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Urteil

6 U 113/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0627.6U113.24.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das am 11.11.2024 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 2/23 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das am 11.11.2024 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 2/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die Beklagten in Erbengemeinschaft. Die Beklagten benutzen bzw. benutzten seit Jahren einen Teil des Grundstücks des Klägers, um zu ihren Wohnhäusern zu gelangen. Nachdem der Kläger ihnen vergeblich untersagt hat, die streitbefangene Zuwegung zu nutzen, hat er die vorliegende Unterlassungsklage erhoben. Die Beklagten haben widerklagend Ansprüche auf Duldung der Nutzung geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Köln vom 11.11.2024 Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Widerklage abgewiesen und auf die Klage hin den Beklagten antragsgemäß untersagt, bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel das Grundstück des Klägers zum Begehen und Befahren durch Fahrzeuge aller Art einschließlich Personenkraftwagen und Lieferfahrzeugen sowie Lastkraftwagen selbst zu benutzen oder die Benutzung durch Dritte wie Besucher, Lieferanten, Versorger zu gestatten. Der Kläger habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des Zufahrtsweges, da die angegriffene Nutzung eine rechtswidrige Beeinträchtigung seines Eigentums darstelle. Der Kläger sei weder vertraglich noch gesetzlich zur Duldung verpflichtet. Ein Notwegerecht nach § 917 BGB bestehe schon deshalb nicht, weil die Nutzung des Grundstücks der Beklagten zu Wohnzwecken mangels entsprechender Baugenehmigungen nicht ordnungsgemäß sei. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Eine Eigentumsbeeinträchtigung finde durch die Nutzung des Weges durch sie nicht statt. Die Wegfläche sei vom übrigen Grundstück des Klägers abgetrennt, im Sinne des Instituts der unvordenklichen Verjährung schon immer als Weg benutzt worden und ohnehin z.B. als Feuerwehrzufahrt frei zu halten. Der Kläger benötige die Wegfläche nicht, sie, die Beklagte zu 1, sei dagegen auf die Nutzung angewiesen. Es gehe auch nicht um den Privatweg eines Einzelnen, der Dritte von der Nutzung ausschließen möchte, sondern um einen Weg von eigentumsrechtlicher Zersplitterung, der einer Vielzahl von Eigentümern gehöre. Im Übrigen sei der Kläger aufgrund eines Notwegerechts zur Duldung verpflichtet. Sie könne auf ihrem Grundstück keinen eigenen Zuweg zu ihrem Wohnhaus in zumutbarer Weise errichten lassen. Die Nutzung der Wohnhäuser erfolge ordnungsgemäß. Jedenfalls die Nutzung des Dachgeschosses und des Anbaus des Wohnhauses B. 00 sei formell und materiell baurechtskonform. Für das Wohngebäude B. 00 habe die Stadt I. P. erklärt, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Gebäude ohne Genehmigung errichtet worden und daher rechtswidrig sei. Das Landgericht habe insoweit seine Entscheidung unter Verletzung der Hinweispflicht getroffen. Der Nachweis, dass die Wohngebäude zu irgendeinem Zeitpunkt ihrer Existenz mit dem geltenden öffentlichen Baurecht korrespondiert hatten, dürfte erbracht werden können. Immerhin habe es sich ursprünglich um ein einheitliches Grundstück gehandelt, und der Weg sei gerade zu dem Zweck der Erschließung der Wohngebäude B. 00 und 00 angelegt worden. Im Übrigen sei das Vorgehen des Klägers willkürlich und schikanös, ein etwaiger Anspruch verwirkt und eine Untersagung der Nutzung unverhältnismäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 13.02.2025 Bezug genommen. Die Beklagte zu 1 beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 11.11.2024, Az.: 15 O 2/23, 1. die Klage gegen die Beklagte zu 1 abzuweisen, 2. den/dem Kläger auf die Widerklage der Beklagten zu 1 a) zu verurteilen, es zu dulden, dass das in seinem Eigentum stehende Grundstück, eingetragen im Grundbuch von S.-F., Blatt 0000, laufende Nummer 0 des Bestandsverzeichnisses, Flur 0, Flurstück 0000, im Umfang, wie er sich aus dem Lageplan des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. Y. vom 15.08.2022, dort rosa eingefärbt, ergibt, als Zuwegung durch Befahren mit Kraftfahrzeugen und als Fußweg zum Grundbesitz der Beklagten, eingetragen im Grundbuch von S.