Beschluss
7 T 17/18
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2018:0213.7T17.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 15.01.2018 (7 T 17/18) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 09.01.2018, Az. 29 XIV (B) 2/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,00 EUR
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betroffenen vom 15.01.2018 (7 T 17/18) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 09.01.2018, Az. 29 XIV (B) 2/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Beschwerdewert: 5.000,00 EUR Gründe: I. Der Betroffene ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er wurde am 19.12.2017 im Rahmen der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung in der Bahnhofshalle am Hauptbahnhof in L. aufgegriffen. Er konnte sich nicht mit einem gültigen Dokument ausweisen und verfügte weder über einen Nationalpass noch über einen erforderlichen Aufenthaltstitel. Gegenüber den Beamten der Bundespolizei gab der Betroffene vor Ort an, sich seit ca. 3 Monaten unerlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten. Er sei über Italien mit einem Zug in das Bundesgebiet ohne gültige Dokumente eingereist. Bei der polizeilichen Vernehmung schwieg der Betroffene zu den Umständen. Er gab seinen Familienstand mit ledig an. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung ergingen mit Verfügung vom 20.12.2017. Die Sperrwirkung der Abschiebung wurde auf die Dauer von drei Jahren ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Verfügung wurde dem Betroffenen durch die anwesende Dolmetscherin übersetzt und ausweislich des von ihm unterschriebenen Empfangsbekenntnisses vom 20.12.2017 ausgehändigt (Bl. 30 Ausländerakte). Unter dem 20.12.2017 hat die Stadt L. einen Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Freiheitsentziehung gemäß § 427 FamFG bis zum 10.01.2018 zwecks Einräumung der Möglichkeit für den Betroffenen beantragt, seine Aufenthaltsberechtigung in Italien nachzuweisen. Im Zuge der gerichtlichen Anhörung am 20.12.2017 (Bl. 5 ff. GA) erklärte der Betroffene, in Italien mit seiner Ehefrau zusammengelebt zu haben. Er habe in Italien einen Ausweis auf den Namen „L. O.“ von seiner Ehefrau erhalten. In der Bundesrepublik wolle er Autoersatzteile für Ghana kaufen und nach Ghana versenden. Im Mai 2018 beabsichtige er wieder nach Ghana zu reisen. Er hat weiter bekundet, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Anhand der bei dem Betroffenen gefundenen Unterlagen bestand der Verdacht, dass der Betroffene unter den Personalien „N. S. geb. 19.7.1984“ bei der Fa. F. GmbH in O. arbeitet. Eine entsprechende Gehaltsabrechnung für den Monat November 2017 wurde bei ihm gefunden. In seiner Geldbörse, in der sich zwei „Tickets 2000“ befanden, die seinen Angaben nach ihm gehörten, befand sich auch ein vorläufiger Ausweis der Deutschen Post auf den Namen „F., U.“. Weiter befanden sich in der Geldbörse zwei Visitenkarten der Fa. „E, N.“, bei denen es sich nach den Angaben des Betroffenen um seinen Ausweis für Ghana handele. Mit Beschluss vom 20.12.2017 (Bl. 8 ff. GA zu Az. 29 XIV (B) 152/17) hat das Amtsgericht Krefeld im Wege der einstweiligen Anordnung die Freiheitsentziehung bis zum 10.01.2018 angeordnet. Ein EURODAC-Treffer für Italien konnte nicht festgestellt werden. Auf Antrag der Stadt L. vom 08.01.2018 hat das Amtsgericht Krefeld mit Beschluss vom 09.01.2018 Abschiebehaft bis zum 28.02.2018 (Bl. 7 ff. GA) angeordnet. In der vorausgegangenen gerichtlichen Anhörung erklärte der Betroffene, im Jahr 2015 nach Italien gereist zu sein, weil es in Ghana zu warm gewesen sei und es dort keine ordentlichen Ärzte zur Versorgung seiner Magenprobleme gebe, die er nach einer Operation im Jahr 2003 habe. Die italienischen Papiere, die seine Ehefrau ihm besorgt habe, seien seit zwei Jahren abgelaufen. Eine Verbindung zu seiner Ehefrau habe er nicht aufnehmen können, weil ihm deren Adresse nicht bekannt sei. Seitens der Behörden konnte ebenfalls kein Kontakt zur Ehefrau aufgenommen werden, da der Betroffene die Schreibweise ihres Namens nicht kennt. Gleichwohl gab der Betroffene an, dass seine Ehefrau über seine Inhaftierung informiert worden sei. Mit