Urteil
5 O 295/15
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2016:0420.5O295.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf eines Darlehensvertrages. Die Kläger schlossen – nach einer bei ihnen zu Hause am 12.12.2008 erfolgten Beratung (vgl. Bl. 9 d. A.) - zur Finanzierung eines Immobilienkaufs am 22.12.2008 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten ab, der mit „Darlehen für private Zwecke“ überschrieben war. In diesem Vertrag war als Datum der 19.12.2008 aufgeführt. Er wurde den Klägern per Post am 20.12.2008 zur Unterschrift übersandt (vgl. Bl. 9 d. A.). Der Darlehensvertrag trug die Nr. XXX und belief sich über einen Nennbetrag von 192.500,00 €. Es wurde ein anfänglicher bis zum 12.12.2023 festgeschriebener Festzins vereinbart und das Darlehen mit einer Grundschuld in Höhe von 192.500,00 € besichert (vgl. Bl. 25 f. d. A.). Ferner erhielten die Kläger am gleichen Tage auf einem gesonderten Blatt eine Widerrufsbelehrung. Wegen des Inhalts der Widerrufsbelehrung wird auf die Prozessakte Bezug genommen (vgl. Bl. 27 d. A.). Bis Anfang 2014 wurde der Darlehensvertrag von den Parteien wie vereinbart umgesetzt. Mit Schreiben vom 06.02.2014 zeigte der Notar Dr. Q. gegenüber der Beklagten an, dass das finanzierte Objekt verkauft sei und eine Ablösung der zugunsten der Beklagten bestellten Grundschuld zum 01.05.2014 beabsichtigt sei (vgl. Bl. 116 d. A.). Mit Schreiben vom 06.03.2014 übersandte die Beklagte den Klägern eine Aufhebungsvereinbarung, welche die Kläger am 12.03.2014 unterzeichneten (vgl. Bl. 117 f. d. A.). Diese sah die Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 26.149,31 € zum 01.05.2014 und eines Gesamtbetrags zur Ablösung des Darlehens in Höhe von 207.615,62 € vor. Die Beklagte erklärte daraufhin die Löschungsbewilligung der zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld (vgl. Bl. 120 d. A.) zu treuen Händen des Notars Dr. Q. und erklärte, dass Zug um Zug gegen Überweisung des Gesamtbetrages hiervon Gebrauch gemacht werden dürfe (vgl. Bl. 119 f. d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2014 wandten sich – im Laufe des vorbezeichneten Vorgangs hinsichtlich der Aufhebung des Darlehensvertrages – die klägerischen Prozessbevollmächtigten an die Beklagte und erklärten, dass die am 22.12.2008 gemeinsam mit dem Darlehensvertrag erhaltene Widerrufsbelehrung unwirksam sei und dass die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nur unter Vorbehalt erfolgen würde (vgl. Bl. 33 ff. d. A.). Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2014 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages (vgl. Bl. 40 ff. d. A.). Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Die Kläger sind der Ansicht, die ihnen überlassene Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. In diesem Zusammenhang beanstanden sie, dass hinter der Erklärung „Widerrufsbelehrung“ in der Kopfzeile der ihnen jeweils übergebenen Widerrufsbelehrungen eine hochgestellte „1“ folge, in der Fußzeile mit dem Vermerk verbunden „nicht für Fernabsatzgeschäfte“. Sie meinen, dass dieser Zusatz geeignet sei, den rechtlich nicht vorgebildeten Verbraucher zu verwirren, dieser könne nicht erkennen, ob die Widerrufsbelehrung überhaupt für den von ihm geschlossenen Vertrag erteilt worden sei. Dies gelte umso mehr, als dass ihnen der streitgegenständliche Vertrag inklusive der Widerrufsbelehrung per Post übersandt worden sei und sie sich daher nicht sicher sein konnten, ob es sich um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt haben könnte. Dieser Zusatz sei außerdem auch rechtlich falsch, da auch ein Fernabsatzgeschäft widerrufen werden könne. Jedenfalls sei dieser Zusatz aber überflüssig und führe schon allein deshalb zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung (vgl. Bl. 7 ff. d. A.). Darüber hinaus sei die Widerrufsbelehrung mit überflüssigen Zusätzen überfrachtet, die den Verbraucher verwirrten und diese deshalb fehlerhaft machten. So sei in der Widerrufsbelehrung ein ganzer Block zu den „finanzierten Geschäften“ enthalten, obwohl es sich vorliegend gar nicht um ein solches gehandelt habe. Diese Belehrung sei auch rechtlich unrichtig und verwirrend, da sie als Verbraucher aufgrund der Formulierung zu dem Schluss kommen könnten, dass bei finanzierten Geschäften der Darlehensvertrag nicht