Urteil
12 O 3/07
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2007:1211.12O3.07.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.498,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.673,34 € seit dem 03.08.2006, aus weiteren 2.718,- € seit dem 22.06.2007 und aus weiteren 2.696,28 € seit dem 14.08.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.498,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.673,34 € seit dem 03.08.2006, aus weiteren 2.718,- € seit dem 22.06.2007 und aus weiteren 2.696,28 € seit dem 14.08.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der X X X X in X (im Folgenden nur: X) und macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte wegen des Verlustes von Transportgut geltend. Sie hat sich sämtliche Ansprüche der X abtreten lassen (vgl. Anlage K 25 = Bl. 139 GA). Die X X beauftragte Anfang August 2004 die X mit dem Transport von Autoradios mit einem Warenwert von 64,21 € je Stück und einem Gesamtwert von über 260.000,- € von X nach X. Die für verschiedene X-Märkte in X bestimmte Ware sollte zu der X X X in X gebracht und von dieser dann an die einzelnen X-Märkte verteilt werden. X führte den Transport nicht selbst durch, sondern schaltete die Beklagte ein, mit der sie regelmäßig zusammenarbeitete. Der Frachtauftrag an die Beklagte vom 12.08.2004 enthält folgenden Hinweis (vgl. Anlage K 1 = Bl. 10 GA): "ACHTUNG: Diebstahlgefährdete Waren! Wagen wird verplombt! Europaletten sind zu tauschen! Sollten Sie den Auftrag an einen anderen Frachtführer weitergeben, müssen o.g. Bestimmungen gleichlautend ebenfalls übertragen werden." Als Frachtlohn wurden 740,- € netto, als fester Ladetermin bei X noch der gleiche Tag um 16.00 Uhr und als fester Entladetermin in X der nächste Tag bis 12.00 Uhr vereinbart. Auch die Beklagte führte den Transport nicht selbst durch, sondern beauftragte als ausführenden Frachtführer den ständig für sie fahrende Zeugen X. Der Zeuge X fuhr – wie die Beklagte wusste – immer selbst, da er keine Mitarbeiter hatte, und verfügte auch nur über einen einzigen Lkw mit Plane. Der vereinbarte Frachtlohn betrug hier 630,- € netto. Am späten Nachmittag des 12.08.2004 holte der Zeuge X – wie vereinbart – das Transportgut am Warenlager der X in X ab. Gegen 20.00 Uhr fuhr er mit seinem Lkw auf einen unbewachten Parkplatz in X, um dort über Nacht Pause zu machen. Er schlief von ca. 22.00 Uhr bis 4.30 Uhr im Führerhaus des Lkw. In dieser Zeit zerschnitten Diebe die Planen des Lkw an verschiedenen Stellen und stahlen einen Teil der Ladung. X weigerte sich, den Schaden der X X zu erstatten. Daraufhin verklagte die X X die X auf Zahlung von 23.115,60 € nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 16.08.2004 bis zum 13.11.2004 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2004 sowie 465,90 € vorgerichtliche Anwaltskosten. Mit Urteil vom 28.03.2006 (Az.: 12 O 133/05) verurteilte die Kammer die X antragsgemäß (vgl. Anlage K 3 = Bl. 13 ff. GA). In jenem Prozess war die Beklagte dem Rechtstreit auf Seiten der X beigetreten. Nunmehr nimmt die Klägerin als Versicherer der X die Beklagte in Regress und macht folgende Schadenspositionen geltend, die bis auf die Höhe des Warenverlustes (hier ist die Anzahl der entwendeten Radios streitig) von der Beklagten nicht bestritten sind: (1) wegen des Verlustes von 356 Autoradios zum Stückpreis von 64,12 € insgesamt 22.858,76 €, abzüglich der von der Beklagten gezahlten Grundhaftung in Höhe von 898,72 €; (2) als Kosten des Vorprozesses: (a) 465,90 € im Vorprozess titulierte vorgerichtliche Anwaltskosten der X X, (b) 2.078,05 € und 281,82 € im Vorprozess titulierte Zinsen, (c) 227,40 € und 20,- € gerichtliche Kosten der X X des Vorprozesses, (d) sonstige