechtliche Ansprüche möglich sind, weil die Möglichkeit bestünde, Schiedssprüche bei Verstoß gegen die Vorschriften des Kartellrechts aufzuheben oder anzuerkennen (vgl. BT-Drs. 13/5274, S. 71; hierzu auch BGH, Bes. v. 27.09.2022 – KZB 75/21, NJW 2023, 1517 Rn. 14 ff.). Der Streichung von § 91 GWB a.F. ist der gesetzgeberische Wille nicht zu entnehmen, nunmehr die klagende Partei auch in Fällen, in denen zu befürchten ist, dass Vorschriften des deutschen oder europäischen Kartellrechts durch prorogierte ausländische Gerichte nicht angewendet werden, auf die Möglichkeit der Überprüfung durch inländische Gerichte im Rahmen von §§ 328, 722 ZPO zu verweisen. Anders als vor ausländischen staatlichen Gerichten hat die klagende Partei in Schiedsverfahren in der Regel Einfluss auf die Person des oder der Schiedsrichter. Sie muss sich auch nicht auf einen Instanzenzug einlassen. Soweit ersichtlich, hält auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in Fällen, in denen ausländische Gerichte zwingende internationale Vorschriften nicht anwenden, weiter an einem Derogationsverbot fest (vgl. BGH, Bes. v. 05.09.2012 – VII ZR 25/12, ZVertriebsR 2013, 89). Nach oben Gesagtem muss in der hier zu entscheidenden Konstellation, in der ausländische Gerichte Vorschriften des europäischen Kartellrechts anwenden müssen, ohne dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorlegen zu können, entsprechendes gelten. (3) Es besteht schließlich auch kein Wertungswiderspruch zu Art. 25 EuGVVO. Zwar wäre nach dieser Vorschrift die Derogation deutscher Gerichte nach überwiegender Auffassung grundsätzlich möglich – auch wenn es sich um kartellrechtliche Ansprüche handelt (vgl. zum ganzen Rehbinder/von Kalben , in: Immenga/Mestmäcker, 7. Aufl. 2024, GWB, § 185 Rn. 339 m. w. N.). Zuständig im Anwendungsbereich der EuGVVO wäre indes nur das Gericht eines anderen Mitgliedsstaats, dem es wiederum möglich wäre, dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen. 5. Die Kammer kann offen lassen, ob die Beklagte zu 2) in die Vereinbarung unter Ziff. 22 der Membership-Deed einbezogen wurde. Dies unterstellt, wäre die Vereinbarung nicht geeignet, einen anderen als den hiesigen Gerichtsstand zu begründen. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. II. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 32 ZPO in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte und über die gerichtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Der Erfolgsort der hier in Rede stehenden unerlaubten Handlungen ist auch im Gerichtsbezirk, wo auch der Sitz der Klägerinnen ist. Auf obige Ausführungen kann verwiesen werden. Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus §§ 87, 89 Abs. 1 GWB. III. Eine Entscheidung über die Kosten ist nicht veranlasst.