-F., Flur 0, Flurstücke 0000, 0000 und 0000, genutzt wird; b) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung zu Ziffer a) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, anzudrohen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1 zurückzuweisen. Die Berufung sei bereits unzulässig, soweit die Beklagte zu 1 die Rechtsansicht vertrete, ihn mit der Widerklage wegen eines ihr zustehenden Notwegerechts auf Duldung der Benutzung seines Eigentums in Anspruch nehmen zu können und damit den Unterlassungsanspruch zu Fall zu bringen. Miteigentümer eines Grundstücks könnten den Anspruch auf Einräumung eines Notwegerechts nämlich nur gemeinsam geltend machen. Im Übrigen verteidigt der Kläger die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 18.03.2025 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger ist unter keinem Gesichtspunkt zur Duldung der beanstandeten Nutzung seines Grundstücks verpflichtet. Insoweit ist die Widerklage - unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklage zu 1 auf Unterlassung der Nutzung seines Grundstücks aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. a. Der streitbefangene Weg verläuft unmittelbar vor der Grenze zum Grundstück der Beklagten ganz und davor teilweise über ein im Eigentum des Klägers stehendes Grundstück. Dies steht nach der Beweisaufnahme in erster Instanz fest und ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig. b. Die Tatsache, dass die Beklagte zu 1 den durch die Zuwegung betroffenen Teil des Grundstücks des Klägers benutzt bzw. von ihren Familienangehörigen und Besuchern pp. benutzen lässt, um zu ihrem Haus zu gelangen, eröffnet den Anwendungsbereich des § 1004 Abs. 1 BGB. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, ist die Beklagte zu 1 unmittelbare Störerin, soweit sie selbst den Weg nutzt, und mittelbare Störerin, soweit sie die Nutzung durch Dritte nicht unterbindet. Das Betreten und/oder Befahren eines Grundstücks stellt eine Beeinträchtigung des Eigentums in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes dar. Ob der Eigentümer überzeugend darlegt, warum er sich gegen das Betreten / Befahren seines Grundstücks durch Dritte wehren und/oder wofür er die betroffene Fläche sonst denn als Weg nutzen möchte, ist für das Vorliegen einer Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 BGB ohne Belang. Ebenso unerheblich ist die Frage, ob der für den Zuweg zum Grundstück der Beklagten zu 1 in Anspruch genommenen Grundstückteil sich gemäß dem Vortrag der Beklagten zu 1 in der Berufungsbegründung auf nur 7 qm beläuft oder gemäß dem Vortrag des Klägers in der Berufungserwiderung auf 80 qm (nach den Feststellungen des Sachverständigen Y. ist die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Wegfläche jedenfalls deutlich größer als 7 qm, s. die rosa eingefärbten Teilen des Zuwegs in dem dem Gutachten beigefügten Lageplan). c. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt daraus, dass die Beklagte zu 1 für sich ein Wegerecht beansprucht, so dass weitere Eigentumsbeeinträchtigungen zu besorgen sind. d. Der Unterlassungsanspruch ist nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte zu 1 hat nicht schlüssig vorgetragen und mit geeigneten Mitteln unter Beweis gestellt, dass der Kläger zur Duldung der Beeinträchtigung seines Eigentums verpflichtet ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer Duldungspflicht trifft grundsätzlich den Anspruchsgegner (Herrler in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 1004 Rn. 52). aa. Vertragliche Beziehungen, aus denen ein Wegerecht hergeleitet werden könnte, bestehen zwischen den Parteien nicht. Selbst aus einer jahrzehntelangen Duldung folgt kein konkludentes und nur noch aus wichtigem Grund kündbares Dauerschuldverhältnis. bb. Ein dinglich gesichertes Wegerecht besteht ebenfalls nicht. Im Grundbuch ist keine entsprechende Dienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks der Beklagten verzeichnet. cc. Zur Duldung unter dem Gesichtspunkt des Notwegerechts ist der Kläger nicht verpflichtet. Der Beklagten zu 1 steht kein entsprechender Anspruch aus § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Danach kann dann, wenn einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass diese bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann nicht festgestellt werden. (1) Dass ein Notwegerecht von Miteigentümern eines verbindungslosen Grundstücks nur gemeinsam geltend gemacht werden kann, steht unabhängig von der Frage, ob dies auch für eine Erbengemeinschaft gilt, der Geltendmachung