gesondert widerrufen werden könne, wenn auch das finanzierte Geschäft widerruflich sei. Ferner sei auch die Passage „Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen“ widersprüchlich und unsinnig (vgl. BL. 12 f. d. A.). Ebenso verwirrend sei auch die Belehrung zum Fristbeginn, da dort das Wort „Vertragsurkunde“ verwendet worden sei und sie hieraus nicht sicher entnehmen würden können, ob hiermit das bloße, ihnen am 20.12.2008 übersandte Formular oder das von ihnen am 22.12.2008 unterschriebene Exemplar gemeint sei (vgl. Bl. 13 ff. d. A.). Sofern in dieser Textpassage von „ihrem schriftlichen Antrag“ die Rede sei, sei dies zusätzlich verwirrend, da sie keinen Antrag, sondern lediglich eine Annahme des Angebotes der Beklagten erklärt hätten. Letztlich sei auch die Angabe „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“ unrichtig und erwecke bei ihnen den Eindruck, dass sie verpflichtet seien, die erhaltenen Leistungen binnen 30 Tagen zurückzugewähren. Diese Belehrung sei geeignet, einen Verbraucher, dem die angeblich zwingende Rückzahlung bereits erhaltener Leistungen binnen 30 Tagen nicht möglich ist, vom Widerruf abzuhalten (vgl. Bl. 19 d. A.). Ferner meinen sie, dass die Beklagte sich insoweit auch nicht auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne, weil die erteilten Widerrufsbelehrungen von diesem Muster abwichen (vgl. Bl. 19 ff. d. A.). Die Beklagte sei nach dem wirksam erklärten Widerruf zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst diesbezüglichem Nutzungsersatz hinsichtlich der bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet (vgl. Bl. 23 f. d. A.). Sie beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an Sie 26.149,31 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 23.05.2015, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 65,75 € an Nebenforderungen zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, den Klägern stehe nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung kein Widerrufsrecht mehr zu, da der streitgegenständliche Darlehensvertrag bereits anderweitig beendet sei (vgl. Bl. 96 ff. d. A.). Im Übrigen sei die erteilte Widerrufsbelehrung wirksam. Die seitens der Kläger erhobenen Bedenken gegen die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung seien nicht durchgreifend (vgl. Bl. 99 ff. d. A.). Sofern man davon ausgehe, den Klägern stehe ein Widerrufsrecht zu, wäre die Ausübung dieses Widerrufsrechts ausschließlich aus vertragsfremden Zwecken zur Erreichung niedrigerer Zinsen erfolgt. Es handele sich daher um eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. Bl. 101 ff. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten – insbesondere der zitierten Rechtsprechung - wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 26.149,31 € gemäß § 346 BGB i.V.m. §§ 357, 355 BGB (in der Fassung vom 08.12.2004 bis 10.06.2010, vgl. Art 229 § 22 Abs. 2 EGBGB, nachstehend nur noch „a.F.“), da zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs am 09.05.2015 die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. a) Die Widerrufsfrist begann am Tag nach Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages vom 22.12.2008 und somit am 23.12.2008. Gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. begann die zweiwöchige Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden war. Zugleich hatte die Widerrufsbelehrung Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten. Es war darüber zu belehren, dass der Widerruf selbst keine Begründung enthalten muss und in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären war, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügen sollte. Ferner war darüber zu belehren, dass dann, wenn der Vertrag schriftlich abzuschließen war, die Frist nicht zu laufen begann, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden war. Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Belehrung, wenn es dort zum Widerrufsrecht heißt, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen könne, die Frist nach Erhalt dieser Belehrung in Textform beginne, jedoch nicht, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden sei, zur Wahrung der Widerrufsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genüge und – wie hier - die ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts einschließlich Fax-Nummer und e-mail-Adresse angegeben ist. Ebenso zutreffend und im Einklang mit den am 22.12.2008 geltenden gesetzlichen Vorschriften sind die Belehrungen über die Rechtsfolgen eines Widerrufs in den streitgegenständlichen Belehrungen aufgezeigt. Die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Kläger führen nicht dazu, dass die Belehrungen als solche wegen eines Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 a.F. unwirksam wären. Bei der Bewertung ist auf die Sicht eines durchschnittlichen, unbefangenen und juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher/Kunden abzustellen. Dieser Bewertungsmaßstab gilt dabei aber nicht bloß dahingehend, ob der Verbraucher in der Lage ist, die in der Belehrung enthaltenen Erklärungen positiv zu verstehen – also welche Rechte ihm zustehen. Er gilt insbesondere auch in Bezug darauf, welche möglichen Missverständnisse aufgrund der verwendeten Formulierungen auftreten können. (1) Die Belehrung muss nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen (BGH, Urt. v. 23.06.2009, XI ZR 156/08). Diesen drucktechnischen Anforderungen genügt die vorliegende Belehrung, die gut lesbar und übersichtlich gestaltet ist, in „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“ gegliedert ist, ohne weiteres. (2) Die Widerrufsbelehrung enthält neben ihrem notwendigen Inhalt auch keine anderen Erklärungen bzw. verwirrende oder ablenkende Zusätze Diese liegen insbesondere auch nicht in der Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts unter der Überschrift „finanzierte Geschäfte“, auch wenn hier kein verbundenes Geschäft vorgelegen hat. Dass eine solche Belehrung vorsorglich aufgenommen werden durfte, zeigt bereits die damals geltende Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV. Sie sah im Gestaltungshinweis 10 vor, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dies bedeutet aber, dass die vorsorgliche Belehrung über finanzierte Geschäfte in der in der fraglichen Zeit geltenden Musterbelehrung sogar ausdrücklich vorgesehen war, so dass nicht ersichtlich ist, inwieweit diese vorsorgliche Belehrung die hier zu erteilende Widerrufsbelehrung hätte fehlerhaft machen können. Dies gilt umso mehr, als zu der hier fraglichen Zeit auch keine Rechtsnorm vorhanden gewesen war, die diese vorsorgliche Belehrung verboten hatte. Es war in § 358 Abs. 5 BGB a. F. lediglich vorgeschrieben, dass die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- und Rückgaberecht auf die Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 hinweisen muss. Die Norm enthielt insoweit keine Regelungen dazu, ob diese Belehrung bei Nichtvorliegen eines verbundenen Geschäftes zu unterbleiben hatte, so dass – in Einklang mit dem damals geltenden Muster der BGB-InfoV – davon auszugehen ist, dass sie – sofern inhaltlich richtig erfolgt – jedenfalls für die übrige Widerrufsbelehrung nicht schädlich war. Die Belehrung über „finanzierte Geschäfte“ ist auch nicht inhaltlich unzutreffend bzw. verwirrend, so dass hieraus eine Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung folgen könnte. Für einen durchschnittlichen Verbraucher wird insbesondere auch nicht der Eindruck erweckt, er könne den Darlehensvertrag überhaupt nicht zu Fall bringen, wenn auch das finanzierte Geschäft widerruflich ist. Die insoweit zitierte Passage („Steht Ihnen in Bezug auf den anderen Vertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, ist der Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner zu erklären. Widerrufen Sie dennoch diesen Darlehensvertrag, gilt dies als Widerruf des anderen Vertrags.“) ändert hieran nichts. Ein durchschnittlicher Verbraucher versteht diese Passage dahingehend, dass er – für den Fall dass er den anderen Vertrag widerrufen möchte – den Widerruf seinem diesbezüglichen Vertragspartner erklären muss und ein Widerruf des Darlehensvertrages als Widerruf des anderen Vertrages ausgelegt wird, was rechtlich auch zutreffend ist. Insbesondere ist zur Bewertung des Verständnisses eines durchschnittlichen Verbrauchers die gesamte Belehrung über „finanzierte Geschäfte“ in einem Kontext zu sehen, aus dem auch für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar ist, dass er bei verbundenen Geschäften immer in der Lage ist, beide Verträge zu beenden. Eine isolierte Betrachtung von einzelnen Passagen verbietet