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Urteil

2 U 40/24

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGNAUM:2025:0429.2U40.24.00
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Leitsätze
1. Ein Besteller hat bei Mängeln an einem Bauwerk (hier: unterdimensionierte Durchschreiterinne in einem öffentlichen Schwimmbad), welche er beseitigen lassen möchte, neben einem Anspruch gegen den Bauunternehmer auf einen Vorschuss für die Mangelbeseitigungskosten auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Ingenieur, dessen Planungs- und / oder Überwachungsfehler sich in dem Bauwerk verwirklicht haben; der Anspruch ist auf Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für die Mangelbeseitigung gerichtet.(Rn.38) 2. Die Planung der Konstruktion und Dimensionierung einer umlaufenden, zur Aufnahme und zum Abtransport des Schwallwassers eines Schwimmbeckens in einem Freibad dienenden Rinne (sog. Durchschreiterinne) obliegt nicht allein dem Objektplaner des Freibads, sondern auch dem Planer der Technischen Ausrüstung. Bei Planungsmängeln haften beide Planer als Gesamtschuldner.(Rn.55) (Rn.64)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf 1.002.353,19 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Besteller hat bei Mängeln an einem Bauwerk (hier: unterdimensionierte Durchschreiterinne in einem öffentlichen Schwimmbad), welche er beseitigen lassen möchte, neben einem Anspruch gegen den Bauunternehmer auf einen Vorschuss für die Mangelbeseitigungskosten auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Ingenieur, dessen Planungs- und / oder Überwachungsfehler sich in dem Bauwerk verwirklicht haben; der Anspruch ist auf Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für die Mangelbeseitigung gerichtet.(Rn.38) 2. Die Planung der Konstruktion und Dimensionierung einer umlaufenden, zur Aufnahme und zum Abtransport des Schwallwassers eines Schwimmbeckens in einem Freibad dienenden Rinne (sog. Durchschreiterinne) obliegt nicht allein dem Objektplaner des Freibads, sondern auch dem Planer der Technischen Ausrüstung. Bei Planungsmängeln haften beide Planer als Gesamtschuldner.(Rn.55) (Rn.64) I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Berufungsverfahren wird auf 1.002.353,19 € festgesetzt. A. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Planungsleistung der Beklagten, die diese als Nachunternehmerin der Klägerin bei dem Bauvorhaben der Sanierung des Freibades N. Bad in L. erbracht habe. Die B. GmbH als Eigentümerin des Freibades N. Bad beauftragte die Klägerin, seinerzeit noch unter C. GmbH firmierend, mit Architektenvertrag vom 12.08.2010 (Anlage K1, Anlagenband KV, im Folgenden: AB KV) mit Projektsteuerungs- sowie Architekten-/Ingenieurleistungen (Projektsteuerung bis zur Realisierung; Architekten-/Ingenieurleistungen bis Genehmigungsplanung und Funktionalausschreibung) zur Sanierung dieses Freibades. Mit Nachunternehmervertrag vom 24./28.09.2010 (Anlage K2, AB KV) beauftragte die Klägerin die Beklagte gemäß deren Angebotes vom 04.08.2010 (Anlage zum Nachunternehmervertrag) mit dem „Leistungsbild Technische Ausrüstung, HOAI Teil 4, Abschnitt 2, Grundleistungen, ausgenommen Leistungen für Kiosk/Laufsteg und den Sanitär- und Umkleidetrakt, Leistungsphasen 1-4, Funktionalausschreibung“. Aufgrund der Planung der Beklagten errichteten die K. GmbH und die P. Hochbau GmbH die Überlaufrinne, Durchschreiterinne genannt. Die Klägerin war gemäß dem Architektenvertrag mit dem Kontrollieren der Objektüberwachung beauftragt. Die Beklagte legte gegenüber der Klägerin unter dem 06.12.2010 ihre Schlussrechnung, die am 13.01.2011 vollständig bezahlt wurde. Die am 10.12.2015 vorab per Fax und am 15.12.2015 im Original eingegangene Klageschrift, mit der zugleich Gerichtskosten durch Scheck bezahlt wurden, wurde der Beklagten am 23.12.2015 zugestellt. Mit der Klage wurden zunächst Feststellungsansprüche geltend gemacht, unter anderem im Hinblick auf die Durchschreiterinne. Mit Beschluss vom 09.05.2016 wurde der Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf das inzwischen von der B. GmbH unter anderem gegen die Klägerin ebenfalls vor dem Landgericht Halle angestrengte selbstständige Beweisverfahren, Az. 5 OH 2/16, wegen behaupteter verschiedener Mängel, unter anderem an der Durchschreiterinne, ausgesetzt. In dem selbstständigen Beweisverfahren erstattete der Sachverständige D. schriftlich und mündlich sein Gutachten, wonach die Konstruktion der Durchschreiterinne mangelhaft sei, insbesondere weise diese nicht die erforderliche Tiefe und Breite auf und könne deshalb das anfallende Schwallwasser selbst bei Benutzung des Beckens durch nur zwei Schwimmer nicht aufnehmen und nicht abführen, wodurch es zum Rücklauf des Schwallwassers in das Becken und zur Eintragung von Verschmutzung in den Badewasserkreislauf kommen könne. Die Durchschreiterinne lasse sich, da einbetoniert, nicht zerstörungsfrei vertiefen und verbreitern. Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens wurde der vorliegende Rechtsstreit wieder aufgenommen, aber nach übereinstimmendem Antrag der Parteien mit Beschluss vom 14.08.2019 im Hinblick auf den zwischenzeitlich von der B. GmbH gegen die Klägerin vor dem Landgericht Halle geführten Rechtsstreit, Az. 5 O 325/19, in welchem die B. GmbH Schadensersatz verlangte, erneut ausgesetzt. Die Klägerin hatte der Beklagten in beiden Verfahren den Streit verkündet, die der Klägerin jeweils als Streithelferin beigetreten war. In dem Rechtsstreit 5 O 325/19 wurde die hiesige Klägerin mit Urteil vom 29.04.2022 verurteilt, an die B. GmbH 888.446,89 € nebst Zinsen zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass sie einen etwaigen weiteren Schaden aus der Sanierung der Durchschreiterinne zu ersetzen habe. Mit Urteil des erkennenden Senats vom 24.11.2022, Az. 2 U 59/22, wurde die Berufung der hiesigen Klägerin gegen ihre Verurteilung zurückgewiesen. Der vorliegende Rechtsstreit wurde wieder aufgenommen. Die Klägerin begehrte nunmehr mit Schriftsatz vom 02.03.2023 neben dem modifizierten Feststellungsantrag Schadensersatz von der Beklagten. Die damalige Haftpflichtversicherung der Klägerin hatte am 19.12.2022 an die B. GmbH auf das Urteil des Landgerichts vom 29.04.2022 829.844,86 € geleistet; die Klägerin selbst hatte am 31.01.2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 172.508,33 € an die B. GmbH gezahlt. Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte nach dem Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens die – nicht vorgegebene – Konstruktion der Überlaufrinne unter Verstoß gegen das Regelwerk des Bäderbaus in alleiniger fachplanerischer Verantwortung fehlerhaft geplant habe, insbesondere mit der Detailplanung wie Anlage K5, Anlage 1 und 2 zur Anlage K4, Anlage B3, Anlage K4 (alle im Rechtsstreit 5 O 325/19) sowie den Anlagen AST 8 und 9 im Verfahren 5 OH 2/16. Die Detailplanung habe die Beklagte bereits in der Entwurfsphase im Vertragsverhältnis zur Klägerin für die funktionale Leistungsbeschreibung erarbeitet. Soweit die Beklagte vorbringe, insoweit für ein anderes Unternehmen tätig geworden zu sein, sei dies ohne Bedeutung und im Übrigen bereits im vorangegangenen Rechtsstreit ohne Bedeutung gewesen, was Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit entfalte. Auch sei die Beklagte verantwortliches Planungsbüro im Rahmen ihrer Planungsverantwortung für den ihr übertragenen Bereich der Beckendurchströmung gewesen. Die Klägerin habe sich ein Mitverschulden nicht anrechnen zu lassen, denn sie sei kein im Bereich des Schwimmbadbaus technisch versiertes Unternehmen, weshalb sie auf die Fachexpertise der Beklagten zurückgegriffen habe. Die Klägerin hat gemeint, dass Verjährung nicht eingetreten sei, da sie die Schlussrechnung der Beklagten im Januar 2011 bezahlt und im Dezember 2015 Klage erhoben habe. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, a) an die Klägerin 172.508,33 €, b) an die A. Versicherung AG (HS 73.15.0910695-99756) 829.844,86 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin einen etwaigen weiteren Schaden aus der Sanierung der Durchschreiterinne des N. Bades in L. zu ersetzen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, dass sie die Konstruktion der Durchschreiterinne auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin und der B. GmbH geplant habe. Sie habe ihre Detailzeichnungen vom 03.11.2010 und 17.01.2011 (Anlagen B2 und B3, Bd. I Bl. 42 ff. d. A.) – unstreitig – übergeben, ohne dass Beanstandungen vorgebracht worden seien. Es fehle an einem extremen, übermäßigen Überlaufen der Rinne, mithin an einem Mangel. Die Beklagte sei nicht für die Detailplanung, sondern nur für die Entwurfsplanung zuständig gewesen. Schadensursächliche Umstände seien in der weitergehenden Planung, nämlich der Detailplanung, entwickelt worden. Die Grundlagen des Entwurfskonzeptes seien nicht Bestandteil der Fachplanungsleistung des Leistungsbildes Technische Ausrüstung, sondern vielmehr Bestandteil des Leistungsbildes Architektur. Die Beklagte sei lediglich mit der technischen Entwurfsplanung hinsichtlich der Durchschreiterinne beauftragt gewesen. Sie sei lediglich befugt gewesen, die Vorgaben der Klägerin umzusetzen, nicht aber selbst haftungsbegründend etwas zu entwickeln. Die Detailplanung (Anlage B3), die sie später erbracht habe, sei nicht in ihrer Eigenschaft als Auftragnehmerin der Klägerin, sondern als Auftragnehmerin der Generalübernehmerin erbracht worden, weshalb sie sozusagen als dritte Person anzusehen sei, mithin sei ihre Urheberschaft für die Detailplanung im Verhältnis zur Klägerin nicht entscheidungsrelevant. Sowohl die Klägerin als Fachunternehmen als auch die B. GmbH als Bauherrin seien einschlägig fachkundig. Soweit im Rahmen der geschuldeten Genehmigungsplanung überhaupt eine Leistungspflichtverletzung ihrerseits vorliegen sollte, werde der Einwand des Mitverschuldens der Klägerin erhoben. Diese habe eine falsche Arbeitsgrundlage zur Verfügung gestellt, außerdem hätte sie den von ihr behaupteten Fehler in der Leistung der Beklagten erkennen können. Die Klägerin habe ihre Prüfungspflicht vor Weiterverarbeitung der von der Beklagten übernommenen Planungsleistungen verletzt. Erst diese eigenen Pflichtverletzungen der Klägerin hätten sich auf den behaupteten Schaden ausgewirkt. Die Durchschreiterinne sei nämlich in dem Plan (Anlage B2), der an die Beklagte gegeben worden sei, bereits enthalten gewesen. Eine fachliche Bewertung dieser Architektenleistung habe ihr nicht zugestanden. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens, Az. 5 OH 2/16, und des Rechtsstreits, Az. 5 O 325/19, beigezogen und die in diesen Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen D. gemäß § 411a ZPO verwertet. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage mit am 12.04.2024 verkündeten Urteil vollständig stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche aus den §§ 634 Nr. 4, 636, 280 ff. BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung zustünden. Die Einrede der Verjährung greife nicht, da die Klage innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist bei dem Landgericht eingegangen sei. Die Beklagte habe eine mangelhafte Leistung erbracht, denn das von ihr erstellte „Leitdetail Durchschreiterinne“ vom 17.01.2011 zu dem Leistungsverzeichnis, das die Beklagte für die K. GmbH erstellt habe, sei fehlerhaft. Die K. GmbH habe auf dieses Leistungsverzeichnis seinerzeit den Zuschlag für die Ausführung der angebotenen Leistungen, mithin auch für die Durchschreiterinne, erhalten. Die Einwendungen der Beklagten seien wegen der Interventionswirkung nach § 68 ZPO aufgrund der Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren und dem Rechtsstreit 5 O 325/19 ohne Erfolg. Aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 29.04.2022 gehe aus den Entscheidungsgründen zu Ziff. I. 3. (Seiten 8 und 9 LGU) hervor, weshalb die Planung der Beklagten fehlerhaft gewesen sei. In dem Urteil werde in den Entscheidungsgründen (Seite 9) außerdem ausgeführt, dass die Klägerin das Detail im Rahmen der von ihr im Vertragsverhältnis zur B. GmbH geschuldeten Funktionalausschreibung in das von ihr erarbeitete Leistungsverzeichnis „Rohbaueinbauten im Becken“ übernommen habe. Mit dieser Übernahme sei es zum Bestandteil der Funktionalausschreibung geworden. Die Beklagte hafte aber auch, falls nicht von der Interventionswirkung auszugehen sein sollte. Die Konstruktion der Durchschreiterinne sei nicht von der Klägerin vorgegeben worden, sondern beruhe ausschließlich auf der Planung der Beklagten. Die Beklagte habe in ihrem Angebot vom 04.08.2010, das Bestandteil des Nachunternehmervertrages der Parteien geworden sei, die funktionale Ausschreibung zur Sanierung übernommen; diese habe ausdrücklich gemäß Ziff. 4 die Gestaltung des Beckenkopfes und der Überlaufrinne zum Gegenstand gehabt. Insoweit entspreche der Nachunternehmervertrag dem Vertrag der Klägerin mit der B. GmbH. Die Mangelhaftigkeit der von der Beklagten erstellten Planung ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen D. . Die Beklagte habe mehrfach gegen die einschlägige Richtlinie des Koordinierungskreises Bäderbau (KOK-Richtlinie), Ausgabe 2002, und die DIN 19643 verstoßen, nämlich durch die Kombination eines Durchschreiterinnenbeckens mit der Überlaufrinne und dem Fehlen eines erforderlichen Gefälles im Beckenumgang und einer nicht ausreichend hoch ausgebildeten Übergangskante. Die Überlaufrinne sei auch nicht den Richtlinien entsprechend dimensioniert worden. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich indessen, dass eine regelgerechte Durchschreiterinne hätte geplant werden können. Die Beklagte habe die Planung des Leitdetails auch an die Klägerin weitergereicht in dem Wissen, dass diese Planung Eingang in die Funktionsausschreibung finden werde. Wegen der Weitergabe könne dahinstehen, ob die Beklagte das Leitdetail für ein anderes Unternehmen angefertigt habe. Auch der Einwand des Mitverschuldens greife nicht. Die Klägerin habe sich der Beklagten aufgrund deren besonderer Kenntnisse im Schwimmbadbau bedient. Dass die Klägerin ihrerseits über entsprechendes Sonderwissen verfügt habe, habe die Beklagte lediglich behauptet, ohne dazu Konkretes vorzutragen. Das Sonderwissen der Beklagten schließe ein Mitverschulden der Klägerin aus. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das ihr am 15.04.2024 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.05.2024 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.07.2024, mit Schriftsatz vom 15.07.2024, am gleichen Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangen, begründet. Sie rügt eine fehlerhafte Auslegung des zwischen den Parteien des Rechtsstreits abgeschlossenen Ingenieurvertrages, weshalb das Landgericht eine der Beklagten tatsächlich nicht obliegende Leistungspflicht angenommen habe. Die Beklagte habe Fachplanungsleistungen für die technische Ausrüstung des Gesamtprojektes geschuldet. Maßstab für das von der Beklagten zu erwartende Fachwissen sei das durchschnittliche Fachwissen des vertraglichen Fachbereichs gewesen. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht darauf abstelle, dass die Beklagte kein Fachplaner, sondern ebenso ein Ingenieurbüro wie die Klägerin sei. Es gebe keine fachliche Kategorie „Ingenieurbüro“. Entscheidend sei, dass die Beklagte als Fachplanungsbüro „Technische Ausrüstung“ von der Klägerin vertraglich engagiert und ihr Leistungsbereich hierauf konkretisiert und eingeschränkt worden sei. Die Fachplanung „Technische Ausrüstung“ umfasse aber nur die Schwimmbadtechnik, nicht die Gebäudebauten des Schwimmbades. Zu den Gebäudebauten und damit zum Leistungsbild Objektplanung Gebäude/Architektur im Sinne von Teil 3 HOAI 2009, §§ 32 ff., gehörten das Schwimmbecken und die Durchschreiterinne. Eine ausreichende Breite und Tiefe, also eine hinsichtlich ihrer Maße für den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck geeignete Durchschreiterinne, gehöre unmittelbar zur Funktionalität des Baukörpers und ihre Planung falle damit in den Aufgabenbereich des Architekten und nicht in den des Fachplaners. Die bestellte Fachplanung der Beklagten für die technische Ausrüstung betreffe die Entwässerung der Rinne und schließe quasi am Ablauf bzw. mit dem Ablauf am übrigen Rinnenkörper an. Auch tatsächlich stamme die Planung des Gebäudekörpers der Durchschreiterinne nicht von der Beklagten, sondern vom Architekturbüro E. , was sich aus dem schon als Anlage B2 vorgelegten Detailplan ergebe. Ein von der Beklagten beauftragter Privatgutachter habe festgestellt, dass die geometrischen Vorgaben der Durchschreiterinne vom Objektplaner stammten, wie die Beklagte auch bereits in I. Instanz vorgetragen habe: Dies betreffe die Breite, Tiefe, Neigung sowie die Anordnung auf der gleichen Höhenlage wie die Wasseroberfläche. In der Funktionalausschreibung (Anlage B 12) sei der Plan „Schnitte Umbau“ des Architekturbüros enthalten, aus dem hervorgehe, dass der Architekt die Oberkante des neuen Umgangs lediglich 1 cm höher geplant habe als die Oberkante der Durchschreiterinne und der Wasserfläche (Anlage B 13, Bd. II Bl. 58-61). Eine etwa haftungsbegründende Leistungspflichtverletzung der falschen Konzipierung der Durchschreiterinne sei deshalb keine solche der Beklagten. Sie habe die ihr beigestellte Planung des Architekturbüros lediglich übernommen und in die mit ihrer Fachplanung ergänzten „Gesamtplanung Durchschreiterinne“ integriert. Es sei falsch, soweit das Landgericht seiner Entscheidung das von der Beklagten erstellte Leitdetail zugrunde lege, auch die darin enthaltene Architektenleistung der Beklagten zuzuweisen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. April 2024, 5 O 295/15, aufzuheben – gemeint: abzuändern – und die Klage abzuweisen. Der Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Maßgebliches Ergebnis der Vorverfahren, das aufgrund der Bindungswirkung wegen der Streitverkündung für den vorliegenden Rechtsstreit feststehe, sei, dass die Durchschreiterinne des N. Bades L. fehlerhaft geplant worden sei, was die Beklagte zu vertreten habe. Die Beklagte sei durch den Nachunternehmervertrag mit den Grundleistungen gemäß der Leistungsphasen 1-4 des Leistungsbildes Technische Ausrüstung (ausgenommen Kiosk/ Laufsteg/Sanitär-/und Umkleidetrakt) sowie als Besondere Leistung mit der Erstellung der Funktionalausschreibung beauftragt worden. Die im Rahmen dieser übertragenen Leistungen tatsächlich erbrachten Leistungen der Beklagten seien mangelhaft. Denn die Planung der Beklagten hinsichtlich des Details „Durchschreiterinne“ sei mangelhaft. Dies sei das Ergebnis des vorangegangenen OH-Verfahrens. Es sei die Beklagte gewesen, die das maßgebliche Leitdetail geplant habe. Die Klägerin habe der Beklagten insbesondere auch keine Planung der Durchschreiterinne beigestellt. Die Beklagte habe das Leitdetail selbst erarbeitet und es daher mit Urheberrechtsvermerk der von ihr erstellten funktionalen Leistungsbeschreibung beigelegt. Dies ergebe sich aus den in diesem Rechtsstreit vorliegenden Plänen der Beklagten (Anlage K5) und den beiden Detailzeichnungen, die dem Parteigutachten (Anlage K4) als Anlagen 1 und 2 beigefügt worden seien. Das von der Beklagten erarbeitete Leitdetail Durchschreiterinne (Zeichnungsnr. 