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Beschluss

OVG 1 S 83.19

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0707.1S83.19.00
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Leitsätze
Die (weitere) Teilnahme am Sonderverfahren des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin (juris: MindAbstUmsG BE) setzt voraus, dass das Bestandsunternehmen zum Zeitpunkt der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) gewerberechtlich zuverlässig ist. Werden danach Umstände bekannt, die auf eine nach dem Stichtag eingetretene Unzuverlässigkeit schließen lassen, muss die Erlaubnisbehörde diese berücksichtigen (Fortschreibung von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2019 - OVG 1 S 69.18 - juris).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.500.- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die (weitere) Teilnahme am Sonderverfahren des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes Berlin (juris: MindAbstUmsG BE) setzt voraus, dass das Bestandsunternehmen zum Zeitpunkt der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) gewerberechtlich zuverlässig ist. Werden danach Umstände bekannt, die auf eine nach dem Stichtag eingetretene Unzuverlässigkeit schließen lassen, muss die Erlaubnisbehörde diese berücksichtigen (Fortschreibung von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2019 - OVG 1 S 69.18 - juris).(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 17.500.- Euro festgesetzt. Die Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin weiter gegen die mit einer Schließungsverfügung verbundene Versagung einer Spielhallen- und einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis wendet sowie gegen eine Zwangsmittelfestsetzung, hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO). Das besondere Vollzugsinteresse an der Erlaubnisversagung und Schließung der Spielhalle überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass sich die auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gestützte Versagung und Schließung als rechtmäßig erweisen wird. 1. Die Beschwerde macht geltend, die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin durch das Verwaltungsgericht beruhe auf einer unvollständigen Beurteilungsgrundlage. Sie beziehe wesentliche Umstände, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bestandteil des Gesamtbildes sein müssten, auf dem die (Un-) Zuverlässigkeitsprognose beruhe, nicht in die Würdigung ein. So unterschlage das Verwaltungsgericht, dass die Antragstellerin ihren öffentlich-rechtlichen Erklärungspflichten gegenüber Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern fristgerecht nachgekommen sei und lasse das Verhältnis zwischen der Höhe ihrer Zahlungsrückstände und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (mehr als 2.000.000.- € Jahresumsatz, 450.000 € gezahlte Vergnügungssteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen von 166.000 €) ebenso außer Acht wie ihre regelmäßigen jährlichen Betriebsprüfungen. Auch habe das Gericht nicht festgestellt, über welche Zeiträume sich das „unfreiwillige“ Zahlungsverhalten erstreckt habe, denn bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt, den Tag der Ausschlussfrist am 5. Juli 2016, hätten die Außenstände bei den Sozialversicherungsträgern nur etwa einen Monatsbeitrag betragen. Zudem betreffe die mit Blick auf die Ausschlussfrist allein verwertbare Bußgeldentscheidung vom 1. Dezember 2014 nur vier in der Bußgeldhöhe geringfügige Zuwiderhandlungen, denen eine Wiederholungsneigung nicht entnommen werden könne, weil sie sich alle auf einen Tattag bezögen. Das Vorbringen greift nicht durch, denn vorliegend muss sich die Zuverlässigkeitsprognose schon deshalb nicht auf die bis zur Ausschlussfrist am 5. Juli 2016 eingetretenen Umstände beschränken und später eingetretene Umstände ausblenden, weil die Antragstellerin ausweislich des Vermerks vom 27. Dezember 2016 ausdrücklich an der nächsten Stufe des Sonderverfahrens teilnimmt. Die nach dem Stichtag liegenden Umstände darf und muss der Antragsgegner daher in seine Erlaubnisentscheidung einbeziehen, wenn sich aus diesen eine erst nach dem Stichtag eingetretene Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt. Zwar hat der Senat in seinen Beschlüssen vom 11. April 2019 - OVG 1 S 74.18 -, (S. 13 ff) und - OVG 1 S 69.18 - (juris Rn. 31 ff) entschieden, dass es im Sonderverfahren für die Beurteilung der Zuverlässigkeit allein auf den Zeitpunkt der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 MindAbstUmsG, den 5. Juli 2016, ankomme. Doch ist damit lediglich die Frage beantwortet, wann das Nichtvorliegen des Versagungsgrundes der Unzuverlässigkeit dazu führt, dass ein Bewerber um eine Spielhallenerlaubnis weiter am gestuften Erteilungsverfahren teilnehmen darf (§ 4 Abs. 1 Satz 3 MindAbstUmsG). Zum Zeitpunkt der gesetzlichen Ausschlussfrist muss der Bewerber gewerberechtlich zuverlässig sein; ist er zu diesem Zeitpunkt unzuverlässig, scheidet er dauerhaft aus dem