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Urteil

5 O 283/06

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einrede der Schiedsvereinbarung ist vom Beklagten rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu erheben (§ 1032 Abs.1 ZPO). • Dritte können wirksam in eine zwischen zwei Vertragsparteien getroffene Schiedsvereinbarung einbezogen werden; die Beklagte war als Dritte in die Schiedsvereinbarung zwischen Kläger und Vermittler einbezogen. • Form- und inhaltliche Einwände gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (Vertretungsmacht, AGB-rechtliche Unangemessenheit, Unklarheiten) greifen nicht durch; deutsches Recht findet auf das Schiedsvereinbarungsstatut Anwendung und erlaubt analoge Anwendung von § 264 Abs.2 BGB. • Wird ein Wahlrecht hinsichtlich verschiedener Schiedsvereinbarungen nicht ausgeschlossen, kann der Dritte die für ihn günstigere Schiedsvereinbarung wählen und die Klage ist unzulässig, weil die Gerichte nicht zuständig sind.
Entscheidungsgründe
Einrede der Schiedsvereinbarung einer Dritten wirkt und macht Klage unzulässig • Die Einrede der Schiedsvereinbarung ist vom Beklagten rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu erheben (§ 1032 Abs.1 ZPO). • Dritte können wirksam in eine zwischen zwei Vertragsparteien getroffene Schiedsvereinbarung einbezogen werden; die Beklagte war als Dritte in die Schiedsvereinbarung zwischen Kläger und Vermittler einbezogen. • Form- und inhaltliche Einwände gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung (Vertretungsmacht, AGB-rechtliche Unangemessenheit, Unklarheiten) greifen nicht durch; deutsches Recht findet auf das Schiedsvereinbarungsstatut Anwendung und erlaubt analoge Anwendung von § 264 Abs.2 BGB. • Wird ein Wahlrecht hinsichtlich verschiedener Schiedsvereinbarungen nicht ausgeschlossen, kann der Dritte die für ihn günstigere Schiedsvereinbarung wählen und die Klage ist unzulässig, weil die Gerichte nicht zuständig sind. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verlusten aus Börsentermingeschäften von der bei X ansässigen Beklagten, die als Broker tätig war. Der Kläger zahlte im Jahr 2000 mehrere Beträge auf ein bei der Beklagten geführtes Konto ein; Zahlungen und Teilrückzahlungen erfolgten. Zwischen dem Kläger und der Vermittlerfirma X bestand eine Schiedsvereinbarung vom 13./17.01.2003, die auch Dritte betreffen sollte. Die Beklagte berief sich auf diese Schiedsvereinbarung und erhob die Einrede vor Beginn der mündlichen Verhandlung. Der Kläger rügte die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags unter anderem aufgrund fehlender Vertretungsmacht, unangemessener AGB-Klauseln und Unklarheiten, insbesondere im Vergleich zu einer weiteren Schiedsklausel in einem von der Beklagten verwendeten Schriftstück. Das Gericht musste entscheiden, ob die Einrede rechtzeitig und wirksam ist und ob die Beklagte als Dritte die Schiedsvereinbarung geltend machen kann. • Klage ist unzulässig nach § 1032 Abs.1 ZPO, weil die Beklagte die Einrede der Schiedsvereinbarung rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben hat. • Die Beklagte ist als Dritte gemäß der in den Schiedsvereinbarungen enthaltenen Regelungen in die Schiedsvereinbarung zwischen Kläger und Vermittler einbezogen; die Beklagte hat durch ihr Berufenen zugleich i.S. der Vereinbarung zugestimmt. • Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung wegen angeblich fehlender Vertretungsmacht des Unterzeichners greifen nicht durch; es liegt keine substantiierten Vortrag zur fehlenden Vertretungsmacht vor und alternativ erfolgte eine Genehmigung gemäß § 182 BGB bzw. deren Voraussetzungen sind erfüllt. • AGB-rechtliche Angriffe (insb. § 9 AGBG aF) scheitern: Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung in Ziffer 16 ist mit § 151 BGB vereinbar und nicht unangemessen; Unklarheiten sind nicht in einem grade, der eine Unwirksamkeit begründen würde. • Die Rechtsprechung des BGH zur Alternativklausel ist nicht anwendbar, weil hier dem Dritten vor Anrufung des Schiedsgerichts die Entscheidung über seine Zustimmung obliegt; eine analoge Anwendung von § 264 Abs.2 BGB ist möglich, so dass der Kläger eine Frist hätte setzen können. • Das Vorhandensein zweier unterschiedlicher Schiedsvereinbarungen führt nicht zu unzumutbarer Rechtsunsicherheit; die Beklagte hatte ein Wahlrecht und hat dieses durch die Berufung auf die Vereinbarung vom 13./17.01.2003 ausgeübt. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte wirksam die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben hat und als Dritte in die zwischen Kläger und Vermittler geschlossene Schiedsvereinbarung einbezogen ist. Inländische Gerichte sind damit unzuständig, da der Rechtsstreit der Schiedsgerichtsbarkeit zugewiesen ist. Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vorgebrachten Einwände (fehlende Vertretungsmacht, AGB-rechtliche Unangemessenheit, Unklarheiten, Konkurrenz einzelner Schiedsklauseln) überzeugen nicht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.