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Beschluss

I-14 U 28/13

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2013:0613.I14U28.13.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.10.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – Einzelrichter – (5 O 489/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wert 46.016,27 €.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.10.2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – Einzelrichter – (5 O 489/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wert 46.016,27 €. Gründe: I. Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb von nicht börsennotierten Aktien der Beklagten im Jahr 1998 auf Schadenersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Die deutschen Gerichte seien für die Geltendmachung deliktische Ansprüche gegen die Beklagte international zuständig. Die Klage sei aus § 826 BGB begründet. Die Beklagte habe, handelnd durch ihren damaligen Vorstand, den Kläger sittenwidrig geschädigt, indem sie veranlasst oder zumindest bewusst zugelassen habe, dass der Kläger als Kleinanleger Aktien der Beklagten erworben habe, ohne von dieser zuvor ausreichend über die Risiken diese Anlageform informiert worden zu sein. Die mit der Klage verfolgten Schadensersatzansprüche seien auch nicht verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen das angefochtene Urteil. Sie macht insbesondere geltend, weder sie noch eine für sie handelnde Person sei in das Aktienerwerbsgeschäft einbezogen gewesen. Unabhängig davon seien entgegen der Auffassung des Landgerichts weder die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB erfüllt noch dessen subjektive Voraussetzungen. Es treffe es nicht zu, dass sie bzw. ihre Organe den Kläger über etwaige Rückkaufmöglichkeiten Bezug auf ihre Aktien und ihre Bereitschaft zum Rückkauf der eigenen Aktien getäuscht hätten. Insbesondere sei ihr der Rückkauf eigener Aktien nicht nach türkischem Recht generell verboten gewesen. Unabhängig davon seien etwaige Schadenersatzansprüche des Klägers jedenfalls verjährt. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 02.05.2013 folgende Hinweise erteilt: „Das zulässige Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits (international) zuständig sind (§ 32 ZPO), weil eine vorrangige internationale Gerichtsstandsregelung im Verhältnis zur Türkei, dem Sitz der Beklagten, nicht besteht. Zur Begründung des Gerichtsstands reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Begehungsort der vom Kläger behaupteten unerlaubten Handlungen liegt im Inland, weil er die Aktien der Beklagten im Inland erworben hat und der behauptete Schaden ebenfalls im Inland eingetreten ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27.07.2010, VI ZR 217/09, juris). Auch sind deliktische Ansprüche des Klägers aufgrund § 826 BGB von diesem schlüssig dargetan. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb deren Aktien im Jahre 1998 jedenfalls der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 46.016,27 € aus § 826 BGB Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm erworbenen Aktien zu. Aus demselben Rechtsgrund kann er die Beklagte zugleich auf Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € in Anspruch nehmen. Die Beklagte – handelnd durch ihren Vorstand – hat den Kläger dadurch sittenwidrig geschädigt, dass sie veranlasste oder zumindest bewusst zuließ, dass der Kläger als Anleger ihre Aktien erwarb, ohne dass er zuvor ausreichend über die Risiken diese Anlageform informiert wurde. a) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Deliktsrecht anzuwenden. Analog Art. 220 Abs. 1 EGBGB findet auf das im September 1998 abgeschlossene Geschehen (vgl. Anlage K 13; Bl. 198 d.A.) noch der damals gewohnheitsrechtlich geltende Tatortgrundsatz Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 27.07.2010, VI ZR 347/08, a.a.O.). Der Begehungsort liegt danach im Inland, weil die Aktien der Beklagten durch den Kläger im Inland erworben worden sind und der Schaden ebenfalls im Inland eingetreten ist. b) Der Kläger hat von der Beklagten zur Überzeugung des Senats im Jahr 1998 für umgerechnet insgesamt 47.234,00 € erworben, wobei die Aktienkäufe unter Inanspruchnahme eines oder mehrerer für die Beklagte tätigen Vermittler erfolgte. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.10.2011 in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens unter Vorlage von Kopien der ihm angeblich durch die Beklagten veräußerten Aktien substantiiert vorgetragen, welche Aktien er aufgrund der im Jahr 1998 abgeschlossenen Kaufverträge von ihr erhalten haben will (Bl. 283-289 d.A.). Ferner hat er mit Schriftsatz vom 11.11.2011 dazu ergänzend vorgetragen, bei den Aktienkäufen handele es sich um die Aktiengeschäfte, die in der von ihm überreichten Übersicht der SPK, unter den Nrn. 74.483 und 74.484 aufgeführt sind. Darin sind unter dem 17.04.1998 Zahlungen eines Herrn I von umgerechnet 14.058,00 € und unter dem 09.09.1998 in Höhe von umgerechnet weiteren 33.176,00 € angegeben (Bl. 298 d.A.), insgesamt also 47.234,00 €. Dem ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Es kommt, anders als sie zu meinen scheint, nicht darauf an, ob irgendwelche „Geheimhaltungsvorschriften“ der Verwertung der Liste entgegenstehen könnten. Abgesehen davon, dass Rechtsgründe, die eine Mitteilung der Liste an die betroffenen Anleger der Beklagten entgegenstehen könnten, weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, hätte sich die Beklagte zu dem nun konkretisierten Vortrag des Beklagten substantiiert äußern müssen. Daran fehlt es. Soweit sie zunächst die Höhe des ihr geleisteten Anlagebetrags mit Nichtwissen bestritten hat (Bl. 55 d.A.), ist dies prozessual unzulässig gewesen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Darüber hinaus traf sie, nachdem der Kläger sein Vorbringen zum Zeitpunkt der Aktienkäufe und der Höhe der dafür erbrachten Zahlungen konkretisiert hatte, die Obliegenheit, auf dieses Vorbringen konkret und wahrheitsgemäß zu entgegnen (§ 138 Abs. 2 ZPO). Diesen Anforderungen hat ihr erstinstanzlicher Vortrag nicht genügt. Die Beklagte ist weder dem Vorbringen des Klägers zur Höhe der ihr erbrachten Leistungen noch dessen Vortrag, er habe die Aktien unmittelbar von ihr erworbenen, konkret entgegengetreten. Es kommt auch nicht darauf an, ob Herr B, Herr Y oder eine dritte Person für die Beklagte handelte. Entscheidend ist vielmehr, dass das Geschäft durch eine Person vermittelt worden wurde, die mit Wissen und Wollen der Beklagten für diese tätig war. Der Aktienvertrieb der Gesellschaften der K-Gruppe war derart organisiert, dass Anleger gerade aufgrund von „Mund-zu-Mund-Propaganda“ auf die „selbstständigen“ Vermittler der Beklagten zugehen sollten, die ihr als „freiwillige Helfer“ weitere Investoren zuführen sollten. Dies ergibt sich aus der Klageerwiderung vom 29.04.2011 (Bl. 55-56 d.A.). Der das Geschäft vermittelnde Mittelsmann gehörte jedenfalls zu dem Personenkreis, der mit Wissen und Wollen der Beklagten im Rahmen deren Aktienvertriebs tätig war. Dafür sprechen neben den Angaben des hierzu angehörten Klägers (Bl. 316-318 d.A.), die von der Beklagten im Termin vom 07.09.2012 vorgelegte Quittung, die auf ihren Namen ausgestellt ist, sowie der Umstand, dass der vom Kläger für die Aktien entrichtete Kaufpreis schließlich der Beklagten zufloss. Dies entnimmt der Senat der vom Kläger überreichten Übersicht der SBK, der die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten ist. c) Die Beklagte hat den Kläger sittenwidrig geschädigt (§ 826 BGB), in dem sie falsche, oder zumindest bewusst unzureichende und irreführende Informationen über ihre Aktien verbreitete und damit gezielt türkische bzw. türkischstämmige Kleinanleger – wie den Kläger – veranlasste, ohne ordnungsgemäße Aufklärung Investitionen in eine mit erheblichen Risiken behaftete Anlageform zu tätigen. Ein sittenwidriges Verhalten im Sinne von § 826 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung zu bejahen, wenn die beanstandete Handlung nach ihrem Inhalt oder Gesamtcharakter, insbesondere aus einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 08.12.1982, IVb ZR 333/81, BGHZ 86, 82 - 90; BGH, Urteil vom 19.01.2001, V ZR 437/99, NJW 2001, 1127 – 1131 m.w.N.). Dabei ist die Beurteilung nach den zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens bestehenden Verhältnissen, d.h. aus einer ex ante Perspektive, vorzunehmen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.07.1952, IV ZR 1/52, BGHZ 7, 111 - 116; BGH, Urteil vom 