einer Duldungspflicht im Rahmen der Berufung (nur) der Beklagten zu 1 mit dem Ziel der Abweisung der Unterlassungsklage nicht entgegen, da damit keine irgend geartete Verpflichtung begründet wird, für die die Beklagte zu 2 und/oder das im Eigentum beider Beklagten stehende Grundstück haften würde. (2) Die Beklagte zu 1 hat die Voraussetzungen für ein Notwegerecht nicht hinreichend dargetan. Etwa verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten. (a) Es ist schon nicht feststellbar, dass dem Grundstück der Beklagten die zu dessen Nutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt. Der Grundbesitz der Beklagten liegt an der öffentlichen Straße „B.“. Allerdings schließt der Umstand, dass ein Grundstück mit einem öffentlichen Weg verbunden ist, nicht von vornherein ein Notwegerecht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks die Einräumung des Notwegs über das Grundstück der Nachbarn notwendig macht. Dies bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgebend ist die danach angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entsprechende Nutzung. Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers entsprechende Nutzung gibt keinen Anspruch auf einen Notweg. Bei einem Wohngrundstück setzt eine in diesem Sinn ordnungsmäßige Grundstücksbenutzung in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus. Dies ist zur Gewährleistung elementarer Bedürfnisse objektiv erforderlich, so etwa im Hinblick auf die Müllentsorgung oder die Belieferung mit Brennstoffen oder sperrigen Gütern. Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren. An dieser Erreichbarkeit fehlt es jedoch nicht bereits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf einem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann. Vielmehr ist es ausreichend, wenn mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann. Dass das Erreichen des Hauseingangs bei dem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegrecht (BGH, Urteil vom 22.01.2016, V ZR 116/15, juris, Tz. 7 f.). Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass das Grundstück der Beklagten in zumutbarer Weise erreichbar ist. Über die Straße „B.“ kann mit Kraftfahrzeugen bis an den Grundbesitz der Beklagten herangefahren werden. Mehr ist für die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen in der Regel nicht erforderlich. Gerade bei der Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken bedarf es grundsätzlich nicht einmal der Möglichkeit, Kraftahrzeuge auf dem Grundstück zu parken (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2020, V ZR 155/18, juris, Tz. 23, 28). Im Übrigen ist im Streitfall weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass auf dem Grundstück der Beklagten selbst kein Fahrzeug abgestellt werden könnte. Eine Zufahrtsmöglichkeit bis vor das Haus ist für die ordnungsgemäße Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich, auch nicht im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1 bereits 90 Jahre alt ist. Auf die persönlichen Umstände kommt es wegen der gebotenen objektiven Betrachtung bei der Frage der Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug nicht an; sie sind rechtlich als unerheblich anzusehen und rechtfertigten nicht die mit der Einräumung eines Notwegrechts einhergehende Beeinträchtigung fremden Eigentums (s. BGH, Urteil vom 22.01.2016, V ZR 116/15, juris, Tz. 11 f.). Bei einer objektiven Betrachtung kann das Grundstück der Beklagten in zumutbarer Weise über einen Fußweg erreicht werden. Hierfür spricht allein schon die Tatsache, dass die Beklagte zu 2 die Entscheidung des Landgerichts nicht angegriffen hat. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers parkt die Beklage zu 2 ihr Auto auf der öffentlichen Straße und geht zu Fuß über das eigene Grundstück zu ihrem Haus. Nach den Feststellungen des Landgerichts im Ortstermin gibt es bereits einen Fußweg, der über das Grundstück der Beklagten zur Straße „B.