1 S 69/18
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
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1.
Die Kammer weist die Parteien nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage auf folgendes hin:
a)
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Verfahrensakten zu den Verfahren vor dem Amtsgericht Krefeld mit den Az.: 64 F 59/14 und 64 F 60/14 zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht und zu Beweiszwecken verwertet werden.
b)
Die Berufung des Klägers dürfte überwiegend Erfolg haben.
aa)
Der Kläger hat zunächst gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 860,97 € aus dem unstreitig geschlossenen Anwaltsvertrag zur Vertretung in dem Verfahren 64 F 59/14 vor dem Amtsgericht Krefeld.
(1)
Hinsichtlich der Verfahrens- und Termingebühr besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass diese nach einem Streitwert von 3.000,00 € zu berechnen sind und durch das Betreiben des Verfahrens sowie Wahrnehmung des Termins angefallen sind.
(2)
Hinsichtlich des Vergleichs durfte der Kläger aber ebenfalls eine Vergleichsgebühr nach einem Streitwert von 3.000,00 € abrechnen.
Es entsteht die Vergleichsgebühr auch nach der seitens der Beklagten zitierten Rechtsprechung des OLG Stuttgart (FamRZ 2018, 1857) für die Mitwirkung an einem Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da durch den abgeschlossenen Vergleich das einstweilige Anordnungsverfahren vor dem Amtsgericht Krefeld (Az.: 64 F 60/14) erledigt/beendet wurde (vgl. 19 BA 60/14). Dort beantragte der dortige Antragsteller/Kindsvater die vorläufige Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts über das gemeinsame Kind mit der Beklagten und dortigen Antragsgegnerin. In dem Zwischenvergleich in dem Verfahren mit dem Az.: 64 F 59/14 wurde eine Regelung über eben die Frage (Wo bleibt das Kind bis zur Entscheidung über das Sorgerecht?) geschlossen und diese durch die (vorläufige) Einführung des Wechselmodells abschließend geklärt. Auch die Höhe ist vor dem Hintergrund der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts Krefeld mit Beschluss vom 05.05.2014 nicht zu beanstanden.
bb)
Der Beklagte stehen keine erheblichen Einwendungen gegen den klägerischen Anspruch zu. Das amtsgerichtliche Urteil hält einer Überprüfung des Berufungsgerichts nach dem diesen zur Verfügung stehenden Maßstäben insoweit nicht stand. Nach Auffassung der Kammer gelingt der Beklagten der ihr obliegende Beweis einer Pflichtverletzung durch den Kläger nicht.
(1)
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt seine Pflichten verletzt hat, trägt nach feststehender Rechtsprechung der Mandant als der Geschädigte, wobei sich das Beweismaß nach § 286 ZPO richtet. Jedoch trifft den Rechtsanwalt die sogenannte sekundäre Darlegungslast, wonach er zum substantiierten Vortrag darüber verpflichtet ist, in welcher Weise er seinen Pflichten nachgekommen ist. Hierdurch wird den den Mandanten treffenden Beweisschwierigkeiten bei bestrittener Pflichtverletzung Rechnung getragen, die insbesondere beim Nachweis von negativen Tatsachen, wie etwa dem Unterbleiben einer Belehrung oder auch einer nicht erfolgten Sachverhaltsaufklärung, vorliegen. Eine solchermaßen substantiierte Behauptung des Rechtsanwaltes hat der Mandant als Gläubiger dann auszuräumen (LG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.2017, 10 O 23/16 mwN).
(2)
Dieser Darlegungslast hat der Kläger genügt, indem er vorgetragen hat, die Beklagte habe auf seine Frage nach den Einkommensverhältnissen die Beantragung von VKH abgelehnt, da ihr diese nicht ratenfrei gewährt würde. Diesen Vortrag als zutreffend unterstellt bestand auch für den Kläger kein weiterer Anlass zur Nachfrage, da die Beklagte alleine durch die Aussage, sie erhalte nicht ratenfrei VKH, bereits zu erkennen gegeben hätte, dass sie sich mit dem Institut der VKH auseinandergesetzt hat. Sonst wäre ihr nicht bekannt gewesen, dass VKH ratenfrei oder gegen Ratenzahlung gewährt werden kann.
