Urteil
6 U 41/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0830.6U41.24.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O 155/23) vom 03.04.2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (84 O 155/23) vom 03.04.2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von seiner Auffassung nach irreführender Werbung für Mietwagenangebote in Anspruch. Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein, dessen Zweck u.a. die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbsmaßnahmen ist. Er ist seit dem 17.11.2021 in die vom Bundesamt für Justiz gem. § 8b UWG geführte Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen. Die Beklagte betreibt die Internetseite H.de. Die Verbraucher haben auf der Internetseite der Beklagten nach Eingabe verschiedener Parameter wie Abholstation, Anmietdatum und Rückgabedatum die Möglichkeit, die Angebote verschiedener Mietwagenfirmen einzusehen und zu vergleichen. In der Bereitstellung dieses Preisvergleichs liegt der Hauptschwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten, zudem ist sie aber auch als Vermittlerin von Mietwagenangeboten tätig. Am 21.06.2023 bewarb die Beklagte auf ihrer Internetseite mit den nachfolgend eingeblendeten Auswahlmöglichkeiten „Bilddarstellung wurde entfernt“ nach Auswahl des Feldes „im Terminal“ verschiedene Mietwagenangebote für die Stadt O. (UK) wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Ausweislich der Homepage des Flughafens O. (siehe Anlage K 7 – Bl. 71 ff. d.A. LG) stellt sich die Situation vor Ort wie folgt dar: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Demgemäß befindet sich der Car Rental Park an der nächsten Ausfahrt der A38. Auf der Homepage des Flughafens befindet sich zudem folgender Hinweis: „There are nine car hire brands based in our Car Rental Centre just a short bus ride from the terminal. A dedicated Car Rental shuttle bus operates daily, on demand between the Car Rental Centre and the terminal forecourt.” ("In unserem Autovermietungszentrum, das nur eine kurze Busfahrt vom Terminal entfernt ist, sind neun Mietwagenmarken vertreten. Ein spezieller Autovermietungs-Shuttlebus verkehrt täglich und auf Anfrage zwischen dem Autovermietungszentrum und dem Terminalvorplatz.“) Mit Schreiben vom 27.06.2023 (Anlage K 4 – Bl. 41 ff. d.A. LG) mahnte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf die am 21.06.2023 geschaltete Werbung bezüglich der Mietwagenangebote für O. – wie oben abgebildet - ab, da er die Werbung mit einer Abholstation am Terminal angesichts der vor Ort bestehenden Gegebenheiten für irreführend hielt. Die Beklagte ist dem in mehreren Stellungnahmen (Anlagen K 6 und K 9) entgegengetreten, wobei sie insbesondere darauf verwiesen hat, dass nach der Definition der Association of Car Rental lndustry System Standards (im Folgenden: ACRISS) von der Begrifflichkeit Terminal („lm Terminal - bedeutet, dass sich der Standort innerhalb eines Flughafen-Terminalgebäudes oder eines ausgewiesenen Car Rental Village befindet, es kann jedoch ein Shuttleservice zum Mietstandort erforderlich sein.“) die Werbung nicht zu beanstanden sei, und sie zudem nicht für die Angebote der Mietwagenfirmen, auf die sie überhaupt keinen Einfluss nehmen könne, verantwortlich sei. Eine Unterlassungserklärung wurde durch die Beklagte nicht abgegeben. Die Beklagte hat in der Folgezeit ihren Internetauftritt im Hinblick auf Mietwagenangebote betreffend die Stadt O. geändert, so dass sich dieser nunmehr wie folgt darstellt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Das Feld mit der Auswahlmöglichkeit „im Terminal“ ist nunmehr grau hinterlegt und nicht mehr anklickbar. Das Landgericht hat der von dem Kläger erhobenen Klage auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung und Erstattung von Abmahngebühren in Höhe von 374,50 Euro vollumfänglich stattgegeben. Das Landgericht hat die angegriffene Werbung für irreführend erachtet, da jedenfalls wesentliche Teile der Verbraucher die