Kosten des Vorprozesses gemäß dem dortigen Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 2.718,- € und 50,98 € sowie (e) Rechtsanwaltskosten der X von 1.735,- €; (3) 961,29 € vorgerichtliche Anwaltskosten des hiesigen Prozesses. Insgesamt macht die Klägerin damit 30.498,47 € geltend. Die Klägerin meint, die Beklagte hafte für den Verlust der Autoradios unbeschränkt. Die Beklagte habe nämlich leichtfertig gehandelt, als sie den Zeugen X mit der Durchführung des Transports beauftragt habe, obwohl dieser allein gefahren sei und ihm nur ein Lkw mit Planen zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagte habe nicht die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen, die beim Transport diebstahlsgefährdeter Waren erforderlich gewesen seien. Der Beklagten sei es durchaus möglich gewesen, diese Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, etwa durch eigene Ausführung des Auftrags unter Einsatz eines Kastenwagens und/oder durch eigenen Einsatz eines 2. Fahrers. Die Klägerin behauptet u.a. unter Hinweis auf den Frachtbrief (vgl. Anlage K 9 = Bl. 76 GA), dass 89 Kartons mit insgesamt 356 Autoradios entwendet worden seien. Die Klägerin beantragt, wie tenoriert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe wegen des ernormen Zeitdrucks – die Ware habe noch am gleichen Tag bei X abgeholt werden müssen – bei der Auftragsausführung wenig Zeit bei der Auswahl des ausführenden Frachtführer gehabt. Der Zeuge X habe seit vielen Jahren Transporte für sie stets sorgfältig und gewissenhaft durchgeführt. Die Beklagte meint, bei dem von X im Rahmen des Frachtauftrags verwendeten Ausdruck "diebstahlsgefährdete Waren" handele es sich um eine ausnahmslos von X gebrauchte Floskel. X habe es pflichtwidrig versäumt, sowohl sie als auch den Unternehmer X vor Transportbeginn auf den hohen Warenwert aufmerksam zu machen. Hätte X dies getan, so wäre die Beklagte in der Lage gewesen, für eine ergänzende Obhutsicherung unterwegs Sorge zu tragen. X treffe jedenfalls ein gravierendes Mitverschulden. Vor Transportbeginn habe – insoweit unstreitig – der Zeuge X die Waren am Firmensitz der X abgeholt, wodurch diese sowohl von dem eingesetzten Planen-Lkw als auch von dem einzelnen Fahrer Kenntnis erlangt habe. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte X den Zeugen X über den hohen Warenwert informieren müssen, was diesem dann die Möglichkeit gegeben hätte, entweder den Transport abzulehnen oder weitere Obhutmaßnahmen zu ergreifen. Die Kammer hat über die Anzahl der entwendeten Autoradios Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 20.11.2007 verweisen (vgl. Bl. 153 ff. GA). Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 30.498,47 € aus Art. 17 Abs.1, 29 CMR. Die Beklagte haftet unbeschränkt für den Verlust der 256 entwendeten Autoradios und für alle Folgekosten. Ein Mitverschulden der X, das die Klägerin sich anrechnen lassen müsste, liegt nicht vor. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Die Klägerin ist berechtigt, die Ansprüche der X gegen die Beklagte geltend zu machen, sei es nach § 67 VVG auf Grund der Zahlung von 16.188,77 € an ihre Versicherungsnehmerin (vgl. Anlage K 26 = Bl. 26 GA) oder sei es nach § 398 BGB auf Grund der umfänglichen Abtretung der X (vgl. Anlage K 25 = Bl. 56 GA). 2. Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) ist anzuwenden, weil die Beklagte bei einem grenzüberschreitenden Straßengütertransport zumindest Fixkostenspediteurin im Sinne des § 459 HGB war und daher der Haftung nach CMR unterliegt. 3. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Teil der Warensendung in der Obhutzeit der Beklagten bzw. des von ihr eingeschalteten Frachtführers X in Verlust geraten war. Auf Grund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass insgesamt 89 Kartons entwendet worden sind: Der Zeuge X hatte 1.026 Kartons übernommen und nur 937 Kartons abliefern können. Da in jedem Karton vier Radios verpackt waren, sind insgesamt 356 Autoradios mit einem Gesamtwert von (89 x 4 x 64,21 =) 22.856,76 € entwendet worden. Der Haftungstatbestand des Art. 17 Abs.1 CMR ist damit erfüllt. 4. Auf die grundsätzlich eingreifende Haftungsbeschränkung des Art. 23 Abs.3 CMR kann die Beklagte sich nicht berufen. Sie hat gemäß Art. 29 Abs.1 CMR den Verlust des Transportgutes durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein solches dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden bei Anwendung deutschen Rechts gegeben, wenn der Frachtführer leichtfertig und in dem Bewusstsein handelt, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. nur BGH TranspR 2005, 311, 313 m.w.N.). Leichtfertig handelt, wer einen besonders schweren Pflichtenverstoß begeht, also einen Verstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Zudem muss sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten die Erkenntnis aufdrängen, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. In dem vom Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin überreichten Urteil vom 06.06.2007 (Az.: I ZR 121/04) rügt der BGH unter Rn. 18, dass das Berufungsgericht zu geringe Anforderungen an das Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens gestellt habe. Stimmen in der Literatur kritisieren die bisherige Rechsprechung des BGH ohnehin als zu streng; die unbeschränkte Haftung des Frachtführers sei zum Regelfall geworden und nicht mehr – wie von CMR und HGB gewollt – die Ausnahme (vgl. nur Thume TranspR 2006, 369 ff.). Ob das genannte Urteil des BGH vom 06.06.2007 tatsächlich ein Umdenken der Rechtsprechung andeutet, kann offen bleiben. Auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes haftet die Beklagte nämlich unbeschränkt. Ausgangspunkt sind dabei folgende Grundsätze der Rechtsprechung, die der BGH in dem o.g. Urteil vom 06.06.2007 unter Rn. 19 wie folgt zusammenfasst: "Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Pausen einzuhalten." Ob den ausführenden Frachtführer, den Zeugen X, nach diesen Grundsätzen ein Verschulden im Sinne von Art. 29 Abs.1 CMR trifft, welches der Beklagten über Art. 3 CMR zuzurechnen wäre, kann hier dahinstehen; im Vorprozess hatte die Kammer das verneint. Denn die Beklagten selbst trifft bei der Organisation des Transports ein eigenes qualifiziertes Verschulden im Sinne vom Art. 29 Abs.1 CMR: In dem Frachtauftrag vom 12.08.2004 hatte die X die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um "diebstahlsgefährdete Waren" handelt und der Wagen verplombt werde. Damit war der Beklagten die "besondere Gefahrenlage" im Sinne der o.g. Rechtsprechung des BGH bekannt. Durch diesen ganz wesentlichen Umstand unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, über den der BGH in seinem Urteil vom 06.06.2007 zu entscheiden hatte. Unerheblich ist, dass X der Beklagten nicht den genauen Wert des Transportgutes mitteilte und/oder auf einen drohenden hohen Schaden hinwies. Solche Angaben hätten auch nur bezweckt, die Beklagte auf die Diebstahlsgefahr hinzuweisen, indes nur abgleitet aus dem Wert der transportierten Autoradios und/oder dem drohenden hohen Schaden. Wenn aber – wie hier – ein ausdrücklicher Hinweis auf die Diebstahlsgefahr erfolgt ist, bedarf es einer solchen mittelbaren Herleitung erst gar nicht. Der ausdrückliche Hinweis ist sogar klarer und unmissverständlicher als nur die Wertangabe oder der Hinweis auf einen drohenden hohen Schaden. Diesen Hinweis als eine