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Beschluss

7 T 16/18

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2018:0213.7T16.18.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 29.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 20.12.2017, Az. 29 XIV (B) 152/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.500,00 EUR

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 29.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 20.12.2017, Az. 29 XIV (B) 152/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.500,00 EUR Gründe: I. Der Betroffene ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er wurde am 19.12.2017 im Rahmen der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung in der Bahnhofshalle am Hauptbahnhof in L. aufgegriffen. Er konnte sich nicht mit einem gültigen Dokument ausweisen und verfügte weder über einen Nationalpass noch über einen erforderlichen Aufenthaltstitel. Gegenüber den Beamten der Bundespolizei gab der Betroffene vor Ort an, sich seit ca. 3 Monaten unerlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten. Er sei über Italien mit einem Zug in das Bundesgebiet ohne gültige Dokumente eingereist. Bei der polizeilichen Vernehmung schwieg der Betroffene zu den Umständen. Er gab seinen Familienstand mit ledig an. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung ergingen mit Verfügung vom 20.12.2017. Die Sperrwirkung der Abschiebung wurde auf die Dauer von drei Jahren ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Verfügung wurde dem Betroffenen durch die anwesende Dolmetscherin übersetzt und ausweislich des von ihm unterschriebenen Empfangsbekenntnisses vom 20.12.2017 ausgehändigt (Bl. 30 Ausländerakte). Unter dem 20.12.2017 hat die Stadt L. einen Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG bis zum 10.01.2018 zwecks Einräumung der Möglichkeit für den Betroffenen beantragt, seine Aufenthaltsberechtigung in Italien nachzuweisen. Im Zuge der gerichtlichen Anhörung am 20.12.2017 (Bl. 5 ff. GA) erklärte der Betroffene, in Italien mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Er habe in Italien einen Ausweis auf den Namen „L. M.“ von seiner Ehefrau erhalten. In der Bundesrepublik wolle er Autoersatzteile für Ghana kaufen und nach Ghana versenden. Im Mai 2018 beabsichtige er, wieder nach Ghana zurückzukehren. Er hat weiter bekundet, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Anhand der bei dem Betroffenen gefundenen Unterlagen bestand der Verdacht, dass der Betroffene unter den Personalien „N. U. geb. 19.7.1984“ bei der Fa. F. GmbH in N. arbeitet. Eine entsprechende Gehaltsabrechnung für den Monat November 2017 wurde bei ihm gefunden. In seiner Geldbörse, in der sich nach seinen Angaben zwei „Tickets 2000“ befanden, die ihm gehören, befand sich auch ein vorläufiger Ausweis der Deutschen Post auf den Namen „F., S.“. Weiter befanden sich in der Geldbörse zwei Visitenkarten der Fa. „G. N.“, bei denen es sich nach den Angaben des Betroffenen um seinen Ausweis für Ghana handele. Mit Beschluss vom 20.12.2017 (Bl. 8 GA) hat das Amtsgericht Krefeld im Wege der einstweiligen Anordnung die Freiheitsentziehung bis zum 10.01.2018 angeordnet. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit Schriftsatz vom 29.12.2017, bei dem Amtsgericht Krefeld am selben Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt und für den Fall der Haftentlassung beantragt, festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Ein EURODAC-Treffer für Italien konnte nicht festgestellt werden. Mit Schriftsatz vom 15.01.2018 hat der Betroffene die eingelegte Beschwerde über seinen Verfahrensbevollmächtigten begründet: Der hier streitgegenständliche Haftantrag genüge den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht. Es sei nicht nachgewiesen, dass eine Abschiebeandrohung den Betroffenen tatsächlich erreicht habe. Es fehle an Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zu Abschiebehindernissen. Das Amtsgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass der Betroffene die Möglichkeit habe, Kontakt nach Italien aufzunehmen. Es hätte dem Betroffenen auch sofort die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, Kontakt nach Italien aufzunehmen, um die Papiere aus Italien zu besorgen. Die Vorlaufzeit von drei Wochen sei nicht