17) sei Bestandteil der Funktionalausschreibung gewesen. Außerdem sei die Zeichnung Nr. 18 der Beklagten, nämlich das „Detail Rinne“ Bestandteil dieser Funktionalausschreibung (vgl. Anlage K4 zur Klage vom 11.06.2019 sowie Anlage AST 8 des OH-Verfahrens). Dass diese Planungen der Beklagten mangelhaft seien, hätten das OH-Verfahren und der Vorprozess ergeben (insbesondere 2. Ergänzungsgutachten des Sachverständigen D. , Seiten 6, 7). Deshalb sei die Beklagte auch ausschließlich alleinverantwortlich für den Planungsentwurf „Durchschreiterinne“, auf dessen Grundlage die Bauleistungen durch die Geschädigte ausgeschrieben und dann auch realisiert worden seien. Das hier maßgebliche Leitdetail der Durchschreiterinne habe allein die Beklagte entwickelt, denn sie sei der alleinige Fachunternehmer und deshalb gerade von der Klägerin vertraglich gebunden worden. Ihre Planung stamme schon vom 21.10.2010. Der hier die Geometrie angeblich vorgebende Plan E. , vorgelegt als Anlage B2, datiert auf den 03.11.2010, sei später erstellt worden und könne daher nicht die Grundlage für die Leistungen der Beklagten gewesen sein. Selbst wenn man unterstellte, dass der Beklagten eine Planung beigestellt worden wäre, hätte die Beklagte aufgrund ihrer Fachkenntnis als Schwimmbadspezialist die beigestellte Planung zu überprüfen gehabt. Die Rinne sei auch und gerade Bestandteil der in der Planungsverantwortung der Beklagten liegenden Beckendurchströmung, wie die Beschreibung der Beckendurchströmung unter Ziff. 3.1 in der von der Beklagten erstellten funktionalen Leistungsbeschreibung zeige (vgl. Anlage AST3 im OH Verfahren; K1 im Vorprozess). Deshalb komme es auch in dieser Konstellation zu einer Alleinhaftung der Beklagten, weil sie überragendes Fachwissen gehabt habe, so dass sie – angeblich – vorgegebene Ausführungspläne des Objektsplaners kritisch zu bewerten gehabt hätte. Die Beklagte wäre deshalb jedenfalls verpflichtet gewesen, das Leitdetail mit dem Planer, der die Rinne – angeblich – vorgegeben habe, abzustimmen. Es komme allenfalls zu einer gesamtschuldnerischen Haftung von Objektplaner und Fachplaner, wie auch das OLG Dresden in der in Bezug genommenen Entscheidung vom 23. August 2010, 10 U 1054/08, angenommen habe. Der Senat hat die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens, Az. 5 OH 2/16, und des Rechtsstreits, Az. 5 O 325/19, beigezogen. Sie waren Gegenstand der Berufungsverhandlung vom 09.04.2025. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus den §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (Art. 229 § 39 EGBGB), im Folgenden: a.F. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für Mängelbeseitigungskosten. Dass im Ergebnis ein Besteller bei Mängeln des Werks nicht nur gegenüber dem Bauunternehmer einen Anspruch auf einen Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten hat (§ 637 BGB), sondern auch gegenüber dem Architekten, wenn sich Planungs- oder Überwachungsfehler im Bauwerk verwirklicht haben, hat der Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 – 22, zitiert nach juris, aus § 634 Nr. 4 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB hergeleitet. Dabei handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages gegen den Architekten (BGH, a.a.O., Rz. 67). 1. Die Parteien haben unter dem 24./28.9.2010 (Anlage K2, AB KV) einen „Nachunternehmervertrag“ zum Bauvorhaben mit der Projektbezeichnung „Städtische Bäder ... , Freibad ... “ geschlossen, mit welchem die Klägerin der Beklagten die in Ziff. 2 des Vertrages näher bestimmten Leistungen übertrug, insbesondere gemäß Ziff. 2.1 das Leistungsbild Technische Ausrüstung hinsichtlich der Grundleistungen (mit Ausnahme Kiosk/ Laufsteg, Sanitär- und Umkleidetrakt) und als besondere Leistung die Funktionalausschreibung. 2. Das von der Beklagten erstellte Werk, nämlich die Planung der technischen Ausrüstung, insbesondere die Planung der Durchschreiterinne, ist mangelhaft. a) Hierzu kann sich die Klägerin allerdings nur zum Teil auf Feststellungen mit Bindungswirkung gemäß § 68 ZPO im Urteil des Landgerichts Halle vom 29.04.2022 aus dem sog. „Vorprozess“ mit dem Az. 5 O 325/19 bzw. im Senatsurteil vom 24.11.2022, Az. 2 U 59/22, berufen. aa) Im „Vorprozess“ ist festgestellt worden, dass das von der Klägerin gegenüber der Bauherrin, der B. GmbH, geschuldete Werk, nämlich die Planungsleistungen für das N. Bad, betreffend die Durchschreiterinne, mangelhaft gewesen ist. Im Senatsurteil vom 24.11.2022 ist hinsichtlich der Haftung der (hiesigen) Klägerin dem Grunde nach auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts, Seiten 7-10, verwiesen worden. Die Haftung dem Grunde nach war im Vorverfahren im Berufungsverfahren nicht mehr streitig. Gestritten wurde dort nur noch um die Schadensberechnung (vgl. Senatsurteil Seite 6). Das Landgericht hat wiederum im Urteil vom 29.04.2022 (Seiten 8 und 9) festgestellt, dass die Planung der (hiesigen) Klägerin (und dortigen Beklagten) mangelhaft sei, weil das „Leitdetail Durchschreiterinne“ als Anlage 9 zum LV „Rohbau Einbauten im Becken“ und der „Plan Nr. 17 – Detail Durchschreiterinne vom 21.10.2010“, welcher ebenfalls Bestandteil des vorgenannten LV der Klägerin sei, fehlerhaft sei. Dabei hat sich das Landgericht auf die Gutachten des Sachverständigen D. bezogen. Dieser habe schon im Erstgutachten vom 18.05.2017 im OH-Verfahren dargelegt, dass das auf Seite 8 des Gutachtens abgebildete Leitdetail zur Konstruktion der Überlaufrinne/Durchschreiterinne den KOK-Richtlinien für Bäderbau, Ausgabe 2002, sowie den Anforderungen der DIN 19643 widerspreche, weil sie nicht ausreichend dimensioniert sei. Die Rinne sei nicht in der Lage, die anfallenden Schwallwassermengen aufzunehmen und abzuleiten, da die Mindestmaße zur Tiefe