I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben zu werben, wenn nur eine Abholstation im Bereich des Flughafens verfügbar ist: „Bild wurde entfernt.“ II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2023 zu zahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist die gerichtsbekannte Wettbewerbszentrale, die unstreitig auch in diesem Rechtsstreit aktivlegitimiert im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG ist. Die Beklagte betreibt die Internetseite J..de. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten liegt in der Bereitstellung eines Preisvergleichs für Mietwagen. Die Beklagte betätigt sich aber auch als Vermittler von Mietwagenangeboten. Am 21.06.2023 bewarb die Beklagte dort, wie im Tenor zu Ziffer I. im Sinne der konkreten streitgegenständlichen Verletzungsform wiedergegeben, Mietwagenangebote für die Stadt S. (N.). Hinsichtlich der Möglichkeiten für den Verbraucher, das beworbene Fahrzeug abzuholen, fand sich dort die folgende Angabe: „Bild entfernt.“ Nach dem Vortrag der Klägerin gibt es am Flughafen in S. allerdings nur eine Abholstation in einigem Abstand zum Terminal und Mietwagenanbieter, die ihren Sitz in einigem Abstand zum Terminal haben. Am Terminal selbst gebe es keine Abholstation. Die Klägerin, die die Werbung der Beklagten für irreführend hält, hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2023 (Anlage K 4) erfolglos abgemahnt. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt ihren Internetauftritt. Darüber hinaus sei sie als Betreiberin einer Preissuchmaschine für den von den Mietwagenanbietern eingestellten Inhalt der Angebote wettbewerbsrechtlich nicht verantwortlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. Im Einzelnen: I. Unterlassungsanspruch 1) Die angegriffene Werbung stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG dar. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 – TIP der Woche, mwN). Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises (BGH, Urteil vom 02.10.2003 – I ZR 150/01, BGHZ 156, 250 – Marktführerschaft; Urteil vom 07.07.2005 – I ZR 253/02, GRUR 2005, 877 – Werbung mit Testergebnis). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Das ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport, mwN). Eine Aussage kann objektiv richtig sein, aber subjektiv eine falsche Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise hervorrufen. Adressaten der streitgegenständlichen Werbung sind (potentielle) Mieter von Mietwagen und somit die Verbraucher im Allgemeinen. Zu diesen Verkehrskreisen gehört auch der zur Entscheidung berufene Vorsitzende, so dass dieser die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport). Nach diesen Grundsätzen ist die Werbung der Beklagten in ihrer konkreten Form – und nur auf diese kommt es an - irreführend. Aufgrund der Gegenüberstellung einer billigeren Abholmöglichkeit allgemein „am Flughafen“ und der teureren Abholmöglichkeit „im Terminal“ muss der angesprochene Verbraucher davon ausgehen, dass die teurere Abholung für ihn praktischer und damit für ihn vorteilhaft nicht nur irgendwo im Gebiet des Flughafens erfolgen kann, sondern im Gegensatz dazu direkt im/am Terminal, was er gerade aufgrund der Gegenüberstellung zum „am Flughafen“ als Hinweis auf das Terminalgebäude verstehen muss. Dieser Eindruck wird dadurch gestützt, dass es dann, wie aus der konkreten Verletzungsform ersichtlich, bei den einzelnen Angeboten (rechte Seite des Screenshots) nochmals ausdrücklich „im Terminal“ neben der stilisierten Abbildung des Lotsenturms und eines hieran anschließenden Gebäudes heißt. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen über die Örtlichkeiten am Flughafen S. gibt es dort im/am Terminal aber keine Abholstation. Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung verschiedene Möglichkeiten darstellt, wie doch ein Mietwagen im/am Terminal abgeholt werden könne, sind diese nicht maßgeblich und rechtlich unerheblich. Wie ausgeführt, kommt es auf die konkrete Verletzungsform an. Dass der Anbieter in der konkreten Verletzungsform eine Abholung im/am Terminal anbieten würde, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Entgegen des Vortrag der Beklagten kommt es im Rahmen der Irreführung auch nicht darauf an, was irgendwelche Kategorisierungen, wie z.B. die Standardisierung von ACRISS, noch als „Terminal“ einordnen. Es geht vielmehr darum, wie der angesprochene Verbraucher die streitgegenständliche Werbung versteht. Jedenfalls wesentliche Teile der Verbraucher kennen die Standardisierung von ACRISS nicht. Vielmehr wird das Verständnis des Verbrauchers maßgeblich durch den Kontext der Werbung geprägt. Wie ausgeführt, ist im Rahmen dieses Kontextes zu berücksichtigen, dass nicht nur allein Angebote „im Terminal“ beworben werden, sondern daneben auch Angebote „am Flughafen“. Das muss der angesprochene Verbraucher so verstehen, dass es eben nicht nur Abholstationen am Flughafen, also in der Nähe des Terminals gibt, sondern entsprechend der zweiten Kategorie eine oder mehrere weitere Abholstationen auch im Terminal. Dieses Verständnis wird durch die unterschiedlichen Preisbereiche („ab 453 €“ am Flughafen und „ab 599 €“ im Terminal) nochmals untermauert. Damit unterliegt der Verbraucher jedenfalls in dieser Konstellation einer Fehlvorstellung, wobei es nicht darauf ankommt, wie er den Hinweis „im Terminal“ oder „am Terminal“ verstehen würde, wenn er isoliert erscheinen würde. 2) Haftung der Beklagten Angesichts der konkret streitgegenständlichen Gestaltung kann die Beklagte sich nicht auf ein Privileg als Suchmaschinenbetreiber zurückziehen, weil die Inhalte nicht von ihr eingepflegt würden, sondern von den einzelnen Anbietern. Denn die dem Verbraucher präsentierten Kategorien, nämlich zum einen „am Flughafen“ und zum anderen „im Terminal“, sind – unstreitig - von der Beklagten auf ihrer Seite angelegt worden und nicht von den einzelnen Anbietern. Mit dieser von ihr, der Beklagten, gewählten Kategorisierung begründet originär sie, und nicht der einzelne Anbieter, die Fehlverstellung, es würde die beiden unterschiedlichen Kategorien von Abholstationen in S. geben. Legt man die Grundsätze der von der Beklagten selbst angeführten Entscheidung des BGH zur Haftung von W. für „H.“ (BGH, Urteil vom 14.05.2013, - VI ZR 269/12 -) zugrunde, so ist ihr diese Irreführung erst recht zuzurechnen. Denn die Gestaltung des Frontends ihrer Internetseite und die dort nebeneinander aufgeführten Kategorien von Abholstationen einerseits „im Flughafen“ und andererseits „im Terminal“ sind der Beklagten nicht nur bekannt; sie hat diese selbst installiert und ist damit Täter. Hinzu kommt, dass die Beklagte damit, dass sie auch in Bezug auf den Flughafen in S. diese beiden Kategorien von Abholstationen vorsieht, ursächlich dafür ist, dass Anbieter fälschlich eine Abholung „im Terminal“ und nicht nur „am Flughafen“ angeben können. Berücksichtigt man die Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung „Herstellerpreisempfehlung bei E.“, Urteil vom 03.03.2016, - I ZR 110/15 -, so realisiert sich damit, dass ein Anbieter sein Angebot in die Kategorie „im Terminal“ einordnet, somit ein von der Beklagten geschaffenes Risiko in adäquat kausaler Weise, was bereits für sich eine täterschaftliche Haftung begründet. Hinzu kommt, dass die Beklagte unstreitig auch als Vermittler tätig ist. II. Abmahnkostenpauschale Der Anspruch ist dem Grunde nach aus § 13 Abs. 3 UWG begründet, da die Abmahnung der Klägerin berechtigt war. Die Höhe der Abmahnkostenpauschale hat die Beklagte zwar bestritten. Die Kammer schätzt die Höhe der Abmahnkostenpauschale jedoch nach den Angaben der Klägerin auf die geltend gemachte Höhe, § 287 Abs. 2 ZPO. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 21.000,00 €