begründet. Die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft werde zwar behauptet, diese sei aber nicht erforderlich, weil gegen den Betroffenen gar nicht ermittelt werde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Vorliegend sei nicht erkennbar, ob der hinzugezogene Dolmetscher allgemein vereidigt sei. Die Ausländerbehörde habe keine milderen Mittel zur Abschiebehaft hinreichend geprüft. Die nach § 26 FamFG gebotenen Ermittlungen habe das Gericht nicht vorgenommen. Ein Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG liege nicht vor, weil es an einer Rückkehrentscheidung fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 30 – 33 d. A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 09.01.2018 hat das Amtsgericht Krefeld in der Hauptsache Abschiebehaft bis zum 28.02.2018 angeordnet. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.01.2018 (Bl. 62 ff. GA) nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Krefeld, Beschwerdekammer, zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Betroffenen vom 29.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 20.12.2017 ist nunmehr als auf Feststellung der Rechtsverletzung gerichtete Beschwerde des Betroffenen auszulegen. Bereits mit der Beschwerdeeinlegung wurde für den Fall der Haftentlassung beantragt, festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung in Parallelsache (Az.: 7 T 17/18) ist davon auszugehen, dass der Betroffene auch nach Erlass des Beschlusses in der Hauptsache weiter gegen den Beschluss vom 20.12.2017 vorgehen möchte. Die Beschwerde des Betroffenen vom 29.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 20.12.2017 ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 62 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 FamFG. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der Sicherungshaft durch den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 20.12.2017 ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für eine Abschiebehaft des Betroffenen lagen vor. Im Einzelnen: 1. Der schriftliche Antrag der Ausländerbehörde der Stadt Krefeld als örtlich und sachlich zuständige Behörde genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Danach hat die Begründung des Antrages folgende Tatsachen zu enthalten: Identität des Betroffenen, gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen, Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie die Verlassenspflicht des Betroffenen und die Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Abschiebung. Der Antrag der Ausländerbehörde der Stadt L. vom 20.12.2017, Bl. 1 – 4 GA, enthält Angaben zu den vorgenannten Tatsachen. Angaben zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bedurfte es nicht und ein solches wurde auch nicht eingeholt. Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss dazu ausgeführt, dass sich dies auch aus dem Umstand ergebe, dass in der Verfügung vom 20.12.2017 (Bl. 11 GA) nicht vermerkt sei, dass und welcher Staatsanwalt bzw. welche Staatsanwältin das Einvernehmen erteilt habe. Ferner hat der Antragsteller entgegen der Ausführungen des Betroffenen hinreichende Angaben zur Zustellung der Abschiebungsandrohung, zur Erforderlichkeit der Abschiebungshaft und zur notwendigen Haftdauer vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes gemacht. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang gemäß § 417 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. a) Die antragstellende Behörde war gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. ZustVAusR sachlich und örtlich zuständig. b) Der Haftantrag des Antragstellers enthält hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Abschiebungshaft gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG. Insofern wird im Antrag nachvollziehbar ausgeführt, dass die Ausstellung eines Passersatzpapiers innerhalb von drei Monaten unter den folgenden Voraussetzungen möglich sei: Zunächst erklärt der Ausländer (1) gegenüber Vertretern der ghanaischen Botschaft/Immigrationsbehörde, dass er die ghanaische Nationalität besitzt und nach Ghana zurückkehren möchte oder er (2) die ghanaische Staatsangehörigkeit durch Vorlage von Sachbeweisen (Original/Kopien ghanaischer Identitätsdokumente) belegen kann oder (3) die ghanaische Nationalität anlässlich einer Anhörung vor