28.02.1989, IX ZR 130/88, BGHZ 107, 92 – 104 m.w.N.). Dass eine Handlung danach als unbillig erscheint, genügt für sich allein nicht, um einen Sittenverstoß anzunehmen. Ebenso ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten grundsätzlich auch dann als legitim anzusehen, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Eine Gesellschaft, die hochriskante Anlagegeschäfte vermittelt, missbraucht jedoch ihre geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet daher aus § 826 BGB, wenn sie veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass Anleger ohne die erforderliche Aufklärung Anlagegeschäfte tätigen (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.1994, XI ZR 125/93, WM 1994, 453 - 455; BGH, Versäumnisurteil vom 01.04.2003, XI ZR 385/02, BGH WM 2003, 975 - 977; BGH, Urteil vom 22.11.2005, XI ZR 76/05, WM 2006, 84 - 87). Bei ungewöhnlichen Anlagegeschäften, die mit besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Risiken behaftet sind, muss sich die Aufklärung auf die wesentlichen wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Geschäfts erstrecken. Das gilt sowohl für Börsentermingeschäfte als auch für die Vermittlung von hochspekulativen Aktien (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1991, XI ZR 151/89, NJW 1991, 1108 - 1109; BGH, Urteil vom 27.11.1990, XI ZR 115/89, WM 1991, 127 - 130; BGH, Urteil vom 06.06.1991, III ZR 116/90, WM 1991, 1410 - 1412; BGH, Urteil vom 17.03.1992, XI ZR 204/91, NJW 1992, 1879 - 1881; BGH, Urteil vom 16.11.1993, XI ZR 214/92, WM 1994, 149 - 153). Hiernach hat der Vermittler solcher Geschäfte dem potentiellen Kunden ein zutreffendes Bild von den Gefahren und Chancen in der Weise zu verschaffen, dass der Kunde seine Investitionsentscheidung sachgerecht treffen kann. An die Aufklärung sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss sie bei hochriskanten Geschäften schriftlich erfolgen, um dem Anleger ein zutreffendes Bild von den schwierigen wirtschaftlichen Zusammenhängen zu vermitteln. Die Darstellung muss dabei zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen Leser einen realistischen Eindruck von den Eigenarten und Risiken solcher Geschäfte zu verschaffen (vgl. BGH, 17.03.1992, XI ZR 204/91, NJW 1992, 1879 - 1881). Die vorgenannten Grundsätze gelten für den Verkäufer von Aktien, wenn ein vergleichbares Schutzbedürfnis besteht (vgl. Senat, Urteile vom 18.04.2013, I-14 U 38/12, I-14 U 39/12, I-14 U 120/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2013, I-9 U 27/12; Senat, Versäumnisurteil und Urteil vom 29.03.2012, I-14 U 96/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.2009, I-9 U 175/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2006, I-6 U 121/04, Juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2001, 21 U 27/01, NJW-RR 2002, 1051 - 1053). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Aktien einer ausländischen Aktiengesellschaft im Wege der Privatplatzierung angeboten werden. Diese entscheiden sich hinsichtlich der Anlageart und des Anlagerisikos erheblich von anderen Aktien, die von börsennotierten Unternehmen ausgegeben werden (vgl. Senat, Urteile vom 18.04.2013; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2013), weswegen insbesondere die sich aus der fehlenden Fungibilität der Anlage ergebenden Risiken schriftlich hinzuweisen war. An der danach gebotenen schriftlichen Aufklärung der Anleger fehlt es. Selbst die Annahme, dass für die von der Beklagten angesprochenen Anlegerkreise der Umstand einer fehlenden Börsennotierung der durch die Beklagte vertriebenen Aktien irrelevant war (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2010, VI ZR 57/09; WM 2010, 928-932; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2009, I-17 U 181/09, WM 2009, 1464-1468), ändert nichts daran, dass die Beklagte im Übrigen wie jeder andere Vertreiber risikobehafteter Anlageformen die sonstigen mit der Anlage verbundenen Risiken ordnungsgemäß darzustellen hatte (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012, I-9 U 90/11, vom Kläger zur Akte gereicht). Ein solches Risiko ergab sich insbesondere aus der eingeschränkten Handelbarkeit der Aktien, die nicht an einer Börse notiert waren und für die auch im Übrigen kein gesicherter Zweitmarkt existierte. Gerade in