1. Auf die Klage werden die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers eingetragen im Grundbuch von M. Flurstück N01 zum Begehen und Befahren durch Fahrzeuge aller Art einschließlich Personenkraftwagen und Lieferfahrzeugen sowie Lastkraftwagen selbst zu benutzen oder die Benutzung durch Dritte wie Besucher, Lieferanten, Versorger zu gestatten. 2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach Ziff. 1 ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 EUR oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von M., Flurstück N01. Die Beklagten sind in Erbengemeinschaft Eigentümer mehrerer Flurstücke, die südöstlich des Grundstücks des Klägers gelegen sind. Es handelt sich hauptsächlich um die Flurstücke N02, N03 und N04, die mit mehreren Gebäuden, darunter zwei Wohnhäusern bebaut sind. Diese zwei Wohnhäuser unter der Anschrift H.-straße 31 und H.-straße 33 in 00000 T. werden von den Beklagten jeweils bewohnt. Das Wohnhaus des Klägers befindet sich auf seinem Grundstück, auf Flurstück N01. Es existiert ein Zufahrtsweg zu mehreren Häusern u.a. zu dem Wohnhaus des Klägers, der an dem Wohnhaus des Klägers vorbei auch zu dem Grundstück der Beklagten führt. Die Beklagten nutzen diesen Weg bereits seit mehreren Jahren um zu ihrem Grundstück zu gelangen. Auch die vorherigen Eigentümer des Grundstücks der Beklagten nutzten diese Zufahrt, um zu ihrem Wohnhaus zu gelangen. Der Kläger forderte die Beklagten mehrfach mündlich, sodann mit Schreiben vom 20.08.2021 auch schriftlich zur Unterlassung der Nutzung der Zuwegung auf (Anlage K3). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagten mit Schreiben vom 20.08.2021 nochmals zur Unterlassung auf und drohte die Absperrung des Weges und Klageerhebung an (Anlagen K4 und 5). Der Kläger behauptet, der Zufahrtsweg verlaufe über sein Grundstück. Zwischen den Garagen des Klägers und den beiden Eichen verlaufe der gesamte Weg auf der vollen Länge und Breite über das Grundstück des Klägers. Im weiteren Verlauf führe der Weg bis zu den Häusern mit den Hausnummern 27/29 teilweise über das Grundstück des Klägers. Durch die Nutzung des Weges durch die Beklagten werde der Kläger erheblich in seinem Eigentum beeinträchtigt. Er müsse die Fläche freihalten und könne sie nicht anderweitig nutzen, z.B. um dort seine Nutzfahrzeuge abzustellen. Zudem werde der Weg von den Beklagten mit Fahrzeugen aller Art zu jeder Tages- und Nachtzeit genutzt, was zu einer erheblichen Lärmbelästigung besonders in dem oberhalb des Weges liegenden Teil des Grundbesitzes des Klägers führe. Die Beklagten seien auf die Nutzung des Weges nicht angewiesen. Sie könnten vielmehr über ihr eigenes Grundstück zu ihren Wohnhäusern gelangen. Das Grundstück der Beklagten grenze unmittelbar an zwei Seiten in voller Länger sowohl südwestlich an die öffentliche Straße „H.-straße“ als auch nordöstlich an die öffentliche Straße „E.-straße“. Ein entsprechender Weg von der öffentlichen Straße über das Grundstück der Beklagten zu den Wohnhäusern könne in zumutbarer Weise geschaffen werden. Darüber hinaus existierten bereits Wege von der Straße „H.-straße“ den Berg hoch zu den Wohnhäusern. Die Wohnhäuser der Beklagten seien zudem ohne die erforderlichen Baugenehmigungen errichtet worden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers eingetragen im Grundbuch von M. Flurstück N01 zum Begehen und Befahren durch Fahrzeuge aller Art einschließlich Personenkraftwagen und Lieferfahrzeugen sowie Lastkraftwagen selbst oder durch Dritte wie Besucher, Lieferanten, Versorger zu benutzen; 2. den Beklagten unter Verzicht auf den Fortsetzungszusammenhang bei jeder Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 500.