Standardisierung nach ACRISS nicht kennen würden, und daher durch die Gegenüberstellung einer billigeren Abholmöglichkeit „am Flughafen“ und einer teureren Abholmöglichkeit „im Terminal“ davon ausgingen, dass – was jedoch nicht der Fall sei – für sie die Abholmöglichkeit „im Terminal“ praktischer und damit vorteilhafter sei, da sie ihren Mietwagen nicht irgendwo am Flughafen in Empfang nehmen müssten, sondern dies vielmehr direkt im/am Terminal erfolgen könne. Dieser Eindruck werde nochmals dadurch verstärkt, dass bei den eingeblendeten Angeboten ausdrücklich die Angabe „im Terminal“ neben einer stilisierten Abbildung des Lotsenturms und eines hieran anschließenden Gebäudes erfolge. Sofern die Beklagte darauf verweise, dass es – anders als auf der Homepage des Flughafens ersichtlich – Möglichkeiten gebe, den Mietwagen direkt im/am Terminal entgegen zu nehmen, sei dies bereits deshalb unerheblich, da nicht ersichtlich sei, dass die Anbieter in der konkreten Verletzungsform eine solche Abholung im/am Terminal ermöglichten. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass sie als Suchmaschinenbetreiber nicht für die Inhalte der einzelnen Anbieter hafte, denn die dem Verbraucher präsentierten Auswahlkategorien, „am Flughafen“ zum einen und „im Terminal“ zum anderen, seien unstreitig von ihr vorgegeben. Durch die Gestaltung des Frontends ihrer Internetseite in der aus dem Antrag ersichtlichen Form auch für den Flughafen O. setze sie die Ursache dafür, dass die Anbieter ihre Angebote fälschlicherweise sowohl für eine Abholung „im Terminal“ als auch „am Flughafen“ kategorisieren könnten und sei demgemäß selbst Täter. Hinzu komme, dass sie auch unstreitig als Vermittlerin tätig sei. Die Abmahnkosten seien dem Grunde nach aus § 13 Abs. 3 UWG berechtigt und auch der Höhe nach entsprechend einer Schätzung des Gerichts nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Die Beklagte beanstandet, dass das Landgericht sich mit ihrer Argumentation in wesentlichen Teilen überhaupt nicht auseinandergesetzt und stattdessen einfach umfangreich sachlich unzutreffende Passagen aus den Schriftsätzen des Klägers wörtlich in das Urteil übernommen habe. Insbesondere habe das Gericht trotz ihrer hierzu erstinstanzlich erfolgten Ausführungen übersehen, dass gemäß der ACRISS-Definition die Auswahlmöglichkeit „am Flughafen“ auch Stationen umfasste, die sich außerhalb des Flughafengeländes befänden. Insoweit sei die Annahme des Landgerichts, dass der Verbraucher, unabhängig davon, ob er ein Angebot „im Terminal“ oder „am Flughafen“ auswähle, immer eine Station im Mietwagenzentrum auf dem Flughafengelände erhalte, falsch, und daher die Angaben auf ihrer Internetseite zur Kategorisierung – die mithin entgegen der Annahme des Landgerichts nicht von ihr stammten, sondern vielmehr von ihr lediglich übernommen würden, was nicht zu einer Haftung ihrerseits führen könne - zutreffend. Diese ACRISS-Klassifikation, die seit Jahren von nahezu allen Mietwagenanbietern weltweit genutzt werde, habe zudem auch das Verständnis des Verbrauchers maßgeblich geprägt, so dass dieser die Begrifflichkeiten auch richtig einordnen könne. Im Weiteren habe das Gericht aber auch übersehen, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger seinerseits den Nachweis dafür schuldig geblieben sei, dass die in der konkreten Verletzungsform enthaltenen Angebote nicht eine Übernahme direkt am/im Terminal – was von ihr gerade bestritten worden sei – vorsähen. Insofern habe sie bereits in erster Instanz auf die Möglichkeit des „Meet & Greet“-Service hingewiesen, für den etwa der Anbieter Budget auf seiner Internetseite ausdrücklich werbe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.04.2024 - 84 O 155/23 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage richtigerweise aus §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 8 UWG als begründet angesehen. Der Kläger ist gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäß §§ 3, 8 UWG