Urteil
153 NBs 16/24
Landgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGK:2024:0605.153NBS16.24.00
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Tenor
Auf die – in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln unter Aufrechterhaltung des Urteilsspruchs im Übrigen dahingehend teilweise abgeändert, dass die verhängte Geldstrafe zur Tagessatzhöhe auf 10,00 € reduziert wird.
Dem Angeklagten wird Ratenzahlung in Höhe von 50,00 € monatlich gewährt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden dem Angeklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Auf die – in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln unter Aufrechterhaltung des Urteilsspruchs im Übrigen dahingehend teilweise abgeändert, dass die verhängte Geldstrafe zur Tagessatzhöhe auf 10,00 € reduziert wird. Dem Angeklagten wird Ratenzahlung in Höhe von 50,00 € monatlich gewährt. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden dem Angeklagten auferlegt. 153 NBs 16/24 LG Köln 525 Ds 798/21Amtsgericht Köln Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache gegen , wegen Verbreitung pornographischer Schriften hat die 3. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln aufgrund der Hauptverhandlung vom 05.06.2024, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Landgerichtals Vorsitzender, ,als Schöffen, Oberstaatsanwaltals Beamter der Staatsanwaltschaft Köln, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die – in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte – Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln unter Aufrechterhaltung des Urteilsspruchs im Übrigen dahingehend teilweise abgeändert, dass die verhängte Geldstrafe zur Tagessatzhöhe auf 10,00 € reduziert wird. Dem Angeklagten wird Ratenzahlung in Höhe von 50,00 € monatlich gewährt. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden dem Angeklagten auferlegt. G r ü n d e : I. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln (525 Ds 798/21) vom 05.10.2023 ist der Angeklagte wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,-- Euro verurteilt worden, das Mobiltelefon A. mit der IMEI N01 ist eingezogen worden, zudem sind dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Hiergegen hat der Angeklagte durch Schreiben vom 06.10.2023 form- und fristgerecht Berufung eingelegt. II. 1. Das Amtsgericht Köln hat in seinem Urteil vom 05.10.2023 unter I. zur Person des Angeklagten festgehalten: Der Angeklagte wurde am 00.00.000 in Köln geboren. Er ist xxx und xxx. Er ist xxx und bezieht xxx mit xxx i.H.v. monatlich N02 Euro. 2. Zur Person hat die Hauptverhandlung zweiter Instanz ergeben: Tatsächlich ist der Angeklagte am 00.00.0000 in T. geboren. Der Angeklagte ist psychisch erkrankt und befindet sich – bei der Diagnose „kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen sowie rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig Episode sowie Soziale Phobien” – in ambulanter fachpsychiatrischer Behandlung. Seit August 2023 erhält er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von xxx Euro, wovon xxx Euro monatlich an das Jobcenter gehen. Der Zahlbetrag an den Angeklagten: xxx Euro. In der Berechnung sind genannt: Regelbedarf xxx Euro sowie Grundmiete xxx Euro. Der Angeklagte ist überschuldet. Das Hauptinsolvenzverfahren ist mit Beschluss vom 26.04.2024 (Amtsgericht Köln, 70d IK 89/24) eröffnet worden. 3. Der Angeklagte ist vorbestraft. Hierzu hat das Amtsgericht Köln festgehalten: Der Angeklagte ist ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 27.09.2023 vier Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 18.07.2018 wurde er durch das Amtsgericht Mannheim (32 Cs 307 Js 35157/17) wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 EUR Geldstrafe verurteilt. Das Urteil ist seit dem 26.07.2018 rechtskräftig. Am 05.09.2019 wurde er durch das Amtsgericht Köln (526 Cs 623/19) wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung in Tateinheit mit übler Nachrede im Wege des Strafbefehls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Der Strafbefehl ist seit dem 21.10.2020 rechtskräftig. Am 24.11.2021 wurde er durch das Amtsgericht Köln (522 Ds 172/21) wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Das Urteil ist seit dem 02.12.2021 rechtskräftig. Am 28.04.2023 wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln (532 Cs 148/23) wegen Beleidigung im Wege des Strafbefehls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Der Strafbefehl ist seit dem 20.05.2023 rechtskräftig. III. Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch steht für die Kammer bindend fest: Am 00.00.0000 übersandte der Angeschuldigte [sic] von seiner Wohnung im M.-straße in 00000 C. aus unter Verwendung des Instagram-Accounts "W." und seines Mobiltelefons A. unaufgefordert ein Bild an die Zeugin F., auf dem er nackt zu sehen ist. Der Bildfokus liegt auf seinem erigierten Penis, den er mit dem Zeigefinger der linken Hand Richtung Körper drückt. Dieser Text entspricht dem Text aus der Anklageschrift vom 28.12.2021 (Bl. 150 d.A.). IV. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten nebst der von ihm zu den Akten gereichten Unterlagen, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug sowie den weiteren nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten Beweismitteln. Die Feststellungen unter III. entsprechend den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil und stehen für die Kammer aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bindend fest. V. Danach hat sich der Angeklagte der Verbreitung pornographischer Schriften gemäß § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB in der vom 27.01.2015 bis zum 01.01.2021 gültigen Fassung schuldig gemacht. VI. Ausgehend vom Strafrahmen des § 184 StGB hat die Kammer unter Aufrechterhaltung des Urteilsausspruchs im Übrigen die Tagessatzhöhe auf 10 Euro festgesetzt. Die Anzahl der Tagessätze ist „unstreitig” gewesen und ist mit 60 Tagessätzen unter Berücksichtigung insbesondere von Tat und Täterpersönlichkeit wie auch Vorstrafen, § 46 StGB, tat- und schuldangemessen. Die Höhe der Tagessätze hat die Kammer gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 10 Euro festgesetzt. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sind ebenso berücksichtigt worden wie die Kommentierung bei Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 40 StGB, Rdnr. 6 ff. Auch hat die Kammer die Entscheidung des ersten Strafsenats des OLG Köln vom 17.06.2015 (Az.: III–1 RVs 101/15, 1 RVs 101/15, zitiert nach Juris) gesehen. Unter Berücksichtigung von § 40 Abs. 3 StGB hat die Kammer auf unter oben II. genannter sehr verlässlicher Grundlage die Einkünfte des Angeklagten, sein Vermögen und andere Grundlagen eingeschätzt. Dabei ist der Kammer bewusst gewesen, dass – mit dem Willen des Gesetzgebers – nicht eine mathematisch-technische Präzisionsberechnung zu erfolgen hat, sondern Pauschalierungen und Rundungen zum System der Geldstrafe gehören („Gerechtigkeit kann (…) durch das Tagessatzsystem nur annähernd erreicht werden“, siehe Fischer, StGB, a.a.O., Rdnr. 2.) VII. Die seitens der Staatsanwaltschaft Köln beantragte Tagessatzhöhe von 15 Euro hat die Kammer in ihrem nachmittäglichen Beratungsprozess tief an die Quellen der Gerechtigkeit im Rechtsstaat geführt – und aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung schöpfend, § 261 StPO, zur Erkenntnis gebracht, dass für eine Person, bei der vor ca. sechs Wochen das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, bei den beim Angeklagten gegebenen Umständen „eigentlich 10 Euro bereits zu viel“ sind. Denn gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB ist das Nettoeinkommen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte, das Maß; § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB bestimmt, einen (1) Euro als untere Grenze. Die Kammer hat davon abgesehen, die 10 Euro zu unterschreiten, weil sie nach dem Inhalt der Hauptverhandlung den Angeklagten als in dieser Höhe noch leistungsfähig einschätzt und durch die getroffene Anordnung der Ratenzahlung, § 42 StGB, den gegenwärtigen Umständen des Angeklagten Rechnung getragen wird. Hierbei hat die Kammer sich mit den Überlegungen des ersten Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln in der Entscheidung vom 17.06.2015 (siehe oben, a.a.O., Rdnr. 9, zitiert nach Juris) in Übereinstimmung gesehen. VIII. Zudem hat die Kammer – dies erhält (auch) der Angeklagte als Information – gesehen, dass nach der am 01.02.2024 in Kraft getretenen zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 18.12.2023 die Vollstreckung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe durch 5 Stunden freie Arbeit abgewendet wird. Weiter hat die Kammer auch gesehen und hält es auf diesem Wege für den Angeklagten wie auch die Staatsanwaltschaft Köln fest, dass in Köln zum Beispiel beim SKM Köln und der dortigen Straffälligenhilfe Möglichkeiten zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit bestehen. IX. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 StPO. Es wäre unbillig, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.