Schriftsatz vom 15.01.2018 hat der Betroffene die eingelegte Beschwerde über seinen Verfahrensbevollmächtigten begründet: Der hier streitgegenständliche Haftantrag genüge den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht. Es sei nicht nachgewiesen, dass eine Abschiebeandrohung den Betroffenen tatsächlich erreicht habe. Es fehle an Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zu Abschiebehindernissen. Das Amtsgericht habe zu Unrecht unterstellt, dass der Betroffene die Möglichkeit habe, Kontakt nach Italien aufzunehmen. Es hätte dem Betroffenen auch sofort die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, Kontakt nach Italien aufzunehmen, um die Papiere von dort zu besorgen. Die Vorlaufzeit von drei Wochen sei nicht begründet. Die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft werde zwar behauptet, diese sei aber nicht erforderlich, weil gegen den Betroffenen gar nicht ermittelt werde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Vorliegend sei nicht erkennbar, ob der hinzugezogene Dolmetscher allgemein vereidigt sei. Die Ausländerbehörde habe keine milderen Mittel zur Abschiebehaft hinreichend geprüft. Die nach § 26 FamFG gebotenen Ermittlungen habe das Gericht nicht vorgenommen. Ein Haftgrund gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG liege nicht vor, weil es an einer Rückkehrentscheidung fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 30 – 33 d. A. Bezug genommen. Das Amtsgericht Krefeld hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.01.2018 nicht abgeholfen und sie zur Entscheidung dem Landgericht Krefeld, Beschwerdekammer, vorgelegt. Der Betroffene hat über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 31.01.2018 die Beschwerde weiter begründen lassen. Er hat dazu vorgetragen, ihm sei es aus der Haft schlichtweg nicht möglich, Unterlagen für seinen „rechtmäßigen Aufenthalt in Italien zu beschaffen.“ Der Antragsteller sei jedoch in der Lage und verpflichtet, über Kontaktbeamte des Bundesamtes in Italien zu recherchieren. Nur so könne der Antragsteller dem Beschleunigungsgrundsatz genügen. Für die Behauptung, der Haftantrag sei in Gänze übersetzt und ausgehändigt worden, fehle jeglicher Nachweis. In der Datenbank des Justizministeriums seien vier Dolmetscher unter dem Namen S. registriert. Der Antragsteller hat hierzu mit Schreiben vom 05.02.2018 Stellung genommen. Er hat ausgeführt, dass der Betroffene in der UfA C. als Nachweis eines angeblichen Aufenthaltsrechts in Italien einen ghanaische Nationalpass sowie eine seit geraumer Zeit abgelaufene italienische Aufenthaltserlaubnis vorgelegt habe. Diese Dokumente seien auf folgende Personalien ausgestellt: L. O., geb. 29.05.1977 in B.. Diese Personalien würden von den im Bundesgebiet angegebenen Personalien abweichen. Am 30.01.218 sei der Betroffene Vertretern der ghanaischen Botschaft im Rahmen einer Sammelvorführung vorgestellt worden. Er habe dort bestätigt, der E. O., geb. am 23.05.1977, zu sein. Unter diesen Personalien sei er auch identifiziert worden und es läge zwischenzeitlich Passersatzpapierzusage vor. Die Abschiebung werde nach Ghana erfolgen, ein Flug werde nunmehr gebucht. Im Gespräch mit der Vizekonsulin habe der Betroffene angegeben, Ghana aufgrund von gesundheitlichen Problemen verlassen zu haben. Er habe einen hier lebenden Onkel besuchen wollen. Hierzu hat der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 09.02.2018 weiter Stellung nehmen lassen. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde vom 15.01.2018 ist innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG, mithin rechtzeitig eingelegt worden. Der Betroffene ist auch beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG. Auch im Übrigen ist die Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Die Haftanordnung erging auf Grundlage eines zulässigen Haftantrages der zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft lagen vor. Im Einzelnen: 1. Der schriftliche Antrag der Ausländerbehörde der Stadt L. als örtlich und sachlich zuständige Behörde genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Danach hat die Begründung des Antrages folgende Tatsachen zu enthalten: Identität des