Urteil
3 S 41/08
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2009:0813.3S41.08.01
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 26.08.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 26.08.2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den festgestellten Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld Az: 6 C 143/08 vom 26.08.2008 Bezug genommen. Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag erster Instanz gegen die Klägerin weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das Amtsgericht. Sie ist der Ansicht, der Klägerin seien die titulierten Mietwagenkosten nicht zu erstatten. Insbesondere seien die Kosten überhöht, da ein Unfallersatztarif geltend gemacht werde und die Kosten - auch wenn man sie als Normaltarif ansehe – nicht angemessen seien. Insofern seien die Kosten nicht erforderlich. Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 könne als Schätzgrundlage nicht dienen. Dies ergebe sich daraus, dass die anzusetzenden Preise nach dem „Marktspiegel Mietwagen Deutschland“ des Frauenhofer-Instituts wesentlich geringer seien und diese Werte des Frauenhofer-Instituts dem Schwacke-Mietpreisspiegel vorzuziehen seien. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht der Klägerin weitere Mietwagenkosten in Höhe von 651,31 € zugesprochen. Denn gemäß § 249 BGB kann die Klägerin von der Beklagten den zur Herstellung des vor dem Unfallereignis bestehenden Zustandes erforderlichen Betrag ersetzt verlangen. Soweit der entstandene Schaden Mietwagenkosten umfasst, sind diese in der Höhe zu ersetzen, die notwendig und angemessen waren. Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zutreffend festgestellt, dass es sich bei den von der Klägerin veranschlagten Kosten nicht um einen Unfallersatztarif handelt, welcher nur unter besonderen Voraussetzungen ersatzfähig ist. Die diesbezüglichen Ausführungen, wonach es für die Einordnung des veranschlagten Tarifs nicht auf dessen Bezeichnung ankommt, sind zutreffend. Es verbleibt dementsprechend bei dem Grundsatz, dass die Mietwagenkosten ohne weitere Voraussetzungen in der angemessenen Höhe zu erstatten sind. Angemessen in diesem Sinne ist jedenfalls der Normaltarif, welcher daher als Mindestschaden angesetzt werden kann. Bei der Bemessung des Mindestschadens im Rahmen des § 287 ZPO ist nach Auffassung der Kammer der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 zugrunde zu legen, wonach der Normaltarif sich im hier maßgeblichen Fall abzüglich der ersparten Eigenaufwendungen auf 1.239,53 € beläuft. Abzüglich der bereits außergerichtlich gezahlten Summe ist der Klägerin daher noch der vom Amtsgericht tenorierte Betrag zu erstatten. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, der Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 sei keine taugliche Bemessungsgrundlage für den Normaltarif, sondern es sei auf den Marktspiegel Mietwagen Deutschland des Frauenhofer-Instituts abzustellen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn im vorliegenden Fall erscheinen die durch das Frauenhofer-Institut erlangten Werte bereits in zeitlicher Hinsicht wenig geeignet, um als Schätzgrundlage herangezogen zu werden. Denn während die Datenerhebung des Frauenhofer-Institutes in der Zeit von Februar bis April 2008 erfolgte, beruhen die streitgegenständlichen Mietwagenkosten auf einer PKW-Anmietung im Juli 2007. Ungeachtet dessen erweist sich nach Auffassung der Kammer die Studie des Frauenhofer-Instituts als Schätzgrundlage jedenfalls nicht geeigneter, als die Erhebung nach Schwacke, so dass kein zureichender Grund gegeben ist, von der Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels abzuweichen. Denn wie sich sowohl aus der Rechtsprechung als auch aus der Literatur und dem eigenen Vortrag der Parteien ergibt, weist die Studie des Frauenhofer-Instituts Unzulänglichkeiten auf. Insbesondere erfolgte die Erhebung der Daten durch das Frauenhofer-Institut, wie sich aus den von den Parteien vorgelegten Übersichten ergibt, in einem räumlich wesentlich weitläufigeren Postleitzahlengebiet als dies bei Schwacke der Fall war. Denn während das Frauenhofer-Institut sich auf 1 bis 2-stellige Postleitzahlen-Regionen bezieht, verkleinert Schwacke den untersuchten Bereich auf eine 3-stellige Postleitzahlen-Region. Vornehmlich in Ballungsgebieten, in denen neben Städten auch ländliche Regionen vorhanden sind, welche hinsichtlich der Postleitzahl die beiden ersten Ziffern gemeinsam haben, kann nach der Erhebungsmethode des Frauenhofer-Instituts ein starkes Gefälle der jeweiligen Mietpreise zu einer Verfälschung der Durchschnittswerte führen. Dieses Risiko ist dagegen bei der Schwacke-Studie infolge der Begrenzung des Bewertungsgebietes um ein vielfaches vermindert. Zudem beruht der Mietpreisspiegel des Frauenhofer-Instituts teilweise auf der Erhebung von Daten über das Internet, wobei sich außerdem (teilweise) Abschläge aufgrund einer notwendigen Vorbuchzeit finden (OLG Köln 03.03.2009 Az 24 U 6/08; LG Dresden 08.10.2008 Az 4 S 247/08). Eine Verzerrung der gebildeten Durchschnittswerte kann daher nicht ausgeschlossen werden, denn der Geschädigte ist regelmäßig auf den jeweiligen „Vor-Ort-Tarif“ angewiesen, welcher bereits unter dem Gesichtspunkt der Planbarkeit für das vermietende Unternehmen gegenüber einem Internettarif erhöht ist. Auch ist an der Aufstellung des Frauenhofer-Instituts zu beanstanden, dass, wie die Beklagte selbst vorträgt, ein besonderes Augenmerk auf die großen am Markt ansässigen Vermieter gelegt worden ist, während Kleinbetriebe im Verhältnis hierzu geringere Beachtung gefunden haben, als dies am Markt tatsächlich der Fall ist. Insoweit bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass im Preiskampf von den größeren Unternehmen bereits naturgemäß geringere Preise verlangt werden müssen, um bestehen zu können. Diese bestehenden Mängel können nach Auffassung der Kammer auch nicht durch einen pauschalen Aufschlag von 20 %, wie er vielfach praktiziert wird, ausgeglichen werden. Denn ein Aufschlag ist vielleicht geeignet, die eigentlichen Werte anzupassen, er eignet sich jedoch nicht, um die angewandte Schätzgrundlage zu korrigieren. Maßgeblich für das Heranziehen von Tabellen und ähnlichem ist jedoch nicht der am Ende stehende Wert, sondern eine zuverlässige und nachvollziehbare Erhebung dieses Wertes; ist dies nicht der Fall, bilden sie keine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Streitwert der Berufung: 651,31 €