nichtssagende Floskel abzutun, überzeugt nicht. Notfalls hätte die Beklagte nachfragen müssen, wenn sie insoweit Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Warnhinweises hatte. Aus dem Hinweis in dem Frachtvertrag "ACHTUNG: Diebstahlgefährdete Waren! Wagen wird verplombt!" ergab sich für die Beklagte die Verpflichtung, die objektiv gebotenen Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen, und zwar auch ohne Vorgabe bestimmter Maßnahmen durch . Aus der Eigenverantwortlichkeit eines selbständigen Kaufmanns folgt der Grundsatz, dass der ausführende Frachtführer selber zu entscheiden hat, welche Maßnahmen er zur Sicherung des Transportguts ergreift. Vermag er diese nicht zu gewährleisten, muss er den Auftrag notfalls ablehnen. Im konkreten Fall waren der Einsatz eines Kastenwagens oder bei Einsatz eines Planen-Lkw die Aufbietung eines 2. Fahrers geboten. Notfalls hätte der Transport so eingerichtet werden müssen, dass der Fahrer ohne Übernachtung die Fahrt an einem Stück hätte durchführen und die Waren früh morgens in X an die Empfängerin hätte übergeben können. Weil die Beklagte den Auftrag nicht selbst ausführen wollte oder konnte, sondern einen Unterfrachtführer mit der Ausführung beauftragte, musste sie diesen darauf hinweisen, dass es sich bei dem Transport um diebstahlsgefährdete Waren handelte. Der Unterfrachtführer hatte dann grundsätzlich die Verpflichtung, in eigener Verantwortung die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder eben den Auftrag abzulehnen. Zur Weitergabe des Warnhinweises auf diebstahlgefährdete Waren hatte sich die Beklagte in dem Frachtauftrages vom 12.08.2004 gegenüber ITC ausdrücklich verpflichtet. Daran hielt sich die Beklagte aber bei Beauftragung des Zeugen X nicht. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, die Beklagte habe ihm gerade nicht mitgeteilt, dass er diebstahlsgefährdete Waren transportiere. Hinzu kommt erschwerend, dass der Zeuge X – für die Beklagte ersichtlich – gar nicht über die Möglichkeiten verfügte, die objektiv gebotenen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten: Sie wusste, dass der Zeuge nur über einen Planen-Lkw verfügte. Sie wusste auch, dass ihm kein 2. Fahrer zur Seite stand. Auf Grund des Zeitfensters – Abholung 16.00 Uhr am gleichen Tag in X und Ablieferung am nächsten Tag bis 12.00 Uhr in X – wusste sie oder musste zumindest sehr stark damit rechnen, dass der Zeuge auf einem ungesicherten Autobahnrastplatz werde übernachten müssen. Für die Beklagte ergab sich aus dieser Erkenntnis die Pflicht, entweder den Auftrag unter Einhaltung der Sicherheitsstandards selbst auszuführen oder, wenn auch sie selbst nicht über die entsprechenden Möglichkeiten verfügt, den Auftrag abzulehnen oder zumindest X zu warnen, dass die objektiv gebotenen Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten werden könnten. Keinesfalls durfte der Auftrag – wie geschehen – unter Missachtung der objektiv gebotenen Sicherheitsvorkehrung "auf gut Glück" durchgeführt werden. Ein Planen-Lkw ist einer erhöhten Diebstahlsgefahr ausgesetzt, weil er besonders leicht "aufzubrechen" ist. Die Beklagte handelte auch in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Wer – wie hier die Beklagte – elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterlässt, handelt in dem Bewusstsein, dass es aufgrund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann (vgl. nur BGHZ 158, 322, 333). 