“ verläuft. Außerdem hat der Ortstermin ergeben, dass früher möglicherweise noch ein anderer Weg vorhanden gewesen war, entsprechend dem als „alte Zufahrt“ in der Anlage K7 bezeichneten. Die Beklagte zu 1 hat nicht schlüssig vorgetragen, dass/warum es unmöglich sein sollte, entweder den bestehenden Fußweg derart herzurichten, dass er für den Transport von Waren und Gütern geeignet ist, oder einen anderen / weiteren Fußweg über das eigene Grundstück anzulegen, z.B. über die mögliche Trassenführung der „alten Zufahrt“. Dass die hiermit etwa verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, hat die Beklagte zu 1 ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Der pauschale Verweis auf die mit der Errichtung einer Zufahrt über das eigene Grundstück anfallenden Kosten genügt insoweit nicht. Der Grundstückseigentümer muss einen Zugang von dem öffentlichen Weg auf das eigene Grundstück auch dann schaffen, wenn das für ihn umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks. Der Eigentümer muss deshalb grundsätzlich Umbaumaßnahmen vornehmen, um eine vorhandene Verbindung seines Grundstücks zu einem öffentlichen Weg nutzen zu können. Erst wenn die mit der Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück verbundenen Erschwernisse so groß sind, dass die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert wird, ist der Nachbar zur Duldung der Benutzung seines Grundstücks als Zugang verpflichtet. Die Grenze der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer ist nicht durch einen Vergleich zwischen der Beeinträchtigung des auf Duldung eines Notwegs in Anspruch genommenen Nachbarn und den Kosten zu bestimmen, die durch die Schaffung eines Zugangs auf dem eigenen Grundstück entstehen. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der für die Schaffung einer Zuwegung notwendigen Kosten zu der Wirtschaftlichkeit der Nutzung des Grundstücks (BGH, Urteil vom 07.07.2006, V ZR 159/05, juris, Tz. 12). Zu diesen beiden maßgeblichen Faktoren ist im Streitfall nichts vorgetragen. Die Beklagte zu 1 stellt lediglich für die anfallenden Kosten einen pauschal gegriffenen Betrag von 100.000 € in den Raum. (b) Die Beklagte zu 1 hat zudem nicht schlüssig dargetan, dass ein Zuweg über das Grundstück des Klägers zu einer i.S.d. § 917 BGB ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich ist. Der Kläger bestreitet, dass die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken dem Baurecht entspricht und es Baugenehmigungen für die auf dem Grundstück errichteten Wohnhäuser gibt. Dass die auf dem Grundstück befindlichen Wohnhäuser materiell und formell dem Baurecht entsprechen, kann auch im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden, obwohl das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auf diesen Punkt maßgeblich abgestellt hat. Weiterer Hinweise bedarf es nicht. Für das Wohngebäude B. 00, das Haus, in dem die Beklagte zu 1 wohnt, liegt auch nach dem Vortrag in der Berufungsbegründung keine Baugenehmigung vor. Die Beklagte zu 1 macht lediglich geltend, es dürfte der Nachweis erbracht werden können, dass die Wohngebäude zu irgendeinem Zeitpunkt ihrer Existenz mit dem geltenden öffentlichen Baurecht korrespondiert hätten. Schon jetzt gebe es für beide Wohngebäude verschriftlichte und nicht personenbezogene Duldungsverfügungen. Eine schlichte Duldung entfaltet indes keine Legalisierungswirkung, sodass zugunsten von lediglich geduldeten Schwarzbauten kein Notwegerecht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1996, 4 C 15/95, juris, Tz. 20, ff. m. w. N.). Gemäß der amtlichen Auskunft des Bauamtes vom 22.04.2024 liegt auch für die Errichtung des Wohngebäudes B. 00 keine Baugenehmigung vor. Es existieren lediglich zwei Bauscheine, einer vom 14.01.1985 für die Errichtung eines Satteldachs, Dachgeschossausbaus zu Wohnzwecken, und der zweite vom 27.03.2003 für einen Wohnhausanbau. Hieraus lässt sich nach den Ausführungen des Bauamtes zwar ableiten, dass das genannte Gebäude in formeller Hinsicht zumindest teilweise rechtmäßig ist. Neben der formellen Rechtmäßigkeit bedürfe es jedoch auch eines Nachweises der materiellen Rechtmäßigkeit. Dieser liege erst dann vor, wenn der Nachweis erbracht werde, dass das heutige, auf dem Grundstück anzutreffende Gebäude, in vollem Umfang dem entspreche, was seinerzeit bauaufsichtlich genehmigt wurde oder genehmigungsfähig war. Bei älteren Objekten würden oftmals nach Erteilung von Baugenehmigungen Eingriffe in die Bausubstanz vorgenommen, die weder durch weitere Baugenehmigungen gedeckt seien, noch mit dem jeweils geltenden Baurecht zu irgendeiner Zeit korrespondierten. In diesen Fällen sei der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz verloren gegangen. Für beide Gebäude lasse sich derzeit nur verbindlich feststellen, dass diese seitens der Bauaufsichtsbehörde geduldet würden. Die insoweit verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der für