Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 257 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin alle Aufwendungen zu ersetzten, die die Klägerin aufgrund ihres gesetzlichen Versicherungsverhältnisses zu ihrer Versicherten Frau N. S., geb. [im Jahr 1935], in der Zukunft nach Maßgabe des SGB V oder anderer einschlägiger sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zu erbringen verpflichtet ist und deren Entstehung auf der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte [im August 2017] beruht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 3 O 392/20 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2024 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 257 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin alle Aufwendungen zu ersetzten, die die Klägerin aufgrund ihres gesetzlichen Versicherungsverhältnisses zu ihrer Versicherten Frau N. S., geb. [im Jahr 1935], in der Zukunft nach Maßgabe des SGB V oder anderer einschlägiger sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zu erbringen verpflichtet ist und deren Entstehung auf der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte [im August 2017] beruht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin macht als gesetzliche Krankenversicherung ihrer 1935 geborenen Versicherungsnehmerin N. S. (im Folgenden: Patientin), gegen die Beklagte [, die Q. gGmbH als Trägerin des Krankenhauses in C.,] Schadensersatzansprüche in Form von Mehraufwendungen für Behandlungskosten wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung geltend. Im Jahr 2017 litt die Patientin an einer fortgeschrittenen Coxarthrose links, weshalb sie sich [im August] 2017 in die stationäre Behandlung im Hause der Beklagten begab, um dort eine Totalendoprothese (TEP) der linken Hüfte einsetzen zu lassen. Vorgesehen war der Einsatz einer nicht zementierten Pfanne und eines zementierten Schaftes. Am [Tage des Eingriffs noch im selben Monat] wurde der versicherten Patientin in einer fünfeinhalbstündigen Operation eine TEP der linken Hüfte implantiert. Im Verlauf der Operation kam es zu einem Aushärten des Zements, so dass ein Einbringen des Schafts in den Markraum nicht mehr möglich war. Da die zur Verfügung stehenden Prothesenschäfte nicht eingebracht werden konnten, wurde ein zementfreier modularer Revisionsschaft [des Herstellers J.] aus dem Nachbarkrankenhaus geliefert und eingebracht. Die im Operationsbericht erwähnte Raspel 12,75 des [Herstellers] H. existiert nicht. [Ebenfalls noch im selben Monat] fand eine zweite Operation statt, in der in offenchirurgischer Weise eine Wundrevision durchgeführt wurde. [Ende des Folgemonats] wurde die versicherte Patientin entlassen. Die Klägerin wirft der Beklagten Behandlungs- und Organisationsfehler vor. Hierzu behauptet sie, dass nicht die tatsächlich gemäß der präoperativen Planung vorgesehene Prothese mit einem Schaftdurchmesser von 12,5 mm, sondern eine größere Prothese mit einem Schaftdurchmesser von 13,75 mm für die Operation vorbereitet worden sei. In eine vorbereitete Knochenhöhle mit einem Durchmesser von 12,75 mm lasse sich jedoch keine 13,75 mm Prothese einbringen. Die Operateure hätten es versäumt, die Passgenauigkeit des zur Verfügung stehenden Schaftes zu testen, bevor sie den Zement eingebracht hätten. Während der vergeblichen Versuche, u.a. mittels Einschlagen, den Schaft in die mit Zement vorbereitete Knochenhöhle einzubringen, sei der Zement ausgehärtet und die Operation unmöglich geworden. Bei dem Versuch, durch den teils ausgeräumten Zement eine kleinere Bohrung für einen Schaft mit einem geringeren Durchmesser vorzutreiben, sei der Knochen gebrochen. Der gebrochene Knochen sei mit Cerclagen versorgt worden. Seit der fehlerhaften Operation sei die versicherte Patientin aufgrund der großen Schmerzen auf Fentanyl-Pflaster angewiesen. Schließlich behauptet die Klägerin, dass ihr durch die fehlerhafte Operation Mehrkosten in Höhe von 17.253,58 EUR entstanden seien, die sich wie folgt zusammensetzten: Mehrkosten des stationären Krankenhausaufenthalts im Hause der Beklagten 6.398,72 EUR Kosten der geriatrischen Frührehabilitation im Marienkrankenhaus [im Zeitraum September-Oktober 2017] 6.655,05 EUR Fahrtkosten – Verlegung- und Entlassungsfahrt 35,90 EUR + 115,70 EUR = 151,60 EUR Hilfsmittelversorgung (Greifreifenrollstuhl + Vierpunkt-Gehgestell) 257,00 EUR + 40,00 EUR = 297,00 EUR Arzneimittelversorgung (Fentanyl-Pflaster) 3.602,46 EUR Fallpauschale für ambulante Behandlungen 148,75 EUR Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, 17.253,58 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung der Klage an die