Aufgrund der auch der Kammer bekannten Rechner im Internet, die sehr übersichtlich gehalten und für jemanden, der auch das Formular mit Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen kann, durchaus selbsterklärend sind, ist es keineswegs bereits im Ansatz fernliegend, dass sich eine Partei bereits auf diesem Wege selbst informiert hat, ob und wie PKH/VKH gewährt würde. Kenntnisse bzgl. Einzelheiten oder Besonderheiten des Verfahrens hinsichtlich der Gewährung von PKH/VKH sind hierfür nicht erforderlich. Juristische Vorkenntnisse sind ebenso nicht erforderlich. Darüber hinaus ist es auch nicht lebensfremd, dass sich eine Partei, die bereits herausgefunden hat, dass sie nur gegen (vom Gericht auch der Höhe nach festgesetzte) Ratenzahlung PKH/VKH erhält, gegen die Beantragung von PKH/VKH entscheidet und lieber mit dem Rechtsanwalt selbst eine solche frei aushandelt.
Hierfür spricht auch der mit der Berufungsbegründung vorgetragene Erklärung der Beklagten, sie wolle erst später VKH beantragen, da sie aktuell zu viele Stunden mache und später aber wieder in Teilzeit gehe, für die vorstehend skizzierte Motivation. Ein ausdrückliches Bestreiten dieser Erklärung erfolgte auch mit der Berufungserwiderung nicht. Das vorangestellte pauschale Bestreiten ist nicht ausreichend.
(3)
Der Beklagten gelingt der Beweis nicht, dass dieser Vortrag unzutreffend ist.
Auf Basis des aktuellen Sach- und Streitstandes sieht sich die Kammer nicht in der Lage, mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit festzustellen, dass der Kläger die Beklagte nicht über die Möglichkeit der Beantragung von VKH aufgeklärt hat bzw. dass dem Kläger diesbezüglich eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
Es ist bereits nicht zu erklären, weshalb der Kläger auf die Stellung eines möglichen und gewünschten PKH/VKH – Antrages verzichtet haben sollte, da dieser für ihn keine nennenswerte Mehrarbeit bedeutet, gleichzeitig aber viele Vorteile gebracht hätte. Erfahrungsgemäß wird den Mandanten überwiegend lediglich der Vordruck zur Angabe der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Ausfüllen übergeben und dieser dann nebst dem Antrag auf Gewährung von PKH/VKH nach Prüfung an das Gericht übersandt. Ferner hätte der Kläger dann gegenüber der Staatskasse abrechnen können, die ihm dann ohne weiteres die angefallenen Gebühren vollständig überwiesen hätte. Weshalb der Kläger, der 11 Jahre zuvor noch einen VKH-Antrag für die Beklagte stellte, nun von einem solchen abgesehen haben sollte, ist bei lebensnaher Betrachtung schwer nachzuvollziehen. Zumal bei einem Streitwert von nicht mehr als 4.000,00 € auch noch keine Kürzung der Gebühren gemäß § 49 RVG erfolgt.
Der Vortrag des Klägers stellt sich letztlich auch nicht als lebensfremd dar. Dass durchaus Gründe dafür ersichtlich sind, weshalb eine Partei nicht PKH/VKH beantragen möchte, wurde bereits ausgeführt. Der Kläger trug ferner bereits mit der Klageschrift unbestritten vor, er habe der Beklagten bereits bei Mandatierung – und damit weit bevor er auch nur eine der beiden Rechnungen stellte – angeboten, seine Gebühren in Raten zu zahlen. Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Erklärung der Beklagten in der E-Mail vom 09.06.2014 zumindest nicht so eindeutig dar. Die Beklagte hat in der E-Mail als Betreff das Aktenzeichen des Verfahrens bzgl. der streitgegenständlichen Rechnung angegeben und erklärt, sie werde die Rechnung in den vereinbarten Raten begleichen. Es kann insofern unterstellt werden, dass ihr jedenfalls bekannt war, dass der Kläger nach Mandatskündigung für die bisherige Tätigkeit auch zu dem im Betreff genannten Verfahren eine Rechnung stellen werde. Demnach könnte diese E-Mail auch dahingehend verstanden werden, dass die zu erwartende Rechnung in den bereits für die weitere Rechnung vereinbarten Raten gezahlt würde. Von vornherein ausgeschlossen ist dies jedenfalls nicht.
