1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46.016,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2011 Zug um Zug gegen Übertragung folgender Aktien: 500 Aktien der Beklagten mit der Serien-Nr. 000000 200 Aktien mit der Nr. 000000 200 Aktien mit der Nr. 000000 300 Aktien mit der Nr. 000000 100 Aktien mit der Nr. 000000 40 Aktien mit der Nr. 000000 sowie 10 Aktien mit der Serien 000000 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird desweiteren verurteilt, an den Kläger 1.641,96 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2011 zu zahlen. 3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer türkischen Holding-Gesellschaft mit Sitz in L/Türkei, im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung von Anlagebeträgen, die er für den Erwerb von Inhaberaktien aufgewandt hat. Bei der Beklagten handelt es sich um eine – nicht börsennotierte - Aktiengesellschaft, die als Holding Anteile an eigenen Tochterunternehmen im Konzernverbund hält. Interessierte Personen, überwiegend in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige, konnten sich über Aktienerwerb an der Beklagten beteiligen. Auch der Kläger erwarb Anteile an der Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, über wen ihm diese Anteile vermittelt wurden. Der Kläger erwarb bei zwei Gelegenheiten im Jahre 1998 in einer Moschee in Krefeld die im Tenor bezeichneten Inhaberaktien der Beklagten zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 92.400,00 DM (einmal 27.500,00 DM und ein weiteres Mal 64.900,00 DM). Entsprechende Anteilsscheine an der Beklagten wurden ihm übergeben. Hinsichtlich der äußeren Form dieser Anteilsscheine wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Bl. 283 ff. GA) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2008 erklärte der Kläger die Kündigung und verlangte sein Geld, Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien der Beklagten, zurück. Er forderte zur Rückzahlung bis spätestens zum 17.11.2008 auf. Die Beklagte reagierte darauf nicht. Der Kläger behauptet, im Zuge des Beratungsgesprächs vor dem ersten Erwerb von Anteilsscheinen im April 1998 habe der Vermittler L C zugesichert, er, der Kläger, könne den angelegten Betrag jederzeit – spätestens jedoch 3 Monate nach entsprechender Aufforderung – zurückbekommen. Außerdem könne eine Rendite von etwa 10 % bis 20 % erzielt werden. Das Geld sei bei der Beklagten auch risikolos angelegt. Der Kläger behauptet weiterhin, der Vermittler C habe auf ausdrückliches Geheiß des Vorstandes der Beklagten gehandelt. Dessen Mitglieder hätten seinerzeit ausdrücklich gegenüber den Vertretern und Vermittlern in Deutschland erklärt, potentielle Anleger seien dahingehend zu „beraten“, dass eine jederzeitige Rückgewähr des angelegten Geldes möglich sei. Und dies, obwohl die Beklagte gewusst habe, dass sie ggf. nicht in der Lage sein würde, sämtlichen Rückzahlungsbegehren nachzukommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Vorstände der Beklagten hätten zudem in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise die Verletzung von Aufklärungspflichten gesteuert bzw. zumindest bewusst nicht verhindert. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 46.016,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2011 Zug um Zug gegen Übertragung folgender Aktien: 500 Aktien der Beklagten mit der Serien-Nr. 000000 200 Aktien mit der Nr. 000000 200 Aktien mit der Nr. 000000 300 Aktien mit der Nr. 000000 100 Aktien mit der Nr. 000000 40 Aktien mit der Nr. 000000 sowie 10 Aktien mit der Serien 000000 zu zahlen. 2. Die Beklagte desweiteren zu verurteilen, an ihn 1.641,96 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.04.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, das ihrer Meinung nach international nicht zuständig sei; sie ist der Ansicht, die Klage hätte am Sitz der Gesellschaft in L in der Türkei erhoben werden müssen. Sie behauptet zudem, der Zeuge C sei keiner ihrer Mitarbeiter, ihr vielmehr überhaupt nicht bekannt. Zudem sei der Kläger nicht durch die Angaben des Vermittlers, sondern durch Empfehlungen (Mundpropaganda) anderer türkischer Mitbürger veranlasst worden, die genannten Geldanlagen vorzunehmen. Weder die Beklagte direkt noch indirekt über deren Vermittler hätten irgendwelche Angaben über Renditen, Ausschüttungen oder Rückzahlungen getätigt. Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, etwaige Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll sowie den sonstigen Inhalt der Akte Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A J, der Ehefrau des Klägers, zudem hat die Kammer den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Ergebnisses der Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung des Klägers wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 07.09.2012 (Bl. 316 ff. GA) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage zulässig. Die deutschen Gerichte sind – wenn auch beschränkt auf deliktische Ansprüche – international zuständig, weil der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO eröffnet ist. Der Kläger hat eine solche Handlung der Beklagten schlüssig vorgetragen, indem er behauptet, diese habe den Vermittler zur wahrheitswidrigen Angaben über die Beteiligung veranlasst oder diese Angaben zumindest nicht verhindert. Das reicht zur Begründung der internationalen Zuständigkeit aus. Denn vorrangige internationale Gerichtsstandsregelungen bestehen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei nicht (vgl. BGH WM 2010, 928). 2. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien gemäß § 826 BGB zu. Die Beklagte hat, handelnd durch ihren Vorstand, den Kläger sittenwidrig geschädigt, in dem sie veranlasst oder zumindest bewusst zugelassen hat, dass der Kläger als (Klein-)anleger Aktien der Beklagten erwarb, ohne zuvor ausreichend über die Risiken dieser Anlageform aufgeklärt worden zu sein bzw. bewusst durch falsche Angaben zum Erwerb der Anteile veranlasst worden ist. a) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht anwendbar (vgl. BGH a.a.O.). Sowohl die Handlung als auch der Erfolg sind in Deutschland eingetreten (Art. 40 Abs. 1 EGBGB). Zwar hat die Beklagten ihren Sitz in der Türkei, was jedoch keine engere Verbindung zum türkischen Recht (Art. 41 EGBGB) begründet. Vertrieben und verkauft wurden die Aktien in Deutschland, mit der Folge, dass die bestehenden Aufklärungspflichten auch hier zu erfüllen waren. b) Der Kläger ist auch aktivlegitimiert. Dass er durch die streitige Vermittlung des Zeugen C letztlich Aktien der Beklagten erworben hat, bestreitet diese nicht. Sie hat zwar verschiedentlich während des Prozesses gerügt, dass der Kläger den Erwerbsvorgang nicht im Einzelnen dargestellt habe. Nach entsprechendem Vortrag des Klägers und Vorlage der Aktien hat die Beklagte ihr anfängliches Bestreiten aber, wie sich ihrem Vortrag insgesamt ergibt, nicht aufrechterhalten. Letztlich hat sogar der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der Sitzung vom 07.09.2012 eine Quittung (Anlage 1 zum Protokoll vom 07.09.2012) vorgelegt, wonach der Kläger Anteile bei der Beklagten erworben hat. c) Die Beklagte hat den Kläger sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB geschädigt, indem sie falsche oder zumindest bewusst irreführende Informationen über ihre Aktien verbreitete oder verbreiten ließ und damit gezielt türkische bzw. türkisch stämmige Kleinanleger wie auch den Kläger veranlasste, ihr Erspartes ohne eine ordnungsgemäße Aufklärung in eine mit erheblichen Risiken behaftete Anlageform zu investieren. So wurden die Anleger zunächst nicht, so auch nicht der Kläger, durch ordnungsgemäße Prospekte oder anderes Informationsmaterial über die Eigenheiten und Gefahren der Beteiligung bei der Beklagten aufgeklärt. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger vorgelegte Unternehmensschrift (Anlage 2 zum Protokoll vom 07.09.2012) gefertigt und an den Kläger übersandt zu haben. Letztlich trägt sie aber selbst nicht vor, den Kläger über ihr Unternehmen, die Möglichkeit der Beteiligung daran und etwaige Risiken aufgeklärt zu haben, bestreitet sie doch insgesamt eine direkte Beziehung zum Kläger. Tatsächlich vorhanden sind aber erhebliche Risiken. Diese ergeben sich u.a. aus der eingeschränkten Handelbarkeit der Aktien, die nicht an einer Börse notiert waren oder sind und für die auch im Übrigen kein gesicherter Zweitmarkt existierte. In Zeiten ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklungen oder gar Finanzkrisen war es für Anleger deshalb äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich, ihre Aktien bei Bedarf zu veräußern, um Verluste zu vermeiden oder zu begrenzen oder auch nur das Kapital anders anzulegen. Die grundsätzliche Bereitschaft der Beklagten und anderer Gesellschaften der L-Gruppe, im Falle der beabsichtigten Kündigung durch den Anteilseigner Übernahmeinteressenten zu vermitteln oder, soweit rechtlich überhaupt zulässig, selbst Aktien zu übernehmen, änderte daran nichts. Insoweit war jeweils erforderlich, dass ausreichend Neuinteressenten vorhanden waren bzw. sind, was gerade in Krisenzeiten nicht sicher gewährleistet ist. Die Beklagte hat es zur Überzeugung der Kammer auch bewusst unterlassen, beim Erwerb ihrer Aktien auf diesen wesentlichen Aspekt hinzuweisen, gerade deshalb, um eine Vielzahl von Anlegern für ihre wirtschaftlichen Aktivitäten zu gewinnen. Insoweit mag zwar auch der Umstand für die Anlageentscheidung der jeweiligen Interessenten eine Rolle gespielt haben, dass die Beteiligung bei der Beklagten wegen der besonders hervorgehobenen Vereinbarkeit der Anlage mit islamischen Glaubensgrundsätzen und in besonderen Vertriebsstrukturen, die häufig eine enge Anbindung an islamische Gotteshäuser und Kulturzentren oder deren Umfeld aufwiesen, für die Anleger, so auch den Kläger, die in der Regel keine Börsennotierung erwarteten (vgl. OLG Düsseldorf WM 2009, 1464 (1467), besonders attraktiv war. Das heißt aber nicht, dass den Anlegern auch die eingeschränkte Handelbarkeit bekannt war und sie nicht dennoch darauf vertrauten, ihr Geld im Bedarfsfall jeweils kurzfristig, wie versprochen, zurückzuerhalten. Dem Kläger kam es jedenfalls, wie er in seiner informatorischen Anhörung glaubhaft angegeben hat, insbesondere auch darauf an, das Geld jederzeit zurückerhalten zu können. Dies habe ihm Herr C zugesagt, der erklärt habe, er, der Kläger, könne mit den Aktien jederzeit sein Geld zurückverlangen, wenn jemand der Beklagten vor Ort wäre, so bekäme er das Geld sofort, spätestens jedoch binnen 3 Monaten. Insoweit hat der Vermittler jedoch bewusst unzutreffende Angaben gemacht. Denn, wie bereits ausgeführt, war nicht gesichert, dass die Beklagte sämtliche Anteilsscheine binnen 3 Monaten gegen Rückzahlung des Anlagebetrages zurücknehmen würde. Dass der Vermittler entsprechende Angaben gemacht hat, steht für die Kammer auch auf Grund der Vernehmung der Zeugin A J fest, die insoweit die Angaben ihres Ehemanns bestätigt hat. Dabei ist ein Eigeninteresse der Zeugin am Ausgang des Prozesses natürlich gegeben, gleichwohl hat die Zeugin offen und nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb sie ihren Mann begleitet habe und entsprechende Angaben und Versicherungen des Vermittlers jedenfalls bei dem ersten Gespräch mitbekommen habe. Dessen Angaben hätten in Übereinstimmung mit dem gestanden, was ihr Mann ihr von früheren Gesprächen mit diesem berichtet habe. Darüber hinaus ist der Kammer aus mehreren zu Parallelfällen überreichten Vernehmungsprotokollen bekannt, dass mit dem Vertrieb von Aktien der L-Gruppe befasste Vermittler wiederholt bestätigt haben, gegenüber Anlegern entsprechende Angaben gemacht zu haben und auch bestätigt haben, vom Vorstand der Beklagten auf Schulungsveranstaltungen sowie bei Vorträgen für Vermittler und Anleger entsprechende Informationen erhalten zu haben und instruiert worden zu sein, solche Angaben gegenüber potentiellen Anlegern zu machen. Dies belegen auch die zahlreichen in einer Parallelsache (5 O 119/10 Landgericht Krefeld) vorgelegten Urteile anderer Gerichte (Anlagen mit Schriftsatz vom 23.11.2011,), die die Beklagte in vergleichbaren Fällen nach Durchführung von Beweisaufnahmen zum Schadensersatz verurteilt haben, weil sich auch dort herausgestellt hat, dass die Beklagte die Beteiligungen an ihrem Unternehmen im großen Stil damit beworben hat, auf eine uneingeschränkte Rückzahlungsmöglichkeit hinzuweisen. Soweit die Beklagte den Zeugen C selbst – der Kläger hat auf seine Vernehmung verzichtet – dafür benannt hat, entsprechende Angaben nicht gemacht zu haben (Schriftsatz vom 29.04.2011, Bl. 55 GA), war diesem Beweisantritt nicht nachzugehen; die Behauptung wurde nämlich offensichtlich „ins Blaue“ hinein getätigt, behauptet die Beklagte doch später an anderer Stelle (Schriftsatz vom 14.10.2011, Bl. 210 GA), ein Herr C sei ihr nicht bekannt. Unerheblich ist auch, ob das Anlagemodell als solches seriös und werthaltig war, Scheingeschäfte oder ein Schneeballsystem werden der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht. Die mit dem Makel der Sittenwidrigkeit behaftete Pflichtverletzung ergibt sich aber daraus, dass die Anleger zielgerichtet getäuscht oder zumindest irregeführt wurden, um ihre Anlageentscheidung zu beeinflussen. Deshalb kann auch dahinstehen, ob der Kläger auf Grund anderweitig erhaltener, gleichlautender Informationen türkischer Mitbürger bereits zum Kauf entschlossen war. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass der Kläger in zwei Schritten bei der Beklagten angelegt hat, dass er von vornherein gerade noch nicht fest entschlossen war, den schließlich gesamten bei der Beklagten investierten Betrag dort anzulegen. Die Haftung der Beklagten ergibt sich aber daraus, dass sie in Kenntnis der vorhandenen Informationswege und zum Zwecke der Ausbreitung im Markt unzutreffende bzw. irreführende Informationen lancierte. Sie wäre vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen, in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass jeder Interessent vor dem Erwerb auch unaufgefordert über die Hintergründe und Grenzen des Rücknahmeangebots aufgeklärt wurde. Dass sie dem nachgekommen wäre, trägt sie selbst jedoch nicht vor. Insoweit kann auch dahinstehen, ob der Kläger hier die pflichtwidrigen Informationen von dem Zeugen C erhalten hat oder direkt von dem Zeugen Z, der schließlich die 2. Quittung für den Anlagebetrag unterschrieben hat. Letzteres zeigt aber gerade auch, dass der Kläger die Anteile nicht, wie zwischenzeitlich von der Beklagten behauptet, von einer Person erhalten hat, die in keinerlei Beziehung zu der Beklagten steht. Vielmehr hat er sie über den üblichen Vertriebsweg der Beklagten erlangt. Die Kammer ist schließlich davon überzeugt, dass der Vorstand der Beklagten mit dem erforderlichen, zumindest bedingten, Vorsatz handelte. Dass die Rückgabemöglichkeit davon abhing, wie die Nachfrage von Drittinteressenten sich entwickelt und ferner auch davon abhängig war, wie die allgemeine wirtschaftliche und die spezielle Entwicklung der Beklagten war, lag für diese auf der Hand und konnte daher von den Verantwortlichen der Beklagten nicht verkannt worden sein. Wenn dennoch uneingeschränkt mit der angeblichen Rückgabemöglichkeit geworben wurde, bestätigt dies, dass die Beklagte die Bedeutung dieses Punktes für die Anleger erkannt hatte und damit bewusst in Kauf nahm, dass diese ihre Anlageentscheidung auf Fehlinformationen stützen und ggf. Nachteile erleiden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012, I-9 U 124/11). Auch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Aktienanteile nicht bei der Beklagten erworben hätte. Da er unzureichend und unzutreffend informiert wurde, hätte die Beklagte darlegen und ggf. beweisen müssen, dass der Kläger die Anlage auch dann gewählt hätte, wenn er ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre (vgl. nur BGH NJW 1994, 512). Denn insoweit besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der ordnungsgemäß aufgeklärte Anleger das Geschäft nicht geschlossen hätte (BGH NJW 2002, 2777). Unklarheiten darüber, wie sich der Kläger bei richtiger Aufklärung entschieden hätte, gehen demnach zu Lasten der Beklagten, die die vorgenannte Vermutung nicht widerlegen konnte. d) Der Inhalt der konkreten Schadensersatzpflicht der Beklagten bestimmt sich nach den §§ 249 ff. BGB. Der Kläger ist im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er stünde, wenn er die in Rede stehenden Anlagen nicht gezeichnet hätte (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 2450 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist Schadensersatz in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Anteile zu leisten. Dass der Vermögensschaden des Klägers ggf. dadurch geringer ist, dass ihm gegenüber bereits Zahlungen geleistet wurden und insoweit eine teilweise Erstattung gegeben ist, ist beklagtenseits nicht hinreichend dargetan worden. Zudem beantragt der Kläger letztlich einen etwas geringeren Betrag als den, zu welchem er Anlagen bei der Beklagten erworben hat. Gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestehen daher keine Bedenken. e) Der Anspruch des Klägers ist schließlich auch nicht verjährt. Es ist nicht ausreichend dargetan oder sonst ersichtlich, dass ihm bereits vor 2008, als er die Kündigung der Beteiligung nach anwaltlichem Rat begehrte, Umstände bekannt waren, die die Haftung der Beklagten begründen oder hätten bekannt sein müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Ein solcher Schluss lässt sich auch nicht aus dem Ausbleiben von Erträgen herleiten, denn andererseits ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger von der Beklagten Informationen erhalten hätte, dass seine Anteile an Wert verloren hätten oder eine jederzeitige Rückgabe nicht mehr möglich wäre. f) Dem Kläger steht als Schadensersatz zudem ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich aufgewandten Rechtsanwaltsgebühren in zuerkannter Höhe zu. Die insoweit geltend gemachten Gebühren auf der Grundlage der Kostenberechnung vom 10.11.2008 (Anlage K1, Bl. 13 GA) sind nicht zu beanstanden. g) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.