Beschluss
33 O 158/24
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0430.33O158.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.04.2024 (in der Fassung vom 30.04.2024) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.04.2024 (in der Fassung vom 30.04.2024) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt. 33 O 158/24 Landgericht Köln Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 30.04.2024 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 23.04.2024 (in der Fassung vom 30.04.2024) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin [, die Stiftung P.,] betreibt ein nach § 7 Batteriegesetz (BattG) genehmigtes herstellereigenes Batterie-Rücknahmesystem zur Erfüllung der gesetzlichen Rücknahmepflichten für Batterien. Die Antragsgegnerin [, die D. GmbH,] betreibt unter der Bezeichnung „I.“ ebenfalls ein solches System. Nach § 7 Abs. 1 BattG haben Hersteller von Gerätebatterien zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Rücknahmepflichten nach § 5 BattG ein eigenes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien einzurichten und zu betreiben. Diese Regelungen im BattG führen im Ergebnis dazu, dass sich jeder Hersteller, jede freiwillige Rücknahmestelle bzw. jeder der übrigen nach BattG Verpflichteten einem bestimmten Rücknahmesystem anschließen muss und die gesammelten Geräte-Altbatterien an dieses Rücknahmesystem zu übergeben hat. Die Antragsgegnerin bietet nunmehr eine App an, die der Vereinfachung der Übermittlung von Abholmengen an das jeweilige Rücknahmesystem dienen soll. Die Antragsgegnerin bezeichnet diese App als „N. App“. Die App ist über den Store [des Unternehmens Z.] kostenlos abrufbar. Auch auf der Internetseite der Antragsgegnerin kann die App heruntergeladen werden ( https://www.xxxxxxx.xxx ). Die Antragsgegnerin bewarb ihre App in der Fachpublikation „G.“ mit einer Anzeige in [einer im Frühling 2024 erschienenen Ausgabe] wie folgt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ (Anl. ASt 1, Bl. 9 dA) Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herr V. H. L., verwies in einem [im sozialen Netzwerk „F.“ noch im selben Monat geposteten Beitrag] auf die Anzeige, wie folge: „Bilddarstellung wurde entfernt“ (Anl. ASt 2, Bl. 10-11 dA) Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28.03.2024 ab (Anl. ASt 3, Bl. 12-20 dA). Die Antragsgegnerin nahm daraufhin Stellung mit Schreiben vom 05.04.2024 (Anl. ASt 4, Bl. 46-48 dA; Anl. AG1, Bl. 64-87 dA). Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die aufgezeigte Werbung den fälschlichen Eindruck erwecke, jeder Markteilnehmer könne unabhängig vom Rücknahmesystem eine Abholung von Geräte-Altbatterien durch die Antragsgegnerin erhalten und diese könne eine Abholung der Geräte-Altbatterien garantieren. Diese nach Behauptung der Antragstellerin falsche Behauptung sei wegen der darin enthaltenen Irreführung unlauter. Die Antragstellerin hat unter dem 23.04.2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung „– wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) und allein durch den Vorsitzenden (§ 944 ZPO) –“ beantragt (vgl. Bl. 3 dA). In der Begründung des Antrages hat die Antragstellerin wie folgt ausgeführt: „Mit Schreiben vom 28.03.2024, das als Anlage ASt 3 beigefügt wird, hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungsaufforderung aufgefordert. Eine solche wurde bis heute nicht abgegeben.“ (Bl. 6 f dA) Die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 05.04.2024 wurde weder erwähnt noch als Anlage beigefügt. Nach Anpassung des Antrages beantragt die Antragstellerin nunmehr mit Schriftsatz vom 30.04.2024 den Erlass einer wie folgt lautenden einstweiligen Verfügung, 1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr damit zu werben, dass das „I.“ Batterie-Rücknahmesystem, insbesondere mittels einer App, die kostenlose Abholung von Geräte-Altbatterien für alle Rücknahmesysteme anbietet und eine kostenlose Abholung der Geräte-Altbatterien durch alle Rücknahmesysteme garantieren kann sowie Behälter aller Rücknahmesysteme bei der Antragsgegnerin angemeldet werden können, wenn dies geschieht wie in dem [vorgenannten „F.“-Beitrag der Antragsgegnerin] sowie in der Werbeanzeige der Antragsgegnerin in der [im Frühling 2024] erschienenen [Ausgabe der vorbezeichneten Fachpublikation]. 2. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziff. 1 angesprochene Verbot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegenüber dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin festgesetzt werden kann. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem sie die Stellungnahme vom 05.04.2024 unerwähnt gelassen hat. Außerdem sei eine Irreführung nicht gegeben, da nicht der Eindruck erweckt werde, dass die Antragsgegnerin auch die Abholung durchführe. Diese Abholungen würden selbstverständlich die Betreiber der jeweiligen Rücknahmesysteme durchführen. Die Kammer hat die Antragsgegnerin angehört. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, weil der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 8c Abs. 1 UWG entgegensteht. Nach § 8c Abs. 1 UWG und § 242 BGB ist die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 UWG unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist. Dies ist im Eilverfahren insbesondere dann der Fall, wenn der Antragsteller versucht, den Erlass der einstweiligen Verfügung durch eine grobe Verletzung seiner prozessualen Wahrheitspflicht zu erschleichen. Dies kann angenommen werden, wenn der Antragsteller seine Verpflichtung aus § 138 Abs. 1 ZPO, sich vollständig und wahrheitsgemäß zu erklären, dadurch verletzt, dass er lediglich vorträgt, der Antragsgegner habe auf eine Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben, und verschweigt, dass sich der Antragsgegner umfangreich dazu geäußert hat, weshalb die Abmahnung unberechtigt sei (OLG München, BeckRS 2017, 124245; BeckOK UWG/Dämmer UWG § 8c Rn. 12; die Entscheidung des OLG München im Grundsatz bejahend: OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. April 2021 – 3 U 700/21 –, juris Rn. 35; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Dezember 2020 – 1 BvR 2575/20 –, juris Rn. 13). So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat auf das Abmahnschreiben der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.04.2024 Stellung genommen. In diesem Schreiben hat sie sich in der Sache geäußert und ist dem geltend gemachten Anspruch entgegengetreten. Der Kammer diese Stellungnahme vorzuenthalten, ist rechtsmissbräuchlich, da auch ein unvollständiger Vortrag gegen die Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verstoßen kann. Gerade im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die vorenthaltene Information in Anbetracht der beantragten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und allein durch den Vorsitzenden von besonderer Bedeutung. Im Eilverfahren hat das Gericht nämlich die Möglichkeit, ausnahmsweise wegen der Dringlichkeit ohne vorherige Anhörung des Gegners zu entscheiden, wenn dieser entweder abgemahnt wurde und sich hierzu nicht geäußert hat, oder wenn dieser abgemahnt wurde und sich geäußert hat und die Kammer diese Äußerung berücksichtigen kann. Wird eine Antwort auf ein Abmahnschreiben verschwiegen, so besteht das Risiko, dass das Gericht, in der Annahme, der Gegner habe sich nicht äußern wollen, ohne Anhörung entscheidet, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen – denn mangels Kenntnis der Antwort, kann diese in solchen Fällen nicht berücksichtigt werden, was eine nicht hinnehmbare Vorenthaltung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) darstellt. Eine Partei, die durch ihr prozessuales Verhalten eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ermöglicht bzw. riskiert und in Kauf nimmt oder gar bezweckt, handelt rechtsmissbräuchlich. Durch die hiesige Formulierung: „Mit Schreiben vom 28.03.2024, das als Anlage ASt 3 beigefügt wird, hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Abgabe einer Unterlassungsaufforderung aufgefordert. Eine solche wurde bis heute nicht abgegeben.“ (Bl. 6 f dA) hat die Antragstellerin gezielt verschwiegen, dass die Antragsgegnerin auf die Abmahnung Stellung genommen hat. Dabei macht es keinen Unterschied, dass die Antragstellerin hier nicht ausdrücklich formuliert hat, dass eine Stellungnahme gänzlich ausgeblieben ist. Denn nichts Anderes wird durch die gewählte Formulierung suggeriert. Wegen der Nichterwähnung des Antwortschreibens der Antragsgegnerin ist die Antragsschrift dahingehend zu verstehen, dass eine Reaktion der Antragsgegner auf die Abmahnung nicht erfolgt ist. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Übermittlung erhaltener Antwortschreiben der gängigen und redlichen Praxis entspricht. Wird eine solche Antwort nicht übermittelt, wird in Kombination mit der unvollständigen Formulierung vor dem Hintergrund der gängigen Praxis und der Erwartung eines redlichen Verhaltens der Eindruck erweckt, eine Antwort läge schlicht nicht vor. Dass die Kammer dennoch nicht ohne Anhörung entschieden hat, ist für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit unbeachtlich. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs fußt allein auf dem Verhalten der Antragstellerin und nicht auf dem durch dieses Verhalten zwar nicht eingetretenen, aber ermöglichten Erfolg. Der Verstoß gegen die prozessuale Pflicht zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Erklärungen wiegt vorliegend auch deswegen besonders schwer, weil die Antragstellerin ausdrücklich den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine beantragt hat und damit weiter deutlich gemacht hat, dass eine Anhörung der Antragsgegnerin nicht erforderlich ist. Nach alldem kann dahinstehen, ob die beanstandete Werbung eine Irreführung begründet und damit ein Verfügungsanspruch bestanden hätte. Der Versuch der Erreichung eines Titels durch einen Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht ist auch dann missbräuchlich, wenn der geltend gemachte Anspruch materiell berechtigt ist. Denn der Antragstellerin stehen die zivilprozessualen Instrumentarien gegen das Vorgehen der Antragsgegnerin nur unter Beachtung der grundlegenden Verfahrensregeln zur Verfügung. Aus demselben Grund wäre auch der Verfügungsgrund zu verneinen. Denn eines besonderen Rechtsschutzinteresses im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vergibt sich eine Partei, wenn sie erkennbar eine vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung vereiteln will (KG Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2016 – 5 U 139/15 –, juris; Hess, jurisPR-WettbR 12/2017 Anm. 3; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Feddersen UWG § 8c Rn. 39a). So liegt der Fall hier (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.