Klägerin zu bezahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Aufwendungen zu ersetzen, die die Klägerin aufgrund ihres gesetzlichen Versicherungsverhältnisses zu ihrer Versicherten Frau N. S., geb. [im Jahr] 1935, in der Zukunft nach Maßgabe des SGB V oder anderer einschlägiger sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften zu erbringen verpflichtet ist und deren Entstehung auf der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte [im August 2017] beruht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet jegliche Fehler und Folgen. Die Behandlung der versicherten Patientin sei lege artis erfolgt. Hierzu behauptet sie, dass nach Eröffnen des Femurs mit dem Kastenmeißel und Nachtasten mit einer Kornzange ein Einbringen der Raspel (Raffeln) in aufsteigender Größe erfolgt sei, wobei die Raspel der Größe 13,75 – im Operationsbericht versehentlich als 12,75 bezeichnet – einen optimalen Sitz gezeigt habe. Ein Widerspruch zur Operationsplanung bestehe nicht. Zwar sei – insoweit unstreitig – bei der Planung ein Schaft der Stärke 12,5 ausgemessen worden. Es sei jedoch bekannt, dass sowohl die Pfannenplanung als auch die Planung des Schaftes intraoperativ regelhaft um ein bis zwei Größen abweichen könnten. Nachdem die Raspel mit optimalen Sitz gefunden worden sei, und sich auch in der weiteren Probe ein guter Sitz der Prothesenkomponenten gezeigt habe, sei die Raspel entfernt und ein Markraumsperrer mit [Druckspülsystem der Marke „U.“] eingesetzt worden. Das System [des Herstellers H.] sehe vor, dass die Raspel und die Original-Prothese dieselbe Größe haben. Sodann sei der Zement angerührt und in den präparierten Fermurschaft retrograd mittels einer Zementpistole per Hand gefüllt worden. Dabei habe der Zement den richtigen Viskositätsgrad aufgewiesen, sonst wäre die Zementeinbringung nicht möglich gewesen. Anschließend sei eine – mittels Uhr gestoppte – zweiminütige Dekompression durchgeführt worden. Die darauffolgende Schachteinbringung sei aufgrund des unerwartet ausgehärteten Zements misslungen. Wegen des weiteren Sachvortrags wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Parteivortrag in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher und mündlicher Sachverständigengutachten. Für das Beweisergebnis wird auf die schriftlichen Gutachten von Prof. Dr. F. vom 31.10.2021 (Bl. 192 ff. d. A.) und vom 16.04.2024 (Bl. 375 ff. d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten von Dr. Y. (Bl. 328 ff. d. A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 09.05.2023 (Bl. 269 ff. d. A.) und vom 10.12.2024 (Bl. 458 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet. Die Klägerin hat gem. §§ 280, 630a, 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X als gesetzliche Krankenversicherung der Patientin aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Kosten für die Hilfsmittelversorgung in Höhe von 257 EUR. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass im Hause der Beklagten während des Zementierungsvorgangs im Rahmen der Operation der Patientin [im August 2017] behandlungsfehlerhaft vorgegangen worden ist. Dies ergibt sich – dem Sachverständigen Prof. Dr. F. zu Folge – daraus, dass der Zement im Rahmen der Hüft-TEP derart schnell abgebunden habe. Als Gründe für diesen Verlauf kämen mehrere Szenarien in Betracht, die möglicherweise auch in Kombination aufgetreten seien, jedoch allesamt ein fehlerhaftes Vorgehen darstellten. Denkbar seien insoweit eine verzögerte Anreichung der Zementpistole oder verzögerte Einbringung des Zements, eine falsche Mischung der Komponenten bei der Zementherstellung durch das OP-Personal oder das Einschlagen eines falschen Weges beim Einführen der Schaftprothese in den femoralen Markraum und den darin befindlichen Knochenzement, das zur Verklemmung der Prothese führte. Eine endgültige Klärung ist dem Sachverständigen basierend auf den vorliegenden Unterlagen nicht möglich, kann jedoch – aufgrund der Fehlerhaftigkeit sämtlicher Szenarien – dahinstehen. Den festgestellten Behandlungsfehler wertet die Kammer auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen, wonach die beschriebenen Szenarien aufgrund der Hektik und Anspannung des klinischen Alltags zwar fehlerhaft seien, aber vorkommen könnten, als einfachen Behandlungsfehler. Weitere Behandlungsfehler konnte die Kammer nicht feststellen. Es liegen keine weiteren Behandlungsfehler im Rahmen der [im August 2017 durchgeführten] Operation vor. Der Sachverständige hat ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Planung der Operation. Die technische Durchführung der Operation sei zudem regelgerecht erfolgt bis auf die