Zeiten ungünstiger wirtschaftliche Entwicklungen oder gar Krisen war und ist es für Anleger deshalb äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, ihre Aktien zu veräußern, um Verluste zu vermeiden oder zu begrenzen. Die grundsätzliche Bereitschaft der Beklagten und anderer Gesellschaften der K-Gruppe, im Bedarfsfall Übernahmeinteressenten zu vermitteln oder – falls rechtlich zulässig – selbst Aktien zu übernehmen, änderte daran nichts. Eine solche Unterstützung konnte naturgemäß nur solange gewährt werden und funktionieren, wie ausreichend Interessenten bzw. eigene Mittel zur Verfügung standen. Damit war jedoch insbesondere in Zeiten ungünstiger wirtschaftlicher Entwicklungen nicht zu rechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012, I-9 U 90/11, a.a.O.). An der nach gebotenen schriftlichen Information der Anleger über solche Risiken fehlt es. Die Anleger der Beklagten, auch der Kläger, wurden nicht durch Prospekte oder anderes Informationsmaterial hierüber aufgeklärt. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Falls eine deutliche mündliche Belehrung über die Risiken der angebotenen Investitionen zur hinreichenden Aufklärung der Anleger ausgereicht haben sollte, gäbe dies zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Dass die Beklagte den Kläger in der gebotenen Deutlichkeit über dieses Risiko informiert hat, ist von ihr weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich. Die Beklagte hat es zur Überzeugung des Senats vielmehr bewusst unterlassen, beim Vertrieb ihrer Aktien ihre – geschäftlich unerfahrenen – Anleger über die mit der ihnen angebotenen Anlageform verbundenen Risiken in der gebotenen Weise deutlich aufzuklären, um hierdurch Gelder für ihre wirtschaftlichen Aktivitäten zu gewinnen. Dem Vorstand der Beklagten war – sofern er nicht bewusst die Augen vor dieser Erkenntnis verschloss – bekannt und er nahm in gleicher Weise billigend in Kauf, dass der auf „Mund-zu-Mund-Propaganda“ aufbauende Vertriebsweg ohne jede schriftliche Aufklärung über die mit der Anlage verbundenen Risiken keine ordnungsgemäße Aufklärung der Anleger gewährleistete. Sollte er die sich aus diesen Umständen ergebenden Schlüsse nicht gezogen haben, kann dies die Beklagte nicht von ihrer Haftung entlasten. Der Vorstand der Beklagten hätte dann in Kenntnis des erheblichen Risikopotenzials der Aktien der Beklagten seine ihm auch gegenüber den Anlegern obliegende Verantwortung bewusst nicht wahrgenommen und damit in gleicher Weise deren Schädigung zumindest billigend in Kauf genommen. Dass die beworbenen Anleger in Bezug auf die Risiken der Anlage besonders schutzbedürftig war, ergab sich für den Vorstand der Beklagten aus dem von ihm bewusst gewählten Vertriebsweg und der deswegen zu erwartenden besonderen Unerfahrenheit der Anleger in Bezug auf einer Anlage in nicht börsennotierte Aktien. Insoweit mussten sich der Beklagten bereits Zweifel aufdrängen, ob der angesprochene Personenkreis, die Zielgruppe türkischer bzw. türkischstämmiger Privatpersonen in Deutschland, der Charakter der Anlage als einer unternehmerischen Beteiligung und die damit verbundenen Risiken überhaupt bewusst waren. Dagegen spricht der Umstand, dass die Beklagte ihren Anlegern, was mit einer typischen unternehmerischen Beteiligung unvereinbar ist, uneingeschränkt die vollständige Rückzahlung des angelegten Betrags innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kündigung der Anlage versprochen hat. Dies entnimmt der Senat zum einen den Aussagen, die die Vermittler Ö bzw. S vor den Landgerichten Konstanz (Anlage K 3, S. 7-9, Bl. 159-161 d.A.) sowie Hamburg (Anlage K 2, S. 1-13, Bl. 137-149 d.A.) gemacht hat, als auch dem Rundschreiben des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten (Anlage K 4; Bl. 164 d.A.). Diesen ist zu entnehmen, dass die Beklagte die mit dem Vertrieb der Aktien befassten Personen auf Schulungsveranstaltungen entsprechend informiert und instruiert hat. Bestätigt wird dies durch das Rundschreiben des früheren Vorstandsvorsitzenden der K-Gruppe, des Herrn B, das der Kläger als Anlage K 4 zur Akte gereicht hat. Darin heißt es u.a.: „Wie Sie wissen mussten Gesellschafter, die von der Teilhaberschaft zurücktreten wollen, früher einen Monat vorher einen entsprechenden Antrag einreichen. Die Frist wurde im Interesse unserer Firma und unsere Gesellschafter auf drei Monate erhöht. Jedoch soll dies nicht missverstanden werden. … Wir zahlen sofort. Dieser Zustand ist lediglich ein vorsorglicher. … Trotzdem sage ich es. In dringenden Fällen erfolgt die Rückzahlung sofort.