5. X trifft kein Mitverschulden. Selbst wenn ein geringes Mitverschulden vorläge, würde es von der oben dargelegten Leichtfertigkeit der Beklagten verdrängt werden. Unter den Fallgruppen "Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration", Mitverschulden wegen unterlassenem Warnhinweis" und "Mitverschulden bei Kenntnis von Organisationsmängeln" hatte sich der BGH gerade in den letzten Jahren immer wieder mit der Mitverantwortlichkeit des Auftraggebers bei Transportschäden zu befassen (vgl. nur die Nachweise bei Gran NJW 2007, 564, 566 f.). Keine dieser Fallgruppen und auch keine sonstigen Erwägungen führen zu einem die Vollhaftung der Beklagten einschränkenden Mitverschulden der X: Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration oder wegen fehlenden Warnhinweises auf einen drohenden hohen Schaden scheitert bereits daran, dass – wie oben ausgeführt ist – der Hinweis von X auf die "diebstahlsgefährdete Waren" zumindest ausreichte; er war sogar klarer und unmissverständlicher. Der Vortrag der Beklagten, dass es sich um eine reine Floskel handele, überzeugt auch hier nicht. Wegen des Hinweises auf "diebstahlsgefährdete Waren" war eine Angabe des genauen Wertes der transportierten Güter nicht notwendig, ebenso wenig musste X auf die Gefahr eines hohen Schadens hinweisen. Die Beklagte musste allein wegen der Kenntnis, dass es sich um diebstahlsgefährdete Waren handelte, für die o.g. objektiv erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen während des Transports sorgen. Ein Mitverschulden von X ist auch nicht darin zu erblicken, dass sie der Beklagte keine konkreten Sicherheitsmaßnahmen (vertraglich) vorgab. Wird einem kaufmännischen Frachtführer oder Spediteur der Hinweis gegeben, dass es sich um diebstahlsgefährdete Waren handelt, so ist es seine Sache, die objektiv gebotenen Vorkehrungen gegen Diebstahl oder Raub zu ergreifen. Das ist nicht Aufgabe des Auftraggebers. X trifft auch kein Mitverschulden mit der Begründung, sie habe von den Gesamtumständen des geplanten Transports Kenntnis erlangt, als der Unternehmer X am Nachmittag des 12.08.2004 bei ihr vorgefahren sei, um seinen Planen-Lkw beladen zu lassen. Mehr als fraglich ist schon, ob X sich eine Kenntnis ihrer Lagerarbeiten zurechnen lassen müsste. Auf jeden Fall war aber nicht offensichtlich, dass die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nicht eingehalten werden würden. Vor endgültigem Fahrtantritt hätte z.B. noch ein 2. Fahrer hinzugezogen werden können oder der Fahrtantritt hätte auch so spät stattfinden können, dass der Transport "an einem Stück", d.h. ohne Übernachtung auf einem Parkplatz, erfolgt wäre. Ein Mitverschulden des Auftragsgebers kann sich auch daraus ergeben, dass der Versender einen Frachtführer beauftragt, obwohl konkrete Anhaltspunkte für grobe Organisationsmängel oder eine Unzuverlässigkeit vorliegen. Hier lagen für X allerdings keine Anhaltspunkte für grobe Organisationsmängel oder eine Unzuverlässigkeit der Beklagten vor. 6. Der Schaden beläuft sich auf 30.498,47 €. Die Beklagte muss alle Folgeschäden tragen. Bei einem vorsätzlichen oder leichtfertigen und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangenen Handeln oder Unterlassen des Frachtführers erstreckt sich seine dann unbeschränkte Haftung nach allgemeiner Meinung auch auf der Ersatz von Folgeschäden (vgl. für § 435 HGB: BGH NJW 2007, 58, 59 m.w.N.). Da die Beklagte nach CMR unbeschränkt haftet, muss sie nicht nur den vollen Warenwert der gestohlenen Autoradios ersetzen. Sie haftet auch für alle Folgeschäden, sofern sie mit dem schädigenden Ereignis in eine adäquaten Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen. Danach kann die Klägerin auch sämtliche Kosten des Vorprozesses erstattet verlangen. II. Die Zinspflicht der Beklagten beruht auf Art. 27 CMR bzw. auf §§ 286, 288 BGB. Aus Verzug ergibt sich auch die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 ZPO. Streitwert : - bis 22.08.2007: 16.188,77 € - ab 23.08.2007: 30.498,47