das Bestehen einer Duldungspflicht aufgrund eines Notwegerechts darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten zu 1. (c) Darauf, dass der streitbefangene Weg ggf. bei einem Noteinsatz von Feuerwehr und Rettungswagen befahren werden muss, um die - geduldeten - Wohnhäuser zu erreichen, kann kein Notwegerecht nach § 917 BGB gegründet werden. Insoweit greifen die Regeln des Notstands, § 904 BGB. dd. Auf den Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung oder ein Gewohnheitsrecht kann sich die Beklagte zu 1 zur Begründung einer Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB nicht stützen. Die Beklagte zu 1 kann vom Kläger die Nutzung des Zufahrtsweges nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 917 Abs. 1 BGB verlangen. In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, und die langjährige Grundstücksnutzung in einer von den Nachbarn ermöglichten bestimmten Art und Weise bildet keine Grundlage für die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Benutzung (s. BGH, Urteil vom 24.01.2020, V ZR 155/18, juris Tz. 9, 10 ff.; BGH, Urteil vom 22.01.2016, V ZR 116/15, juris, Tz. 13). Die Regelung des Notwegerechts stellt eine spezialgesetzliche Ausgestaltung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses dar, die im Hinblick auf die nicht durch dingliche Rechte oder schuldrechtliche Verträge begründeten Wegerechte eine abschließende Regelung enthält. Sind ihre tatbestandlichen Voraussetzungen - wie hier - nicht erfüllt, können sie auch nicht mit Hilfe des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses umgangen oder erweitert werden (BGH, Urteil vom 22.01.2016, V ZR 116/15, juris, Tz.14). 2. Der Unterlassungsanspruch ist weder verwirkt, noch stellt sich seine Geltendmachung als willkürlich oder schikanös dar. a. Daraus, dass nach dem Vortrag in der Klageerwiderung vom 29.11.2021 der Kläger die Benutzung der Zufahrt 30 Jahre lang ohne jeden Widerspruch geduldet haben soll, kann keine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs hergeleitet werden. Derjenige, der - wie die Beklagte zu 1 - ein Nachbargrundstück nutzt, darf sich nicht darauf einrichten, dass der Eigentümer, der diese Nutzung über einen langen Zeitraum gestattet hat, auch künftig auf die Geltendmachung seiner Eigentumsrechte verzichtet. Vielmehr muss er damit rechnen, dass seine bloß schuldrechtliche Nutzungsbefugnis enden kann und der Eigentümer dann die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen wird (BGH, Urteil vom 22.01.2016, V ZR 116/15, juris, Tz. 24). Im Übrigen waren die Beklagte zu 1 und der verstorbene Ehemann der Beklagten zu 2 ausweislich des als Anlage BK5 vorgelegten Schreibens vom 21.05.2003 schon im Dezember 2002, etwa ein Jahr nach Erwerb des Grundeigentums durch den Kläger, auf das fehlende Wegerecht hingewiesen und ihnen die Nutzung des Weges untersagt worden, nicht erst mit dem als Anlage K3 vorgelegten Schreiben vom 07.07.2021. Soweit die Beklagte zu 1 darauf verweist, dass der Weg im Eigentum mehrerer Nachbarn steht, bleibt unklar, was sie aus der vorgeblichen Besonderheit einer eigentumsrechtlichen „Zersplitterung“ herleiten möchte, zumal sich die fünf vorgelagerten Grundstückseigentümer nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers wechselseitig privatrechtlich und dinglich gesicherte Wegerechte eingeräumt haben. b. Nicht tragfähig ist auch der weitere Einwand der Beklagten zu 1, der Kläger könne keinen sachlichen Grund für die Sperrung der Zufahrt geltend machen. Abgesehen davon, dass der Kläger bis zur Grenze der Schikane, § 226 BGB, einen solchen Grund nicht benötigt, § 903 Satz 1 BGB, stellt jeder Fahrzeugverkehr eine Beeinträchtigung des Grundstücks dar, an deren Beschränkung bzw. Verhinderung der Eigentümer ein berechtigtes Interesse hat (BGH, Urteil vom 22.01.2016, V ZR 116/15, juris, Tz. 25). Das Schikaneverbot des § 226 BGB, wonach die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen, ist nicht verletzt. Der Kläger hat nachvollziehbare Gründe für sein Vorgehen genannt. 3. Die Widerklage auf Duldung der Nutzung bestimmter Grundstücksteile ist unabhängig von der Frage, ob die Beklagte zu 1 das Notwegerecht als Mitglied der Erbengemeinschaft, der das Eigentum an dem Grundstück zusteht, allein geltend machen kann, unbegründet. Wie oben ausgeführt, kann sich die Beklage zu 1 nicht auf ein Notwegerecht berufen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren : 20.000,00 €.