nicht eingehalten worden seien. Es wären eine Tiefe von 15 cm und einer Breite von 1,50 m erforderlich gewesen. bb) Diese tragenden Feststellungen des Landgerichts haben wegen des Beitritts der (hiesigen) Beklagten als Nebenintervenientin auf Seiten der (hiesigen) Klägerin (und damaligen Beklagten) gemäß § 68 S. 1 HS 1 ZPO Bindungswirkung für den hiesigen Rechtsstreit. Voraussetzung hierfür sind ein wirksamer Beitritt, ein rechtskräftiges Sachurteil zu Ungunsten der Hauptpartei und dass die Interventionswirkung nicht gemäß § 68 S. 1 HS 2 beseitigt worden ist (z.B. Zöller-Althammer, 35. Aufl., § 68 Rz. 3-5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt: (1) Der Beitritt der (hiesigen) Beklagten als Nebenintervenientin auf Seiten der (hiesigen) Klägerin ist im Vorverfahren mit Schriftsatz vom 22.10.2019 (Beiakte 5 O 325/19, Bd. I Bl. 68) wirksam im Sinne von § 66 ZPO erfolgt. Dies wird auch von keiner der Parteien angezweifelt oder gerügt. (2) Im Vorprozess ist ein rechtskräftiges Sachurteil zuungunsten der Hauptpartei ergangen. Denn die (jetzige) Klägerin ist im Vorprozess verurteilt worden, Schadensersatz an die (dortige) Klägerin im Umfang von 888.446,89 € nebst Verzugszinsen zu leisten. Rechtskraft des Urteils des Landgerichts vom 29.04.2022 ist eingetreten mit Rechtskraft des Senatsurteils vom 24.11.2022 (Bd. III Bl. 91 ff. der Beiakte 5 U 325/19), das wiederum, nachdem es am 05.12.2022 an die Beklagte zugestellt worden ist (Bd. III Bl. 106) am 05.01.2023 mit Ablauf der Notfrist aus § 544 Abs. 3 ZPO rechtskräftig geworden ist, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nicht erhoben worden ist. (3) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Rechtsstreit im Vorverfahren unrichtig entschieden worden sei. Hierzu hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (LGU 7) zwar nicht ganz zutreffend ausgeführt, dass die Streitverkündung gegenüber der Beklagten sogleich „mit Einreichung der Klageschrift“ erfolgt sei. Die Streitverkündung ist indes mit der Klageerwiderung der dortigen Beklagten und hiesigen Klägerin erfolgt, also in einem frühen Stadium des Rechtsstreits, so dass die – hiesige – Beklagte als Streithelferin in der Lage gewesen ist, auf den Verlauf des Vorprozesses Einfluss zu nehmen, was sie im Wege des Beitritts auch getan hat. Die Beklagte hat eine entsprechende Rüge auch nicht erhoben. cc) Die Beklagte hat deshalb mit ihrer erstinstanzlichen Behauptung, dass es an einem extremen, übermäßigen Überlaufen der Rinne und damit an einem Mangel fehle, keinen Erfolg, da das Vorliegen des Mangels mit Bindungswirkung festgestellt ist. Dies wird in der Berufungsinstanz auch nicht mehr geltend gemacht. dd) Keine tragenden Feststellungen im Urteil des Landgerichts (und auch nicht im Senatsurteil) im Vorverfahren gibt es indes dazu, dass die mangelhafte Planung der Durchschreiterinne von der (hiesigen) Beklagten als Nachunternehmerin der (hiesigen) Klägerin erbracht worden ist. Solche Feststellungen waren im Vorverfahren auch nicht erforderlich, weil es allein auf das Vertragsverhältnis zwischen der Bauherrin als dortiger Klägerin und der hiesigen Klägerin als dortiger Beklagter ankam. In jenem Vertragsverhältnis schuldete allein die (hiesige) Klägerin der Bauherrin sämtliche Planungsleistungen. Sie haftete daher gegenüber der Bauherrin auch für alle Planungsleistungen, die sie durch Nachunternehmer wie die (hiesige) Beklagte (und – wie sich aus der Beiakte 5 OH 2/16 ergibt – hinsichtlich der Gebäudeplanung, raumbildende Ausbauten, Ingenieurbauwerke, Funktionalausschreibung, jeweils Leistungsphasen 1-4, durch die I. GmbH) erbringen ließ, unabhängig von etwaigen Verantwortungsbereichen oder Verschuldensanteilen, die den verschiedenen Planern zuzuweisen sein könnten. Im Übrigen hätte es sich bei solchen Feststellungen um sogenannte überschießende Feststellungen gehandelt, die deshalb keine Bindungswirkung entfaltet hätten. Überschießende Feststellungen sind solche, die im Erstprozess nicht erheblich sind und daher bei korrektem Verfahren im Erstprozess gar nicht zu klären waren (z.B. Zöller-Althammer, 35. Aufl., § 68 Rz. 10). b) Die Mängel in der Planung der Durchschreiterinne stellen einen Mangel des Werkes der Beklagten dar. Denn die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie als Planerin für die Technische Ausrüstung nicht für die Dimensionierung der Durchschreiterinne hafte. aa) Grundsätzlich gilt, dass ein Schwimmbad so zu planen ist, dass ein Wasserübertritt aus dem Becken auf den Umgang möglichst vermieden wird (z. B. Urteil des OLG Dresden vom 23. August 2010, 10 U 1054/08, in Juris Rz. 36). Dies entspricht den Ausführungen des Sachverständigen D. . bb) Die Planung einer umlaufenden Rinne obliegt aber nicht allein dem Gebäudeplaner, sondern auch dem Planer der Technischen Ausrüstung. Zum einen ist die Rinne Teil des von den Architekten geplanten Baukörpers und gehört deshalb auch zu ihrem Planungsbereich; sie ist nicht allein Gegenstand der technischen Ausrüstung. Die