Beschluss
1 ME 212/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Darstellung eines Flächennutzungsplans entfaltet nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur Ausschlusswirkung, wenn ihr ein gesamträumliches, schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegt.
• Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB nur versagen, wenn das Vorhaben nach den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften unzulässig ist; ein weitergehendes Prüfungsrecht steht ihr nicht zu.
• Ein noch nicht rechtsverbindlicher Flächennutzungsplan oder ein bloßer Entwurf kann demnach nur dann entgegengehalten werden, wenn er Planreife erlangt hat; bloße Absichten der Gemeinde genügen nicht.
• Die Ersetzung des verweigerten Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist zulässig, wenn voraussehbar ist, dass das ursprüngliche Versagen rechtswidrig war; Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei Windenergieanlagen; keine Ausschlusswirkung ohne gesamträumliches Plankonzept • Die Darstellung eines Flächennutzungsplans entfaltet nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur Ausschlusswirkung, wenn ihr ein gesamträumliches, schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegt. • Die Gemeinde darf ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB nur versagen, wenn das Vorhaben nach den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften unzulässig ist; ein weitergehendes Prüfungsrecht steht ihr nicht zu. • Ein noch nicht rechtsverbindlicher Flächennutzungsplan oder ein bloßer Entwurf kann demnach nur dann entgegengehalten werden, wenn er Planreife erlangt hat; bloße Absichten der Gemeinde genügen nicht. • Die Ersetzung des verweigerten Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ist zulässig, wenn voraussehbar ist, dass das ursprüngliche Versagen rechtswidrig war; Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hatte ihr Einvernehmen zu einer Bauvoranfrage der Beigeladenen zu 1. für zwei Windenergieanlagen versagt. Die Samtgemeinde (Beigeladene zu 2.) hatte in ihrem Flächennutzungsplan eine Konzentrationszone ausgewiesen; die Antragstellerin machte geltend, diese habe Ausschlusswirkung und verweist auf beabsichtigte weitere Planänderungen sowie auf nicht gesicherte Erschließung. Die Bauaufsichtsbehörde ersetzte das verweigerte Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB unter Anordnung des Sofortvollzugs. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag der Antragstellerin ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Strittig war vor allem, ob die Darstellungen des Flächennutzungsplans Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten und ob bereits Entwürfe oder beabsichtigte Planänderungen als öffentliche Belange berücksichtigt werden dürfen. Ferner wurde die Frage der Erschließung erörtert. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch erfolglos, weil die angegriffene Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist und damit das Interesse am Vollzug überwiegt. • Eine Gemeinde darf ihr Einvernehmen nur versagen, wenn das Vorhaben nach den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 35 BauGB) unzulässig ist; weitergehende Prüfungsbefugnisse stehen ihr nicht zu (§ 36 BauGB). • Die Darstellung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan entfaltet nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur Ausschlusswirkung, wenn sie auf einem schlüssigen, gesamträumlichen Planungskonzept beruht. Das war hier nicht der Fall; die Samtgemeinde hatte 1996 kein derartiges Konzept vorgelegt. • Zeitliche und materielle Voraussetzungen sprechen dagegen, einem bereits 1996 beschlossenen Planabschnitt die Ausschlusswirkung zuzubilligen, zumal die einschlägige Gesetzesänderung erst 1997 in Kraft trat; auch Entwürfe erlangen nur bei Planreife Einfluss (vgl. § 33 BauGB und Rechtsprechung des BVerwG). • Die bloße Absicht der Gemeinde, den Flächennutzungsplan zu ändern oder zu ergänzen, rechtfertigt nicht, ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben wie Windenergieanlagen wegen behaupteter künftiger Planwirkungen abzulehnen. Frühere Übergangsregelungen, die solche Wirkungen befristet ermöglichten, bestehen nicht mehr. • Die Frage, ob die Mitgliedsgemeinde neben der Samtgemeinde eigene Belange aus dem Flächennutzungsplan vorbringen kann, ließ der Senat offen, weil die Beschwerde auch bei bejahter Berufung auf den Flächennutzungsplan nicht erfolgreich wäre. • Die Erschließungsfrage war nach dem Umfang der gestellten Voranfrage nicht mehr entscheidungserheblich; fehlende Erschließung kann bei späteren Genehmigungsverfahren erneut geltend gemacht werden. • Die Ersetzung des Einvernehmens leidet nicht an erkennbaren Ermessensfehlern; etwaige behauptete verbindliche Zusagen durch Bedienstete sind nicht dargetan worden. • Rechtsgrundlagen und maßgebliche Normen: § 35 BauGB, § 36 BauGB, § 33 BauGB sowie die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Erwägungen zur Planreife und Übergangsregelungen. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Ersetzung des einst verweigerten Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, weil die Voraussetzungen für eine versagende Würdigung durch die Gemeinde nicht gegeben sind. Die ausgewiesene Konzentrationszone im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde entfaltet keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, da ihr kein gesamträumliches, schlüssiges Planungskonzept zugrunde liegt und weiter weder Planreife noch Rechtsverbindlichkeit vorliegen. Beabsichtigte oder noch nicht rechtsverbindliche Planänderungen können dem privilegierten Windenergievorhaben hier nicht entgegengehalten werden. Die Ersetzung des Einvernehmens ist auch nicht aus formalen oder Ermessensgründen zu beanstanden; die dagegen vorgebrachten Feststellungen und Behauptungen genügen nicht, um das ersetzende Verwaltungsverfahren zu verhindern.