Vertretern der ghanaischen Botschaft oder Vertretern der ghanaischen Immigrationsbehörde bestätigt wird. Danach gestalte sich das Verfahren so, dass die Bundespolizei das Verfahren auf Beschaffung eines Heimreisedokumentes unverzüglich nach Eingang bei der Botschaft einleite. Jede Person müsse zunächst zur Feststellung der Nationalität durch Vertreter der Botschaft angehört werden. Solche Identifizierungsverfahren fänden seit März 2014 in der Regel monatlich statt. Im Falle der Bestätigung der Staatsangehörigkeit und erfolgter Zusage der Ausstellung eines Heimreisedokumentes stelle die Botschaft auf Ersuchen und beim Feststehen des Flugtermins ein Heimreisedokument aus. Nach damaliger Auskunft der Bundespolizei sollte die nächste Anhörung am 31.01.2018 stattfinden; freie Kapazitäten seien vorhanden. Noch am gleichen Tag werde Auskunft darüber erteilt, ob die Staatsangehörigkeit bejaht wird und das Verfahren positiv abgeschlossen sei. Für diesen Fall könne sofort ein Flug mit drei Wochen Vorlaufzeit gebucht werden. Für den Fall unvorhersehbarer Verzögerungen werde vorliegend ein zeitlicher Spielraum von einer Woche veranschlagt. Darüber hinaus seien keine über die Koordinierung des Transports erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Die Prognoseentscheidung des Antragstellers sowie des Amtsgerichts erfolgte unter konkreter Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten bei einer Abschiebung aus der Bundesrepublik nach Ghana sowie mit dem erforderlichen Passersatzverfahren. Im Übrigen war auch die mit der einstweiligen Verfügung angeordnete Haftzeit von drei Wochen begründet. Soweit der Betroffene meint, man habe ihm direkt die Möglichkeit einräumen müssen, Kontakt zu seiner Frau in Italien aufzunehmen, um die Passpapiere zu beschaffen, zeigt der weitere Verlauf, dass auch dies nicht zur Haftvermeidung geführt hätte. Der Betroffene hat in seiner richterlichen Anhörung am 09.01.2018 dazu ausgeführt, er habe keinen Kontakt zu seiner Ehefrau aufnehmen können, weil er deren Adresse nicht kenne. Seitens der Behörden konnte kein Kontakt zur Ehefrau aufgenommen werden, da der Betroffene die Schreibweise ihres Namens nicht kennt. Auch war die Beschaffung dieser Papiere nicht möglich, da sie nach Angaben des Betroffenen in der mündlichen Anhörung bereits vor zwei Jahren abgelaufen seien. Im Übrigen war der Betroffene – wie sich aus Auskünften des Antragstellers in Parallelsache (7 T 17/18) ergibt – zwischenzeitlich in der Lage, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Hierbei hat sich herausgestellt, dass der ghanaische Nationalpass und die italienische Aufenthaltserlaubnis unter falschen Personalien ausgestellt worden waren. c) Der Haftantrag enthält ferner hinreichende Angaben zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Der Antragsteller hat in dem Haftantrag vom 20.12.2017 dargestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana tatsächlich möglich ist. Eventuelle Abschiebeverbote sind von dem Antragsteller in dem Haftantrag ausgeschlossen worden. Mit Blick auf die aufenthaltsrechtliche Lage bestand für weitreichendere Ausführungen zu einem Abschiebeverbot kein Anhaltspunkt. d) Zudem wird in dem Antrag ausgeführt, dass dem Betroffenen die Abschiebeandrohung vor der Vorführung übergeben worden ist. Die Abschiebung in sein Heimatland oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat wurde dem Betroffenen mit Verfügung vom 20.12.2017 angedroht. Gemäß Empfangsbekenntnis vom selben Tag wurde dem Betroffenen die Abschiebungsandrohung zugestellt. Die Abschiebeandrohung wurde dem Betroffenen zudem durch die anwesende Dolmetscherin übersetzt. Die nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung wurde ebenfalls den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechend in der Antragsschrift dargelegt. 2. Das Amtsgericht Krefeld hat den Betroffenen vor Erlass des Beschlusses vom 20.12.2017 gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG mündlich angehört. Das Amtsgericht Krefeld hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 24.01.2018 ausgeführt, dass die in der Anhörung anwesende Dolmetscherin, Frau S., regelmäßig als vereidigte Dolmetscherin für die englische Sprache neben anderen Dolmetschern für diese Sprache zum Einsatz komme. Diese hat sich in der mündlichen Anhörung ausweislich des Protokolls auch auf ihren geleisteten Eid berufen. Die Ausländerakte lag dem Amtsgericht Krefeld, wie sich ebenfalls dem Protokoll entnehmen lässt, im Termin vor (Bl. 5 GA). 