sich insoweit. Dies gilt auch dann, wenn diese Passagen durch Zeilenumbrüche voneinander „abgetrennt“ sind. Kein durchschnittlicher Verbraucher wird die insoweit „abgetrennten“ Passagen einer Einzelbewertung unterziehen, sondern immer im Zusammenhang des gesamten Blocks der Belehrung über „finanzierte Geschäfte“ sehen. Sofern die zusätzliche Erklärung in der Belehrung enthalten ist, dass man im Falle dessen, dass man eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden wolle, beide Vertragserklärungen gesondert widerrufen solle, schadet dies ebenfalls nicht. Auch hierdurch wird die Belehrung weder überfrachtet, noch der Verbraucher irgendwie zusätzlich verwirrt. Ihm wird insoweit lediglich der sicherste Weg aufgezeigt, wie er in jedem Fall und ganz sicher beide Verträge beenden kann. Dass dieser einfache Satz als gut gemeinter Hinweis einen durchschnittlichen Verbraucher in irgendeiner Weise verwirren oder von einem Widerruf abhalten könnte, ist nicht ersichtlich. Er könnte höchstens dazu führen, dass der Verbraucher einen ggf. überflüssigen zweiten Widerruf absendet. Es ist ferner nicht ersichtlich, weshalb ein durchschnittlicher Verbraucher aufgrund der Belehrung über „finanzierte Geschäfte“ auf den Gedanken kommen sollte, bei ihm läge ein solches vor, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist. Die Definition eines „finanzierten Geschäftes“ ist in der Belehrung enthalten und ist auch für den durchschnittlichen Verbraucher durchaus zu verstehen, so dass er im Anschluss in der Lage ist zu beurteilen, ob es sich vorliegend um ein „finanziertes Geschäft“ handelt oder nicht. Im Übrigen entspricht die Wortwahl hinsichtlich der Erklärung, wann ein „finanziertes Geschäft“ bei einem Grundstückskauf vorliegt, dem Wortlaut des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F., so dass schon aus diesem Grunde keine negativen Folgen abgeleitet werden können. (3) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht inhaltlich unrichtig, soweit es in ihr heißt: „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“. Mit dieser Aussage wird einem durchschnittlichen Verbraucher – und auf einen solchen ist abzustellen – lediglich deutlich gemacht, dass ihm eine Frist von 30 Tagen zur Rückzahlung des Darlehensbetrages zur Verfügung steht, wenn er keine weiteren Konsequenzen erwarten möchte. Es ist insofern aber nicht zu erwarten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher aufgrund dieser Belehrung irgendwelchen nachteiligen Konsequenzen im Hinblick auf die Ausübung seines Widerrufsrechtes zieht, zumal bei einem durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erwarten ist, dass dieser sich unmittelbar nach Abschluss eines Darlehensvertrages sofort für mehr als vier Wochen ins Ausland begibt, von wo aus er nicht in der Lage ist, die entsprechenden Veranlassungen zu treffen. Ferner überzeugt dieses Argument auch insofern nicht, als dass der Verbraucher sehr wohl in der Lage zu sein scheint, aus dem Ausland sein Widerrufsrecht auszuüben – diesbezügliche Veranlassungen also zu treffen – und dann aber nicht in der Lage sein soll, entsprechend eine Rückzahlung des Darlehensbetrages zu veranlassen. (4) Auch wird der Verbraucher durch die Fußnote 1 „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ oder auch durch die kursiv gedruckten und in Klammern gefassten Angaben zum Adressaten des Widerrufs nicht in die Irre geleitet, so dass diese „Zusätze" schon deshalb nicht zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen. An wen der Widerruf zu richten war, ergibt sich eindeutig aus der nachfolgenden konkreten Adressangabe. Aus der Fußnote 1 hingegen wird der durchschnittliche Verbraucher schließen, dass für Fernabsatzgeschäfte ein anderes Formular vorgesehen ist und sich dieser Hinweis durch die hochgestellte 1 hinter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ an niemand anderen als an den jeweiligen Bankberater richtet. Mehr als deutlich wird dies in der Zusammenschau mit der Fußnote 2, bei der es sich unzweifelhaft und mehr als offensichtlich um einen Ausfüllhinweis für das Bankpersonal handelt („Bezeichnung des konkreten betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …). Demnach wird ein durchschnittlicher Verbraucher diese beiden Fußnoten schon nicht als Teil der an ihn gerichteten Widerrufsbelehrung