fehlerhafte Zementierung der geplanten Originalprothese. Auch die Wahl einer falschen Raspel der Größe 12,75, die nicht zu der eingesetzten Prothese passte, steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer ist vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass tatsächlich eine passende Raspel der Größe 13,75 verwendet wurde und es sich bei der Angabe der Raspelgröße von 12,75 im Operationsbericht um einen Schreibfehler handelte. Dies ergibt sich zum einen aus den glaubhaften Angaben der Beklagten zu 2) und 3) in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2023 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 3 O 62/21, der zu dem hiesigen Verfahren beigezogen wurde. Außerdem hat der Sachverständige festgestellt, dass eine Raspel der Größe 12,75 im Instrumentarium der Firma Zimmer für die Prothese [des Herstellers H.] überhaupt nicht existiere. Die Nutzung einer Fremdraspel erscheint der Kammer fernliegend. Auch im Hinblick auf die intraoperative Überprüfung der Passgenauigkeit der Prothese ist ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen nicht feststellbar. Der Sachverständige hat ausgeführt, die Passgenauigkeit der Prothese sei durch die intraoperativ verwendete Raspel ordnungsgemäß erfolgt. Laut Operationsbericht habe die Raspel eine sehr gute Passform aufgewiesen, sodass die entsprechende Originalprothese habe implantiert werden können. Hinsichtlich der dem Behandlungsfehler zurechenbaren Folgen konnte die Kammer lediglich eine Zurechenbarkeit der Kosten für das Hilfsmittel des Greifreifenrollstuhls in Höhe von 257 EUR feststellen. Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat dahingehend ausgeführt, die Verordnung des Greifreifenrollstuhls sei lediglich aufgrund des Behandlungsfehlers erforderlich geworden und bei einem normalen Verlauf nicht erforderlich geworden. Der Höhe nach ergeben sich die entstandenen Kosten der Klägerin für die Bereitstellung dieses Hilfsmittel aus dem eingereichten Screenshot der Abrechnungssoftware (Bl. 59 d. A.). Zur Überzeugung der Kammer steht hingegen nicht fest, dass aufgrund des Behandlungsfehlers Mehrkosten im Rahmen des stationären Aufenthalts [im Zeitraum August bis September 2017] entstanden sind. Die Klägerin ist diesbezüglich beweisfällig geblieben. Der Sachverständige Prof. Dr. Y. hat zunächst festgestellt, dass auch bei behandlungsfehlerfreiem Verlauf aufgrund der Hauptdiagnose Koxarthrose und der Prozedur Hüftgelenks-Totalendoprothese die Fallpauschale (DRG) I47C zur Anwendung gekommen wäre und daher bei unveränderter Verweildauer von 42 Tagen ebenfalls Kosten in Höhe von 12.793,35 EUR entstanden wären. Die Kammer konnte darauf aufbauend nicht feststellen, dass die stationäre Verweildauer der Patientin von 42 Tagen gegenüber einer durchschnittlichen Verweildauer von neun Tagen auf dem festgestellten Behandlungsfehler beruht. Prof. Dr. F. hat insoweit ausgeführt, dass die verlängerte Verweildauer in medizinischer Hinsicht aufgrund einer Wundheilungsstörung in Form der Bildung eines Seroms erforderlich geworden sei. Die Wundheilungsstörung in Form eines Seroms beruhe mit einer 50 bis 60-prozentigen Wahrscheinlichkeit auf dem Behandlungsfehler. Grund für diese Einschätzung sei, dass die fehlerbedingte überlange Operationsdauer und zusätzlichen Gewebeverletzungen eine solche Wundheilungsstörung begünstigten, eine Wundheilungsstörung jedoch auch bei komplikationslosem Verlauf auftreten könne. Die von der Klägerseite eingereichten statistischen Auswertungen veränderten seine Einschätzung nicht, denn die statistischen Daten seien für den hier zu bewertenden medizinischen Einzelfall nicht aussagekräftig. Eine 50 bis 60-prozentige Wahrscheinlichkeit der Verursachung durch den Behandlungsfehler erfüllt das hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität anzuwendende Beweismaß des § 286 ZPO nicht. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist grundsätzlich zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft dabei den Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und der Rechtsgutsverletzung, d.h. dem ersten Verletzungserfolg im Sinne einer Belastung der gesundheitlichen Befindlichkeit des Patienten (Primärschaden). Hingegen bezieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und weiteren Gesundheitsschäden des Patienten (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – VI ZR 157/11 –, Rn. 10, juris). Die Kammer stuft die Wundheilungsstörung in Form des Seroms im vorliegenden Fall als Primärschaden ein, denn der Sachverständige F. hat ausgeführt, das Serom habe seine Ursache eindeutig in der Primäroperation. Danach handelt es sich bei der