berechtigt und damit aktivlegitimiert. Indem die Beklagte wie aus der konkreten Verletzungsform ersichtlich auf ihrer Internetseite Mietwagen in O. mit der Möglichkeit einer gegenüber einer Abholung „am Flughafen“ teureren Abholmöglichkeit „im Terminal“ bewirbt, begeht sie eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG und handelt damit unlauter gemäß § 3 UWG. Die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung durch die Beklagte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG sind vorliegend im Hinblick auf die streitgegenständliche Werbung erfüllt, da dies ein Verhalten zugunsten der Mietwagenunternehmen sowie auch des eigenen Unternehmens der Beklagten vor Vertragsabschluss darstellt, welches mit der Förderung des Absatzes und des Bezugs von Dienstleistungen bzw. mit dem Abschluss eines Vertrages über Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt. Diese geschäftliche Handlung ist für die angesprochenen Verbraucher irreführend, da sie durch die Möglichkeit der Auswahl der Abholmöglichkeit „im Terminal“ zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG enthält. Von § 5 Abs. 2 Fall 2 UWG werden sämtliche Angaben erfasst, die zur Täuschung des durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Verkehrs geeignet sind. Die Beklagte wendet sich mit ihrem Internetportal an potentielle Kunden, die einen Flug buchen wollen, mithin an einen Verkehrskreis, der sowohl den Vielflieger als auch den erstmals eine Flugreise buchenden Kunden erfasst und damit weit gefasst ist. Geht man insoweit aber von dem durchschnittlichen Verbraucher dieses Verkehrskreises aus, ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die Angabe „im Terminal“ in Verbindung mit der gegenüber einer Abholung „am Flughafen“ höheren Preisangabe zur Täuschung geeignet ist. Denn der durchschnittliche Verbraucher - zu dem auch der Senat gehört - wird die Begriffsbestimmungen der ACRISS - wie auch der Senat bisher - nicht kennen und wird daher aufgrund der in der konkreten Verletzungsform dargebotenen Auswahlmöglichkeiten davon ausgehen, dass er mit einer Buchung der Abholvariante „im Terminal“ die am bequemsten zu erreichende Abholstation, nämlich im oder am Terminal selbst, wählt und nicht damit rechnen, noch mit einem Shuttle fahren oder längere Fußwege zurücklegen zu müssen. Dieser Eindruck ist aber – auch hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen – irreführend, denn tatsächlich ist, hiervon kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen betreffend die örtliche Situation am Flughaften in O. ausgegangen werden, keine Abholstation direkt am Terminal vorhanden. Letztlich bestreitet dies die Beklagte auch nicht. Sie verweist lediglich wiederholt darauf, dass nach der ACRISS-Definition eine Abholstation am Terminal gegeben sei, was indes gerade nicht verfängt, da – wie ausgeführt – dies nicht dem Verbraucherverständnis entspricht, und führt zudem noch anderweitige theoretisch denkbare Varianten an, wie durch Mietwagenunternehmen gleichwohl am/im Terminal eine Abholung ermöglicht werden könne, dies etwa durch die Möglichkeit des „Meet & Greet“, wie von der Firma Budget angeboten. Unabhängig davon, dass es sich hierbei nicht um Abholstationen nach dem allgemeinen Verständnis handelt und die Beklagte sich bereits deshalb hierauf nicht berufen kann, ist aber – wie vom Landgericht richtigerweise angeführt - auch nicht ersichtlich, dass die Anbieter in der konkreten Verletzungsform derartige Abholvarianten anbieten. Sofern die Beklagte geltend macht, dieser Umstand läge nicht in ihrer Darlegungs- und Beweislast, sondern der Kläger müsste vielmehr den Beweis dafür erbringen, dass dem nicht so sei, geht dies fehl. Zwar obliegt dem Kläger grundsätzlich der Nachweis für die Verletzungshandlung. Da aber entsprechend der obigen Ausführungen vorliegend davon auszugehen ist, dass nach den örtlichen Gegebenheiten die Angaben der Beklagten hinsichtlich einer Abholstation am/im Terminal mit dem