Betroffenen, gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen, Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie die Verlassenspflicht des Betroffenen und die Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Abschiebung. Der Antrag der Ausländerbehörde der Stadt L. vom 08.01.2018, Bl. 1 – 4 GA, enthält Angaben zu den vorgenannten Tatsachen. Angaben zum Einvernehmen der Staatsanwaltschaft bedurfte es nicht und ein solches wurde auch nicht eingeholt. Das Amtsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss dazu ausgeführt, dass sich dies auch aus dem Umstand ergebe, dass in der Verfügung vom 20.12.2017 (Bl. 11 GA) nicht vermerkt sei, dass und welcher Staatsanwalt bzw. welche Staatsanwältin das Einvernehmen erteilt habe. Ferner hat der Antragsteller entgegen den Ausführungen des Betroffenen hinreichende Angaben zur Zustellung der Abschiebungsandrohung, zur Erforderlichkeit der Abschiebungshaft und zur notwendigen Haftdauer vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebotes gemacht. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang gemäß § 417 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. a) Die antragstellende Behörde war gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. ZustVAusR sachlich und örtlich zuständig. b) Der Haftantrag des Antragstellers enthält hinreichende Angaben zur erforderlichen Dauer der Abschiebungshaft gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG. Insofern wird im Antrag nachvollziehbar ausgeführt, dass die Ausstellung eines Passersatzpapiers innerhalb von drei Monaten unter den folgenden Voraussetzungen möglich sei: Zunächst erklärt der Ausländer (1) gegenüber Vertretern der ghanaischen Botschaft/Immigrationsbehörde, dass er die ghanaische Nationalität besitzt und nach Ghana zurückkehren möchte oder er (2) die ghanaische Staatsangehörigkeit durch Vorlage von Sachbeweisen (Original/Kopien ghanaischer Identitätsdokumente) belegen kann oder (3) die ghanaische Nationalität anlässlich einer Anhörung vor Vertretern der ghanaischen Botschaft oder Vertretern der ghanaischen Immigrationsbehörde bestätigt wird. Danach gestalte sich das Verfahren so, dass die Bundespolizei das Verfahren auf Beschaffung eines Heimreisedokumentes unverzüglich nach Eingang bei der Botschaft einleite. Jede Person müsse zunächst zur Feststellung der Nationalität durch Vertreter der Botschaft angehört werden. Solche Identifizierungsverfahren fänden seit März 2014 in der Regel monatlich statt. Im Falle der Bestätigung der Staatsangehörigkeit und erfolgter Zusage der Ausstellung eines Heimreisedokumentes stelle die Botschaft auf Ersuchen und beim Feststehen des Flugtermins ein Heimreisedokument aus. Nach damaliger Auskunft der Bundespolizei sollte die nächste Sammelanhörung am 31.01.2018 stattfinden; freie Kapazitäten seien vorhanden. Einzelvorführungen vor der Botschaft in Ghana fänden nicht statt. Noch am gleichen Tag werde Auskunft darüber erteilt, ob die Staatsangehörigkeit bejaht werde und das Verfahren positiv abgeschlossen sei. Für diesen Fall könne sofort ein Flug mit drei Wochen Vorlaufzeit gebucht werden. Für den Fall unvorhersehbarer Verzögerungen werde vorliegend ein zeitlicher Spielraum von einer Woche veranschlagt. Darüber hinaus seien keine über die Koordinierung des Transports erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Die Prognoseentscheidung des Antragstellers wie des Amtsgerichts Krefeld erfolgte unter konkreter Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten bei einer Abschiebung aus der Bundesrepublik nach Ghana sowie mit dem erforderlichen Passersatzverfahren. Diese Prognose hat sich auch insoweit bestätigt, als dass am 30.01.2018 eine Vorführung des Betroffenen vor Vertretern der ghanaischen Botschaft im Rahmen einer Sammelvorführung erfolgen konnte. Eine Passersatzpapierzusage liegt zwischenzeitlich vor. Soweit der Betroffene ausführt, der von ihm vorgelegte ghanaische Pass sei echt und die darin angegebenen Personalien („L. O., geb. 29.05.1977“) seien zutreffend, verfängt dies nicht. Der Betroffene hat im laufenden Verfahren mehrfach eingeräumt, der E. O., geb. 23.05.1977 in B., zu sein. Unter diesen Personalien hat er das