“ Dass die Vermittler der Beklagten sich so verhielten, wie der frühere Vorstandsvorsitzende der K-Gruppe, Herr B, es ihnen im Rahmen der Schulungsveranstaltungen vorgegeben hatte, den Anlegern also die Rücknahme der Anlage binnen drei Monaten versprach, ergibt sich auch aus einer Vielzahl anderer Verfahren die vor dem Senat anhängig sind sowie den von den Parteien, insbesondere dem Kläger, vorgelegten Entscheidungen aus Parallelverfahren. Entsprechende Äußerungen ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden stellt die Beklagte auch nicht ernstlich infrage. Dadurch wurde das stets mit einer Investition in ein Unternehmen verbundene unternehmerische Risiko der Anleger verschleiert. Die Beklagte hat bei ihren Anlegern den Eindruck erweckt, dass sie sich nicht lediglich freiwillig und unverbindlich an der Suche nach einem Übernahmeinteressenten beteiligen werde, gegebenenfalls auch aus dem Kreis der K-Gruppe, sondern dass ein darauf gerichteter Rechtsanspruch bestehe und die kurzfristige Rückzahlung der Anlage auf jeden Fall gesichert sei. Diese die tatsächliche Risikolage bewusst verschleiernde Information hat sie im Wege von Schulungen und Informationsveranstaltungen verbreitet, wobei sie bewusst auf „Mund-zu-Mund-Propaganda“ durch „selbstständige“ Vermittler und „freiwillige Helfer“ zurückgegriffen hat (vgl. z.B. Bl. 54 f., 371 d.A.). Diese Art der Marktinformation kennzeichnete das Vertriebsmodell der Beklagten und brachte das auf der Hand liegende, zur Überzeugung des Senats durch den Vorstand der Beklagten auch erkannte Risiko einer unzureichenden Aufklärung über die Risiken der Anlage mit sich, dass sich noch dadurch vergrößerte, dass die Beklagte eine schriftliche Information der potentiellen Anleger vermied. Hieraus folgt zur Überzeugung des Senats, dass die Beklagte im Kreise potentieller Anleger bewusst den Eindruck erweckte und durch „Mund-zu-Mund-Propaganda“ verstärkte, die von ihr verkauften Aktien könnten jederzeit unproblematisch gegen Rückzahlung des eingezahlten Betrags mit einer Frist von höchstens drei Monaten an sie zurückgegeben werden. Dies tat sie um im Kreise türkischer bzw. türkischstämmiger Kleinanleger Beiträge einzuwerben, die in Kenntnis der wahren Zusammenhänge, insbesondere der Unsicherheit bei wirtschaftlich ungünstigen Entwicklungen, nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise investiert worden wären. Es kommt bei dieser Sachlage nicht darauf an, ob das Anlagemodell als solches seriös und werthaltig war bzw. ob die Aktien den geforderten Preis wert waren. Die mit dem Makel der Sittenwidrigkeit behaftete Pflichtverletzung ergibt sich aus der zielgerichteten Täuschung und Irreführung bezüglich der Anlagerisiken zu dem Zweck, die Anlageentscheidung im Interesse der Beklagten zu beeinflussen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger durch den Vermittler, dessen Person im Laufe des Verfahrens streitig geworden ist, entsprechend den Vorgaben der Beklagten informiert wurde oder ob er nach Erhalten gleich lautender Informationen bereits zum Kauf entschlossen war. Auch ein solcher Geschehenszusammenhang ändert nichts an der generellen Praxis, bei der die Beklagte in Kenntnis der vorhandenen Informationswege zum Zwecke der Ausbreitung im Markt unzutreffende, unzureichende bzw. irreführende Informationen verbreitete (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2012, I-9 U 90/11, a.a.O.). d) Aus den Umständen des Falls ergibt sich zur Überzeugung des Senats weiter, dass der Vorstand der Beklagten in Bezug auf die Schädigung der Anleger zumindest bedingt vorsätzlich handelte. Dass die Nachfrage nach den Aktien und die Fähigkeit anderer Gesellschaften der K-Gruppe, zurückzugebende Beteiligungen gegebenenfalls selbst zu übernehmen, von der allgemeinen wirtschaftlichen und der spezifischen Unternehmensentwicklung abhängen würde, lag für die Verantwortlichen der Beklagten auf der Hand und kann von ihnen nicht verkannt worden sein, zumal es schon zuvor Wirtschaftskrisen in der Türkei gegeben hatte. Wenn unter diesen Umständen dennoch uneingeschränkt mit der angeblichen Rückgabemöglichkeit der Aktien geworben wurde, belegt dies, dass die Beklagte in Bedeutung dieses Umstands bewusst in Kauf nahm, dass die angeworbenen Anleger ihre Anlageentscheidung auf Fehlinformationen stützen würden und gegebenenfalls auch Nachteile erleiden würden. Die Hoffnung, dass es nicht zu Problemen kommen werde und auch künftig immer genügend Übernahmeinteressenten vorhanden sein würden, steht dem bedingten Schädigungsvorsatz nicht entgegen. e) Dem Kläger ist durch den Erwerb der Aktien jedenfalls ein Schaden in Höhe des hier geltend gemachten Betrags von 46.016,27 Euro entstanden. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Anleger bei gehöriger Aufklärung die verlustreichen Geschäfte nicht abgeschlossen hätte. Der Aufklärungspflichtige muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2011, XI ZR 191/10, WM 2011, 925-928; BGH, Urteil vom 28.11.1983, II ZR 72/83, WM 1984, 221-222). Umstände, die dazu geeignet wären, diese Vermutung zu widerlegen, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten hinreichend dargetan worden. bb) Dass der Beklagten durch die im Jahr 1998 getätigten Aktienkäufe des Klägers jedenfalls 47.134,00 € zugeflossen sind, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Angaben des Klägers und der Bekundung der Zeugin I (Bl. 316-320 d.A.) in Verbindung mit der durch den Kläger überreichten Übersicht der SKB, der die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten ist. cc) Im Übrigen nimmt die Berufung die zur Schadenhöhe getroffenen Feststellungen hin. f) Die vom Kläger erhobene Forderung ist auch nicht verjährt. Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Ein etwaiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch des Klägers war zu diesem Zeitpunkt nicht verjährt. Daher traten an die Stelle des § 852 Abs. 1 Altern. 1 BGB a.F. gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB n.F. Für die Berechnung der Verjährungsfrist, zu der auch der Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehört, ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB das neue Verjährungsrecht maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.2011, XI ZR 373/08, WM, 1465-1471). Dass der Kläger bereits vor dem Jahr 2008 die Umstände kannte, die die Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung begründen, oder insoweit grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, ist von der Beklagten, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich.“ Zu den ihr erteilten Hinweisen hat die Beklagte keine konkrete Stellungnahme abgegeben. Sie hat sich insoweit darauf beschränkt, im Schriftsatz vom 04.06.2013 vorzutragen, der Bundesgerichtshof habe am 04.06.2013 unter Abänderung des Urteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.05.2012 die Berufung der Klägerin gegen ein klageabweisendes Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28.06.2011 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Die Berufung der Beklagten ist aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen des Hinweisbeschlusses unbegründet. Gründe, die zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts Veranlassung geben könnten, sind von der Beklagten nicht konkret dargetan worden. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der von ihr überreichten Sitzungsniederschrift des Bundesgerichtshofs vom 04.06.2013 (VI ZR 288/12), die sich über die Gründe der verkündeten Entscheidung nicht verhält. Anders als das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 21.05.2012 (5 U 107/11) stellt der Senat ebenso wie der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf für eine vergleichbare Fallkonstellation in seinem Urteil vom 16.01.2012 (I-9 U 90/11), rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten durch Beschluss des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2012 - VI ZR 80/12), insbesondere nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Vereinbarkeit der vom Kläger behaupteten Versprechungen der Beklagten mit dem türkischen Aktienrecht ab. 2. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen in Bezug auf die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.