Beschluss
6 W 20/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0523.6W20.24.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.05.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 30.04.2024 (Az. 33 O 158/24) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 14.05.2024 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.05.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 30.04.2024 (Az. 33 O 158/24) in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 14.05.2024 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortigeBeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 30.04.2024, mit dem das Landgericht Köln ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Allerdings erachtet der Senat entgegen der Auffassung des Landgerichts vorliegend die Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8c UWG nicht als gegeben. Zwar kann bei der hierfür vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände auch das Verhalten des Anspruchstellers bei der Verfolgung des Anspruchs Bedeutung erlangen. Insofern kann zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller in dem auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Verfahren die Antwort des Antragsgegners auf eine vorgerichtliche Abmahnung nicht offenlegt und auf diese Weise dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Eilverfahren vereitelt bzw. den Versuch hierzu unternimmt. Mit Blick auf die einschneidende Rechtsfolge des erfolgreichen Rechtsmissbrauchseinwands ist hier eine schematische Annahme des Rechtsmissbrauchs aber unangemessen und vielmehr eine gewisse Zurückhaltung angebracht (vgl. Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 8c Rn. 39a; Büscher/Hohlweck, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. Aufl., § 8c, Rn. 53; Hess jurisPR-WettbR 12/2017 Anm. 3). Es wird im Einzelfall schwerer wiegen, wenn ausdrücklich darüber gelogen wird, dass eine Antwort auf die Abmahnung erfolgt ist und insoweit eine planmäßig gezielte Gehörsverletzung zur Erschleichung eines Titels feststellbar ist (so die Konstellation in BVerfG, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 BvR 2575/20 -, juris, Rn. 14; vgl. auch Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 123a, 123d; Goldmann in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 8c Rn. 108), als wenn vorgetragen wird, der Gegner habe sich auf die Abmahnung nicht unterworfen, ohne zu erwähnen, dass in einer Antwort auf die Abmahnung umfangreich erwidert wurde (zu weitgehend daher OLG München, Urteil vom 08.06.2017 - 29 U 1210/17 -, juris, Rn. 6, Feddersen, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund sieht der Senat es im vorliegenden – gegenüber einer ausdrücklichen Lüge weniger gravierenden – Fall eines unvollständigen Vortrags nicht als angemessen an, Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8c UWG und/oder § 242 BGB anzunehmen. Vielmehr erscheint es dem Senat sachgerecht, der Antragstellerin das Rechtschutzbedürfnis für die Verfolgung ihrer Ansprüche im Eilverfahren abzusprechen. Die Antragstellerin hat sich durch die Art der unredlichen Prozessführung des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes begeben (vgl. KG Beschluss vom 15.10.2021 – 5 W 133/21 -, juris, Rn. 48 ff.) Die Versagung des Rechtsschutzbedürfnisses führt insoweit aber lediglich dazu, dass die Antragstellerin ihren Unterlassungsanspruch nur im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mehr geltend machen kann. Auf die Anspruchsdurchsetzung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren hat dies keine Auswirkungen. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8c UWG kann hingegen dazu führen, dass der Anspruchssteller mit der Geltendmachung des Anspruchs dauerhaft ausgeschlossen ist (vgl. dazu näher Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 8c Rn. 7; Hess in: jurisPR-WettbR 12/2017 Anm. 3). Unabhängig davon, dass Letzteres nicht - gar stets - angemessen erscheint, ist es grundsätzlich nicht unbedenklich, in dem über nur eingeschränkte Erkenntnismöglichkeiten verfügenden Eilverfahren eine vorweggenommene Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage in der Hauptsache zu treffen (vgl. KG Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 -, juris, Rn. 51). Des Weiteren fehlt es aber vorliegend auch an einem Verfügungsgrund, da die hierfür erforderliche Dringlichkeit nicht festgestellt werden kann. Grundsätzlich obliegt es dem Antragsteller, den Verfügungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen, §§ 936, 920 Abs. 1 ZPO. Wegen der generellen Eilbedürftigkeit von Wettbewerbssachen erleichtert zwar § 12 Abs. 1 UWG dem Antragsteller die Erfüllung dieser Obliegenheit, indem er eine Vermutung für das Bestehen der Dringlichkeit begründet, diese Vermutung ist allerdings widerleglich (vgl. Ohly/Sosnitza/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 12 Rn. 78). Die Widerlegung kann etwa dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. hierzu MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 67). Dies ist hier unter mehreren Gesichtspunkten der Fall. Zum einen hat der Antragsteller grundlos länger als einen Monat nach Kenntnis von einem seiner Ansicht nach vorliegenden Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht zugewartet, so dass das eigene Verhalten belegt, dass es ihm mit der Geltendmachung des Anspruchs tatsächlich nicht dringlich ist (vgl. zur Monatsfrist als Regelfrist z.B. auch das Urteil des Senats vom 29.05.2020 - 6 U 233/19 -, juris, Rn. 25). Die Fachpublikation ist bereits am 19.03.2024 erschienen, der Beitrag des Geschäftsführers der Antragsgegnerin auf LinkedIn am 22.03.2024. Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen – hiervon jeweils unmittelbar Kenntnis erlangt hat. Auf die Abmahnung vom 28.03.2024 hin hat die Antragsgegnerin bereits unter dem 05.04.2024, drei Tage vor Ablauf der bis zum 08.04.2024 gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, das Begehren der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen. Gleichwohl hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch bis zum 23.04.2024 und damit insgesamt mehr als einen Monat zugewartet. Der Entfall der Dringlichkeit ergibt sich aber noch unter einem weiteren Gesichtspunkt. Der Antragstellerin oblag es, mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unaufgefordert und unverzüglich sowohl wahrheitsgemäß als auch vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung des Antragstellers vorzutragen. Denn die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Antragsteller zu vollständiger Erklärung über die tatsächlichen Umstände (BVerfG, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 BvR 2575/20 -, juris, Rn. 13; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.02.2019 - 1 W 9/19 -, BeckRS 2019, 12651, Rn. 10). Kommt der Antragsteller dem aber – wie vorliegend die Antragstellerin - nicht nach und muss er demgemäß damit rechnen, dass das angegangene Gericht Anlass sieht, - wie hier sodann auch durch Nachfrage bei der Antragstellerin geschehen - bei ihm und gegebenenfalls auch beim Antragsgegner insoweit nachzufragen, und dass sich der Abschluss des Verfahrens deshalb verzögert, gibt er damit zu erkennen, dass es ihm nicht eilig ist. Zusätzlich zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses widerlegt er dadurch eine etwaige Dringlichkeitsvermutung. Ob sich das Verfahren in der Folge tatsächlich verzögert, ist unerheblich (vgl. KG Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 -, juris, Rn. 58 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.