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragen sie, 1. den Kläger zu verurteilen, es zu dulden, dass das in seinem Eigentum stehende Grundstück, eingetragen im Grundbuch von M., Flurstück N01, im Umfang, wie er sich aus dem Lageplan des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. Q. vom 15.08.2022, dort rosa eingefärbt, ergibt, als Zuwegung durch Befahren mit Kraftfahrzeugen und als Fußweg zum Grundbesitz der Beklagten, eingetragen im Grundbuch von M., Flurstücke N04, N02 und N03, genutzt wird; 2. dem Kläger für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zu Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, anzudrohen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe die Nutzung der Zuwegung durch die Beklagten zu dulden. Die Beklagten behaupten, eine Zufahrt zu den Wohnhäusern der Beklagten könne ausschließlich über den vorhandenen Zufahrtsweg erfolgen. Eine andere Zuwegung zum Flurstück N02 der Beklagten sei nicht vorhanden. Die Beklagten seien daher auf die Nutzung des Weges zum Bewohnen und Bewirtschaften des eigenen Grundbesitzes zwingend angewiesen. Der umliegende Bereich sei dicht bewaldet und bewachsen sowie steil abfallend. Ein anderer Weg sei in diesem Bereich nicht vorhanden, insbesondere bestehe keine Anbindung zu einer öffentlichen Straße. Eine Zuwegung könne dort auch nicht hergestellt werden. Da es sich teilweise um Landschaftsschutzgebiet handele, sei die Errichtung eines Zufahrtsweges auch öffentlich-rechtlich gar nicht zulässig. Die Schaffung einer Zufahrt in diesem Bereich würde umfangreiche Bauarbeiten erfordern, wodurch Kosten in Höhe von mindestens 100.000 € entstehen würden. Das Verhalten des Klägers stelle sich als schikanös dar. Schließlich werde der vorhandene Weg seit mehreren Generationen und 100 Jahren von den Eigentümern sämtlicher angrenzender Flurstücke, einschließlich der Flurstücke der Beklagten, sowie den jeweiligen Zulieferern, Versorgern, Postboten und Besuchern als Zuwegung genutzt und sei in dieser Form seit Jahrzehnten ohne Beanstandung genutzt worden. Die Beklagten berufen sich hinsichtlich der Nutzung des Weges auf ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB. Die Nutzung durch die Beklagten habe für den Kläger keinerlei Nachteile oder Beeinträchtigungen zur Folge. Der Kläger nutze den betroffenen Grundstücksteil selbst als Zufahrt zu den im hinteren Bereich des Grundbesitzes gelegenen Stellplätzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Nach Erhebung der Widerklage hat sich das Amtsgericht Bergisch Gladbach durch Beschluss vom 22.12.2022 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 20.5.2022 und durch Einholung einer amtlichen Auskunft der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt T. gemäß Beweisbeschluss vom 18.03.2024. Zudem hat sich das Gericht in einem Ortstermin am 18.09.2023 einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten gemacht. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und begründet. Sachlich und örtlich zuständig ist das Landgericht Köln gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, § 24 ZPO. Da die Widerklage in die Zuständigkeit der Landgerichte fällt, wurde der Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten gem. §§ 281, 506 ZPO an das Landgericht verwiesen. Um den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, war der Klageantrag zu 1. zu konkretisieren. Der Kläger begehrt die Unterlassung der Nutzung durch die Beklagten sowie durch Dritte wie z.B. deren Besucher oder Lieferanten. Die Handlung, die von den Beklagten zu unterlassen ist, muss so genau bezeichnet werden, dass die Beklagten erkennen können, was von Ihnen verlangt wird (Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 253 ZPO Rn. 20). Der Antrag war daher dahingehend umzuformulieren, dass die Beklagten