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Beschluss

7 T 188/10

LG KREFELD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger der Gläubigerin ist zulässig, wenn die Rechtsnachfolge durch formwirksame Abtretung nachgewiesen ist (§ 727 ZPO). • Die BGH-Entscheidung XI ZR 200/09 steht einer Umschreibung nicht automatisch entgegen, wenn der Schuldner an einer Neuvergabe/ Umschuldung mitgewirkt und ein neuer Sicherungsvertrag geschlossen wurde. • Ist der Schuldner bei der Neufinanzierung in den Abschluss eines neuen Sicherungsvertrags eingebunden, genügt die Vorlage dieses neuen Sicherungsvertrags; ein gesonderter Nachweis des Eintritts in einen alten Sicherungsvertrag nach § 727 ZPO ist dann nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Umschreibung der Vollstreckungsklausel bei mitwirkender Umschuldung zulässig • Die Umschreibung einer Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger der Gläubigerin ist zulässig, wenn die Rechtsnachfolge durch formwirksame Abtretung nachgewiesen ist (§ 727 ZPO). • Die BGH-Entscheidung XI ZR 200/09 steht einer Umschreibung nicht automatisch entgegen, wenn der Schuldner an einer Neuvergabe/ Umschuldung mitgewirkt und ein neuer Sicherungsvertrag geschlossen wurde. • Ist der Schuldner bei der Neufinanzierung in den Abschluss eines neuen Sicherungsvertrags eingebunden, genügt die Vorlage dieses neuen Sicherungsvertrags; ein gesonderter Nachweis des Eintritts in einen alten Sicherungsvertrag nach § 727 ZPO ist dann nicht erforderlich. Die frühere Eigentümerin bestellte 1993 eine Grundschuld zur Sicherung eines Darlehens; diese Grundschuld wurde an die X abgetreten und später von der Beschwerdeführerin erneut übernommen. Der Schuldner wurde alleiniger Eigentümer und übernahm die Grundschuld sowie die daraus resultierenden Verpflichtungen. 2007 schlossen die Gläubigerin und der Schuldner einen neuen Kreditvertrag mit eigenständiger Sicherungszweckerklärung; die vorhandene Grundschuld sollte zur Sicherung dienen. Die Gläubigerin beantragte 2010 bei der Notarin die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als Rechtsnachfolgerin. Die Notarin lehnte ab mit Verweis auf eine BGH-Entscheidung, die für Forderungsverkaufssituationen einen Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag erforderte. Die Gläubigerin legte eine Erklärung und den neuen Sicherungsvertrag vor und legte Beschwerde gegen die Ablehnung ein. • Beschwerde ist nach § 54 BeurkG zulässig; die Notarin ist Vorinstanz, die Kammer prüft die Zurückweisung. • Die Rechtsnachfolge der Gläubigerin ist durch die Abtretung formgerecht nachgewiesen; sie ist Inhaberin der Grundschuld und der titulierten Ansprüche. • Die BGH-Entscheidung XI ZR 200/09 betrifft typischerweise Fälle des Forderungsverkaufs ohne Mitwirkung des Schuldners und verlangt dort den Nachweis des Eintritts in den Sicherungsvertrag, insbesondere aus Schutz vor einer Verschlechterung der Rechtsposition des Schuldners. • Im vorliegenden Fall bestand jedoch eine mitwirkende Umschuldung/Neuvalutierung: der Schuldner schloss mit der Gläubigerin 2007 einen neuen Darlehens- und Sicherungsvertrag. Dadurch entfällt das "Überraschungsmoment" eines Forderungsverkaufs und die dort geforderte Beweiserhebung nach § 727 ZPO ist nicht in gleicher Weise erforderlich. • Es genügt hier die Vorlage des neuen Sicherungsvertrags zwischen Gläubigerin und Schuldner; ein gesonderter öffentlicher Beitritt oder öffentlich beglaubigte Erklärung des Schuldners über den Eintritt in einen alten Sicherungsvertrag ist nicht notwendig. • Vor diesem Hintergrund war die Zurückweisung der Umschreibung durch die Notarin rechtsfehlerhaft; die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel liegen vor. • Folgerichtig ist der Beschluss der Notarin aufzuheben und die Notarin anzuweisen, die Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin umzuschreiben. Die Beschwerde war erfolgreich. Das Landgericht hebt den Beschluss der Notarin vom 29.09.2010 auf und weist die Notarin an, die Vollstreckungsklausel aus der betreffenden Urkunde auf die Gläubigerin umzuschreiben. Die Kammer begründet dies damit, dass die Gläubigerin Inhaberin der Grundschuld und der titulierten Ansprüche geworden ist und die Umschuldung 2007 in Form eines neuen Sicherungsvertrags mit dem Schuldner erfolgte, sodass kein zusätzlicher Nachweis nach der BGH-Entscheidung erforderlich ist. Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Insgesamt siegt die Gläubigerin, weil die formwirksame Rechtsnachfolge und die mitwirkende Neuvereinbarung des Sicherungszwecks den Anspruch auf Umschreibung begründen.