durchschnittlichen Verbraucherverständnis nicht vereinbar sind, ist der Kläger dem nachgekommen. Sofern die Beklagte nunmehr einwenden will, dass gleichwohl eine Abholoption am/im Terminal bestehe und ihre Internetangaben mithin insofern doch zutreffend seien, müsste sie jedenfalls zunächst hierzu im Hinblick auf die in der konkreten Verletzungsform ersichtlichen Anbieter vortragen, damit der Kläger hierzu seinerseits wieder Stellung nehmen kann. Derartiger Vortrag ist indes durch die Beklagte nicht erfolgt, vielmehr verhält sie sich lediglich zu einem anderen Anbieter - der Firma Budget - und anderen theoretisch denkbaren Abholvarianten, ohne Bezug zu den in der konkreten Verletzungsform ausgewiesenen Angeboten. Ausgehend davon, dass eine Abholstation am/im Terminal in O. nicht besteht, verfängt es auch nicht, wenn die Beklagte meint, ihre Angaben seien gleichwohl nicht irreführend, da der Verbraucher bei der Auswahlmöglichkeit „im Terminal“ gegenüber der Auswahlmöglichkeit „am Flughafen“ tatsächlich eine bessere Leistung erhalte, da die Abholstation „am Flughafen“ nach der Definition von ACRISS auch solche Stationen umfasse, welche sich noch in einer Entfernung von 8 km vom Flughafen befänden. Denn bereits nach dem eigenen Vortrag der Beklagten besteht bei der ACRISS-Definition von „am Flughafen“ und „im Terminal“ eine gemeinsame Schnittmenge, so dass man sich bei der Buchung „im Terminal“ nicht unbedingt besserstellt. Zudem liegt die Irreführung gerade in dem Umstand, dass aufgrund des vermeintlich hohen Komforts durch eine Abholstation direkt am/im Terminal die Entscheidung für die Buchung der teureren Variante getroffen wird, hiervon aber in dem Bewusstsein, gleichwohl einen Shuttle nutzen zu müssen, möglicherweise abgesehen und stattdessen die günstigere Variante „am Flughafen“ gebucht worden wäre. Denn für viele Verbraucher kommt es, wenn ihnen klar ist, dass sie ohnehin auf einen Shuttle angewiesen sein werden, nicht mehr entscheidend darauf an, welche Strecke genau mit dem Shuttle zurückgelegt werden muss. Die in dieser Werbemaßnahme demzufolge zu sehende irreführende geschäftliche Handlung ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung - nämlich der Buchung einer teureren Abholmöglichkeit - zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Verbraucher - wie von der Beklagten geltend gemacht - im späteren Stadium des Buchungsvorganges noch die genaue Anschrift der Abholstation mitgeteilt bekommt und insoweit erkennen kann, dass sich diese nicht direkt im/am Terminal befindet, denn zu diesem Zeitpunkt hat sich der „Anlockeffekt“ schon verwirklicht. Die Beklagte ist auch für den Inhalt der konkreten Verletzungsform haftbar, da sie - auch insoweit ist den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil zu folgen - selbst Täterin ist. Zwar macht die Beklagte wiederholt geltend, dass die Kategorien „im Terminal“ bzw. „am Flughaften“ nicht von ihr, sondern von ACRISS stammten, und die Anbieter ihre Angebote - für welche sie wiederum als Suchmaschinenbetreiber keine Verantwortung trage, da sie diese in Echtzeit auf ihrer Internetseite übermittele - dementsprechend kategorisieren würden. Allerdings gibt sie selbst diese Kategorien durch die Auswahlfelder auf ihrer Internetplattform, mithin die Gestaltung des Frontends ihrer Seite, vor und begeht hierdurch einen eigenen Wettbewerbsverstoß. Auf die Frage, inwieweit sie zudem für die Inhalte der eingeblendeten Angebote der Mietwagenanbieter zu haften hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Dass die Abmahnkosten grundsätzlich erstattungsfähig sind sowie diese auch in der zuerkannten Höhe geltend gemacht geltend werden können, wird von der Berufung zu Recht nicht mehr angegriffen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat sieht von der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) ab. Weder kommt der Rechtsache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitwert für das Berufungsverfahren : 21.000,00 Euro