die Nutzung des Zufahrtsweges selbst und die Gestattung der Nutzung durch Dritte zu unterlassen haben. Die Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB auf Unterlassung der Benutzung des Zufahrtsweges durch Begehen und Befahren mit Fahrzeugen. Denn die Nutzung durch die Beklagten stellt eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers dar. Der Kläger ist als Eigentümer des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Grundstücks Gläubiger des Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn der vorhandene Zufahrtsweg, der von den Beklagten genutzt wird, um zu ihrem Grundstück zu gelangen, verläuft zum Teil über das Grundstück des Klägers. Davon ist das Gericht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. Q. überzeugt. Nach Durchführung der örtlichen vermessungstechnischen Arbeiten und deren Auswertung hat der Sachverständige festgestellt, dass der Weg teilweise auf dem Grundstück des Klägers, genauer auf Flurstück N01 verläuft. Es wird auf das Gutachten vom 12.08.2022, insbesondere auf den Lageplan Bl. 170 d. A. verwiesen. Das Eigentum des Klägers wird durch die Nutzung des Weges durch die Beklagten beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung i. S. v. § 1004 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich jeder dem Inhalt des Eigentumsrechts zuwiderlaufender tatsächlicher Zustand (BeckOK BGB, Hau/Poseck/Fritzsche, 71. Edition, Stand: 01.05.2024, § 1004 Rn. 32). Nach der Inhaltsbestimmung des zivilrechtlichen Eigentums in § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer andere im Rahmen der Rechtsordnung von jeder Einwirkung auf die Sache ausschließen. Demzufolge erfüllt jede Einwirkung, die der Eigentümer nicht zu dulden braucht, den Tatbestand des § 1004 Abs. 1 BGB. Das Betreten und Befahren der Zuwegung durch die Beklagten sowie durch deren Besucher und Zulieferer ist eine Einwirkung, die sich als Beeinträchtigung des Eigentumsrechts darstellt (BGH, V ZR 116/15, Urt. v. 22.01.2016, BeckRS 2016, 3685, Rn. 21). Der Eigentümer kann grundsätzlich frei entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Grundstück gestattet (BGH, NJW 2020, 3382). Eine besondere Erheblichkeit der Beeinträchtigung oder der Eintritt eines Schadens ist für die Bejahung einer Eigentumsbeeinträchtigung nicht erforderlich. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Kläger durch die Nutzung des Weges durch die Beklagten in der eigenen Nutzung des Weges eingeschränkt ist oder ob er einer Lärmbelästigung ausgesetzt ist. Da die Beklagten der Ansicht sind, ihnen stehe ein Recht zur Benutzung des Weges zu, sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen. Die Beklagten sind Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie die Zufahrt nutzen um zu ihren Wohnhäusern zu gelangen. Auch hinsichtlich der Benutzung des Weges durch ihre Besucher oder Zulieferer/Versorger sind die Beklagten (mittelbare) Störer. Mittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht und in der Lage ist, die unmittelbar auftretende Störung zu verhindern (BGH NJW 2015, 2027, 2028). Sofern die Beklagten Dritten gestatten den Weg zu nutzen, sind sie für die Nutzung durch die Dritten auch verantwortlich. In diesem Rahmen haben sie Einfluss auf die Handlungen der Besucher und Zulieferer und können das Begehen und Befahren durch sie verhindern. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs direkt gegen Dritte wie Besucher und Lieferanten ist nach dem Wortlaut des Klageantrags zu 1. nicht beabsichtigt und dürfte darüber hinaus auch wegen § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig sein. Der Anspruch auf Unterlassung ist nicht nach § 1004 Abs. 2 ausgeschlossen. Denn der Kläger ist zur Duldung der Nutzung des Weges nicht verpflichtet; die Eigentumsbeeinträchtigung ist mithin rechtswidrig. Vertragliche oder gesetzliche Duldungspflichten des Klägers sind nicht ersichtlich. Eine Erlaubnis zur Benutzung der Zufahrt hat der Kläger den Beklagten nicht erteilt. Auch eine ausdrückliche Gestattung durch die Voreigentümer des Flurstücks N01 ist nicht bekannt. Aber selbst wenn ein Eigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn über Jahre gestattet hat, verliert er hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen (BGH NJW-RR 14, 1043). Der bloße Umstand, dass das Überfahren des Grundstücks über Jahre geduldet wurde, ist rechtlich nicht bindend und begründet kein Nutzungs- oder Betretungsrecht (LG Mainz, Urteil v. 23.05.2008, 4 O 93/07, BeckRS 2008, 149127). Ein Wegerecht ist für die Beklagten im Grundbuch nicht eingetragen. Ein solches ist auch nicht vereinbart worden. Ein Wegerecht entsteht auch nicht durch jahrzehntelange Übung (BGH, V ZR 116/15, Urt. v. 22.01.2016, BeckRS 2016, 3685). Auch die Voraussetzungen für ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Das Bestehen eines Notwegerechts setzt u.a. voraus, dass einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Diese Verbindung fehlt einem Grundstück zunächst dann, wenn es von einem öffentlichen Weg vollkommen isoliert ist und die Zugangslosigkeit nicht anderweitig behoben werden kann. Ob dies hier der Fall ist, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ist der Ansicht, die erforderliche „Notlage“ des Grundstücks der Beklagten sei nicht gegeben, da das Grundstück direkt an die öffentlichen Straßen „H.-straße“ und „E.-straße“ grenze und auf dem Grundstück ein eigener Zuweg zu den darauf befindlichen Wohnhäusern in zumutbarer Weise von den Beklagten geschaffen werden könne. Zudem gebe es bereits Wege von den öffentlichen Straßen zu dem Grundstück der Beklagten. Die Beklagten behaupten dagegen, aufgrund der Beschaffenheit ihres Grundstücks sei die Schaffung eines anderen Zugangs nicht möglich. Ob eine notwendige Verbindung fehlt und ob eine solche in zumutbarer Weise auf dem Grundstück der Beklagten geschaffen werden kann, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung. Denn die weiteren Voraussetzungen eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Weitere Voraussetzung für das Entstehen eines Notwegerechts ist, dass die „zur ordnungsgemäßen Benutzung“ notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. „Ordnungsgemäß“ ist die Benutzung des verbindungslosen Grundstücks, wenn diese im Einklang mit der Rechtsordnung steht, d. h. Vorschriften des öffentlichen- oder privaten Rechts nicht entgegenstehen. Die Nutzung des Grundstücks der Beklagten zu Wohnzwecken stellt keine „ordnungsgemäße Benutzung“ i. S. v. § 917 Abs. 1 BGB dar. Denn weder für das Wohngebäude H.-straße 33, noch für das Wohngebäude H.-straße 31 liegt eine Baugenehmigung vor. Aus der amtlichen Auskunft der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt T. mit Schreiben vom 22.04.2024 (Bl. 445 d. A.) ergibt sich, dass für das Objekt H.-straße 33 zwar zwei Baugenehmigungen vorliegen. Diese betreffen aber lediglich einen Anbau bzw. den Ausbau eines Dachgeschosses. Für die Errichtung des Wohngebäudes selbst liegt keine Baugenehmigung vor. Für das Wohngebäude H.-straße 31 liegt nach Auskunft der Bauaufsichtsbehörde ebenfalls keine Baugenehmigung vor (Bl. 446). Die Nutzung zu Wohnzwecken werde von der Bauaufsichtsbehörde lediglich geduldet. Ob die Wohngebäude unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zulässig sind, ist nicht bekannt, aber auch unerheblich. Eine nicht „ordnungsgemäße Benutzung“ i. S. v. § 917 Abs. 1 BGB liegt schon dann vor, wenn die Nutzung formell baurechtswidrig ist. Zugunsten von Schwarzbauten besteht kein Notwegerecht ( Saller , in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. 