Sonderverfahren aus. Dies gilt selbst dann, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt wieder zuverlässig geworden wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2019 - OVG 1 S 69.18 - juris Rn. 35). Davon zu unterscheiden ist die zu bejahende Frage, ob ein (im Zeitpunkt der Ausschlussfrist gewerberechtlich zuverlässiger) Bewerber, durch eine später zutage getretene Unzuverlässigkeit seinen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis und damit auf weitere Teilnahme am Sonderverfahren verliert. Das Spielhallengesetz schließt es aus, einem im Zeitpunkt der Entscheidung unzuverlässigen Bewerber eine Erlaubnis zuzusprechen, denn diese müsste sofort zurückgenommen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2020 - OVG 1 S 108.19 -, Seite 3 BA). Dem Spielhallengesetz liegt das gewerberechtliche Prinzip zugrunde, dass der Inhaber einer für die Ausübung eines Gewerbes erforderlichen Erlaubnis zu jedem Zeitpunkt gewerberechtlich zuverlässig sein muss. Der Behörde ist deshalb gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 SpielhG Bln aufgegeben, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der erforderlichen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit von Amts wegen zu prüfen. Für das Sonderverfahren regelt das Mindestabstandsumsetzungsgesetz insoweit nichts Abweichendes (Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 21. November 2019 - VG 4 L 84.19 -, Seite 8 BA, bestätigt durch Senatsbeschluss vom 27. März 2020 - OVG 1 S 108.19 -, Seite 3 BA). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Antragstellerin im Zeitpunkt der Ausschlussfrist noch zuverlässig war, wie sie behauptet. Denn jedenfalls war sie zum Zeitpunkt der Erlaubnisversagung unzuverlässig. Dies ergibt sich aus den im Bescheid vom 19. März 2018 und Widerspruchsbescheid vom 14. August 2018 zutreffend dargelegten ständig wiederkehrenden und anhaltenden Verletzungen ihrer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Zahlungsverpflichtungen, die weder durch das Verhältnis zwischen der Höhe der Zahlungsrückstände und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin noch durch regelmäßige jährliche Betriebsprüfungen geheilt werden. Auf die zutreffenden Gründe dieser Bescheide nimmt der Senat gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. Die darin aufgelisteten Zahlungsrückstände stellt die Beschwerde nicht in Abrede. 2. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass weder der Senat noch der Antragsgegner an die im Sonderverfahren anfänglich getroffene behördliche Einschätzung, es lasse „sich zum heutigen Zeitpunkt feststellen, dass die Gesellschaft noch als gewerberechtlich zuverlässig zu beurteilen (sei)“ (Vermerk vom 27. Dezember 2016), gebunden ist. Bei dieser Feststellung handelt es sich weder um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG noch bewirkt diese Feststellung eine im weiteren Sonderverfahren durchgängig fortgeltende Selbstbindung des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat im Anschluss an diese Feststellung die Prüfung der beantragten Erlaubnisse auf der nächsten Stufe des Sonderverfahrens zu Recht zunächst fortgesetzt. Allerdings hindert ihn die Fortsetzung des Sonderverfahrens nicht nur nicht daran, eine später eintretende Unzuverlässigkeit zu berücksichtigen, vielmehr ist er aus den unter 1. genannten Gründen sogar dazu verpflichtet, die spätere Unzuverlässigkeit zu beachten. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist er dabei auch nicht verpflichtet, die Erlaubnisse gleichsam für eine juristische Sekunde zu erteilen, um sie im selben Augenblick wieder nach § 35 Abs. 1 GewO zu entziehen. 3. Schließlich kann die Beschwerde mit ihrem Einwand, der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts verstoße gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 88 VwGO), weil das Verwaltungsgericht die behördliche Entscheidung im Dezember 2016 nicht zum Nachteil der Antragstellerin abändern und seine Bewertung der Tatsachen an die Stelle der behördlichen Wertung setzen dürfe, schon deshalb nicht durchdringen, weil die Versagung der Erlaubnisse hier im Ergebnis allein auf den im Versagungsbescheid zutreffend dargelegten Wertungen des Antragsgegners beruht. Ungeachtet dessen hat sich das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung auch im Rahmen des Klageantrags gehalten. Streitgegenstand des Eilverfahrens ist die sofortige Vollziehbarkeit der versagten Erlaubnisse und damit eine summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versagungsbescheide bzw. der Frage, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf die Erlaubnisse hat. Dabei erstreckt sich die Rechtmäßigkeitsprüfung auf alle für die Erlaubniserteilung notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen und nicht etwa nur auf abgesonderte Teilaspekte, wie die Antragstellerin offenbar meint. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Ziffern 54.2.1 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).