3. Der Haftantrag vom 20.12.2017 ist dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung übergeben und übersetzt worden. Dies hat der Betroffene mit seiner Unterschrift unter dem Protokoll bestätigt. Hinweise darauf, dass es insoweit zu einer fehlerhaften Protokollierung gekommen wäre, sind nicht ersichtlich. 4. Der Betroffene ist gemäß § 50 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er verfügt nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Der Betroffene war aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig, § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Denn er war in das Bundesgebiet eingereist und hat sich darin aufgehalten, ohne einen anerkannten und gültigen Pass zu besitzen und ohne von der Passpflicht befreit zu sein, §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Ebenso wenig besaß der Betroffene den erforderlichen Aufenthaltstitel, §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG. 5. Des Weiteren liegt auch ein Haftgrund im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG vor. a) So liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Wie bereits ausgeführt, ist der Betroffene aufgrund seiner unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik vollziehbar ausreisepflichtig. Die Grundsätze der Rückführungsrichtlinie waren vorliegend nicht zu berücksichtigen. Für Italien konnte ein EURODAC-Treffer nicht festgestellt werden. Alleine die Behauptung, in Italien aufhältig gewesen zu sein, reicht nicht aus, da die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO nicht gegeben sind. b) Ob daneben der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG gegeben ist, kann dahin stehen, da ein Haftgrund bereits ausreichend ist. 6. Die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG wurde eingehalten. 7. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung der Dauer des Passersatzverfahrens und der benötigten Zeit für die Flugbuchung unter Einräumung eines zeitlichen Puffers für etwaige Verzögerungen Abschiebungshaft bis zum 09.01.2018 angeordnet, um zu klären, ob der Betroffene über gültige Ausweispapiere verfügt und eventuell ein Rückführung nach Italien in Betracht kommt. Weniger einschneidende, gleich geeignete Mittel oder Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Dem Betroffenen wäre es ohne weiteres möglich, unterzutauchen. Er hat in der Vergangenheit selbst angegeben, sich bereits vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen längeren Zeitraum in Europa aufgehalten zu haben. Mildere Maßnahmen wie Auflagen kommen insbesondere angesichts der Gefahr des Untertauchens und mangels eines festen Wohnsitzes nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist weder seitens des Betroffenen dargelegt, noch sonst ersichtlich. Die erforderlichen Schritte und der zeitliche Ablauf der Abschiebung wurden von dem Antragsteller plausibel dargestellt. Schuldhafte Verzögerungen seitens der Ausländerbehörde sind nicht ersichtlich. 8. Zu Recht hat das Amtsgericht auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da andernfalls zu befürchten gewesen wäre, dass sich der Betroffene der Abschiebung bzw. der Inhaftierung entziehen würde. Die Beschwerde des Betroffenen war aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluss nebst Beschluss in der Hauptsache sowie in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. III. Die Beschwerdekammer war schließlich auch nicht gehalten, den Betroffenen persönlich anzuhören. Zwar besteht die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen, die sich aus § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG ergibt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht Krefeld hat den Betroffenen am 20.12.2017 persönlich angehört und hierüber jeweils ein ausführliches Protokoll erstellt. Seit der letzten Anhörung haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen wurde zudem im Beschwerdeverfahren vor der hiesigen Beschwerdekammer erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 84 FamFG, 23 Nr. 15, 36 Abs. 3, 62 S. 1 und 2 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft.