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IV ZR 401/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:190624UIVZR401
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:190624UIVZR401.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 401/22 Verkündet am: 19. Juni 2024 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel im schriftli- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 31. Mai 2024 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. No- vember 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückab- wicklung von zwei Lebensversicherungsverträgen geltend. Er unterhielt bei der Beklagten zwei Kapitallebensversicherungsverträge. Beid e Ver- träge wurden nach dem Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gül- tigen Fassung abgeschlossen (VVG a.F.). 1 - 3 - Für den ersten der beiden Versicherungsverträge (Versicherungs- nummer 3 ) vereinbarten die Parteien mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 2002 eine Laufzeit bis zum 1. Juli 2032. Im Rahmen der Vertragsan- bahnung übersandte die Beklagte dem Kläger mit Begleitschreiben vom 25. Juli 2002 den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation. In dem Begleitschreiben heißt es - ohne drucktechnische Hervorhebung - auf der ersten von zwei Seiten: "Der beigefügte Versicherungsschein bietet Ihnen eine Über- sicht über die wesentlichen Inhalte des Vertrages. Sofern Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen einen schriftlichen Widerspruch gegen den Ver- trag an uns absenden, gilt dieser Vertrag als abgeschlossen. " In den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensver- sicherung findet sich in § 3 Abs. 1 u.a. folgende Regelung: "(1) Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen Ihrem Ver- sicherungsvertrag schriftlich widersprechen. Die Frist ist ge- wahrt, wenn Sie die Widerspruchserklärung rechtzeitig absen- den. …" Der Kläger trat die Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag am 1. August 2002 zur Besicherung eines Darlehens an eine Bank ab. Im Jahr 2012 wurden dem Kläger die Ansprüche von der Bank zurückabgetreten. Im Jahr 2020 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag und erhielt von der Beklagten einen Rückkaufswert in Höhe von 38.736 € ausbezahlt. 2 3 4 - 4 - Für den zweiten der beiden Versicherungsverträge (Versicherungs- nummer 35 ) vereinbarten die Parteien mit Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2004 eine Laufzeit bis zum 1. Januar 2016. Im Rahmen der An- bahnung dieses Vertrages übersandte die Beklagte dem Kläger mit Be- gleitschreiben vom 26. Januar 2004 den Versicherungsschein, die Versi- cherungsbedingungen und die Verbraucherinformation. In dem Begleit- schreiben heißt es - drucktechnisch hervorgehoben - auf der ersten von zwei Seiten: "… sofern Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen einen Widerspruch in Textform an uns absenden, gilt dieser Vertrag als abgeschlossen." In den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensver- sicherung findet sich hier in § 3 Abs. 1 u.a. folgende Regelung: "(1) Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen Ihrem Ver- sicherungsvertrag in Textform widersprechen. Die Frist ist ge- wahrt, wenn Sie die Widerspruchserklärung rechtzeitig absen- den. Sie beginnt an dem Tag, an dem Sie den Versicherungs- schein, die Versicherungsbedingungen sowie die für den Ver- trag maßgeblichen Verbraucherinformationen (…) erhalten. " Nach Ablauf des Versicherungszeitraums zahlte die Beklagte dem Kläger eine Ablaufleistung in Höhe von 7.928,96 € aus. 2021 widersprach der Kläger beiden Versicherungsverträgen. Mit der Klage verlangt er im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwick- lung die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge zuzüglich gezogener Nut- zungen abzüglich der Risikokosten und der bereits ausgezahlten Rück- kaufswerte bzw. Ablaufleistungen. 5 6 7 8 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsge- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vol- lem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur- teils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat bereicherungsrechtliche Rückabwick- lungsansprüche des Klägers verneint. Es ist der Ansicht, die im Zusam- menhang mit dem Vertrag Nr. 35 erfolgte Belehrung habe den Anfor- derungen an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung genügt. Nach der Belehrung im Policenbegleitschreiben sei der Lauf der Widerspruchs- frist zwar vom "Erhalt dieser Unterlagen" abhängig, wobei die Unterlagen erst in § 3 AVB genauer bezeichnet würden. Unter Einbeziehung des Ge- samtinhaltes des Policenbegleitschreibens nebst Anlagen, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass dem Schreiben als einzige Unterlagen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbrau- cherinformation beigefügt gewesen seien, mache die Widerspruchsbeleh- rung aber dennoch ausreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen mussten, damit die Widerspruchsfrist begann. Die im Zusammenhang mit dem Vertrag Nr. 3 erfolgte Beleh- rung sei demgegenüber schon mangels drucktechnischer Hervorhebung und aufgrund des unzutreffenden Hinweises auf die Schriftform inhaltlich fehlerhaft gewesen. Das Widerspruchsrecht des Klägers hinsichtlich des 9 10 11 12 - 6 - Vertrages Nr. 3 sei jedoch - ebenso wie das hinsichtlich des Vertra- ges Nr. 35 - nach § 242 BGB verwirkt. Der Versicherer könne schutz- würdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, wenn der Versiche- rungsnehmer über die normale Vertragsdurchführung hinaus durch sein Verhalten den Eindruck erweckt habe, das Widerspruchsrecht nicht mehr geltend zu machen, wobei dieses Verhalten als besonders gravierender Umstand zu werten sein müsse. Je länger der Versicherungsnehmer un- tätig bleibe, desto mehr werde der Versicherer in dem Vertrauen schutz- würdig. Aus der deshalb infolge des Zeitablaufs von 19 bzw. 17,5 Jahren deutlich erstarkten Schutzwürdigkeit des Versicherers folgten daher in der Zusammenschau mit den weiteren Umständen des Falles - namentlich die aktive Einwirkung durch Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag Nr. 3 zur Darlehensbesicherung, die nur geringfügige und ohn e Aus- wirkungen bleibende Art des Belehrungsfehlers, die zwischenzeitliche Ab- wicklung der Verträge sowie dem vom Kläger mit dem Widerspruch miss- bräuchlich verfolgten Zweck der Renditeoptimierung - die für die Annahme des Umstandsmomentes ausreichenden gravierenden Umstände. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die hiergegen gerichtete Revision ist zulässig, insbesondere ge- mäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungs- gericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil - entgegen der Ansicht der Revisionserwi- derung - nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in den Entschei- dungsgründen ausgeführt hat, die Revision sei zuzulassen "wegen des Vorlageverfahrens vor dem LG Erfurt", liegt darin lediglich eine Begrün- dung für die Zulassung der Revision (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, r+s 2023, 1059 Rn. 13 m.w.N.). 13 14 - 7 - 2. Die Revision ist auch begründet. Ein Anspruch auf bereicherungs- rechtliche Rückabwicklung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann dem Kläger nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ver- sagt werden. a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein solcher Anspruch nicht ausgeschlossen, weil es an einem wirksamen Widerspruch fehlt. Es kann hier dahinstehen, ob die Widerspruchserklärung durch Te- lefax-Schreiben der "h. GmbH" vom 16. Mai 2021 unwirksam ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Denn jeden- falls liegt ein wirksamer Widerspruch vor aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11. Oktober 2021 an die Be- klagte, mit dem diese unter Hinweis auf die vorangegangene Wider- spruchserklärung die Rückabwicklung der beiden Versicherungsverträge verlangt. b) Nach den revisionsrechtlich allerdings nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer den Kläger hinsichtlich des Vertrages Nr. 3 nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeb- lichen Begleitschreiben ist schon deshalb fehlerhaft, weil sie drucktech- nisch nicht deutlich hervorgehoben ist und im Fließtext untergeht (vgl. Se- natsurteil vom 24. Februar 2016 - IV ZR 512/14, juris Rn. 23). Ob noch weitere Belehrungsmängel vorliegen, kann hier offenbleiben. 15 16 17 - 8 - c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt die für den Vertrag Nr. 35 erteilte Belehrung jedoch ebenfalls nicht den sich aus § 5a Abs. 2 VVG a.F. ergebenden Anforderungen. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht zwar festgestellt, dass diese Belehrung den drucktech- nischen Anforderungen genüge. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. setzt der Beginn der Widerspruchsfrist aber die Überlassung des Versiche- rungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinfor- mation nach § 10a VAG in der seinerzeit geltenden Fassung voraus. Die Widerspruchsbelehrung ist deshalb fehlerhaft, wenn sie diese fristauslö- senden Unterlagen nicht unmissverständlich und zutreffend benennt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 10 m.w.N.; vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11; vom 24. Februar 2016 - IV ZR 142/15, r+s 2016, 170 Rn. 12; vom 20. Mai 2015 - IV ZR 502/14, juris Rn. 10). Danach ist die Belehrung hier ebenfalls fehlerhaft. Das Begleit- schreiben vom 26. Januar 2004 stellt in dem drucktechnisch hervorgeho- benen Teil für den Fristbeginn auf den "Erhalt dieser Unterlagen" ab. In dem Satz, der diesem hervorgehobenen Teil unmittelbar vorangeht, wird aber nur auf den "beigefügten Versicherungsschein" verwiesen. Die Ver- sicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation finden im Begleit- schreiben keine Erwähnung. Hierdurch wird der unzutreffende Eindruck erweckt, es