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Urteil

B 10 O 19/23

LG Konstanz 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKONST:2024:0926.B10O19.23.00
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Leitsätze
1. Die Vertragserklärung eines Versicherungsnehmers zum Abschluss von Beitragsentlastungstarifen kann isoliert widerrufen werden (Anschluss OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 6. Mai 2024 - 6 U 2093/23). § 8 VVG gilt auch für Änderungsverträge.(Rn.32) 2. Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht den formellen Anforderungen, wenn nur die  Überschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Besondere Hinweise“ in Fettdruck gesetz sind, die Widerrufsbelehrung mit anderen Informationen in einem Block enthalten ist, und wenn eine besondere Hervorhebung, etwa durch einen Kasten oder Trennstriche, nicht vorhanden ist.(Rn.36) 3. Auch bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22).(Rn.42) 4. Die Berufung auf das Widerrufsrecht ist treuwidrig, wenn der Versicherer aufgrund eines Antrags davon ausgehen kann, dass der Versicherungsnehmer an dem Versicherungsvertrag inklusive eines Beitragsentlastungstarifs festhalten will.(Rn.43) (Rn.45)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vertragserklärung eines Versicherungsnehmers zum Abschluss von Beitragsentlastungstarifen kann isoliert widerrufen werden (Anschluss OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 6. Mai 2024 - 6 U 2093/23). § 8 VVG gilt auch für Änderungsverträge.(Rn.32) 2. Eine Widerrufsbelehrung genügt nicht den formellen Anforderungen, wenn nur die Überschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Besondere Hinweise“ in Fettdruck gesetz sind, die Widerrufsbelehrung mit anderen Informationen in einem Block enthalten ist, und wenn eine besondere Hervorhebung, etwa durch einen Kasten oder Trennstriche, nicht vorhanden ist.(Rn.36) 3. Auch bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22).(Rn.42) 4. Die Berufung auf das Widerrufsrecht ist treuwidrig, wenn der Versicherer aufgrund eines Antrags davon ausgehen kann, dass der Versicherungsnehmer an dem Versicherungsvertrag inklusive eines Beitragsentlastungstarifs festhalten will.(Rn.43) (Rn.45) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. A. I. Die Klage ist nicht bereits als unzulässig abzuweisen. 1. Auch der Klageantrag Ziffer 1 ist bei der möglichen und gebotenen Auslegung ausreichend bestimmt. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerseite, insbesondere des Schriftsatzes vom 12.07.2024, ist ausreichend erkennbar, dass der Kläger die Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs bezogen auf den Vertragsabschluss vom 31.05.2011/09.06.2011 sowie des Umstands begehrt, im Vertrag mit der Versicherungsnummer ... keine Prämienzahlungen auf den Beitragsentlastungstarif erbringen zu müssen. Dass der Antrag noch - entsprechend des ursprünglichen Vorbringens der Klägerseite, es sei im Jahr 2016 ein zusätzlicher Beitragsentlastungstarif abgeschlossen worden - mit „Tarifen“ im Plural formuliert ist, ist mithin unschädlich. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob - was jedoch nach dem neuen Vorbringen der Klägerseite, streitgegenständlich sei nur ein einziger Tarif mit unterschiedlichen Bezeichnungen, naheliegt - ein Feststellunginteresse bezüglich des Klageantrags Ziffer 1 besteht. Denn die Klage ist insgesamt unbegründet (vgl. dazu, dass eine Abweisung einer Feststellungsklage als unbegründet auch bei fehlendem Feststellungsinteresse möglich ist, nur BGH, Urteil vom 14.03.2023 - XI ZR 420/21, NJW 2023, 2177 Rn. 18 m.w.N.). II. Die Klage ist nicht begründet. 1. Es ist nicht festzustellen, dass der Vertragsschluss vom 31.05.2011/09.06.2011 wirksam widerrufen wurde. Zwar konnte die Vertragserklärung im Grundsatz widerrufen werden, und hatte die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen. Allerdings war die Berufung auf das Widerrufsrecht im vorliegenden Fall treuwidrig. Ob ein etwaiger Vertragsschluss aus dem Jahr 2016 widerrufen wurde, ist jedenfalls nach dem neuen Vorbringen der Klägerseite nicht streitgegenständlich. a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten konnte die Vertragserklärung des Klägers zum Abschluss der Beitragsentlastungstarife isoliert widerrufen werden (vgl. Oberlandesgericht Dresden, Hinweisbeschluss vom 06.05.2024 - 6 U 2093/23, zu II. 1. a), Anl. B 35). Es handelt sich hierbei um eine Willenserklärung, die zur Änderungen des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien führte. § 8 VVG gilt auch für Änderungsverträge (Langheid/Wandt/Eberhardt, 3. Aufl. 2022, VVG §§ 8 nF, 8 Rn. 21 m.w.N.; offenlassend BGH, Urteil vom 12.09.2012 - IV ZR 258/11, juris Rn. 8). Soweit einschränkend verlangt wird, dass der Änderungsvertrag von einigem Gewicht sein muss, was etwa dann der Fall sein soll, wenn der Änderungsvertrag Gegenstand eines neuen, eigenständigen Versicherungsvertrags sein könnte (so etwa Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 8 Rn. 3), wäre auch diese Voraussetzung gegeben: Bei einem Beitragsentlastungstarif handelt es sich selbst um eine Krankenversicherung im Sinne der §§ 192 ff. VVG (s. BGH, Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 51/22, juris Rn. 13). b) Die Widerrufsfrist des § 8 VVG in der Fassung vom 29.07.2009 (im Folgenden: § 8 VVG a.F.) hatte nicht zu laufen begonnen. Gemäß § 8 Abs. 1 VVG a.F. kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und muss keine Begründung enthalten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Gemäß § 8 Abs. 2 VVG a.F. beginnt die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind: Erstens der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG in der jeweils geltenden Fassung, und zweitens eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 der Norm enthält. Die dem Kläger übermittelten Widerrufsbelehrungen genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht. aa) Die Widerrufsbelehrung, die der Kläger bei Antragstellung erhielt (Anl. B 20), erfüllt bereits nicht die formellen Anforderungen. Lediglich die Überschriften „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Besondere Hinweise“ sind in Fettdruck gesetzt. Sie sind in gleicher Weise gestaltet wie eine Vielzahl weiterer Überschriften, wie etwa „Hinweis zur Datenverarbeitung“, „Einwilligungserklärung“ und „Erstattungskonto“. Die Widerrufsbelehrung ist mit anderen Informationen in einem Block enthalten. Eine besondere Hervorhebung, etwa durch einen Kasten oder Trennstriche, ist nicht vorhanden. bb) Auch die Widerrufsbelehrung im Anschreiben vom 09.06.2011 (Anl. B 2) ist nicht gesetzeskonform. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird nicht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. vermutet, weil die Belehrung nicht dem Muster in der Anlage zum VVG entsprach. Beispielsweise wird die Dauer der Widerrufsfrist mit „2 Wochen“ statt mit „14 Tagen“ angegeben. Die Widerrufsbelehrung ist jedenfalls deswegen fehlerhaft, weil für den Beginn der Widerrufsfrist lediglich auf den Zugang des Versicherungsscheins abgestellt wird. Dass auch der Zugang der sonstigen Vertragsbestimmungen wie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderlich ist, wird nicht mitgeteilt. Dies führt unabhängig davon zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung, ob die sonstigen Unterlagen dem Kläger zusammen mit dem Versicherungsschein zugingen (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2024 - IV ZR 401/22, BeckRS 2024, 15608 Rn. 19 m.w.N.). Auf die sonstigen vom Kläger gerügten Mängel kommt es demnach nicht mehr an. Es kann zudem dahingestellt bleiben, ob die Belehrung auch deswegen fehlerhaft ist, weil nicht auf einen etwaigen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen hingewiesen wurde (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 11.10.2023 - IV ZR 40/22, juris Rn. 16). c) Der Ausübung des Widerrufsrechts stand jedoch § 242 BGB entgegen. Auch bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen. Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerrufsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr ist dies eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2024 - IV ZR 297/22, NJW 2024, 1108 Rn. 13). Besonders gravierende Umstände können sich nicht aus dem Belehrungsfehler selbst ergeben (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 16). Demgegenüber können besonders gravierende Umstände anzunehmen sein, wenn bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet wird und dies für den Versicherungsnehmer erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend von besonders gravierenden Umständen des Einzelfalls auszugehen, die die Berufung auf das Widerrufsrecht treuwidrig erscheinen lassen. Insoweit genügen zwar nicht die Bitten des Klägers um Angebote zur Reduzierung bzw. Erhöhung des Beitragsentlastungstarifs. Bloße Vertragsänderungen stellen keine außergewöhnlichen Umstände dar (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.12.2020 - 12 U 200/20, BeckRS 2020, 58556 Rn. 44). Allerdings durfte die Beklagte aufgrund des Antrags vom 09.04.2016 davon ausgehen, dass der Kläger an dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag inklusive eines Beitragsentlastungstarifs festhalten wollte. Das hierdurch begründete Vertrauen war für den Kläger auch ohne weiteres erkennbar. In dem Antrag, der trotz der bereits bestehenden Vertragsbeziehung als „Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages“ bezeichnet ist und sich mithin jedenfalls äußerlich nicht von einem Neuantrag unterscheidet, gab der Kläger an, dass der Tarif „B.-P“ (auch) zukünftig versichert werden solle. Da diese Angabe im Kontext einer Änderung des Haupttarifs erfolgte, konnte die Beklagte sie nur als Bestätigung des ursprünglichen Vertragsabschlusses verstehen (vgl. dazu, dass die Bestätigung eines Vertragsabschlusses eine nachfolgende Lösung vom Vertrag treuwidrig erscheinen lassen kann, OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 137/16, r+s 2017, 177 Rn. 21). Durch den Umstand, dass zeitgleich der zusammenhängende Haupttarif gleich einem Neuabschluss gewechselt wurde, unterscheidet sich die Erklärung auch von - für die Treuwidrigkeit, wie dargelegt, nicht genügenden - bloßen Einwirkungen auf den Vertrag. Dieser Eindruck der Beklagten musste durch das Verhalten des Klägers im Verfahren B 10 O .../21 vor dem Landgericht Konstanz bzw. das Prozessverhalten in Verbindung mit den vorgenommenen Vertragsänderungen noch weiter bestärkt werden. Der Kläger setzte sich im Prozess mit dem Vertrag rechtlich beraten eingehend auseinander. So rügte er, dass Prämienanpassungen im Tarif „B.-P“ unwirksam seien, soweit die Beklagte sie aufgrund der Einführung einer neuen Sterbetafel vorgenommen habe, weil es insoweit an einer Anspruchsgrundlage für die Beitragsanpassung fehle. Das Prozessverhalten impliziert, dass der Kläger in dem Vertrag samt Beitragsentlastungstarif versichert bleiben wollte (s. auch OLG München, Beschluss vom 04.10.2023 - 25 U 3176/23 e, Anl. B 34; ferner OLG Dresden, Beschluss vom 06.05.2024 - 6 U 2093/23, Anl. B 35). Jedenfalls bei der gebotenen Gesamtschau durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass der Kläger nicht von einem Widerrufsrecht Gebrauch machen würde. 2. Weil der Vertragsschluss nicht wirksam widerrufen wurde, besteht auch der mit Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers nicht. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten über den Widerruf eines Beitragsentlastungstarifs. Zwischen den Parteien besteht ein privater Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer .... Unter dem 31.05.2011 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss eines Beitragsentlastungstarifs. In diesem Zusammenhang wurde er über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt. Zum Inhalt der Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage B 20 - das Layoutformular, dem die dem Kläger vorliegende Widerrufsbelehrung entsprach, - Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Antrag unter dem 09.06.2011 an. Sie übersandte dem Kläger ein Policenbegleitschreiben nebst Versicherungsschein und Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinsichtlich des Inhalts der Unterlagen - insbesondere der im Anschreiben enthaltene Widerrufsbelehrung - wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen. Der Versicherungsschutz im Beitragsentlastungstarif „B.-P“ begann am 01.07.2011. Am 09.04.2016 beantragte der Kläger einen Wechsel seines Haupttarifs zum 01.05.2016. Im Antragsformular gab er an, dass - unter anderem - auch der Tarif „B.-P“ zukünftig versichert werden solle (Anlage B 37). Die Beklagte nahm den Antrag mit Schreiben vom 14.04.2016 an. Im beiliegenden Versicherungsschein ist für den Zeitraum ab dem 01.05.2016 die Geltung des Beitragsentlastungstarifs „B.