2013, 4. Teil, Rn. 20; Vollkomme r, in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.05.2024, § 917 Rn. 26; Brückner , in: MüKo, BGB, 9. Aufl. 2023, § 917 Rn. 18). Eine schlichte Duldung entfaltet ebenfalls keine Legalisierungswirkung (BVerwG, Urteil vom 04.06.1996 - 4 C 15/95, NVwZ-RR 1997, 271). Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus einem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Abseits des Notwegerechts ist der Grundstückseigentümer regelmäßig nicht dazu verpflichtet, einem benachbarten Grundstücksnutzer zu gestatten, das Grundstück als Zuwegung zu seinem Haus zu nutzen. Ein darauf gerichteter Anspruch kann aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ebenso wenig abgeleitet werden, wie aus einer unvordenklichen Verjährung ( Klose , in: Jeromin/Klose/Ring/Schulte Beerbühl, Stichwortkommentar Nachbarrecht, 1. Auflage 2021, Betreten des Nachbargrundstücks Rn. 12). Vielmehr stellt die Regelung des Notwegerechts in § 917 BGB eine spezialgesetzliche Ausgestaltung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dar, die im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält. Sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt, können sie nicht mit Hilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden (BGH, NJW 2014, 311 Rn. 26); BGH, V ZR 116/15, Urt. v. 22.01.2016, BeckRS 2016, 3685). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger die Beklagten willkürlich von der Nutzung des Weges ausschließen möchte. Der Kläger hat vorgetragen und bei dem Ortstermin am 18.09.2023 nachvollziehbar erläutert, dass er einen Teil des Weges dazu nutzen möchte seine Fahrzeuge dort abzustellen. Er möchte insbesondere, wenn er eines der Fahrzeuge aus der Garage holen möchte, frei sein, ein anderes auf dem Weg abzustellen. Insbesondere auf dem Teil vor seinen Garagen möchte er die Möglichkeit haben, Fahrzeuge abzustellen und diese dort zu reparieren. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB. In der Nutzung des Weges liegt neben einer Eigentumsbeeinträchtigung auch eine Besitzstörung durch die Beklagten. Denn durch Begehen und Befahren wird der unmittelbare Besitz des Klägers beeinträchtigt. Die Nutzung durch die Beklagten stellt verbotene Eigenmacht dar, insbesondere da der Kläger den Beklagten die Nutzung des Weges nicht gestattet hat ( Fritzsche , in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, 71. Edition, Stand: 01.05.2024, § 858 Rn. 10). Dadurch, dass die Beklagten sowie ihr Besuch/Lieferanten den Weg jedes Mal benutzen, wenn sie zu den Wohnhäusern fahren oder diese verlassen wollen, liegt eine fortdauernde Störung und auch eine Widerholungsgefahr vor. Die Begründetheit des Antrags zu 2. folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO. Das Höchstmaß des einzelnen Ordnungsgeldes darf 250.000 EUR nicht überschreiten, § 890 Abs. 1 S. 2 ZPO. II. Die von dem Beklagten erhobene petitorische Widerklage ist zulässig aber unbegründet. Einwendungen gegen den Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB, die nicht die fehlende Widerrechtlichkeit der Besitzbeeinträchtigung betreffen, können nur im Rahmen einer Widerklage geltend gemacht werden. Mit dem Einwand, der Zufahrtsweg dürfe durch die Beklagten aufgrund eines Notwegerechts genutzt werden, konnten die Beklagten sich im Prozess daher nur mit einer Widerklage Gehör verschaffen, §§ 863, 864 Abs. 2 BGB. Die Widerklage ist allerdings unbegründet, da der Kläger zur Duldung der Nutzung des Weges durch die Beklagten nicht verpflichtet ist. Den Beklagten steht kein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 9, 711 ZPO. Streitwert: Klage: 5.000 EUR Widerklage: 15.000 EUR