Grundurteil
2 O 427/06
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2008:0116.2O427.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Anspruch des Klägers gerichtet auf Schadensersatz wegen der Versagung der am 13.02.2002 beantragten Genehmigung zweier Windenergieanlagen durch die Beklagte ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht der Firma X GmbH Schadensersatz wegen behaupteter rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung. 3 Am 13.02.2002 beantragte die Firma X die Genehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf im Außenbereich der Stadt X gelegenen Grundstücken, die im Eigentum eines Herrn X stehen und mit dem die antragstellende Firma am 17.01.2001 einen entsprechenden Nutzungsvertrag abgeschlossen hatte. Durch Gesellschaftsvertrag vom 12.07.2002 erfolgte die Gründung der Firma X GmbH mit Sitz in X (im Folgenden: XGmbH), deren Geschäftsführer der Kläger war. Am 16.07.2002 teilte die X GmbH (Bl. 360 d.A.) der Beklagten mit, dass X in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werde. Ein weiteres Schreiben der Klägerin (Bl. 482) an die Beklagte datiert vom 16.07.2002. Die Nutzungsvereinbarung zwischen der X und dem Grundstückseigentümer X wurde durch eine der Beklagten bekannt gemachte und mitgeteilte Vereinbarung vom 12.07.2002 auf die X GmbH übertragen. Der Kläger wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 31.03.2006 als Geschäftsführer der X GmbH abberufen. 4 Die ursprünglich von der X zur Genehmigung gestellten Anlagen verfügten bei einer Nennleistung von jeweils 1,5 MW über eine Nabenhöhe von 100 m und einen Rotordurchmesser von 77 m. In der Nähe der Grundstücke, auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden sollten, befindet sich das auf dem X betriebene Pferdegestüt X. 5 Im damals gültigen Flächennutzungsplan war die Fläche, auf der die Windenergieanlagen geplant wurden, als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. 6 Die Bezirksregierung Düsseldorf erteilte am 31.05.2002 eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung zum Bau der Anlage mit einer Höhe von maximal 176 m über Normal Null. 7 Am 25.03.2002 beschloss der Rat der Beklagten die "Satzung der Stadt X über örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW für die Bereiche außerhalb der Ortslage des Stadtgebietes X". Nach deren § 2 müssen Windenergieanlagen im Geltungsbereich der Satzung unter einer maximalen Bauhöhe von 100 m einschließlich Rotoren bleiben. 8 Mit Versagungsbescheid vom 30.07.2002 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab und verwies zur Begründung auf die Satzung vom 23.02.2002. 9 In der Sitzung vom 27.06.2002 beschloss der Rat der Beklagten die 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten. Der Flächennutzungsplan sieht auf der Grundlage dieser Änderung nunmehr im nord-östlichen Stadtgebiet eine Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen vor. Mit dieser Ausweisung wurde der ausdrückliche Ausschluss von Windenergieanlagen an anderer Stelle des Gemeindegebietes entsprechend § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verbunden. Die von der Bezirksregierung am 12.09.2002 genehmigte Änderung des Flächennutzungsplanes wurde durch Bekanntmachung am 24.09.2002 wirksam. 10 Der gegen die Versagung der Baugenehmigung gerichtete Widerspruch wurde durch Bescheid vom 31.01.2003 unter Hinweis auf die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung und hilfsweise auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung bis zum Inkrafttreten der 51. Flächennutzungsplanänderung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.05.2004 (25 K 869/03) abgewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig. 11 Mit Schreiben vom 04.05.2005 meldete die X gegenüber der Beklagten den hier rechtshängigen Schadenseratzanspruch wegen Nichterteilung der begehrten Baugenehmigung an. Durch Vereinbarung vom 27.03.2006 (Anlage K 10) trat die X GmbH dem Kläger die ihr gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche ab, wobei die Parteien u.a. um die Wirksamkeit dieser Abtretung streiten. 12 Die Klägerin macht folgende von der Beklagten im Einzelnen bestrittene Schadenspositionen geltend: 13 Entgangener Gewinn hinsichtlich Verkauf des Projektes: 1.375.881,00 Entgangener Gewinn durch Betriebsführung: 62.333,00 Zinsen 5 % über dem Basiszinssatz für 3 Jahre: 284.610,00 Anwalts- und Gerichtskosten: 40.000,00 14 Der Kläger ist der Ansicht, das Projekt sei als nach § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben zu genehmigen gewesen, weil ihm öffentliche Belange nicht entgegengestanden hätten. Die Satzung vom 25.03.2002 stelle keinen entgegenstehenden öffentlichen Belang dar. Sie sei unwirksam, weil rechtswidrig. Ihr habe einzig die Absicht zugrunde gelegen, das beantragte Bauvorhaben unmöglich zu machen. Eine Ermächtigungsgrundlage für ihren Erlass gebe es nicht. Sie sei von § 86 BauO NW nicht erfasst. Der Geltungsbereich der streitgegenständlichen Satzung umfasse den gesamten Außenbereich des Gemeindegebietes der Beklagten. Die in § 35 BauGB vorgesehene Privilegierung der Windenergienutzung werde durch die Satzung für das gesamte Gemeindegebiet der Beklagten eingeschränkt. Auch die Regelung der Höhe der Anlage sei im Wege der Gestaltungssatzung nicht zulässig. Solche Festlegungen dürften allein in Flächennutzugs- oder Bebauungsplänen getroffen werden. All dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Sei aber die Satzung unwirksam gewesen, so habe die Beklagte die Anlage mangels entgegenstehender öffentlicher Belange genehmigen müssen. Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung beziehe sich auf beide Anlagen. Keine Rolle spiele auch, dass die Anlage auf dem Flurstück 325 letztlich nach den Bauunterlagen eine Gesamthöhe von 176,10 m über NN aufgewiesen habe, während die luftverkehrsrechtliche Genehmigung nur von einer zulässigen Gesamthöhe von 176 m über NN ausgeht. Wie sich aus dem Schreiben der Bezirksregierung vom 31.05.2002 ergebe, handele es sich hierbei um nur um einen offensichtlichen Schreib- bzw. Übertragungsfehler, der letztlich darauf beruhe, dass die tatsächliche Geländehöhe keine Berücksichtigung gefunden habe. Bei einer Genehmigung der Anlage mit einer Gesamthöhe von nur 176 m hätte man die Anlage problemlos 10 cm tiefer eingraben können. Die Anlagen seien auch emissionsschutzrechtlich genehmigungsfähig gewesen. Der von der X selbst erstellte schalltechnische Bericht vom 20.02.2002 sei bereits wenige Tage nach Erstellungsdatum zur Bauakte der Beklagten gereicht worden, wie sich aus einem Fax des Staatlichen Umweltamtes vom 25.05.2002 ergebe. Der Bericht selbst sei nach fachlichen Vorgaben des Landesumweltamtes NRW erstellt und komme mit zutreffenden Berechnungen zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Geräuschwerte sicher und deutlich nicht überschritten würden. 15 Auch Belange der Pferdehaltung stünden dem Bau der Windenergieanlagen nicht entgegen. Die tatsächliche Entfernung des Gestüts von der nächstgelegenen Windenergieanlage betrage 550 m und nicht wie im Gutachten X dargestellt nur 300 m. Es gebe keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse dahingehend, dass Windenergieanlagen einen negativen Einfluss auf Pferde hätten. Diese gewöhnten sich innerhalb kürzester Zeit an die Anlagen, wenn sie merkten, dass ihnen davon keine Gefahr drohe. 16 Sowohl die rechtswidrige Versagung der Genehmigung wie auch der rechtswidrige Erlass der Gestaltungssatzung begründe Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG und § 39 OBG NW. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.762.824, 00 nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie macht geltend, die Zedentin des geltend gemachten Anspruch sei weder Bauherrin noch Bauantragstellerin gewesen. Dies sei vielmehr Herr X gewesen. Ihr sei kein Bauherrenwechsel angezeigt worden. Aus dem als Anlage 7 zum Schriftsatz vom 12.11.2007 (Bl. 482 d.A.) vorgelegten Schreiben ergebe sich gerade, dass die X GmbH ein neues Unternehmen sei, das durch andere Personen als den ursprünglichen Antragsteller gegründet worden sei. Der Versagungsbescheid sei daher bewusst an Herrn X ergangen, der indes keinen Widerspruch eingelegt habe, weshalb der Versagungsbescheid nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig geworden sei. Die Abtretungsvereinbarung vom 27.03.2006 sei unwirksam. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Zedentin gewesen. 22 Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung habe sich nicht auf das den Gegenstand des Baugesuchs bildende Vorhaben Flur 325 bezogen. Die Zustimmung habe sich vielmehr nur auf ein Vorhaben bezogen, das eine Gesamthöhe von 176 m über NN nicht überschreite. 23 Für das Baugesuch habe ein Bearbeitungszeitraum von mindestens weiteren 5 Monaten über den 30.07.2002 hinaus angesetzt werden müssen, weil weitere Stellungnahmen einzuholen gewesen wären. Insbesondere hätte, die Genehmigungsfähigkeit im Übrigen unterstellt, ein Gutachten über die schädlichen Auswirkungen der Windenergieanlagen auf den privilegierten Pferdezuchtbetrieb eingeholt werden müssen. Zudem habe die Zedentin nicht die Verfügungsbefugnis über die zu bebauenden Grundstücke gehabt. Im Baugenehmigungsverfahren sei auch nur eine Vorabschätzung der zu erwartenden Schallemissionen vorgelegt, nicht aber der endgültige Schallschutzbericht vorgelegt worden, der erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingereicht worden sei. Die durch die Zedentin selbst verfassten Berichte seien als Nachweis der Einhaltung der Schallschutzwerte von vorneherein ungeeignet. Der Genehmigungsfähigkeit habe außerdem entgegen gestanden, dass der Bauherr nicht in der Lage gewesen sei, den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriff in die Natur und Landschaft auszugleichen und nach § 6 BauO notwendige Abstandsflächen einzuhalten, sowie die Erschließung sicherzustellen. 24 Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe das Baugesuch ohne Weiteres zum Anlass nehmen dürfen, das bestehende Bauplanungsrecht zu ändern und die Realisierung der Windenergieanlagen zu verhindern. Die Ratsvorlage vom 20.08.2002 belege gerade, dass die Beklagte auf die Wirksamkeit der Höhenbegrenzungssatzung vertraut habe, weil gerichtliche Entscheidungen zu deren Zulässigkeit nicht vorgelegen hätten. Die planreifen Darstellungen des Flächennutzungsplanes hätten der baurechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bereits zum Versagungszeitpunkt entgegengestanden. Vorwirkungen des planreifen Flächennutzungsplanes seien ebenso zu berücksichtigen, wie diejenigen von planreifen Zielen der Raumordnung weil dem privilegierten Flächennutzungsplan ein rechtssetzender Charakter zukomme. Auch Planungsabsichten der Gemeinde stellten zudem einen der Genehmigung entgegenstehenden öffentlichen Belang dar. 25 Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, weshalb durch Zwischenurteil über den Grund zu entscheiden war, § 304 ZPO. Zur Höhe des geltend gemachten Anspruches ist dem gegenüber noch weiterer Vortrag und nachfolgend ggf. eine Beweisaufnahme zu erwarten. 