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Beschluss

7 T 212/10

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2011:0117.7T212.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Entscheidung des Notars vom 29.10.2010 wird aufgehoben. Der Notar wird angewiesen, die Vollstreckungsklausel aus der Urkunde 1015/1989 des Notars X X vom 25.07.1989 auf die X , X wegen der ding-lichen Ansprüche gegen die Schuldnerin und der persönlichen Ansprü-che gegen die Schuldner umzuschreiben. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Schuldnerin ist u.a. Eigentümerin des im Grundbuch von X Blatt X eingetragenen Grundstücks X in X. Zur Absicherung eines bei der X Filiale X aufgenommenen Darlehens bestellte sie am 25.07.1989 mit Urkunde X des Notars X X eine Buchgrundschuld über 50.000,- DM (vgl. Bl. 48-50 GA). Sie übernahm in dieser Urkunde – zusammen mit ihrem Ehemann – zugleich die persönliche Haftung. Beide unterwarfen sich umfassend der Zwangsvollstreckung. Der X Filiale X wurde kurz danach eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt (vgl. Bl. 47 GA). 4 Mit Vertrag vom 29.04.1999 gliederte die X ihren Teilbetrieb Privat- und Geschäftskunden auf die X aus. Diese Ausgliederung wurde in den Handelsregistern der beteiligten Unternehmen eingetragen. Die X firmiert inzwischen unter X (= Gläubigerin). 5 Unter dem 10.05.2010 ließen die X und die Gläubigerin eine "Rechtnachfolgeerklärung und Grundbuchantrag" notariell beglaubigen, in der sie u.a. bindend erklärten, dass die streitgegenständliche "Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung sowie die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung (persönlicher Vollstreckungstitel)" gegen die Schuldner "zu dem übertragenen Teilbetrieb Privat- und Geschäftskunden gemäß dem Ausgliederungsvertrag vom 29.04.1999 gehören" (vgl. Bl. 52 GA). Für den Fall, dass Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung sowie die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht oder nicht vollständig durch die Ausgliederung übergangen seien, einigten sich X und Gläubigerin vorsorglich darauf, dass dieser Übergang nunmehr "bewirkt" sei. In der gleichen Urkunde bewilligte die X und beantragte die Gläubigerin die Umschreibung der Grundschuld im Grundbuch auf die "X, X." 6 Mit Schreiben vom 28.05.2010 hat die Gläubigerin beim Notar X, dem Amtsnachfolger des Notars X, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich mit dem Zusatz "Filiale Deutschlandgeschäft, X" beantragt (vgl. Bl. 45 f. GA). Der Notar hat die Umschreibung unter Bezugnahme auf eine Zwischenverfügung vom 29.06.2010 (vgl. Bl. 42 GA) mit Schreiben vom 29.10.2010 unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 30.03.2010 – Az.: XI ZR 200/09 – mit der Begründung abgelehnt, die Gläubigerin habe nicht in der Form des § 727 ZPO ihre Rechtsnachfolge nachgewiesen, nämlich dass sie auch in den Sicherungsvertrag eingetreten sei (vgl. Bl. 39 GA). 7 Dagegen hat die Gläubigerin unter dem 25.11.2010 Beschwerde eingelegt (vgl. Bl. 9 GA) und diese mit Schreiben vom 03.12.2010 begründet (vgl. Bl. 6-8 GA). Der Notar hat der Beschwerde nicht abgeholfen (vgl. Bl. 2 f. GA) und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 8 II. 9 1. 10 Die Beschwerde der Gläubigerin ist nach § 54 BeurkG mit §§ 58 ff. FamFG zulässig (vgl. allgemein zur Notarbeschwerde nach neuem Recht: Preuß, DNotZ 2010, 265 ff.). 11 Nach § 54 Abs. 1 BeurkG ist gegen die Ablehnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel – wozu auch die Umschreibung gehört – die Beschwerde statthaft. Die Vorschrift gibt dem Gläubiger, der eine vollstreckbare Ausfertigung begehrt, ein Beschwerderecht, wenn der Notar dem Antrag auf Erteilung nicht nachkommt. Der Notar ist weder Beschwerdegegner noch sonstiger Beteiligter des Beschwerdeverfahrens. Er stellt vielmehr die Vorinstanz dar, deren Entscheidung zur Überprüfung durch das Landgericht steht (vgl. Huhn/von Schuck-mann, BeurkG, 4. Aufl., Rn. 9 zu § 54 BeurkG). Zu beteiligen sind hingegen die Schuldner. Diesen hat die Kammer rechtliches Gehör gewährt. 12 2. 13 In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Notars vom 29.10.2010 und zur Anweisung an ihn, die begehrte Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin umzuschreiben. 14 Entgegen der Ansicht des Notars liegen nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel gemäß § 727 ZPO vor. Die Gläubigerin ist Rechtsnachfolgerin der X. Sie ist in den zwischen der X (Filiale X) und den Schuldnern – stillschweigend – abgeschlossenen Sicherungsvertrag "eingetreten", und zwar bereits durch die Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der X. Die Gläubigerin hat diesen Eintritt auch nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen , nämlich durch die notariell beglaubigte "Rechtnachfolgeerklärung und Grundbuchantrag" vom 10.05.2010. Die Entscheidung des BGH vom 30.03.2010 – Az.: XI ZR 200/09 – steht einer Titelumschreibung nicht entgegen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 15 a) Dem Urteil des BGH liegt der Fall eines Forderungsverkaufs verbunden mit der Abtretung der zur Sicherung der – ursprünglichen – Darlehensforderung bestellten Grundschuld zugrunde. Der BGH thematisiert in der Begründetheit der prozessualen Gestaltungsklage analog § 767 ZPO zwei Problemfelder: Zunächst stellt er fest, dass die formularmäßige Vollstreckungsunterwerfung im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO einer Inhaltskontrolle standhält und sie nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen ist, § 307 Abs. 1 BGB. Daneben vertritt der BGH die Auffassung, eine an den Interessen der Parteien orientierte Auslegung der Unterwerfungserklärung gebiete den Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag in der Form des § 727 ZPO, um einer möglichen Verschlechterung der Rechtsposition des Kreditnehmers und Grundschuldbestellers entgegen zu wirken. Dieser Nachweis sei indes nicht vom Prozessgericht im Rahmen der Klage nach § 767 ZPO analog zu prüfen, sondern im Klauselerteilungsverfahren. In einem solchen Fall dürfe dem Rechtsnachfolger die Klausel nur erteilt werden, wenn er in den Sicherungsvertrag "eingetreten" sei, was er durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen habe. 16 Der zweite Teil des Urteils des BGH hat in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten geführt. So ist u.a. in der Literatur streitig, ob (und ggf. wie) der Nachweis des "Eintritts" in den Sicherungsvertrag auch in den Fällen zu führen ist, in denen der Gläubiger mit Wissen und Wollen des Schuldners wechselt, wie vor allem in den Fällen der Abtretung einer Grundschuld im Zusammenhang mit einer Umschuldung oder Neuvalutierung . Die Kammer hat mit Beschluss vom heutigen Tag in einem anderen Verfahren (Az.: 7 T 188/10) sich der Meinung angeschlossen, dass in diesen Fällen ein Nachweis des "Eintritt" in den Sicherungsvertrag nicht erforderlich sei, vielmehr die Vorlage der neuen Sicherungsvereinbarung ausreiche (vgl. Stürner, JZ 2010, 774, 778). 17 b) Im vorliegenden Fall ist die Kammer mit dem Notar der Meinung, dass die Gläubigerin auf der Grundlage des o.g. Urteils des BGH nachweisen muss, dass sie nicht nur Rechtsnachfolgerin der X bezüglich der Ansprüche aus der Grundschuld und den persönlichen Haftungsübernahmen nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfungen geworden ist, sondern auch in den zwischen der X (Filiale X) und den Schuldnern – stillschweigend – abgeschlossenen Sicherungsvertrag "eingetreten" ist. Zwar betrifft das Urteil des BGH unmittelbar nur die Abtretung einer Grundschuld. Jedoch werden auch bei einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG Rechte vom übertragenden Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen. Bei der Ausgliederung handelt es sich nur um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, statt der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen, einschließlich der Verbindlichkeiten (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), in einem Akt zu übertragen (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.12.2000 – Az.: XII ZR 219/98). Während nach dem Spezialitätsgrundsatz jeder Gegenstand für sich und nach den für ihn geltenden Regeln übertragen werden muss, genügt hier die genaue Bezeichnung der übergehenden Vermögensgegenstände im Spaltungsvertrag (vgl. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG), worauf sie dann mit der letzten Eintragung im Handelsregister mit einem Schlag übergehen (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Wie bei einer Abtretung wird also auch bei der Abspaltung kraft Willens der Parteien (und späterer Eintragung im Handelsregister) eine Forderung übertragen. 18 Entgegen der Ansicht der Gläubigerin gehen die Rechte und Pflichten aus einem Rechtsverhältnis bei einer Aufspaltung mithin nicht kraft Gesetzes über, sondern der Umfang des Rechtsübergangs unterliegt – wie bei der Abtretung – der privatautonomen Gestaltung der Vertragsparteien. Da der BGH mit seiner o.g. Rechtsprechung den Schuldner und Eigentümer vor den Folgen eines von ihm nicht beeinflussbaren gewillkürten Wechsels des Grundschuldgläubigers schützen möchte, müssen die Abtretung einer Grundschuld und die Übertragung einer Grundschuld im Rahmen einer Ausgliederung gleich behandelt werden. Die Übertragung einer Grundschuld im Wege der Ausgliederung kann für einen Schuldner ebenso "überraschend" sein wie die bloße Abtretung dieser Grundschuld. In beiden Fällen ist deswegen der Nachweis erforderlich, dass der neue Gläubiger auch in den Sicherungsvertrag "eingetreten" ist. 19 c) Entgegen