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Beschluss

1 RVs 101/15

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes bei Geldstrafe erfordert konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten, auch bei Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. • Bei Bezug von Sozial- oder vergleichbaren Leistungen sind sowohl bar ausgezahlte Beträge als auch Sachleistungen bei der Bestimmung des Tagessatzes zu berücksichtigen. • Ist nicht erkennbar, dass der Tatrichter die Möglichkeit zeitlich unbeschränkter Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB und die gebotene Herabsetzung der Tagessatzhöhe bei Existenzminimumbezug in Erwägung gezogen hat, ist die Festsetzung des einzelnen Tagessatzes aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Feststellungen zur Tagessatzbemessung bei Beziehern von Asylbewerberleistungen • Die Bemessung der Höhe eines Tagessatzes bei Geldstrafe erfordert konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten, auch bei Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. • Bei Bezug von Sozial- oder vergleichbaren Leistungen sind sowohl bar ausgezahlte Beträge als auch Sachleistungen bei der Bestimmung des Tagessatzes zu berücksichtigen. • Ist nicht erkennbar, dass der Tatrichter die Möglichkeit zeitlich unbeschränkter Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB und die gebotene Herabsetzung der Tagessatzhöhe bei Existenzminimumbezug in Erwägung gezogen hat, ist die Festsetzung des einzelnen Tagessatzes aufzuheben. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Köln wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 50 Tagessätzen à 10 € verurteilt. Er legte Revision ein und rügte Verletzung materiellen Rechts. Das Revisionsgericht prüfte insbesondere die Bemessung des einzelnen Tagessatzes. Das Amtsgericht stellte lediglich fest, der Angeklagte lebe von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es traf keine näheren Feststellungen zu Art und Höhe der dem Angeklagten zufließenden baren oder unbaren Leistungen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, die Revision insoweit als unbegründet zu verwerfen, was das Revisionsgericht teilw. bestätigte. • Rechtliche Grundsätze: Bei der Verhängung einer Geldstrafe sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere zu den monatlichen Einkünften des Angeklagten erforderlich; dies gilt auch für Sozialhilfeempfänger und vergleichbare Personen. • Berücksichtigung von Sachleistungen: Nach ständiger Rechtsprechung zählen auch Sachleistungen zum Einkommen im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 2 StGB und sind daher bei der Bemessung des Tagessatzes zu berücksichtigen. • Besonderheiten bei Existenzminimumbezug: Lebt der Verurteilte am Rande des Existenzminimums, kann es geboten sein, die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung möglicher Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB sogar unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen Bezüge festzusetzen; dies ist ein ermessensähnlicher, einzelfallspezifischer Entscheidungsakt. • Anwendung auf den Fall: Die bloße Feststellung, der Angeklagte lebe von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, gibt keinen Aufschluss über die konkrete Höhe barer und unbarer Zuwendungen. Das Amtsgericht hat nicht dargelegt, ob und wie es die möglichen Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB und die Besonderheiten beim Existenzminimum berücksichtigt hat. • Konsequenz: Mangels ausreichender Feststellungen zur Höhe der dem Angeklagten zufließenden Leistungen und zur Ermessensausübung bei der Tagessatzbemessung ist die Festsetzung des einzelnen Tagessatzes revisionsrechtlich nicht haltbar und aufzuheben. Die Revision hatte teilweise Erfolg. Der Schuldspruch und die Anzahl der Tagessätze bleiben bestehen; insoweit ist die Revision unbegründet verworfen. Die Festsetzung des einzelnen Tagessatzes ist hingegen aufgehoben, weil das Urteil keine konkreten Feststellungen zu den baren und unbaren Einkünften des Angeklagten aus Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz enthält und nicht darlegt, ob Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB oder eine Herabsetzung bei Existenzminimumbezug in Betracht gezogen wurden. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.