28 I. 29 Der Kläger ist aktivlegitimiert zur Geltendmachung des erhobenen Anspruchs. Ursprünglicher Inhaber etwaiger Ansprüche war die X GmbH, die nach Bauherrenwechsel in das laufende Baugenehmigungsverfahren eingetreten war. Zwar trifft es zu, dass zunächst die Firma X Antragsteller des Baugesuches war. Offen bleiben kann, ob, wie dies die rechtliche Ansicht des Klägers ist, die X in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wurde, und bereits durch eine solche Umwandlung ein Übergang der Rechte und Pflichten von der X auf die GmbH erfolgt ist. Denn jedenfalls aufgrund der Übertragung des Nutzungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer X von der Firma X auf die X GmbH durch Vereinbarung vom 12.07.2002 (vorgelegt als Anlage K 55 Bl. 513 d.A.) war die X GmbH materiell Berechtigte des Baugenehmigungsverfahrens. Sie allein war diejenige, die auf der Grundlage des Nutzungsvertrages eine etwaige Baugenehmigung nutzen konnte. Der Übergang der Nutzungsvereinbarung mit der X auf die X GmbH ist zudem der Beklagten unstreitig auch mitgeteilt worden. Darin ist ein materieller Bauherrenwechsel zu sehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagten eine nach § 57 BauONW formell ordnungsgemäße Mitteilung der neuen Bauherrin vorlag. Bei § 57 BauO NW handelt es sich lediglich um eine Ordnungs- und Formvorschrift. Sie hat keinen konstitutiven Charakter für die Eigenschaft des Bauherren, spielt vielmehr nur eine Rolle für die etwaige ordnungsbehördliche Inanspruchnahme im Rahmen eines Bauverfahrens und der Durchführung eines Baues. Die eigentliche materielle Berechtigung an der Baugenehmigung regelt demgegenüber § 75 Abs. 2 BauO NW. Danach gilt die Baugenehmigung auch für und gegen den Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn. Durch den Eintritt der X GmbH in den Nutzungsvereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer ist eine solche Rechtsnachfolge eingetreten. Bauherr ist derjenige, der aufgrund vertraglicher Regelungen mit dem Grundstückseigentümer zur Ausführung der Baugenehmigung berechtigt ist (vgl. Gadtke, LBauO NW, 10. Aufl., § 75 Rdnr. 158). Folgerichtig sind daher auch die Widerspruchsbehörde wie auch später das Verwaltungsgericht von einer Bauherreneigenschaft der Firma X GmbH jedenfalls im Zeitpunkt der Versagung der Genehmigung ausgegangen. 30 War aber die X GmbH Bauherrin so vermochte sie auch, vertreten durch den Kläger als damals noch amtierenden Geschäftsführer ihre etwaigen Ansprüche aus der Versagung der Baugenehmigung durch Abtretung vom 27.03.2006 an den Kläger weiterzugeben. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nach nunmehr unbestrittenem Vortrag noch Geschäftsführer, weil er noch nicht abberufen war und seine Abberufung im Handelsregister noch nicht eingetragen war. 31 II. 32 Gegenüber der X GmbH hat die Beklagte eine ihr nach den Umständen obliegende Amtspflicht verletzt, was zu ihrer Haftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG dem Grunde nach führt. 33 Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung war zum Zeitpunkt ihres Ausspruchs rechtswidrig. Die Beklagte hätte dem Kläger die Baugenehmigung erteilen müssen. Legt man die in der VwGO vorgesehene Bearbeitungszeit von 3 Monaten, nach Ablauf derer eine Untätigkeitsklage erhoben werden kann, als groben Anhaltspunkt für eine angemessene Bearbeitungszeit eines Baugesuches überhaupt zugrunde, so hätte das Baugesuch im Mai/Juni 2002 spätestens beschieden werden können und müssen. Die letztlich die Ablehnung rechtfertigende Änderung des Flächennutzungsplanes wurde aber erst am 24.09.2002 wirksam. Bis dahin hätte in jedem Fall positiv entschieden sein müssen. 34 Zwar darf generell die Gemeinde ein Baugesuch zum Anlass nehmen, ihre Bauleitplanung zu überprüfen, zu ändern und gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung ihrer Änderungspläne zu ergreifen. Das darf aber nicht dazu führen, ein Baugesuch zögerlich und schleppend zu bearbeiten, um erst so die Ablehnung zu ermöglichen (s. BGH, Urteil vom 23.01.1992, III ZR 191/90) . Die Gemeinde darf vielmehr nur die ihr zur Verfügung stehenden gesetzlich vorgesehenen Instrumente nutzen (BGH Urteil v. 12.07.2001, III ZR 282/00). Die Beklagte würde nur dann trotz rechtswidrigen Handelns nicht haften, wenn sie den von ihr gewünschten Erfolg, hier die Ablehnung des Baugesuches auch auf rechtmäßige Weise hätte erreichen können (vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 08.02.2000, 3 U 443/99). Das ist nicht der Fall. 35 Der Erlass der Höhenbegrenzungssatzung vom 25.03.2002 war offensichtlich rechtswidrig. § 86 BauO NRW zählt abschließend auf, in welcher Hinsicht die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften als Satzung befugt sind. Das Maß der baulichen Nutzung fällt unter diese Vorschrift nicht. Dem gegenüber regelt § 16 Baunutzungsverordnung, dass im förmlichen Verfahren des Erlasses eines Bebauungsplanes oder Flächennutzungsplanes beispielsweise die Höhe baulicher Anlagen geregelt werden darf. Die Beklagte hat, indem sie die Höhensatzung vom 23.02.2002 erließ, diese zwingenden gesetzlichen Vorschriften schuldhaft umgangen und auf dieser erkennbar fehlerhaften Grundlage den Bauantrag abgelehnt. Dies wäre nur dann unschädlich, wenn sie im Sinne eines rechtmäßigen Alternativverhaltens die Möglichkeit gehabt hätte, den gewünschten Erfolg, nämlich die Ablehnung des Baugesuches auch auf rechtmäßige Weise zu erreichen. Das war rechtlich nicht möglich. 36 Vor Wirksamwerden der Flächennutzungsplanänderung hätte die Beklagte die Möglichkeit der Zurückstellung des Baugesuches nach § 15 Abs. 3 BauGB nicht gehabt, weil diese Vorschrift erst seit dem Jahre 2004 gilt. Davor bestand die öffentlich-rechtliche Möglichkeit, zur Sicherung von Planungsabsichten Bauvorhaben zurückzustellen oder Veränderungssperren zu erlassen, jedenfalls für den Bereich der Änderung von Flächennutzungsplänen nicht. 37 Mit dem Erlaß der Höhenbegrenzungssatzung einzig mit dem Ziel, eine Ablehnungsmöglichkeit für entsprechende Baugesuche zu schaffen , hat die Beklagte auch eine drittschützende ihr gegenüber dem Bauantragsteller obliegende Amtspflicht verletzt. 38 Nach § 35 BauGB und den gleichlautenden Landesvorschriften hätte die von der WWU GmbH geplante Windenergieanlage innerhalb der Dreimonatsfrist genehmigt werden können und müssen. Öffentliche Belange standen dem Projekt nicht entgegen. 39 1. 40 Als solche kämen zunächst Belange des Luftverkehrs in Betracht. Die erteilte luftverkehrsrechtliche Genehmigung ist allerdings unter Berücksichtigung des klarstellenden Schreibens der Bezirksregierung so zu verstehen, dass sie insgesamt für das Vorhaben gilt. Grundlage des Antrags auf Erteilung dieser Genehmigung waren beide projektierte Windräder. Dementsprechend bezieht sich auch die Genehmigung auf beide. Dass später hiergegen Bedenken aufkamen, weil die Genehmigung eine Gesamthöhe der Anlage von nur 176 m über NN vorsieht, die tatsächliche Höhe der Anlagen sich aber unter Berücksichtigung der Geländehöhe auf 10 cm mehr beläuft, ändert hieran nichts. Zudem hätte dieses Problem unstreitig unproblematisch im Rahmen der Bauausführung gelöst werden können, indem man das Gelände geringfügig vertieft hätte. 41 2. 42 Im Ergebnis hätten der Genehmigungserteilung auch Belange des Schallschutzes nicht entgegen gestanden. Die Klägerin legt ein Schallschutzgutachten vor, gegen das die Beklagte bislang inhaltlich keine Einwände erhoben hat. Dass die X das Gutachten selbst erstellt hat, ist unschädlich, weil es inhaltlich von der Beklagten nicht beanstandet wird. Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob das Gutachten der Beklagten bereits im Genehmigungsverfahren vorlag oder ob es tatsächlich erst im verwaltungsgerichtlichen Prozess vorgelegt wurde. Lag es nämlich nicht vor, so wäre es Sache der Beklagten gewesen, es unverzüglich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens anzufordern. Es besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass das Gutachten dann zeitnah hätte vorgelegt werden können und auch vorgelegt worden wäre, weil es nämlich zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits erstellt war. 43 3. 44 Als weiterer entgegenstehender öffentlicher Belang kommt der Aspekt der Pferdehaltung im benachbarten Gestüt in Betracht. Wie das allgemeine baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das als öffentlicher Belang gilt, sind generell auch Auswirkungen einer Bauplanung auf eine bereits vorhandene Besiedelung und andere privilegierte Betriebe zu berücksichtigen. Hierzu behauptet die Beklagte, man hätte vor Genehmigung zunächst die Auswirkungen der Windräder auf die benachbarte Pferdezucht gutachterlich klären lassen müssen, was jedenfalls so viel Zeit in Anspruch genommen hätte, dass dann ohnehin die Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam gewesen wäre. 45 Die Kammer ist demgegenüber der Überzeugung, dass die Beklagte die Genehmigung ohne weitere Begutachtung auf der Grundlage des Gutachtens der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 02.04.2002 (Anlage K 25 Bl. 187 d.A.) erteilt hätte. Danach sieht die Landwirtschaftskammer gegen die Errichtung von zwei Windkraftanlagen keine grundsätzlichen Bedenken. Dem entspricht es, dass in der Vorlage des Bürgermeisters der Stadt X (Anlage K 34 Bl. 364 d.A.) für die Sitzung des Planungsausschusses vom 14.03.2002 die Aufhebung der Höhenbegrenzungssatzung in Betracht gezogen wurde. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass bei einer Aufhebung der Höhenbegrenzungssatzung die beiden hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen umgehend zu genehmigen wären. Das widerlegt die Behauptung der Beklagten, man habe noch umfangreiche Ermittlungen anstellen müssen oder wollen, bevor man über die Genehmigung entscheide. Gleiches ergibt sich aus einem Vermerk vom 05.06.2002 (Bl. 432 d.A.), wonach die Ablehnung von Anträgen von Windkraftanlagen nur auf der Grundlage der Höhenbegrenzungssatzung möglich sei. 46 Festzuhalten ist damit, dass die Beklagte eine rechtswidrige Satzung erlassen hat, um die Genehmigung des Projektes der X GmbH nicht erteilten zu müssen, obwohl sie selbst der Auffassung war, dass die Satzung die einzige Möglichkeit der Verhinderung des geplanten Projektes war. An dieser Auffassung muß sich die Beklagte festhalten lassen. Demgegenüber überzeugt die im Termin abgegebene Erklärung der Beklagtenvertreter nicht, die Vermerke der Verwaltung bezögen sich nur auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben, während die bauordnungsrechtliche Seite noch offen gewesen sei. Die Ratsvorlage des Bürgermeisters der Beklagten für die Sitzung des Planungsausschusses vom 14.03.2002 spricht unzweideutig von der Notwendigkeit umgehender Genehmigung, nicht dagegen von der Notwendigkeit weitergehender Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben. 47 Allein die Tatsache, dass die Beklagte entgegenstehende Planungsabsichten hegte, hätte nicht zur Versagung der Baugenehmigung führen dürfen und können. Zwar können generell Planungsabsichten der Gemeinde öffentliche Belange sein, die der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen können. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handelt (vgl. Backes, Kreuzberger Löhr, BauGB, § 35 Randnr. 69). Diese Privilegierung kann nicht durch reine Planungsabsichten umgangen werden. Daher können selbst Entwürfe zur Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes einer Windenergieanlage nicht entgegengehalten werden. (OVG Lüneburg, Beschl. V. 12.09.2003, 1 ME 212/03). 48 Die Klage ist daher dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.