der Ansicht des Notars hat die Gläubigerin diesen "Eintritt" in den Sicherungsvertrag aber nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen. Unter dem 10.05.2010 haben nämlich die X als übertragender Rechtsträger und die Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin des übernehmenden Rechtsträgers eine notariell beglaubigte "Rechtnachfolgeerklärung" abgegeben. Zwar haben sie dem Wortlaut nach nur rechtsverbindlich (im Sinne einer Bestätigung ) erklärt, dass die "Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung sowie die Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme nebst Zwangsvoll-streckungsunterwerfung" gegen die Schuldner "zu dem übertragenen Teilbetrieb Privat- und Geschäftskunden gemäß dem Ausgliederungsvertrag … gehören" (so dass diese nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG mit Eintragung der Spaltung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers auf die neue Gläubigerin übergegangen sind). Jedoch ergibt eine Auslegung dieser "Rechtsnachfolgeerklärung", dass sie damit auch bestätigen wollten, dass mit der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister die neue Gläubigerin zugleich in den zwischen der alten Gläubigerin und den Schuldnern abgeschlossenen Sicherungsvertrag "eingetreten" ist. 20 Zwar ist es rechtlich grds. möglich, im Rahmen einer Ausgliederung einerseits Grundschuld und Haftungsansprüche nebst Unterwerfungserklärungen auf den übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, andererseits die wechselseitigen Ansprüche aus dem Sicherungsvertrag bei dem übertragenden Rechtsträger zu belassen. Denn die Parteien können grds. frei im Spaltungsvertrag nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG bestimmen, inwieweit einzeln abtretbare Rechte aus einem Rechtsverhältnis übergehen oder beim übertragenden Rechtsträger verbleiben sollen. Jedoch ergäbe es in dem vorliegenden Fall einer Ausgliederung ganzer Geschäftsbereiche einer Bank – hier der gesamten Bereiche der Privat- und Geschäftskunden der X – offensichtlich und erkennbar keinen Sinn, derart einheitliche Rechtsverhältnisse auseinanderzureißen und den Sicherungsvertrag von den übrigen Rechten und Pflichten aus einer Grundschulbestellung und den Haftungsübernahmen zu trennen. Die X hat ersichtlich ihre Rechtsverhältnisse zu ihren Privat- und Geschäftskunden in Gänze , also mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten auf die X übertragen wollen. Das war ja gerade Sinn und Zweck der Ausgliederung dieser beiden Geschäftsbereiche. Bei einer Ausgliederung geht der ausgegliederte Teil des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der dazu gehörenden Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan vorgesehenen Aufteilung in seiner Gesamtheit auf den neuen Rechtsträger über. Dabei wird der Sicherungsvertrag im Spaltungsvertrag oder im Spaltungsplan typischerweise demjenigen Rechtsträger zugeordnet, der die Forderung und die Grundschuld erhält (vgl. Herrler, BB 2010, 1931, 1936). Auch wenn der Spaltungsvertrag vom 29.04.1999 dem Gericht nicht vorliegt, so kann doch aufgrund des Sinn und Zwecks dieser Ausgliederung ausgeschlossen werden, dass in diesem Vertrag die X den Übergang der den Grundschulden zuzuordnenden Sicherungsverträge ausdrücklich ausgenommen hat. 21 d) Unbedenklich ist, dass die Gläubigerin die Vollstreckungsklausel auf sich mit dem Zusatz "Filiale X, X" umschreiben lassen möchte. Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Hamburg im Beschluss vom 27.10.2010 – Az.: 321 T 33/10: Dieser Zusatz betrifft zwar nicht eine Frage der Rechtsnachfolge, sondern nur die rein tatsächliche organisatorische Zuordnung zum Geschäftsbetrieb einer Zweigniederlassung, um die Geschäftsabwicklung zu erleichtern. Dennoch muss im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Klausel auch diese Zuordnungsentscheidung nach den Vorgaben des § 727 ZPO (ggf. analog) nachgewiesen werden. Das ist aber hier durch die notariell beglaubigte "Rechtsnachfolgeerklärung und Grundbuchantrag" vom 10.05.2010 geschehen, nämlich im Zusammenhang mit dem Grundbuchantrag : Die X bewilligte und die Gläubigerin beantragte die Umschreibung der Grundschuld im Grundbuch auf die "X Filiale X, X." Auch diese Zuordnung zur der Filiale ist nach Auffassung der Kammer in dem Sinne weit auszulegen , dass nicht nur die Ansprüche aus der Grundschuld und die persönlichen Ansprüche aus den Haftungsübernahmen erfasst sind, sondern eben auch die Rechte und Pflichten aus dem Sicherungsvertrag. 22 e) Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Notar anzuweisen, die begehrte vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (vgl. Winkler, BeurkG, 16. Aufl., § 54, Rn. 11). 23 III. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 4 S. 1, 5 KostO und § 81 Abs. 1 FamFG.