Anhörungsprotokoll seiner richterlichen Anhörung im Parallelverfahren, Az. 29 XIV B 152/17, unterschrieben. Er hat erklärt, dass seine Frau in Italien ihm die Papiere „gegeben“ habe. Auch gegenüber den Mitarbeitern der ghanaischen Botschaft hat er diese Personalien bestätigt und ist auch unter diesen identifiziert worden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die vom Betroffenen im hiesigen Abschiebeverfahren gemachten Angaben zu seinen Personalien nicht zutreffend sind. c) Der Haftantrag enthält ferner hinreichende Angaben zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Der Antragsteller hat in dem Haftantrag vom 09.01.2018 dargestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana tatsächlich möglich ist. Eventuelle Abschiebeverbote sind von dem Antragsteller in dem Haftantrag ausgeschlossen worden. Mit Blick auf die aufenthaltsrechtliche Lage bestand für weitreichendere Ausführungen zu einem Abschiebeverbot kein Anhaltspunkt. d) Zudem wird in dem Antrag ausgeführt, dass dem Betroffenen die Abschiebeandrohung vor der Vorführung übergeben worden ist. Die Abschiebung in sein Heimatland oder einen anderen aufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat wurde dem Betroffenen mit Verfügung vom 20.12.2017 angedroht. Gemäß Empfangsbekenntnis vom selben Tag wurde dem Betroffenen die Abschiebungsandrohung zugestellt. Die Abschiebeandrohung wurde dem Betroffenen zudem durch die anwesende Dolmetscherin übersetzt. Die nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung wurde ebenfalls den Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechend in der Antragsschrift dargelegt. 2. Das Amtsgericht Krefeld hat den Betroffenen vor Erlass des Beschlusses vom 09.01.2018 gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG mündlich angehört. Das Amtsgericht Krefeld hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 24.01.2018 ausgeführt, dass die in der Anhörung anwesende Dolmetscherin, Frau S., regelmäßig als vereidigte Dolmetscherin für die englische Sprache neben anderen Dolmetschern für diese Sprache zum Einsatz komme. Diese hat sich in der mündlichen Anhörung ausweislich des Protokolls auch auf ihren geleisteten Eid berufen. Die Ausländerakte lag dem Amtsgericht Krefeld, wie sich ebenfalls dem Protokoll entnehmen lässt, im Termin vor (Bl. 5 GA). 3. Der Haftantrag vom 20.12.2017 ist dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung übergeben und übersetzt worden. Dies hat der Betroffene mit seiner Unterschrift unter dem Protokoll auch bestätigt. Hinweise darauf, dass es insoweit zu einer fehlerhaften Protokollierung gekommen wäre, sind keine ersichtlich. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung sind ausweislich des Protokolls keine Verständigungsschwierigkeiten aufgetreten. 4. Der Betroffene ist gemäß § 50 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Er verfügt nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel. Der Betroffene war aufgrund unerlaubter Einreise vollziehbar ausreisepflichtig, § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Denn er war in das Bundesgebiet eingereist und hat sich darin aufgehalten, ohne einen anerkannten und gültigen Pass zu besitzen und ohne von der Passpflicht befreit zu sein, §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Ebenso wenig besaß der Betroffene den erforderlichen Aufenthaltstitel, §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG. 5. Des Weiteren liegt auch ein Haftgrund im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG vor. a) So liegt der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Wie bereits ausgeführt, ist der Betroffene aufgrund seiner unerlaubten Einreise in die Bundesrepublik vollziehbar ausreisepflichtig. Die Grundsätze der Rückführungsrichtlinie waren vorliegend nicht zu berücksichtigen. Für Italien konnte ein EURODAC-Treffer nicht festgestellt werden. Alleine die Behauptung, in Italien aufhältig gewesen zu sein, reicht nicht aus, da die Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 5 Dublin-III-VO nicht gegeben sind. Auch soweit der Betroffene sich auf die von ihm vorgelegte italienische Aufenthaltserlaubnis beruft, ergibt sich nicht anderes. Auch hier gilt, dass die Aufenthaltserlaubnis unter falschen Personalien ausgestellt wurde. Zu dem Hintergrund der Ausstellung fehlen jegliche Informationen. b) Ob daneben der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG gegeben ist, kann dahin stehen, da ein Haftgrund bereits ausreichend ist. 6. Die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG wurde eingehalten. 7. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Das Amtsgericht hat unter Berücksichtigung der Dauer des Passersatzverfahrens und der benötigten Zeit für die Flugbuchung unter Einräumung eines zeitlichen Puffers für etwaige Verzögerungen Abschiebungshaft bis zum 28.02.2018 angeordnet. Weniger einschneidende, gleich geeignete Mittel oder Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Dem Betroffenen wäre es ohne Weiteres möglich, unterzutauchen. Er hat in der Vergangenheit selbst angegeben, sich bereits vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen längeren Zeitraum in Europa aufgehalten zu haben. Auch war er in der Lage, sich Papiere unter falschen Personalien zu besorgen. Mildere Maßnahmen wie Auflagen kommen insbesondere angesichts der Gefahr des Untertauchens und mangels eines festen Wohnsitzes nicht in Betracht. Dass der Betroffene angegeben hat, im Mai 2018 nach Ghana zurückkehren zu wollen, ist nicht belastbar, wie das Amtsgericht Krefeld zu Recht ausführt. Bereits sein Bekunden, Ghana wegen der Hitze und der schlechten ärztlichen Versorgung verlassen zu haben, lässt den Rückschluss zu, dass der Betroffene nicht dauerhaft nach Ghana zurückkehren und eine Verdienstmöglichkeit im Bundesgebiet aufgeben wird. Der Betroffene hat auch durch Vorlage des ghanaischen Passes und der italienischen Aufenthaltserlaubnis nicht deutlich gemacht, dass er sich einer Abschiebung nicht entziehen würde. Diese Papiere sind auf falsche Personalien ausgestellt und ermöglichen nicht die beschleunigte Abschiebung. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot ist weder seitens des Betroffenen dargelegt, noch sonst ersichtlich. Die erforderlichen Schritte und der zeitliche Ablauf der Abschiebung wurden von dem Antragsteller plausibel dargestellt. Schuldhafte Verzögerungen seitens der Ausländerbehörde sind nicht ersichtlich. Soweit der Betroffene meint, der Antragsteller sei verpflichtet gewesen, über Kontaktbeamte des Bundesamtes in Italien die Passpapiere zu beschaffen, dringt er auch damit nicht durch. Zwischenzeitlich hat der Betroffene selbst als Nachweis seines angeblichen Aufenthaltsrechts in Italien einen ghanaischen Nationalpass und eine seit geraumer Zeit abgelaufene italienische Aufenthaltserlaubnis vorgelegt. Die in den vorgenannten Papieren aufgeführten Personalien sind nicht zutreffend. Insoweit hätte auch die vom Betroffenen vermisste Maßnahme des Antragstellers nicht zu einer Verkürzung der Haftzeit und zu einer Abschiebemöglichkeit nach Italien geführt. Im Übrigen verfügen die Abschiebehäftlinge in den Abschiebehaftanstalten über eigene Geldmittel, so dass nicht ersichtlich ist, warum der Betroffene sich in der UfA C. nicht selbst eine Telefonkarte hätte besorgen können. 8. Zu Recht hat das Amtsgericht auch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da andernfalls zu befürchten gewesen wäre, dass sich der Betroffene der Abschiebung bzw. der Inhaftierung entziehen würde. Die Beschwerde des Betroffenen war aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. III. Die Beschwerdekammer war schließlich auch nicht gehalten, den Betroffenen persönlich anzuhören. Zwar besteht die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen, die sich aus § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG ergibt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings kann das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht Krefeld hat den Betroffenen am 20.12.2017 persönlich angehört und hierüber ein ausführliches Protokoll erstellt. Seit der letzten Anhörung haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen wurde zudem im Beschwerdeverfahren vor der hiesigen Beschwerdekammer erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 84 FamFG, 23 Nr. 15, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.