komme für den Beginn der Widerspruchsfrist lediglich auf den Zugang des Versicherungsscheins an (anders insoweit Senatsurteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 19/23, VersR 2024, 346 Rn. 14). Ohne Belang ist dabei, ob dem Kläger in tatsächlicher Hinsicht mit dem Begleitschreiben die fristauslösenden Unterlagen zugegangen sind, denn dieser Umstand ändert nichts an der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit der Belehrung, sondern betrifft allein die Auswirkung derselben auf den konkreten Fall. Für die 18 19 - 9 - Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es auf derartige Kau- salitätsfragen nicht an (Senatsurteile vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 16; vom 27. April 2016 - IV ZR 200/14, juris Rn. 11; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25). Dass die fristauslösenden Unterlagen daneben in § 3 der beigefügten AVB zu- treffend aufgezählt werden, ist schon deshalb unbeachtlich, weil die Be- lehrung dort nicht drucktechnisch hervorgehoben ist (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2023 - IV ZR 89/22, juris Rn. 16). 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die geltend ge- machten Rückforderungsansprüche nach dessen bisherigen Feststellun- gen nicht ausnahmsweise aufgrund des Vorliegens besonders gravieren- der Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen rechtsmiss- bräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann auch bei einer feh- lenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widerspre- chen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umständ e des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind. Dement- sprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Ver- sicherungsnehmer die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach § 242 BGB verwehrt haben (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 9 m.w.N.; st. Rspr.). Allgemein gültige Maß- stäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Be- lehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Viel- mehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im 20 21 - 10 - Einzelfall dem Tatrichter. Auch in Fällen eines fortbestehenden Wider- spruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachen- grundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 10 m.w.N.; st. Rspr.). b) Auf dieser Grundlage genügen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zur Annahme besonders gra- vierender Umstände. aa) Soweit das Berufungsgericht für den Vertrag Nr. 3 in seine Gesamtwürdigung eingestellt hat, der Belehrungsmangel sei verhältnis- mäßig geringfügig gewesen und habe sich im konkreten Fall nicht ausge- wirkt, hat es einen Gesichtspunkt berücksichtigt, der zwar dazu führen kann, dass das Widerspruchsrecht unabhängig vom Vorliegen besonders gravierender Umstände wegen widersprüchlichen Verhaltens ausge- schlossen ist, der aber nicht zugleich einen besonders gravierenden Um- stand im genannten Sinne darstellt. Nach den Grundsätzen, die der Ge- richtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung über das Vertragslösungsrecht aufgestellt hat und die auch der neueren Senatsrechtsprechung entsprechen (Urteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 14), wäre es unverhältnismäßig, es dem Ver- sicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus ei- nem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein 22 23 - 11 - Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Be- dingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 79; Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO). Führt die tatrichterliche Überprüfung der Widerspruchsbelehrung - wie hier - hingegen zu dem Ergebnis, dass der Versicherungsnehmer nicht nur geringfügig fehlerhaft in diesem Sinne belehrt worden ist, kann derselbe Belehrungsfehler auch keinen besonders gravierenden Umstand darstellen, der einen Ausschluss des Widerspruchsrechts nach Treu und Glauben rechtfertigt (Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 16). Es entspricht in diesem Zusammenhang gefes- tigter Senatsrechtsprechung, dass die - wie hier (auch in Bezug auf den Vertrag Nr. 3 ) - fehlende zutreffende Benennung der fristauslösen- den Unterlagen keinen marginalen Fehler darstellt, sondern in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ausdrücklich gefordert wird und eine wesentliche Voraus- setzung einer ordnungsgemäßen Belehrung ist (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2024 aaO; 28. September 2016 - IV ZR 192/14, VersR 2016, 1484 [juris Rn. 19]; vom 24. Februar 2016 - IV ZR 201/14, juris Rn. 16; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 27, 32; st. Rspr.). Aus denselben Gründen stellt auch hinsichtlich des Vertrages Nr. 35 die fehlerhafte Belehrung in dem Policenbegleitschreiben zum Lauf der Widerspruchsfrist keinen nur marginalen Mangel dar, der einer Ausübung des Widerspruchsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entge- genstehen könnte. bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt, dass nach der Senatsrechtsprechung ein langer Zeit- ablauf nicht dazu führt, dass an das Umstandsmoment geringere Anforde- rungen zu stellen sind. Der lange Zeitablauf ist aber - anders als das Be- 24 25 - 12 - rufungsgericht meint - auch nicht im Rahmen der Gesamtwürdigung be- sonders gravierender Umstände, die ein Vertrauen der Beklagten in den Bestand des Versicherungsvertrages begründen und den erklärten Wider- spruch als grob widersprüchliches Verhalten erscheinen lassen durften, miteinzubeziehen (Senatsurteil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 18). cc) Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist der vom Berufungsgericht herangezogene Umstand, der Versicherungsnehmer habe mit der Erklärung seines Widerspruchs vor- wiegend den Zweck der Renditeoptimierung verfolgt, ebenfalls nicht ge- eignet, einen besonders gravierenden Umstand zu begründen (Sen atsur- teil vom 21. Februar 2024 - IV ZR 297/22, VersR 2024, 488 Rn. 17 m.w.N.). dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ferner die Ab- wicklung der beiden Verträge vor Erklärung des Widerspruchs nicht geeig- net, die Annahme besonders gravierender Umstände zu rechtfertigen. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, der Kläger habe hinsichtlich des Vertrages Nr. 35 eine den Wert seiner Beitragszahlun- gen übersteigende Ablaufleistung entgegengenommen, hat es einen Um- stand herangezogen, der zur gewöhnlichen Vertragsdurchführung gehört und deshalb keinen besonders gravierenden Umstand darstellen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2023 - IV ZR 163/22, juris Rn. 16). 26 27 28 - 13 - ee) Zum Vertrag Nr. 3 hat das Berufungsgericht zwar hinsicht- lich der im zeitlichen Zusammenhang mit dessen Abschluss erfolgten Ab- tretung aller Ansprüche aus dem Vertrag zur Sicherung eines Darlehens einen Umstand in seine Gesamtwürdigung einbezogen, der geeignet sein kann, einen besonders gravierenden Umstand zu begründen. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages etwa bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung angenommen werden (vgl. Senatsurteile vom 27. September 2023 - IV ZR 464/21, VersR 2023, 1510 Rn. 11 f.; vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 27. September 2017 - IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 15 m.w.N.). Allein der einmalige Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungs- mittel ist aber in der Regel nicht als besonders gravierender Umstand zu werten, der dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines An- spruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsver- trag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsneh- mer in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehal- ten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte (Senatsurteil vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 22 m.w.N.). Im Streitfall hat das Berufungsgericht seine Würdigung nicht ent- scheidend auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ab- schluss des Versicherungsvertrages und der Abtretung aller Ansprüche aus diesem zur Sicherung eines Darlehens gestützt, sondern es hat seine Annahme gravierender Umstände vielmehr ausgehend vom langen Zeit- ablauf als maßgeblichem Umstand auf eine für beide Verträge zusammen 29 30 31 - 14 - erfolgte Gesamtwürdigung gegründet und hierbei - wie ausgeführt - meh- rere Umstände mit einbezogen, die aus Rechtsgründen nicht geeignet sind, die Annahme besonders gravierender Umstände zu tragen. Aus den Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts erschließt sich nicht, dass es auch unabhängig vom Vorliegen der rechtsfehlerhaft in die Würdigung einbezogenen Umstände zu dem Ergebnis gekommen wäre, für den Vertrag Nr. 3 das Vorliegen besonders gravierender Um- stände anzunehmen. Diesen lässt sich gerade nicht entnehmen, dass der Abtretung zu Sicherungszwecken im Rahmen der dem Berufungsgericht vorbehaltenen tatrichterlichen Gesamtschau (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2023 - IV ZR 61/23, juris Rn. 14) eine gegenüber den an- deren Gesichtspunkten hervorgehobene Bedeutung zugekommen wäre und sie aus seiner Sicht die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Ver- haltens des Klägers alleine getragen hätte, etwa weil der Kläger zwingend auf den Versicherungsvertrag als Sicherungsmittel angewiesen war oder die Abtretung auch die Todesfallleistungen umfasst hat. III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsge- richt wird für beide Verträge getrennt - unter Beachtung der Rechtsauffas- sung des Senats - nochmals Feststellungen dazu zu treffen haben, ob be- 32 - 15 - sonders gravierende Umstände vorliegen, die einer Ausübung des Wider- spruchsrechts entgegenstehen. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 20.04.2022 - 9 O 29/22 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.11.2022 - 3 U 163/22 -