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Beschluss

18 U 80/12

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2012:0913.18U80.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.04.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld - 15 O 9/12 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bielefeld ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.019,62 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 3 I. 4 Die Beklagte wird von der Klägerin als Haftpflicht-, Frachtführer- und Speditionsversicherung der U GmbH in U2 auf Erstattung und Freistellung von Gerichts- und Rechtsanwaltskosten wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen, den der Fahrer der Beklagten am 17.02.2009 mit im Auftrag der Versicherungsnehmerin befördertem Gut verursacht hat. 5 Im Vorprozess vor dem Landgericht Bielefeld – 7 O 509/10 – war die Versicherungsnehmerin der Klägerin dem Rechtsstreit auf Seiten des Hauptfrachtführers beigetreten, des Beklagten in jenem Verfahren, der die Versicherungsnehmerin der Klägerin als Unterfrachtführerin beauftragt und ihr den Streit verkündet hatte. Der beklagte Hauptfrachtführer wurde zur Zahlung einer auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm Rohgewicht beschränkten Entschädigung gem. Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 CMR in Höhe 9.809,64 EUR nebst Zinsen verurteilt. Diese Forderung steht zwischen den Parteien außer Streit: Die Klägerin regulierte den Schaden in Höhe des ausgeurteilten Betrages und der Haftpflichtversicherer der Beklagten erstattete ihr diese Zahlung. Die Parteien streiten nunmehr noch über die Anwaltskosten in Höhe von 1.235,- EUR, die der Versicherungsnehmerin der Klägerin durch den Beitritt auf Seiten des beklagten Hauptfrachtführers im Vorprozess entstanden sind (1,3-fache Verfahrens- und 1,2-fache Terminsgebühr nach einem Streitwert von bis zu 10.000,- EUR zzgl. Auslagenpauschale). Ferner macht die Klägerin eigene vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für die Führung des vorliegenden Regressprozesses geltend, die das Landgericht in Höhe von 651,80 EUR zuerkannt hat (1,3-fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von bis zu 10.000,- EUR zzgl. Auslagenpauschale). Im Wege der Feststellungsklage beansprucht die Klägerin schließlich noch die Freistellung ihrer Versicherungsnehmerin von sämtlichen Forderungen des Beklagten des Vorprozesses, da ihre Versicherungsnehmerin von diesem auf Ersatz der Prozesskosten und vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten, die im Vorprozess entstanden sind, in Anspruch genommen wird. 6 Mit ihrer Berufung gegen das der Klage im Wesentlichen stattgebende Urteil des Landgerichts macht die Beklagte u.a. geltend, dass die Kosten des Vorprozesses in Höhe von 1.235,- EUR auf Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht hätten zuerkannt werden dürfen. Mit Urteil vom 01.07.2010 (I ZR 176/08 – TransportR 2011, 373) habe der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass einem Transportversicherer im Anwendungsbereich der beschränkten Haftung nach Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 3 CMR kein Ersatz der dem Versicherungsnehmer im Vorprozess entstandenen Kosten mehr zustehe. Dass sich der Senat in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung distanziert habe, sei zwar ungewöhnlich, aber im Ergebnis nicht ausschlaggebend, da der Senat den Gesichtspunkt des Verzuges nicht übersehen haben könne und daher von einer bewussten Abweichung auszugehen sei. Ferner weist die Beklagte darauf hin, dass das OLG München seine bisherige Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2010 mit Urteil 06.10.2011 (23 U 687/11 – TransportR 2011, 434), aufgegeben habe. 7 II. 8 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht auf Grundlage von § 86 Abs. 1 S. 1 VVG bzw. § 398 S. 2 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB auf Verzug gestützte Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.886,80 EUR zzgl. Prozesszinsen zugesprochen und auf Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht der Beklagten erkannt. 9 Grundlage für den Rückgriff der Klägerin ist die Haftung der Beklagten gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Auch im Anwendungsbereich der begrenzten Haftung des Frachtführers gem. Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 CMR ist ein Rückgriff auf das nationale Recht in Bezug auf Verzugsschäden, die nicht die Kapitalnutzung betreffen, zulässig. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats und ist seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 24.05.2000 (I ZR 80/98 – TransportR 2000, 455) allgemein anerkannt (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Bahnsen, HGB, 2. Aufl. 2009, Art. 27 CMR Rn. 9; Koller, Transportrecht, 7. Aufl. 2010, Art. 27 CMR Rn. 8; MüKoHGB-Jesser-Huß, 2. Aufl. 2009, Art. 27 CMR Rn. 22). Von dieser eingehend unter Auswertung der bis dahin ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung und der veröffentlichten Literatur unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte der CMR begründeten Entscheidung ist der Bundesgerichtshof in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 01.07.2010 nach Einschätzung des Senats nicht abgerückt. Gegen die Annahme, dass er eine Rechtsprechung ohne Begründung und ohne sie auch nur zu erwähnen, aufgibt, spricht schon die erhebliche praktische Bedeutung, die mit einer entsprechenden Änderung verbunden wäre. 10 Bei näherer Analyse der Entscheidung wird deutlich, dass sich für den Bundesgerichtshof die Frage nach einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung auch gar nicht stellte. Die aberkannten Kosten des Vorprozesses in Höhe von 8.538,43 EUR werden in dem Urteil vom 01.07.2010 lediglich als Rechtsverfolgungskosten bezeichnet; insoweit wird auch nur auf die §§ 249 ff. BGB Bezug genommen (vgl. Rn. 5, 27). Wie die Entscheidungen der Vorinstanzen (LG Krefeld, Urt. v. 11.12.2007 – 12 O 3/07 – und OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2008 – 18 U 47/08 –) zeigen, waren die Verzugsvoraussetzungen in Bezug auf die Kosten des Vorprozesses nicht dargelegt, so dass der Bundesgerichtshof sich mit der Frage der Erstattungsfähigkeit auf Grundlage von §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nicht beschäftigen musste. Die Klägerin hatte vielmehr in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof und auch in den Vorinstanzen allein damit argumentiert, dass die verschärfte Haftung nach Art. 29 CMR eingriffe und die Prozesskosten als Schadenspositionen i.S.v. §§ 249 ff. BGB erstattungsfähig seien. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Anwendungsbereich von Art. 29 CMR der umfassende Rückgriff auf das jeweils anwendbare nationale Recht, also die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB zulässig ist (BGH, Urt. v. 20.01.2005 – I ZR 95/01 – TransportR 2005, 311, 314, unter II. 3. a), bb); Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Bahnsen, Art. 29 CMR Rn. 50; Koller, Art. 29 CMR Rn. 10), so dass sich aus Sicht des Bundesgerichtshofes die Frage des Verzugs nicht stellte (so i. Erg. auch Thume, TransportR 2012, 61, 62). Der Senat ist demnach davon überzeugt, dass mit der Entscheidung vom 01.07.2010 eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Verzugsschäden im Anwendungsbereich der beschränkten Haftung nach Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 7 CMR nicht verbunden ist. 11 Auf Grundlage der somit weiterhin anwendbaren §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB hat das Landgericht der Klägerin demnach zu Recht die Kosten des Vorprozesses und ihre eigenen außergerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt. Der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorprozesses steht nicht entgegen, dass es sich um Kosten für den Beitritt nach einer Streitverkündung handelt. Es handelt sich auch insoweit um ersetzungsfähige Rechtsverfolgungskosten. Dem Umstand, dass es der streitverkündeten Partei frei steht, dem Rechtsstreit beizutreten (§ 74 Abs. 2 ZPO), kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, da die Streitverkündung auch ohne Beitritt mit erheblichen prozessualen Folgen verbunden sein kann: Aufgrund der sog. Nebeninterventionswirkung ist die Partei, der der Streit verkündet wurde, im Folgeprozess grundsätzlich an die Ergebnisse des Vorprozesses gebunden (§§ 68, 1. Halbs., 74 Abs. 3 ZPO). Daher hat sie ein berechtigtes Interesse daran, dem Rechtsstreit beizutreten (§§ 66 Abs. 1, 74 Abs. 1 ZPO). Erst nach einem Beitritt ist sie berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und Rechtsmittel einzulegen (§§ 66 Abs. 2, 67, 74 Abs. 1 ZPO). Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Streithelferin durch ihren Beitritt gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen hat. Die Beklagte hat weder dargetan noch ist aus den Umständen ersichtlich, dass und weshalb die durch den Beitritt verursachten Kosten nicht erforderlich gewesen sein sollen. 12 III. 13 Entgegen der im Schriftsatz der Beklagten vom 13.08.2012 geäußerten Rechtsauffassung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats und eine Zulassung der Revision (§§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Nr. 3, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). 14 Die Fortbildung des Rechts steht nicht im Raum, da die streitentscheidenden Fragen bereits höchstrichterlich geklärt sind. Eine Entscheidung des Senats und die Zulassung der Revision sind aus Sicht des Senats jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. 15 Durch die aus Sicht des Senats knappe und nicht näher auf die tatsächlichen Grundlagen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2010 eingehenden Ausführungen des OLG München in dem von der Beklagten zitierten Urteil vom 06.10.2011 (23 U 687/11 – TransportR 2011, 434), sieht sich der Senat – jedenfalls zur Zeit - nach den Ausführungen unter II. nicht dazu veranlasst, unter dem Gesichtspunkt der Divergenz auf eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof hinzuwirken. 16 Der Senat ist daher weder durch diese anderslautende Interpretation des Urteils des Bundesgerichtshofs noch aus anderen Gründen an einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO gehindert. Die von der Beklagten für höchstrichterlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob Streithelfer untereinander einen Kostenerstattungsanspruch haben, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. 17 III. 18 Der Senat kann die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch im Interesse der Beklagten nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). 19 IV. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 713 ZPO.