-N“ ausgewiesen. Der Tarif „B.-P“ ist nicht aufgeführt. Wegen der Einzelheiten der Unterlagen wird auf die Anlage B 21 Bezug genommen. Seit dem 01.05.2016 ist der Kläger im Beitragsentlastungstarif „B.-N“ versichert. Am 02.03.2017 bat der Kläger telefonisch um eine Erhöhung des Beitragsentlastungstarifs. Mit Schreiben vom 06.03.2017 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger bereits den höchstmöglichen Entlastungsbeitrag versichert habe (Anlage B 38). Nachdem der Kläger um ein Angebot zur Reduzierung des Beitragsentlastungstarifs gebeten hatte, unterbreitete die Beklagte ihm unter dem 10.12.2018 ein Angebot (Anlage B 6), welches der Kläger nicht annahm. Am 23.12.2018 bat der Kläger erneut um ein Angebot zur Erhöhung des Beitragsentlastungstarifs (Anlage B 7). Das von der Beklagten am 04.01.2019 unterbreitete Angebot zur Erhöhung auf 250,00 € (Anlage B 8) nahm der Kläger am 09.01.2019 an. Unter dem 15.01.2019 wurde ihm die Änderung bestätigt und ihm der neue Versicherungsschein sowie ein Informationsblatt über sein Widerrufsrecht übersandt (Anlage B 10). Mit Klage vom...2021 zum Landgericht Konstanz, Az. B 10 O .../21, wandte sich der Kläger unter anderem gegen Beitragsanpassungen im Tarif „B.-P“. Die Klage wurde mit Urteil vom ... 2022 abgewiesen. Bereits am 01.03.2022 war die Beitrags- und Leistungsdynamik in der Beitragsentlastungskomponente wirksam geworden (Anlage B 11). Insgesamt leistete der Kläger Zahlungen i.H.v. 15.480,45 € auf die Beitragsentlastungstarife, davon 4.933,73 € auf den Tarif „B.-P“ und 10.546,72 € auf den Tarif „B.-N“. Mit Anwaltsschreiben vom 06.02.2023 ließ der Kläger den Widerruf der „Tarife ‚B.-P‘ und ‚B.-N‘“ erklären (Anlage K 1). Mit Schreiben vom 10.02.2023 erklärte die Beklagte, dass die Mitteilung sie erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erreicht habe. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten würden weitergelten (Anlage B 12). Der Kläger trägt vor: Bei den Tarifen „B.-P“ und „B.-N“ handele es sich um denselben Tarif, der nur unterschiedlich benannt sei. Es komme mithin nur auf den Widerruf der Vertragserklärung aus 2011 an. Maßgeblich sei allein die vom 09.06.2011 datierende Belehrung aus dem Policenbegleitschreiben. Der Widerruf sei wirksam. Insbesondere sei die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Es bestehe ein Feststellungsinteresse für den Klageantrag Ziff. 1, damit die Beendigung des Tarifs in Rechtskraft erwachse. Der Kläger habe einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Prämien sowie die Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen i.H.v. 2.142,63 € (Klageantrag Ziff. 2). Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass der Vertragsschluss in den Tarifen „B.-P“ und „B.-N“ zur Vertragsnummer... zwischen dem Kläger und der Beklagten wirksam widerrufen wurde und der Kläger für die Zukunft nicht zur Zahlung der Prämie aus diesen Tarifen verpflichtet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in unter dem Antrag zu 1) bezeichnete Tarife eingezahlte Prämien in Höhe von 15.480,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und die Nutzungen in Höhe von 2.142,63 € herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus diesem Prämienanteil gezogen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Der Tarif „B.-N“ habe den Tarif „B.-P“ abgelöst. Mit der Umstellung des Haupttarifs auf die sich unter anderem wegen der Differenzierung der Geschlechter-Kalkulation von alten Tarifen unterscheidende „neue Welt“ habe auch der Beitragsentlastungstarif umgestellt werden müssen. Der Klageantrag Ziff. 1 sei unzulässig. Der Tarif „B.-P“ sei beendet. Zudem habe der Klageantrag keinen über den Leistungsantrag hinausgehenden Inhalt. Ein isolierter Widerruf der Beitragsentlastungskomponenten sei nicht zulässig. Die Widerrufsfrist sei abgelaufen. Der Kläger sei ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt worden. Jedenfalls sei ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt. Schließlich richte sich die Berechnung allenfalls nach § 9 VVG; die Berechnung der Klägerseite sei unschlüssig. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2024 persönlich angehört. Wegen seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.