sehen. Ferner wird der durchschnittliche Verbraucher aufgrund der Tatsache, dass ihm die Widerrufsbelehrung mit den Vertragsunterlagen zugesandt wurde, unweigerlich darauf schließen, dass diese Widerrufserklärung für ihn bzw. den übersandten Vertrag Geltung beanspruchen soll. Es erscheint insoweit widersprüchlich, wenn einem Verbraucher ohne weiteres zugemutet wird, die zum Teil sehr komplizierten Regelungen eines Darlehensvertrages zu verstehen, ihm andererseits aber nicht den Schluss zuzutrauen, dass eine mit dem Vertrag übergebene bzw. übersandte und unterzeichnete Widerrufserklärung für eben diesen Vertrag gelten soll (vgl. OLG Hamburg vom 03.07.2015 - 13 U 26/15-). Daran ändert auch der Zusatz „Nicht für Fernabsatzverträge“ nichts – angenommen der durchschnittliche Verbraucher würde diesen auf sich beziehen -, da auch der durchschnittliche Verbraucher dieser Fußnote dann jedenfalls nicht die Bedeutung beimessen wird, dass die Widerrufsbelehrung nur versehentlich erfolgt ist und ihm eigentlich doch kein Widerrufsrecht zusteht, obwohl er die Widerrufserklärung mit dem Darlehensvertrag erhalten und unterzeichnet hat. Diese weitergehenden Gedanken macht sich ein durchschnittlicher, juristisch unkundiger Verbraucher nicht. Demnach kommt ein durchschnittlicher Verbraucher auch nicht auf den Gedanken, es könnte bei ihm ein Fernabsatzvertrag vorliegen, weil die Unterlagen per Post übersandt worden sind. Es bestehen insoweit auch erhebliche Zweifel daran, dass ein juristisch unkundiger Verbraucher überhaupt in der Lage ist zu beurteilen, was ein Fernabsatzvertrag ist und ob dieser bei ihm vorliegt. Der Fußnote „nicht für Fernabsatzverträge“ ist auch nicht zu entnehmen, dass es für Fernabsatzverträge kein Widerrufsrecht geben würde, sondern lediglich – und so würde sie auch jeder Verbraucher verstehen, der diese Fußnote entgegen der vorstehenden Ausführungen auf sich beziehen würde – dass für Fernabsatzverträge jedenfalls nicht diese Widerrufsbelehrung zu erfolgen hätte. (5) Für den Verbraucher wird auch nicht deshalb ein unrichtiges Verständnis hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist provoziert, weil es in der Widerrufsbelehrung heißt „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist.“ Diese Passage entspricht nahezu wörtlich dem Gesetzeswortlaut des § 355 Abs. 2 Satz 3 a. F., so dass allein deshalb schon keine Unwirksamkeit hieraus resultieren kann. Die einzige insoweit vorgenommene Änderung zum Gesetzeswortlaut resultiert aus der Verwendung der Passage „ihr schriftlicher Antrag“ anstatt der im Gesetz stehenden Passage „der schriftliche Antrag des Verbrauchers“. Diese Änderung stellt aber keine inhaltliche Änderung des Gesetzeswortlauts dar, sondern enthält lediglich eine Personalisierung für den jeweiligen Vertragspartner. Inhaltlich wurde der Gesetzeswortlaut dadurch nicht verändert. (6) Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, ob die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung in der damaligen Fassung abweicht oder nicht. Angesichts des Umstandes, dass die erteilte Belehrung rechtlich nicht zu beanstanden ist, kommt es auf die Frage, ob die Beklagte sich im vorliegenden Fall auf die Gesetzlichkeitsvermutung der Musterbelehrung in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV berufen kann, nicht an. Zumal sich die Beklagte – nach dem Verständnis des Gerichts – hierauf auch nicht berufen hat. b) Die Widerrufsfrist endete somit gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 05.01.2009. c) Aufgrund des Ablaufs der Widerrufsfrist kam es ebensowenig darauf an, ob die Kläger ihr Widerrufsrecht verwirkt haben oder dieses ihnen nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung überhaupt noch zusteht. 2. Da die Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung haben, steht ihnen auch der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf diesbezüglich entgangenem Nutzungsvorteil nicht zu. 3. Die jeweils als Nebenforderung geltend gemachten Ansprüche auf Verzugszinsen bzw. Zinsen ab Rechtshängigkeit teilen jeweils das Schicksal der Forderungen, auf die sie sich beziehen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen resultieren aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 91, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 26.149,31 € festgesetzt.