Entstehung des Seroms um einen primären Verletzungserfolg der unmittelbar auf der Rechtsgutverletzung – nämlich dem Behandlungsfehler -- beruht und nicht etwa um einen weiteren Gesundheitsfolgeschaden, der aus einem primären Verletzungserfolg resultiert (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 13. Juni 2017 – I-26 U 59/16 –, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Juli 2011 – 8 U 144/10 –, Rn. 35, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 7 U 176/11 –, Rn. 52, juris). Auch die Kosten der stationär-geriatrischen Frührehabilitation [im Zeitraum September bis Oktober 2017] einschließlich der Fahrtkosten sind nicht erstattungsfähig, da sie nicht dem Behandlungsfehler zurechenbar sind. Auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen konnte die Kammer bereits keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend feststellen, dass die Behandlung aufgrund des fehlerhaften Vorgehens erforderlich geworden ist. Denn der Sachverständige hat – auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts und des Klägervertreters – überzeugend dargelegt, dass eine geriatrische Frührehabilitation ebenso gut bei behandlungsfehlerfreien Vorgehen habe erforderlich werden können. Es sei zu beachten, dass die Patientin auch bereits vor der streitgegenständlichen Behandlung schlecht habe laufen können. Eine geriatrische Frührehabilitation sei immer dann erforderlich, wenn Patienten sich nach Abschluss der Behandlung nicht selbst versorgen könnten, was nach seiner medizinischen Erfahrung bei älteren Patienten – auch bei unkomplizierten Verläufen – nicht selten der Fall sei. Auch diesbezüglich seien die von Klägerseite vorgelegten statistischen Daten für den Einzelfall nicht aussagekräftig. Die statistischen Daten seien zudem nicht valide, da sie auf zu wenigen Vergleichsfällen beruhten. Die Kosten für das Vierpunkt-Gehgestells sind ebenfalls nicht erstattungsfähig, denn es kann ebenfalls keine Zurechenbarkeit festgestellt werden, da der Sachverständige ausgeführt hat, das Vierpunkt-Gehgestell habe auch bei regelgerechtem Verlauf notwendig werden können. Auch die Kosten für die Fentanylpflaster sind nicht erstattungsfähig. Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass die kontinuierliche Fentanyl-Medikation auf dem Behandlungsfehler beruhe. Dafür könne er lediglich eine Wahrscheinlichkeit von unter 20 % erkennen. Der Sachverständige hat – entgegen der klägerischen Argumentation – keine Mitursächlichkeit von 20 % festgestellt, sondern die Gesamtwahrscheinlichkeit, dass die Fentanyl-Plaster auf dem Behandlungsfehler beruhen, mit 20 % bemessen, was nicht einmal das Beweismaß einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt. Auch die Kosten für die ambulanten Nachbehandlungen sind nicht erstattungsfähig, da die Erforderlichkeit der ambulanten Nachbehandlung laut Prof. Dr. F. nicht auf dem Behandlungsfehler beruhten, sondern üblicherweise auch nach komplikationsfreier Hüft-TEP erfolgten. Die Kammer folgt den nachvollziehbaren, differenzierten, sorgfältig begründeten und im Ergebnis überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F.. Die gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen konnte das Gericht seiner Entscheidung uneingeschränkt zu Grunde legen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz des Sachverständigen unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann und von den Parteien auch nicht angegriffen wird. Der Sachverständige bezieht seine Fachkunde u.a. aus seiner langjährigen Tätigkeit als Chefarzt der Klinik für Orthopädie und spezielle orthopädische Chirurgie am O.-Krankenhaus in I.. Er hat das von ihm Festgestellte überzeugend und nachvollziehbar zu erläutern vermocht. Hierbei hat er alle an ihn gerichteten Rückfragen erschöpfend und präzise beantworten können. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die von ihm eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen, hat er durchgängig kenntlich gemacht und verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich die Kammer den gutachterlichen Ausführungen in vollem Umfang anschließt. Der Klägerin steht zudem - aufgrund des festgestellten einfachen Behandlungsfehlers - ein Anspruch auf Feststellung der zukünftigen Haftung der Beklagten für anderweitige – diesem Behandlungsfehler zurechenbaren – Schäden zu. Hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten für den Greifreifenrollstuhl hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021. Im Übrigen teilen die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 Var. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 19.753,58 EUR festgesetzt.