(4)
Auch die übrigen seitens des Amtsgerichts geprüften Anspruchsgrundlagen scheitern aufgrund vorgenannter Umstände.
Die Beklagte kann dem Kläger auch keinen Pflichtverstoß während der Mandatsführung nachweisen. Dem Vortrag der Beklagten war in erster Instanz nicht zu entnehmen, wann eine Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Rechnung bzgl. der Tätigkeit in dem Verfahren 64 F 60/14 getroffen worden sein soll. Im Gegenteil hat der Kläger unbestritten vorgetragen, ihr bereits bei Mandatierung angeboten zu haben, seine Gebühren in Raten zu zahlen. Eine vermeintlich vereinbarte Ratenhöhe wird bis jetzt von keiner der Parteien vorgetragen.
Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung zur Ratenzahlung hinsichtlich der Rechnung über 157,00 € zwischen dem 10.04.2014 und 09.06.2014 erfolgt sein müsse. Zwar datiert der Zwischenvergleich vom 10.04.2014 (vgl. 14, BA 60/14), jedoch ist sämtlichen Akten nicht zu entnehmen, dass die Rechnung über diese 157,00 € ebenfalls vom 10.04.2014 datiert. Erst mit der Berufungsbegründung hat der Kläger vorgetragen, dass diese Rechnung vom 07.05.2014 datiere.
Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da der Kläger insofern ausreichend substantiiert vorgetragen hat, dass die Beklagte auf seine Frage nach den Einkommensverhältnissen mitteilte, sie wolle keine VKH beantragen, da sie diese nicht ratenfrei erhalten würde und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Kläger bereits bei Mandatierung angeboten hat, die Beklagte könne seine Gebühren auch in Raten zahlen. Wenn der Mandant bereits mitgeteilt hat, dass er keine VKH beantragen möchte und der Rechtsanwalt daraufhin angeboten hat, dass der Mandant seine Gebühren in Raten zahlen könne, muss der Rechtsanwalt dann, wenn der Mandant von diesem Angebot Gebrauch macht, nicht nochmal nachfragen, ob sich dessen Einkommensverhältnisse verschlechtert hätten. Es fehlen insoweit stichhaltige Anhaltspunkte. Eine Widerlegung dieses Vortrages gelingt der Beklagten nicht.
cc)
Ein Anspruch auf Zahlung von 7,00 € wegen der Zustellkosten hinsichtlich des Festsetzungsantrages besteht jedoch nicht.
Insofern käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn die Beklagte pflichtwidrig eine Festsetzung verhindert hätte. Dies ist bei behaupteten Gegenansprüchen aber nicht anzunehmen.
dd)
Der Zinsanspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 PP seit dem 09.01.2015 resultiert aus §§ 286, 288 BGB nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 09.01.2015 die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat.
c)
Zur Einsparung von Kosten mag die Beklagte überdenken, ob sie die Klageforderung nicht entsprechend den erteilten Hinweisen anerkennen möchte. Der Kläger mag überdenken, ob er die Klage in Höhe von 7,00 € inklusive Zinsen zurücknehmen möchte. Sofern die Parteien die entsprechenden Erklärungen abgeben, könnte der Termin aufgehoben werden. Alternativ steht es den Parteien frei, sich über einen Ratenzahlungsvergleich oder ggf. Druckvergleich mit Ratenzahlung zu verständigen, der dann gemäß § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert werden könnte.
2.
Bereits vorsorglich wird Verhandlungstermin bestimmt auf
(…)
Sofern die Parteien eine Beendigung des Rechtsstreits gemäß der unter Ziff. 1. c) Möglichkeiten herbeiführen sollten, würde der Termin wieder aufgehoben.