Beschluss
7 T 129/14
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGKR:2014:1112.7T129.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 07.10.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 Gründe 2 Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Das Amtsgericht Krefeld hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung auf 502,50 € festgesetzt und bei der beantragten Vergütung lediglich einen Stundensatz von 33,50 € nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VBVG zugrunde gelegt. 4 Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz eines Betreuers auf 44 €, wenn der Betreuer über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, verfügt und diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Letztere Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht. Die Ausbildung zum Rechtsfachwirt ist nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule zu vergleichen. 5 Bei der Prüfung, ob eine abgeschlossene Ausbildung einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar ist, sind strenge Maßstäbe anzulegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Beschluss des BGH vom 18.01.2012, Az.: XII ZB 409/10), der die Kammer sich anschließt, ist eine Ausbildung mit einer Hochschulausbildung vergleichbar, wenn sie in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig ist eine Ausbildung danach, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht . Als Kriterien können hierbei insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und der Inhalt des Lehrstoffes herangezogen werden. Demgegenüber sind Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden, nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen. Da § 4 VBVG ausschließlich an einen typisierten Ausbildungsgang anknüpft, steht er einer Gesamtbetrachtung dahingehend, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen. 6 Die Weiterbildung des Beschwerdeführers zum Rechtsfachwirt ist unter Zugrundelegung der Kriterien mit einer Hochschulausbildung nicht vergleichbar. Der Titel des Rechtsfachwirtes, dessen Berufsbild dem eines Bürovorstehers entspricht, kann durch eine Fortbildungsprüfung vor der Rechtsanwaltskammer erworben werden. Zulassungsvoraussetzung ist eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellter und eine darauf folgende mindestens zweijährige Berufspraxis oder eine mindestens sechsjährige Berufspraxis. Zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung werden Vorbereitungskurse angeboten, die über einen Zeitraum von 1 bis 2 Jahren berufsbegleitend durchgeführt werden. Die Gesamtstundenanzahl für die Vorbereitung auf die Prüfung beträgt etwa 400 Stunden und lässt sich in keiner Weise mit dem eines mehrjährigen Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums vergleichen. Aus der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „geprüfter Rechtsfachwirt/geprüfte Rechtsfachwirtin“ vom 19.08.2001 (BGBl. 2001 I. S. 2250 ff.) lässt sich darüber hinaus ersehen, dass es bei dieser Ausbildung – anders als bei einem Hochschulstudium - nicht um eine überwiegend wissenschaftliche Lehrstoffvermittlung geht. 7 Etwas anderes folgt entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Deutschen Qualifikationssrahmen. Soweit der Deutsche Qualifikationssrahmen pauschal von einer Vergleichbarkeit eines Abschlusses als geprüfter Fachwirt und eines Bachelorabschlusses ausgeht, bleibt zu berücksichtigen, dass ihm zum einen keine verbindliche Wirkung zukommt. Zum anderen entbindet er die Gerichte bei der Entscheidung über die Vergütung nicht von der nach der Gesetzeslage und der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlichen Prüfung der Vergleichbarkeit des vorliegenden Abschlusses mit einem Hochschulabschluss im Einzelfall . Entsprechend obigen Ausführungen ergibt diese Prüfung, dass im konkreten Fall eine Vergleichbarkeit – auch zum einem Bachelor-Abschluss in Jura - ersichtlich nicht gegeben ist. Konkreten Vortrag zur Frage der Vergleichbarkeit enthält das Beschwerdevorbringen schließlich nicht. 8 Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, eine Beurteilung gemäß den oben genannten Kriterien führe zu einem Vorrang der Quantität vor der Qualität, teilt die Kammer dieser Auffassung nicht. Neben dem zeitlichen Aufwand, der zum Erreichen eines Abschlusses erforderlich ist, ist der Inhalt der Ausbildung und damit die Qualität des Abschlusses ein gleichwertiges Beurteilungskriterium. Inwieweit es unter Zugrundelegung der BGH-Rechtsprechung überhaupt Abschlüsse gibt, die einem Hochschulabschluss vergleichbar sind, hat die Kammer vorliegend nicht zu entscheiden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine Vergleichbarkeit eher der Ausnahmefall sein dürfte. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 1 Ziff. 1 KostO. 10 Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). 11 Rechtsmittelbelehrung: 12 Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. 13 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. 14 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 15 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 16 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 17 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar 18 a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; 19 b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. 20 Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.