Form des Beckenrandes und die Breite der Rinne ist – jedenfalls auch – Gegenstand der Funktionalität des Baukörpers und gehört damit – jedenfalls auch – zum Planungsbereich des Architekten. Zum anderen gehört die Frage der Aufnahmekapazität der Rinne und der Abläufe zum Bereich des Fachplaners für Technische Ausrüstung (Schwimmbadtechnik). Aus weiteren technischen Vorschriften (DIN 19643-1, Ausgabe 1997-04; Richtlinien für den Bäderbau des KOK Bäder, Ziff. 25.43.22; Merkblatt Nr. 65.06; Empfehlung des figawa-Arbeitskreises) folgt, dass die Planung einer umlaufenden Rinne sowohl dem das Freibad insgesamt planenden Architekten als auch dem Fachplaner für die technische Ausrüstung obliegt und dass eine Abstimmung zwischen den Planern zu erfolgen hat. Insbesondere aus den Richtlinien für den Bäderbau des Koordinierungskreises Bäder der Verbände Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e. V., Deutscher Schwimm-Verband e. V. und Deutscher Sportbund e. V. ergibt sich, dass Wasserführung, Beckenrandausbildung, Wasserspeicher und Überlaufrinne voneinander abhängige Faktoren für ihre Dimensionierung sind. Dies impliziert zwar nicht, dass alle diese Faktoren allein vom Fachplaner zu beurteilen sind. Es bestehen vielmehr Abhängigkeiten und Schnittstellen zwischen den Planungen verschiedener am Objekt Beteiligter (z. B. OLG Dresden, Urteil vom 23. August 2010, 10 U 1054/08, in Juris Rz. 37 – 45). cc) Vorliegend sprechen die Verträge, insb. der zwischen den Parteien geschlossene Nachunternehmervertrag (Anlage K2, AB KV), dafür, dass für die vom Sachverständigen D. festgestellten funktionalen Mängel der Durchschreiterinne die Beklagte verantwortlich ist. Denn sie hat die Funktionalausschreibung sowohl hinsichtlich der Gestaltung des Beckenkopfes als auch hinsichtlich der Überlaufrinne mit Rinnenleitung übernommen. Im Einzelnen: (1) Der Klägerin sind mit dem „Vertrag zur Projektsteuerung und Architekten-/Ingenieurleistungen“ (Anlage K1, AB KV) mit der Bauherrin sämtliche Architekten- und Ingenieurleistungen bis zur Genehmigungsplanung und Funktionalausschreibung für das Bauvorhaben Freibad N. Bad übertragen worden (§ 1 des Vertrages). In § 6 des Vertrages mit der Überschrift „Fachlich Beteiligte“ ist jedoch bereits geregelt, dass die Architekten- und Ingenieurleistungen durch Nachunternehmer der Klägerin erbracht werden sollten. Die Leistungsbilder Gebäude und raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen und Tragwerksplanung sollten danach vom I. GmbH (I. ) erbracht werden. Mit dieser ist auch ein entsprechender Nachunternehmervertrag geschlossen worden, wie sich aus der beigezogenen Akte 5 OH 2/16 des Landgerichts Halle ergibt. Das Leistungsbild Technische Ausrüstung sollte von der Firma S. in L. erbracht werden. Diesen Nachunternehmervertrag für das Leistungsbild technische Ausrüstung hat die Klägerin indes, wie bereits oben unter Ziff. 1 ausgeführt, mit der Beklagten geschlossen (Anlage K2). (2) Der streitgegenständliche Nachunternehmervertrag der Klägerin und der Beklagten (Anlage K2) selbst enthält zur Planung der Durchschreiterinne keine detaillierten Regelungen. In Ziff. 2.1 ist geregelt, dass der Beklagten das Leistungsbild Technische Ausrüstung als Grundleistungen und die Funktionalausschreibung als Besondere Leistung übertragen worden ist. Gemäß dem gemäß Ziff. 1.2 zum Vertragsbestandteil bestimmten Angebot der Beklagten vom 04.08.2010 „für die Erarbeitung einer Funktionalausschreibung zur Sanierung des N. Bades L. “ beinhaltete die Funktionalausschreibung indes auch die Gestaltung des Beckenkopfes und der Überlaufrinne mit Rinnenleitung (Ziff. 4). (3) Die vom Sachverständigen D. festgestellten Mängel an der aufgrund der Planung ausgeführten Durchschreiterinne betreffen vor allem deren Dimensionierung, die nach dem Vorstehenden die Beklagte zu planen hatte. Denn die Dimensionierung ist ganz wesentlich für die – technische – Funktionalität der Durchschreiterinne, nämlich dafür, dass das Schwallwasser aufgenommen und abgeführt werden kann, ohne dass das Schwallwasser auf den Beckenumgang gerät und auch nicht von dort in das Becken zurückfließt und ohne dass das Schwallwasser aus der Durchschreiterinne zurück in das Becken fließt. Aus diesem Grund war es zuvörderst Aufgabe der Beklagten, für eine ausreichende Dimensionierung der Durchschreiterinne zu sorgen, da sie vor allem technisch funktional sein musste. Selbst wenn der von der Klägerin nachbeauftragte Architekt die Durchschreiterinne auch hinsichtlich der Dimensionen geplant haben sollte, war es Aufgabe der Beklagten, auch die Dimensionierung zu überprüfen, eben, weil sie für die Funktion der Durchschreiterinne von erheblicher Bedeutung waren. Dies entspricht auch der vorstehend dargestellten Auffassung des OLG Dresden im Urteil vom 23.08.2010, 10 U 1054/08, in juris Rz. 36, die der Senat teilt. dd) Schon deshalb kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte in der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf eine erst kurz zuvor eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Dr.-Ing. M. vom 27.05.2024 (Anlage B3, Bd. II Bl. 58 - 61) behauptet – die Durchschreiterinne allein von den mit der Objektplanung nachbeauftragten Architekten, konkret von den von der I. GmbH mit Vertrag vom 09.11.2011 nachbeauftragten W. GmbH, unter anderem vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Architekt E. , geplant worden ist. Denn nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen waren beide beteiligten Planer jedenfalls verpflichtet, die jeweils vom anderen vorgenommenen Planungsdetails für die Funktionalität der eigenen Planung zu überprüfen. Die Beklagte hätte deshalb auf jeden Fall zu überprüfen gehabt, ob die vom Architekten dimensionierte Rinne ausreichend für die Entwässerung sein würde, denn danach hatte sie die technische Ausrüstung zu bestimmen. ee) Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass die im Rechtsstreit und den beigezogenen Vorverfahren vorgelegten Pläne indes dafür sprechen, dass sowohl die Objektplaner als auch die Beklagte selbst die streitgegenständliche Durchschreiterinne geplant haben. Die „älteren“ Zeichnungen zur Durchschreiterinne stammen von der Beklagten, die jeweils als Entwurfsverfasserin genannt ist, so insbesondere die Zeichnungsnummer 02 vom 13.08.2010 (Anlage K5 (1. Zeichnung), AB KV) und das Leitdetail Durchschreiterinne (Zeichnungsnr. 17 vom 21.10.2010, OH-Verfahren Bd. II Bl. 12). Auf diesen Zeichnungen ist die Durchschreiterinne jeweils mit einer Breite von 1000 mm eingezeichnet. Eine Änderung hinsichtlich der Breite der Durchschreiterinne findet sich in der Zeichnung des Entwurfsverfassers E. vom 03.11.2020, also zeitlich nachfolgend, auf der nämlich die Durchschreiterinne mit einer Breite von 1,25 m eingezeichnet ist. Dies ist von der Beklagten allerdings in der zeitlich nachfolgenden Zeichnung Nr. 6.1.1 vom 17.01.2011, vorgelegt als Anlage 2 zur Anlage K4 (AB KV), (möglicherweise) übernommen worden, denn der doppelschraffierte Bereich ist mit einem Maß von 1250 versehen. Allerdings ist hierin nur ein Teil tiefer dimensioniert, so dass die Rinne selbst möglicherweise nur 1 m breit ist. 3. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie ihre Pflichtverletzung, den Mangel in ihrer Planung, nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. 4. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung durch die Klägerin an die Beklagte war entbehrlich, weil sich der Mangel der Planung bereits im ausgeführten Werk realisiert hat und durch Nachbesserung der Planung nicht mehr behoben werden kann. 5. Der Klägerin ist ein kausaler Schaden entstanden. Denn die Klägerin ist im Vorprozess (Az. 5 O 325/19 bzw. 2 U 59/22) zur Leistung von Schadensersatz in Form der Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für Mängelbeseitigungskosten aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB an die Bauherren verurteilt worden. Denselben Anspruch hat die Klägerin gegenüber der Beklagten, im Ergebnis also einen Anspruch auf Ersatz der Beträge, die sie aufgrund der mangelhaften Planung der Beklagten an die Bauherren zu leisten hat. Die damalige Haftpflichtversicherung der Klägerin hatte am 19.12.2022 an die B. GmbH auf das Urteil des Landgerichts vom 29.04.2022 einen Betrag von 829.844,86 € geleistet; die Klägerin selbst hatte am 31.01.2023 einen weiteren Betrag in Höhe von 172.508,33 € an die B. GmbH gezahlt. Diese Beträge kann die Klägerin ersetzt verlangen. Soweit die damalige Haftpflichtversicherung gezahlt hat, hat die Klägerin dem durch Formulierung ihres Klageantrags zu 1. b), nämlich Zahlung an die Haftpflichtversicherung zu leisten, Rechnung getragen (z.B BGH, Urteil vom 29.08.2012, XII ZR 154/09, in juris Rz. 8). 6. Eine Mithaftung der Klägerin, die zu einer quotalen Kürzung des Anspruchs führte, besteht nicht. Die Klägerin hat die gesamten Planungsleistungen für das Schwimmbad an Nachunternehmer vergeben, zum einen an die Beklagte als Fachplaner für die technische Ausrüstung, zum anderen an die I. GmbH hinsichtlich der übrigen Architektenleistungen. Etwaige Planungsfehler der I. GmbH muss sich die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten nicht zurechnen lassen. Vielmehr haften die Beklagte und die I. GmbH gegenüber der Klägerin als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB (z. B. Grüneberg-Grüneberg, 83. Aufl., § 421 RZ. 6 zu Architekt und Statiker; Genius in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 634 BGB (Stand: 01.02.2023) Rz. 106; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2012 – I-5 U 162/11 –, juris Rz. 22 zu Objektplaner und Fachplaner; BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17 –, BGHZ 218, 1-22 Rz. 68 zu Architekt und Bauunternehmer). Deshalb kann die Klägerin die Beklagte auf Ersatz des gesamten Schadens in Anspruch nehmen. 7. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. II. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. IV. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO.