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Urteil

3 S 29/07

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2007:1220.3S29.07.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kre-feld vom 27.07.2007 (Az. 6 C 612/06) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kos-ten aus der Rechnung des Sachverständigenbüros X – X , X, X, vom 07.09.2006 (Rechnungs-Nr.: 06K2M72041) in Höhe von 627,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewie-sen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kre-feld vom 27.07.2007 (Az. 6 C 612/06) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kos-ten aus der Rechnung des Sachverständigenbüros X – X , X, X, vom 07.09.2006 (Rechnungs-Nr.: 06K2M72041) in Höhe von 627,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewie-sen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Freistellung von den ihm durch die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sowie von den Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall am 05.09.2006 in X eingeholt hat. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger beauftragte das Sachverständigenbüro X – X mit der Begutachtung eines beschädigten Fahrzeugs. Der Sachverständige stellte dem Kläger für das erstattete Gutachten 627,56 EUR brutto in Rechnung. Die Grundgebühr berechnete er mit 437,00 EUR netto; für Fotokosten, Porto/Telefon/Network und Schreibkosten berechnete er weitere 104,00 EUR. Die Beklagte lehnte die Zahlung der Gutachterkosten ab. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 27.07.2007 Bezug genommen. Das Amtsgericht Krefeld hat der Klage stattgegeben und die Beklagte u.a. verurteilt, den Kläger von den Kosten aus der Rechnung des Sachverständigenbüros X – X, X, X, vom 07.09.2006 (Rechnungs-Nr.: 06K2M72041) in Höhe von 627,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2006 sowie den Kläger von den durch die außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Kosten durch Zahlung von 58,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an Rechtsanwalt X X, X, freizustellen. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 31.07.2007 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit einem am 29.08.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 01.10.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet. In der Berufungsbegründungsschrift wiederholt die Beklagte ihren Vortrag aus der ersten Instanz und meint erneut, die in Abrechnung gebrachten Gutachterkosten seien überhöht und daher kein erforderlicher Herstellungsaufwand i.S. von § 249 BGB. Die Honorartabellen des X X X X (X) 2005/2006 seien zur Ermittlung des erforderlichen Herstellungsaufwands keine taugliche Schätzungsgrundlage i.S. von § 287 ZPO. Darüber hinaus sei der Kläger bereits nicht aktivlegitimiert. Er könne auch nicht Freistellung von einer weiteren Geschäftsgebühr in Höhe von 58,81 EUR verlangen, weil die Rechtsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten für die hier in Rede stehende Angelegenheit bereits im Rahmen der außergerichtlichen Unfallschadensregulierung durch die Beklagte bezahlt worden seien. Die Beklagte beantragt, das am 27.07.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Krefeld, Az. 6 C 612/06 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zu den Gerichtsakten genommenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 517 und 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und nach Maßgabe von § 520 ZPO begründete Berufung hat nur teilweise hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten Erfolg. 1. Zurecht hat das Amtsgericht Krefeld einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von den Kosten aus der Rechnung des Sachverständigenbüros X – X X, X, X, vom 07.09.2006 (Rechnungs-Nr.: 06K2M72041) in Höhe von 627,56 EUR aus den § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7, 18 StVG, § 3 Ziff. 1 PflVG bejaht. Das Urteil des Amtsgerichts Krefeld beruht entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Weder wurden die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerhaft vom Amtsgericht gewonnen noch hat das Amtsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen rechtlich falsche Schlüsse gezogen. Gem. § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht nur darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, oder ob auf Rechtsfehlern beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst haben. Beides vermag die Kammer nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen. Wie bereits das Amtsgericht angenommen hat, ist der Kläger aktivlegitimiert. Auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts wird insoweit Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil sich die Beklagte auch in der Berufungsinstanz trotz der zuvor an den Kläger außergerichtlich erbrachten Zahlungen darauf beschränkt, die Eigentümerstellung des Klägers ins Abrede zu stellen. Dies reicht, wie auch das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, angesichts des Regulierungsschreiben der Beklagten vom 02.10.2006 nicht aus. Da die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war, bestimmt sich der Umfang des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB. Insoweit hat das Amtsgericht die Kosten des Sachverständigengutachtens zutreffend dem Grunde nach für erstattungsfähig gehalten. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. vom 30.11.2004, VI ZR 365/03, VersR 2005, 380; BGH, Urt. vom 29.11.1988, X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956; BGH, Urt. vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff., zit. nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165; BGH, aaO). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGHZ 163, 362, 367 f.; BGH, Urt. vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff., zit. nach juris; s. auch OLG Naumburg, Urt. vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029, 1030). Nach diesen Grundsätzen ist das Amtsgericht zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass dem Kläger zunächst nicht angesonnen werden konnte, auf dem örtlich relevanten Markt für Kfz-Sachverständige einen Preisvergleich anzustellen, um für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung den günstigsten Sachverständigen zu ermitteln. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang zurecht auf die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Naumburg, Urt. vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029, 1030) hingewiesen und im Anschluss an diese ausgeführt, dass es – was die Auswahl eines Kfz-Sachverständigen angeht - insoweit an einschlägigen Tarifübersichten fehlt, an Hand derer der Kunde sich informieren könnte, zumal es sowohl Sachverständige gibt, die nach Zeitaufwand oder – wie hier – nach der Schadenshöhe abrechnen. Es hat dann in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, weshalb der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten letztlich nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden darf. Zutreffend ist das Amtsgericht auch zu dem Schluss gelangt, dass der Kläger hier nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Es hat zurecht auf die in der Rechtsprechung anerkannten Grenzen hingewiesen, innerhalb derer der Geschädigte zu Lasten des Schädigers einen Sachverständigen beauftragen darf und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger diese Grenzen hier nicht überschritten hat. Eine Grenze, was noch zur Herstellung erforderlich ist, ist erst dann überschritten, wenn der Geschädigte auf Kosten des Schädigers einen beliebigen, objektiv willkürlichen Preis mit dem Sachverständigen vereinbart. So lange für den Geschädigten, der in der Regel Laie ist, nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger aber den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (OLG Naumburg, Urt. vom 20.01.2006, 4 U 49/05, NJW-RR 2006, 1029, 1031). Dass der Kläger sich einen beliebigen, objektiv willkürlichen Preis von dem Sachverständigen hat berechnen lassen, kann ihm aber nicht vorgeworfen werden. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass das Honorar des Sachverständigen X objektiv willkürlich war. Zu dieser Bewertung ist das Amtsgericht auf der Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gelangt, indem es zur Ermittlung des erforderlichen Herstellungsaufwands gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf die Honorarbefragung 2005/2006 des X zurückgegriffen hat. Bei dieser Vorgehensweise hat sich das Amtsgericht zutreffend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05) und vom 10.10.2006 (Az. X ZR 42/06) leiten lassen. Im Anschluss an diese Rechtsprechung hat es ausgeführt, dass gegen die Honorarberechnung durch Pauschalierung in Abhängigkeit von der Schadenshöhe im Grundsatz keine Bedenken bestehen. Dies stellen letztlich auch beide Parteien hier nicht in Frage. Dass das Amtsgericht zur Ermittlung des erforderlichen Herstellungsaufwands auf die Honorarbefragung 2005/2006 des X zurückgegriffen hat, ist entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar kann im Rahmen des Schadensersatzprozesses letztlich dahinstehen, ob die Vergütung des Sachverständigen ortsüblich ist, weil dies eine Frage ist, die allein im Vergütungsprozess zwischen Sachverständigen und Geschädigtem eine Rolle spielen könnte, da dem Sachverständigen aufgrund des mit ihm abgeschlossenen Werkvertrages nur die Vergütung zu zahlen ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urt. vom 04.04.2006, X ZR 80/05, zit. nach juris). Eine Richtschnur für den als "erforderlich" zu beurteilenden Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann die nach Werkvertragsrecht zu beurteilende übliche Vergütung von Kfz-Sachverständigen aber gleichwohl bieten. Dass die Honorartabellen des X (X) insoweit geeignet sind, dem Gericht eine taugliche Schätzgrundlage i.S. von § 287 ZPO dafür zu liefern, was allgemein an Vergütung an Kfz-Sachverständige gezahlt wird, hat aber, wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Bundesgerichtshof nicht in Abrede gestellt (vgl. BGH, Urt. vom 04.04.2006, X ZR 80/05, zit. nach juris; BGH, Urt. vom 04.04.2006, X ZR 122/05, zit. nach juris). Denn der Bundesgerichtshof hat in den vorgenannten Entscheidungen, die sich allesamt mit der üblichen Vergütung von Kfz-Sachverständigen befassen, klargestellt, dass sich die Üblichkeit im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben kann. In diesem Zusammenhang hat er auf der Grundlage der vom X erzielten Umfrageergebnisse festgestellt, dass die von diesem Verband vorgenommenen Honorarberechnungen, die sich im Ausgangspunkt an der Höhe des begutachteten Schadens orientieren, nicht als unüblich bezeichnet werden können. Im Übrigen hat sich die Ermittlung des erforderlichen Herstellungsaufwands nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Wege der gerichtlichen Schätzung des üblichen Honorars für einen Kfz-Sachverständigen auf der Grundlage der Honorarumfragen des X auch in der untergerichtlichen Rechtsprechung durchgesetzt (vgl. LG Mannheim, Urt. vom 30.06.2006, 1 S 2/06, zit. nach juris; AG Gronau, Urt. vom 16.04.2007, 1 C 7/07, ZfSch 2007, 510-511, zit. nach juris; AG Saarbrücken, Urt. vom 22.03.2007, 5 C 826/06, zit. nach juris). Dass auch das Amtsgericht Krefeld hier anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des X (X) ermittelt hat, ob die dem Kläger von dem Sachverständigen X berechnete Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist, ist daher nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Ermittlung des schadensrechtlich erforderlichen Herstellungsaufwands hat es dabei zutreffend auf die Regionalliste für den Postleitzahlbereich 4 (Bl. 111-112 d.A.) abgestellt und ist unter sorgfältiger Auswertung der Honorarbefragung zu dem Ergebnis gelangt, dass das von dem Sachverständigen X, ausgehend von einem Wiederbeschaffungswert von 4.500,00 EUR, verlangte Grundhonorar von 437,00 EUR innerhalb des üblichen Honorarkorridors liegt. Gleiches gilt für die von dem Sachverständigen ermittelten Nebenkosten für Fotokosten, Porto/Telefon/Network und Schreibkosten, deren Erforderlichkeit ebenfalls gegeben ist, zumal die Beklagte den hierfür vom Sachverständigen angesetzten Aufwand nicht im Detail bestritten hat. Der Anspruch des Klägers war daher auch nicht – wie das Amtsgericht im Übrigen ausgeführt hat – auf den von der Beklagten angeführten Betrag von 266,80 EUR zu kürzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der vom Amtsgericht vorgenommenen Einordnung des hier in Rede stehenden Honorars in die Umfrageergebnisse des X wird auf die überzeugenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (vgl. 147-148 d.A.). Nach alledem konnten die von dem Sachverständigen abgerechneten Gutachterkosten aus Sicht des Klägers als zur Schadensbeseitigung erforderlicher Aufwand angesehen werden. 2. Der Kläger hat auch Anspruch auf Verzugszinsen gem. den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, da - wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – die Beklagte aufgrund des anwaltlichen Schreibens vom 04.10.2006 (Bl. 83 d.A.), mit der die Beklagte unter Fristsetzung zum 12.10.2006 zur abschließenden Regulierung des Unfallschadens aufgefordert wurde, mit der Zahlung der Gutachterkosten in Verzug geraten ist. 3. Was die vom Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 58,81 EUR anbelangt, hat die Berufung Erfolg. Der auf Freistellung von den durch die außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten gerichtete Antrag des Klägers ist unbegründet. Gem. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Unter einer "Angelegenheit" im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Rechtsgeschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Wann eine und wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, bestimmt das Gesetz nicht. Die Abgrenzung ist nach der BGH-Rechtsprechung unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall vorzunehmen (BGH, Urt. vom 09.02.1995, IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431; Madert, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl. 2006, § 15 Rdn. 6). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in der hier streitigen Unfallsache von dem Kläger beauftragt worden, zunächst außergerichtlich den ihm entstandenen Schaden gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer, dem Halter und der Fahrerin des versicherten Fahrzeugs geltend zu machen. Aus den vorgelegten Schreiben wird ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers von Anfang an beauftragt war, sämtliche Schadensersatzpositionen gegenüber der Beklagten durchzusetzen. Hierzu gehörten auch die Gutachterkosten. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Gutachterkosten zunächst außergerichtlich und danach gerichtlich geltend gemacht hat, führt nicht zu einer Einstufung als zwei "verschiedene Angelegenheiten". Hier liegt nach § 15 Abs. 5 RVG vielmehr ein neuer Auftrag in gleicher Angelegenheit vor. Dieselbe Angelegenheit gem. § 15 Abs. 5 RVG liegt z.B. vor, wenn in einer Verkehrssache der mit den außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen beauftragte Rechtsanwalt während der Bearbeitung den Auftrag erhält, weitere Ansprüche geltend zu machen (Madert, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl. 2006, § 15 Rdn. 102). Hier hat sich der Aufgabenkreis des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu keinem Zeitpunkt erweitert. Wenn aber schon das Hinzutreten neuer Ansprüche aus einem Verkehrsunfall dieselbe Angelegenheit ist, kann die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen, nachdem deren Durchsetzung im Rahmen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen zunächst gescheitert sind, erst recht nicht zu einer neuen Angelegenheit führen. Insoweit greift auch der Einwand des Klägers nicht durch, es sei stets zwischen dem Auftrag, außergerichtlich Schadensersatzansprüche durchzusetzen, und dem Auftrag, den verbleibenden Anspruch gerichtlich geltend zu machen, zu unterscheiden. Zwar kann es im Einzelfall an derselben Angelegenheit mangels inneren Zusammenhangs fehlen, wenn der Rechtsanwalt in einer Unfallsache sich zunächst an den Haftpflichtversicherer des Schädigers wendet und später den Schädiger allein verklagt (Madert, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl. 2006, § 15 Rdn. 9). So liegt der Fall hier indes nicht. Denn wie der Kläger selbst vorgetragen hat, ist neben dem Halter und der Fahrerin des versicherten Fahrzeugs auch die Beklagte als Haftpflichtversicherer außergerichtlich aufgefordert worden, den Schaden des Klägers zu regulieren. Dass die Beklagte im hier vorliegenden Rechtsstreit nunmehr allein in Anspruch genommen wird, führt nicht dazu, dass die hier in Rede stehende Unfallschadenregulierung, die als eine Angelegenheit zu bewerten ist, nunmehr in zwei Angelegenheiten aufzuspalten ist, nur weil die Beklagte die Regulierung der Gutachterkosten vorgerichtlich abgelehnt hat. Nach alledem durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Geschäftsgebühr für die hier in Rede stehende Angelegenheit nur einmal und zwar auf der Grundlage des dem Kläger gebührenden Schadenshauptsachebetrages abrechnen. Danach steht dem Kläger kein über die bereits außergerichtlich geleisteten Zahlungen hinausgehender Anspruch auf Freistellung von den durch außergerichtliche Tätigkeit entstandenen Rechtsanwaltskosten mehr zu. Denn der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich allgemeiner Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer aus dem ihm gebührenden Schadenshauptsachebetrag. Bezogen auf den Schadenshauptsachebetrag, der hier mit 3.937,56 EUR (3.230,00 + 20,00 + 60,00 + 627,56) zu bemessen ist, stünde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 318,50 EUR zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20 EUR nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 16% zu. Dies ergibt einen Betrag von 392,66 EUR. Genau diese Summe hat die Beklagte aber bereits ausweislich der Schreiben vom 31.10.2006 (Bl. 73 d.A.) und vom 24.01.2007 (Bl. 75 d.A.) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt. 4. Da dem Kläger kein Anspruch auf Freistellung von den durch außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zusteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert: 627,56 EUR